Montag, 13. August 2018

Gemischte Bedarfsgemeinschaft Rentner und Arbeitsfähiger

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Anrechnung von Erwerbseinkommen von Rentnern in gemischter Bedarfsgemeinschaft

In einer gemischten Bedarfsgemeinschaft aus einem erwerbsunfähigen Rentner und einem Leistungsempfänger nach SGB II wird neben der Rente (und z.B. Wohngeld) auch das Erwerbseinkommen des Rentners bei der Berechnung der Leistungen des Leistungsempfängers nach SGB II angerechnet. Für das Erwerbseinkommen des Rentners, gelten – weil er nicht erwerbsfähig ist – nicht die Freibeträge nach SGB II.
Dadurch kommt es zu einer Benachteiligung der Bedarfsgemeinschaft gegenüber Bedarfsgemeinschaften aus Leistungsempfängern nach SGB II, bei denen einer erwerbstätig ist. Diese soll nach § 82 Absatz 3 Satz 1 SGB XII ausgeglichen werden. Danach wird bei der Anrechnung des Erwerbseinkommens ein Freibetrag in Höhe von 30 Prozent des Einkommens – höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (204,50 € im Jahr 2017) – eingeräumt. Bei einem monatlichen Einkommen von 400,00 € wäre somit ein Freibetrag von 120,00 € zu berücksichtigen.
Erzielt der Rentner für eine Ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, ist diese mit einem Betrag bis zur Hälfte der Eck-Regelleistung anrechnungsfrei. Nicht berücksichtigt werden im Übrigen auch steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Betreuer oder Lehrer, die sogenannte Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26a EStG bis zu 2.400 € im Jahr oder 200 € im Monat.
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https://www.frag-einen-anwalt.de/Berechnung-von-Hartz-IV,-wenn-der-Mann-Rente-bezieht--f220768.html

Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und des Gebühreneinsatzes wie folgt:
Grundsätzlich wird bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, alles was über dem Bedarf aller Personen liegt angerechnet. Insofern würde der Bedarf von Ihnen und Ihrem Ehemann errechnet werden und hiervon das Einkommen/die Rente Ihres Ehemannes abgezogen werden.
Zunächst ist jedoch festzustellen, wie hoch das anrechenbare Einkommen Ihres Ehemannes tatsächlich ist. Von dem monatlichen Betrag sind noch die nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge wie z.B. angemessene private Versicherungen wie Pflege- oder Erwerbsunfähigkeitsabsicherungen o.ä. abzuziehen. Nur der dann verbleibende Restbetrag stellt das anrechenbare Einkommen Ihrer Bedarfsgemeinschaft dar.
Von diesem Einkommen wird zunächst der Grundfreibetrag in Höhe von 100 EUR abgezogen. Liegt das Einkommen, in Ihrem Fall die Rente, zwischen 100 und 800 EUR brutto sind weitere 20 % des Einkommens anrechenfrei, liegt es darüber sind nur noch 10 % anrechnungsfrei.
Bei z.B. 800 Euro Rente ergäbe das einen Freibetrag in Höhe von:
100 Euro (Grundfreibetrag), welche von den 800 EUR abzuziehen wären, verblieben noch
700 EUR.
Hiervon sind 140 EUR (20 % von 700 EUR) abzuziehen. Es würde ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 560 EUR verbleiben.
Für etwaige Rückfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption oder kontaktieren mich direkt per Email.
Mit freundlichen Grüßen
Laura Schütz
Rechtsanwältin
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 https://www.anwalt.de/rechtstipps/bundessozialgericht-einkommensanrechnung-bei-gemischten-sgb-ii-sgb-xii-bedarfsgemeinschaften_028490.html

Wie wird im Rahmen der Sozialhilfe nach SGB XII Einkommen angerechnet, wenn ein Teil der Familie als sog. Aufstocker Hartz 4 nach dem SGB II und ein Teil der Familie Sozialhilfe nach dem SGB XII bezieht?
Mit dieser Frage hat sich das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 09.06.2011 (B 8 SO 20/09 R) detailliert auseinandergesetzt.
Der Kläger bezog in dem konkreten Fall Erwerbsminderungsrente, die Ehefrau erzielte Erwerbseinkommen und für das inzwischen volljährige Kind wurde Kindergeld bezogen. Die Ehefrau und das Kind bezogen als sogenannte Aufstocker Leistungen nach dem SGB  II. Gestritten wurde über die Einkommensanrechnung im Rahmen des Sozialhilfeanspruches  nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) des Klägers. Hintergrund des Streites ist, dass bei der Frage, welches Einkommen bei der Leistungsbewilligung des Klägers zu berücksichtigen ist, streng die Regelungen des SGB XII gelten.  Neben den Fragen, bei  wem das Kindergeld anzurechnen und welche Ausgaben bei wem vom Einkommen abgezogen werden müssen, stellte das BSG ausdrücklich und unmissverständlich klar, dass die bedürftigkeitsabhängigen SGB II-Leistungen der Ehefrau und des Kindes bei dem Kläger nicht als Einkommen nach §§ 43 Abs. 1, 82 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigen sind.  Ausdrücklich offengelassen hat das BSG die Frage, ob alle sonstigen SGB II-Leistungen, die nicht ausdrücklich zum Lebensunterhalt erbracht werden, auch von der Einkommensanrechnung im SGB XII auszunehmen sind.
Den Besonderheiten bei sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaften ist aber nach der Entscheidung des BSG mithilfe von Härtefallreglungen Rechnung zu tragen, denn „Die Berücksichtigung des Einkommens des Partners darf also nicht zu führen, dass dieser selbst nach sozialhilferechtlichen Kriterien bedürftig würde." (Rn. 19, zitiert nach juris).
Am Ende der Entscheidung findet das BSG deutliche Worte und stellt fest (Rn. 24):
„Beziehen neben dem Leistungsberechtigten nach dem SGB XII die übrigen Mitglieder der gemischten Bedarfsgemeinschaft Alg II nach dem SGB II, dürfte es zwar in der Regel nicht zu einer Berücksichtigung von Einkommen nach § 43 Abs 1 SGB XII kommen; sollte jedoch - etwa im Hinblick auf großzügigere Freibeträge nach § 30 SGB II - dennoch ein Einkommensüberschuss verbleiben - denkbar insbesondere bei aus zwei Personen bestehenden gemischten Bedarfsgemeinschaften - gilt der Grundsatz, dass die Berechnung der Sozialhilfeleistung nach Maßgabe des SGB XII nicht dazu führen darf, dass Einkommen, das nach der Zielsetzung des SGB II geschont werden soll, gleichwohl zu Gunsten der dem SGB XII unterworfenen Personen verwertet werden muss.".
Damit sollen zu Recht Ungleichbehandlungen zwischen gemischten Bedarfsgemeinschaften und mit reinen Bedarfsgemeinschaften vermieden werden. Dabei ist § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII als generelle Härteklausel für alle denkbaren Einkommen zu verstehen, weil die Verwaltungen und Gerichte nur so eine Handhabe haben, ungerechte Resultate zu vermeiden.

 https://sozialberatung-kiel.de/tag/bsg-urteil-9-6-2011-b-8-so-2009-r/


Generell vielleicht für jemand interessant .. für mich insofern, als ich mal schauen muss, was eigentlich bei uns rauskommt, wenn ich soweit bin, dass meine Rente angerechnet wird, ich aber wiederum ja auch keinen Bedarf mehr habe, weil ich dann als Altersrentnerin raus bin .. ich darf ja nur zahlen.

Würde aber sagen, dass mir gewisse Freibeträge trotzdem zustehen, denn so wie es da steht, darf man ja nicht schlechter gestellt werden als eine Bedarfsgemeinschaft, wo alle arbeitsfähig sind.

LG
Renate


2 Kommentare:

  1. Es betrifft mein Fall,leider verstehe ich nicht alles.Ich beziehe Volleerwerbsminderungsrente (unbefristet)und Grundsicherung.Meine Tochter ab 1.1.19 arbeitslos geworden.Jobcent führt als Bedarfsgemeinschaft ich habe volle Grundsatz 424 Euro und meine Tochter 339 Euro. Meine Anteil von Nebenkosten 131Euro zahlt Grundsicherung. Jobcenter rechnet bei mir sogar übersteigende Einkomme.Nach Abzug von "übersteigende Einkomme" übernehmen dan Rest und ihre Anteil an Nebenkosten in gleiche Höhe.Nach dem ich Beschwerde eingereicht habe,mein der Leiter Jobcenter mit,das meine kann nicht bewertet sein,weil wir keine Bedarfgemeinschaft sind,ob Willich in Berechnung von Harz 4 für meine Tochter mit mein BG Numer stehe.Viel mehr hat Jobcenter trotzt Grundsicherung zum Volleerwerbsminderungsrente übersteigende Einkomme gefunden.Jetzt habe ich nachgelesen.Volle Regelsatz steht zu Erwerbsfähigen Harz 4 Bezieher.Das bedeutet wir sind gemischte Bedarfgemeinschaft SGB 2 und SGB 12.Jeder hat Recht auf volle Regelsatz 2 × 424 Euro. Wer weist denke ich richtig? Bette antworten.Danke Tatjana

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  2. Hallo Tatjana, ich habe das da oben auch nur gefunden. Bei uns selbst liegt der Fall noch anders. Ich bin normal in Altersrente und habe auch übersteigendes Einkommen .. auch noch nicht lange und deshalb mit ziemlich wenig Erfahrung, was die da dürfen und wa nicht. Aber ich erlebte ähnlich wie Du auch, im März, als ich den ersten Monat in Rente war, kam klar meine Rente erst am Monatsende, aber wurde schon am Monatsanfang als Einkommen angerechnet.
    Also fragte ich nach nem Darlehen und wie bei Dir hieß es nein ich gehöre ja nicht zur Bedarfsgemeinschaft.
    Ich habe also ein Darlehen vom örtlichen Sozialamt bekommen, wo ich Raten für zurückzahlen muss .. nicht vom Jobcenter.
    Aber das übersteigende Einkommen ist genauso wie bei Dir was, das sie jetzt meinem Mann .. der ist noch nicht in Rente .. wieder vom Bedarf abziehen.
    Wir jobben auch nebenbei .. freiberuflich .. ich habe erst vor kürzem die sogenannte erste abschließende EKS abgegeben und da noch nichts von gehört .. ob sie da überhaupt dann alles zumindest bei dem Geld so lassen wir bisher oder womöglich nicht.
    Sollte das anders sein, würde ich versuchen dagegen zu klagen vorm Sozialgericht.
    Weil irgendwo steht, dass man nicht gegenüber normalen Bedarfsgemeinschaften benachteiligt werden darf.

    Das darf so wie in Eurem Fall auch nicht sein. So ungefähr ist das Urteil oben zu verstehen. Ich würde sagen, auch Ihr werdet Pech haben und nicht jeder Anspruch auf den vollen Regelsatz haben .. aber Versuch macht klug. Es kostet doch nichts, Klage beim Sozialgericht einzureichen und es mal zu versuchen und falls Du Dir da einen Anwalt nimmst, hast Du auch Anspruch auf Prozeskostenhilfe. Mehr als den Prozess verlieren oder gleich vom Anwalt die Auskunft kriegen, es hat keinen Sinn, kann Dir doch nicht passieren.

    LG
    Renate

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