Samstag, 29. Februar 2020

Ab dem 01.01.2020 gibt es beim Jobcenter Plön neue Mietobergrenzen

Es ist doch mehr geworden und die Bedingungen scheinen auch etwas besser zu sein


Stand: Januar 2020Wichtige Informationen zu übernahmefähigen Kosten der Unterkunft bei Antragstellung auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 im Kreis Plön 

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vom 07.11.2006 sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Wohnungsgröße die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zur sozialen Wohnraumförderung anzuwenden. Wohnungsgrößen gelten danach wie folgt als angemessen:HaushalteWohnflächeAlleinstehende (unter 25 Jahren siehe Ergänzung)bis zu 50 m²mit 2 Personenbis zu 60 m²mit 3 Personenbis zu 75 m²mit 4 Personenbis zu 85 m²jede weitere haushaltsangehörige Personbis zu 10 m² WohnflächeGrundsätzlich werden alleinstehenden Personen unter 25 Jahren auf ein möbliertes Zimmer verwiesen.  

Angemessene Bruttokaltmiete (ohne Heizkosten)  

Die folgenden Mietobergrenzen dienen ausschließlich der Orientierung. Im Wege der Einzelfallbetrachtung sind stets die Gesamtumstände der Leistungsberechtigten und die tatsächliche Situation am örtlichen Wohnungsmarkt zu berücksichtigen.

 Vergleichsraum1 Person(bis 50 m²)2 Personen(bis 60 m²)3 Personen(bis 75 m²)4 Personen(bis 85 m²)5 Personen( bis 95 m²) Amt Schrevenborn I - Nord Stadt Schwentinental Amt Probstei430,00 €520,00 €630,00 €730,00 €860,00 € Amt Bokhorst- Wankendorf Amt Preetz-LandII - West Amt Selent / Schlesen Gemeinde Bönebüttel Stadt Preetz400,00 €460,00 €570,00 €630,00 €720,00 € Amt Großer Plöner See Amt LütjenburgIII - Ost Gemeinde Ascheberg Gemeinde Bösdorf Stadt Plön390,00 €430,00 €510,00 €600,00 €680,00 €

Um das anständig anschauen zu können, müsst Ihr mal selbst in den Link reingehen.

Für uns heißt das, dass die Mietobergrenze im Vergleich zu dafür um 40 Euro raufgesetzt worden ist, also in Preetz für 2 Personen 460 Euro betragen darf.

 Nebenkosten wie Heiz- und Betriebskosten sind grundsätzlich in voller Höhe übernahmefähig und werden nachträglich durch Einreichung der Nebenkostenabrechnung nachgewiesen.

 Stand: Januar 2020

Mittwoch, 26. Februar 2020

So ungerecht werden normale Altersrentner in Bedarfsgemeinschaften behandelt

Ich finde, das widerspricht eklatant dem Grundgesetz

 Wir haben jetzt die Antwort von der Bürgerbeauftragten für soziale Dienste Schleswig-Holstein bekommen, wie denn eigentlich der für uns nicht nachzuvollziehende Freibetrag beim Bewilligungsbeschwie für Jürgen beim Jobcenter zustandekommt, seit ich in Rente bin.

Früher hatte man mir ja mal bei der Leistungsabteilung erzählt, auf Rente gibt es keine Freibeträge, aber bei unserem Zuverdienst würde alles genauso bleiben wie vorher auch. Das konnte aber nicht angehen. Ich konnte mir aber auch nicht erklären, wie sie darauf gekommen sind.
 Da weder der neue Fallmanager für Selbständige noch Jürgens Fallmanagerin für die normale Vermittlung noch die Leute, die jetzt in der Leistungsabteilung für Selbständige arbeiten (früher war das noch jemand anders, ändert sich da ja auch laufend) uns eine klare Auskunft darüber gegeben haben, auf Jürgens Widerspruch gegen den letzten Rückerstattungsbescheid nur wieder so eine Gummiantwort kam, wo wir auch extra gefragt hatten, ob wir eine nachvollziehbare Erklärung für deren Berechnung bekommen könnten und die Klage, die wir deshalb eingereicht haben, ja sicher unter 5 Jahren Laufzeit nicht bearbeitet werden wird, wir also da so schnell auch nichts erfahren, haben wir dann die Bürgerbeauftragte für soziale Dienste gebeten, das einmal für uns zu klären, damit wir in Zukunft wissen, ob wir uns nun, sollten wir jeder die vollen 100 Euro einmal verdienen können, die sonst auf jeden Fall frei wren, in Teufelsküche bringen oder nicht oder besser drauf verzichten und nicht über 50 Euro im Monat pro Person rübergehen. Sie hat nun geantwortet und das bedeutet, nein wir sollten auch bei einer mal guten Auftragslage auf keinen Fall mehr als 50 Euro pro Person im Monat dazuverdienen (die Firma läuft ja als gemeinsame Firma, also auf Jürgen und mich zusammen), denn schon damit kann es zu Rückforderungen für uns kommen, aber die wären dann noch relativ klein und würden uns nun nicht gleich komplett ins Unglück stürzen.

Nun kam die Antwort. Ich kopiere Euch das mal hier rein, damit Ihr es erstmal lesen könnt, danach kümmere ich mich um die darin genannten Paragraphen und erkläre ein bisschen, was das in meinen Augen zu bedeuten hat.

Sehr geehrte Frau Hafemann,
sehr geehrter Herr Gilberg,

ich habe nun die Antwort auf Ihre Frage, wie sich der Freibetrag bei Ihnen Frau Hafemann ergibt. In Ihrem Fall kommt der individuelle Freibetrag nach § 82 Absatz 3 Satz 1 SGB XII (analog) zur Anwendung. Dieser Freibetrag beträgt 30 % des Erwerbseinkommens. Neben diesem Freibetrag wird noch die Pauschale für angemessene private Versicherungen (30,- €) nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung gewährt.

Zusammengefasst: Es wird ein Erwerbseinkommen in Höhe von 38,25 € berücksichtigt. Davon 30% ergeben 11,48 € zzgl. der 30,- € ergibt dies ein Betrag in Höhe von 41,48 €. Es wird somit ein um 0,28 € zu hoher Freibetrag gewährt.

Ob dieser um 0,28 € zu hoch gewährte Freibetrag in der abschließende Berechnung korrigiert wird, hat das Jobcenter offengelassen.

Ich hoffe Ihnen, Ihre Frage ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

C. M.
Referentin


...
Den Freibetrag auf meinen Zuverdienst beziehen sie also auf das SGB XII.

Ich bin aber Altersrentnerin und beziehe keine Grundsicherung im Alter. Warum sie mich also wie jemand behandeln, der Grundsicherung im Alter kriegen würde, entzieht sich wirklich meiner Kenntnis und ich verstehe es auch nicht.

Ich suche Euch mal das SGB XII dazu raus:




Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

§ 8 Leistungen

Die Sozialhilfe umfasst:
1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
...
Da falle ich doch gar nicht drunter, denn ich bin ja zahlendes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II und nicht nach dem SGB XII.
 
Ich kriege ja nichts vom Sozialamt, ich zahle vielmehr dem Jürgen doch Unterhalt und der gehört auch nicht zum Sozialamt, sondern bekommt ja noch ALG II nach dem SGB II.
...
Ich suche nun mal den Paragraphen, den sie uns da nennt:
 
...
 
 
...
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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen

(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
...

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
...
 Sehr interessant ist, wenn sie mich schon ins SGB XII stopfen, das hier:

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Daraus dann, was sich auf Ehepaare bezieht:
...
(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
...
 Da lese ich raus, dass ich bei meiner kleinen Rente Jürgen, wenn er einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter hätte, gar nicht unterhalten müsste, denn wenn ich das oben ausrechne, mehr Rente kriege ich nämlich gar nicht. Und auch mit unserem kleinen Zuverdienst kommen wir da nicht rüber.
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Nun aber mal weiter in der E-mail, wie das Jobcenter das bei uns berechnet:
...

Neben diesem Freibetrag wird noch die Pauschale für angemessene private Versicherungen (30,- €) nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung gewährt.
...


...

Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V)

§ 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge

(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
1.
von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,
2.
von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat,
3.
von dem Einkommen Leistungsberechtigter monatlich ein Betrag in Höhe eines Zwölftels der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsanspruch nachgewiesenen Jahresbeiträge zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
von dem Einkommen Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des Einkommens, mindestens 5 Euro, für die zu einem geförderten Altersvorsorgevertrag entrichteten Beiträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; der Prozentwert mindert sich um 1,5 Prozentpunkte je zulageberechtigtes Kind im Haushalt der oder des Leistungsberechtigten,
5.
von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.
(2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nummer 5 im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.
(3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.

Fußnote

(+++ § 6 Abs. 1 Nr. 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)
..
Nun will ich nochmal das SGB II dazustellen, denn Jürgen gehört ja zum SGB II und sie sagen, ich gehöre zu seiner Bedarfsgemeinschaft:
 
 
 
Leistungsberechtigte .. gehöre ich nicht zu, weil ich die Altersgrenze zur Rente erreicht habe.
 
...
Ich kopiere mal nur das, was uns wirklich betrifft .. Rest kann man oben aber nachlesen, also alles.
...
.(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
...
 (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
...
 
Daraus mal:
 
...
 1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
...
 Das vierte Kapitel des SGB XII findet Ihr weiter oben, das habe ich schon hier verlinkt, das ist das Kapitel für Grundsicherung im Alter.

Ich habe ja keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter, denn ich bekomme eine Altersrente in einer Höhe, die darüber liegt.

Ich bin auch nicht erwerbsunfähig, behindert oder sonstwas.

Und nun brat mir einer nen Storch, wie die auf so eine Berechnung kommen.

Versteht Ihr das?

LG
Renate

Dienstag, 25. Februar 2020

Hamburg-Wahl: Nun ist das Endergebnis fertig ausgezählt

Es gab ja einen Zählfehler, weshalb es so lange gedauert hat

Wie zuerst vermutet, wäre es mir ja lieber gewesen, aber nun ja.

Generell freut mich, dass der Norden doch noch ein wenig anders tickt.

Ich gehe davon aus, dass es bei der nächsten Landtagswahl in Schleswig-Holstein auch erträglicher bleiben wird als in manchen anderen Bundesländern zur Zeit.

Wir Fischköppe sind alle sehr freiheitsliebend und da passen manche politischen Strömungen nicht dazu.

Ich übernehme mal aus dem Text da die jetzt wohl gültigen Zahlen und warum das so lange gedauert hat und so eine Kuddelmuddel war.

Test einfach sonst noch selbst lesen.


...
Die FDP ist bei der Bürgerschaftswahl in Hamburg ganz knapp an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert. Nach dem vorläufigen amtlichen Endergebnis kamen die Freidemokraten auf 4,9 Prozent und verpassten so den Einzug ins Landesparlament.
Allerdings gewann FDP-Spitzenkandidatin Anna von Treuenfels-Frowein in ihrem Wahlkreis Blankenese ein Mandat. Nach ersten Zahlen vom Sonntagabend hatte die FDP noch bei 5,0 Prozent gelegen. Bei der Wahl vor fünf Jahren holte die FDP 7,4 Prozent.
Wie das Landeswahlamt am Montag weiter mitteilte, schaffte auch die AfD den Wiedereinzug in die Bürgerschaft mit 5,3 Prozent (2015: 6,1 Prozent). Stärkste Kraft wurde die SPD von Bürgermeister Peter Tschentscher mit 39,2 Prozent (45,6). Auf Platz zwei landeten die Grünen unter Spitzenkandidatin Katharina Fegebank mit 24,2 Prozent (12,3). Auf die CDU entfielen 11,2 (15,9), auf die Linke 9,1 Prozent (8,5).
...
LG
Renate
 

Sonntag, 23. Februar 2020

Hamburg-Wahl .. auf jeden Fall sind Rot-Grün gaaaanz weit vorn .. yeah!!!

Ob nun FDP und AfD wirklich drin bleiben oder nicht, wird wohl erst morgen früh feststehen

Zuerst sah es so aus, als ob die AfD raus wäre, aber momenten doch nicht, da sind sie sogar etwas höher als die FDP .. ich denke mal, morgen wissen wir mehr.

Der Stand abends um ca. halb 10:

SPD - 39.2

Grüne - 24.1

CDU - 11,2

Linke - 9,1

AfD - 5,2

FDP - 5,0

Na also es bleibt spannend.

Ich schau morgen wieder nach.

LG
Renate


Mittwoch, 19. Februar 2020

Durch eine Riesenerbschaft wird die AfD viel Geld für folgende Wahlkämpfe haben

Nun ja .. auch da muss Deutschland wohl durch

Dass die AfD nun auch noch steinreich wird, finde ich sehr beunruhigend. Diese Partei ist so schon beunruhigend genug.

Lest Euch das mal durch.


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Millionenerbschaft für die AfD

Stand: 13.02.2020 19:46 Uhr


Lange hat die AfD kaum offizielle Spenden und daher wenig staatliche Finanzierung erhalten. Nun erwartet sie ein Millionenbetrag - der größte Geldzufluss der Parteigeschichte.
Von Sebastian Pittelkow, NDR, und Katja Riedel, WDR

 Braunschweig, Anfang Dezember: Der damals amtierende Schatzmeister der AfD, Klaus Fohrmann, verkündete auf dem dortigen Bundesparteitag, dass im Tresor der Bundesgeschäftsstelle "ein sehr interessantes Testament" liege, dabei lächelte er vielsagend.

 Nach Informationen von WDR, NDR und "Süddeutscher Zeitung" (SZ) hatte Fohrmann, der inzwischen sein Amt niedergelegt hat, allen Grund zur Freude. Denn die AfD hat eine Millionenerbschaft gemacht - und verzeichnet damit einen der höchsten Geldzuflüsse an Parteien, die es je in Deutschland gab: mehr als etwa sieben Millionen Euro. Zugleich ist es für die AfD die bei weitem höchste Einnahme der Parteigeschichte.


Gold in Millionenwert

Auf den Betrag von etwa sieben Millionen Euro soll das Erbe zum Zeitpunkt des Todes des Spenders vor etwa anderthalb Jahren taxiert worden sein - ein Vermögen aus Krügerrand-Goldmünzen, Goldunzen, einem Grundstück und mehrere hochwertige Immobilien. Weil der Goldpreis seitdem um mehr als 20 Prozent gestiegen ist, dürfte das Erbe inzwischen sogar noch an Wert hinzugewonnen haben.

Auf Anfrage erklärte die AFD zum Spender, dass dieser seinen letzten Wohnsitz in Bückeburg gehabt habe und die AfD im Jahr 2018 mit einer Erbschaft bedacht habe. Bereits vor zwei Jahren soll der Ingenieur, der auch in den USA gearbeitet hatte, gestorben sein. Seitdem soll ein Nachlassverwalter geprüft haben, ob mit der ungewöhnlichen Millionenerbschaft alles seine Richtigkeit habe - mit dem Ergebnis, dass die Partei sich dafür entschieden hat, das Erbe anzunehmen und zu melden. Die Bundestagsverwaltung wollte sich dazu auf Anfrage nicht äußern.


Schon länger Gerüchte

In der Partei wurde in den letzten Wochen bereits viel über die mögliche Millionenerbschaft gemunkelt, ohne dass Details bekannt waren. Der Spender starb offenbar ohne Erben und vermachte sein komplettes Vermögen, das unter anderem aus älteren und lukrativen Patenten herrühren soll, der AfD.

Manches AfD-Mitglied ärgerte sich zuletzt, weil die Partei noch Ende des Jahres bei Mitgliedern und Sympathisanten um Spenden geworben hatte, obwohl schon klar gewesen sei, dass ein baldiger Geldsegen anstehe. Auch im Bundesvorstand der Partei sollen die ungewöhnlich hohe Summe und deren Herkunft thematisiert worden sein.

Solche Testamente, zumal in dieser Größenordnung, sind für politische Parteien höchst unüblich, sagt auch die Düsseldorfer Parteienrechtlerin Sophie Schönberger. Rechtlich sei der Erbfall aus ihrer Sicht eindeutig "eine ungewöhnliche Parteispende von Todes wegen".


Partei hat Geldsorgen

Das Erbe könnte den Vorteil haben, dass die Partei nun im vollen Gegenwert auch noch die ihr zustehenden Zuschüsse aus der staatlichen Parteienfinanzierung erhalten kann. "Parteien bekommen nämlich nur einen Betrag in derselben in Höhe ausgezahlt, wie das, was sie selbst als Einnahmen generiert haben", sagt Schönberger.

Allerdings verwies am Abend die AfD darauf, dass sich aus dem Erbe keine weitergehenden Ansprüche aus der Parteienfinanzierung ableiten ließen. "Eine Erbschaft löst keine Ansprüche auf staatliche Parteienfinanzierung aus. Es bleibt also bei den rund sieben Millionen Euro.“, so der Bundesschatzmeister der AfD, Carsten Hütter.

Zudem hatte die AfD Geldsorgen, weil ihr wegen einer fragwürdigen Unterstützung von einem Verein, der für die Partei kostenlos Werbung machte, Strafzahlungen drohen: Verschiedene Auffälligkeiten werden immer noch durch die Bundestagsverwaltung geprüft.


Diese hatte in anderen fraglichen Fällen, bei denen es um Zuwendungen an Parteichef Jörg Meuthen, Fraktionschefin Alice Weidel und den Europaabgeordneten Guido Reil ging, bereits hohe Strafzahlungen verhängt, gegen die die Partei zwar klagt. Die AfD hat diesbezüglich jedoch vorsorglich etwa eine Million Euro zurückgestellt.

Meuthen war mit seinem Versuch, die Zahlungen abzuwenden, zuletzt in erster Instanz vor dem Berliner Verwaltungsgericht gescheitert. Das nun Anfang des Jahres vereinnahmte Millionenerbe bringt der AfD nun inklusive staatlicher Finanzierung eine deutlich zweistellige Millionensumme in die Kasse, aus der sie nicht nur die möglicherweise anstehenden Strafen stemmen könnte.

Welche Auswirkungen hat die Spende?

In der Partei selbst soll jedoch die Bewertung umstritten sein, ob es sich bei einer solchen Erbschaft tatsächlich um eine Spende im Sinne des Parteienrechts handelt und ob diese eine Auswirkung auf die Einnahmen aus der Parteienfinanzierung habe. Am Donnerstag hatten WDR, NDR und SZ mit dem Vorgang konfrontiert, wenig später berichtete die rechtsnationale "Junge Freiheit" darüber.
...
 LG
Renate

Der Siemens-Chef zur AfD und zur Digitalisierung

Eine interessante Meinung zur heutigen Zeit



Ich stelle nur den Link hier rein, übernehme ein wenig von dem Text und dann entscheidet Ihr, ob Ihr alles lesen möchtet oder nicht.
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Berlin Siemens-Chef Joe Kaeser hat erstmals ausführlich über die Gründe für sein Engagement gegen Rechtsradikalismus und Fremdenfeindlichkeit gesprochen. Im Interview mit dem Handelsblatt begründete er dies auch mit der eigenen Familiengeschichte. 

„Mein Onkel wurde von den Nazis nach Dachau verschleppt und in Mauthausen ermordet, weil er nicht mitmachen wollte“, berichtete Kaeser. Seine Großmutter habe das nie richtig verwunden und sich ein Leben lang Vorwürfe gemacht. „Da lag immer ein Schleier von Traurigkeit über ihr. Das kann ich nicht ausblenden“.

 Bei Siemens mit mehr als 380.000 Mitarbeitern sieht Kaeser keine rechten Tendenzen. „Und wir treten entschieden dagegen ein“, sagte er und verwies auf seinen Tweet zur AfD, in dem er als Antwort auf eine fremdenfeindliche Rede der AfD-Fraktionschefin im Bundestag Alice Weidel schrieb: „Lieber Kopftuchmädchen als Bund deutscher Mädel“. „Es wäre falsch gewesen, einfach zu schweigen“, sagte Kaeser.

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 Hat die deutsche Wirtschaft sich hier etwas vorzuwerfen?
 
Nach der Machtergreifung von Adolf Hitler 1933 war es höchstwahrscheinlich zu spät, sich gegen die Nazis zu stellen, wenn man das nicht mit dem Leben bezahlen wollte. Aber davor hat es ein Zeitfenster gegeben, in dem Widerstand sicher noch möglich gewesen wäre. Meine Lehre aus der Zeit des Nationalsozialismus ist: Wir haben schon einmal zu oft geschwiegen, das darf sich nicht wiederholen.

 ...

Siemens hat mehr als 380.000 Mitarbeiter aus unterschiedlichsten Kulturen. Können Sie sicher sagen, dass es in Ihrem Unternehmen keine Fremdenfeindlichkeit oder keinen Rassismus gibt?
Ich sehe keine rechten Tendenzen bei Siemens. Und wir treten entschieden dagegen ein. Schauen Sie sich meinen Tweet zur AfD an


… als Sie als Antwort auf eine fremdenfeindliche Rede der AfD-Fraktionschefin im Bundestag Alice Weidel twitterten: „Lieber Kopftuchmädchen als Bund deutscher Mädel“.
Das war ein Tweet gegen eine Abgeordnete des Deutschen Bundestages, die in schrillen Tönen eine ausgrenzende, diffamierende und diskriminierende Rede hielt. Der Bundesadler als Synonym für Deutschland war immer im TV-Bild zu sehen. Das kann im Ausland eine fatale Wirkung haben. Man muss sich dann nicht wundern, wenn sich viele Menschen weltweit fragen: Was ist da in Deutschland los und viele ungute Erinnerung hochkommen. Deshalb habe ich mich in die Diskussion eingeschaltet. Es wäre falsch gewesen, einfach zu schweigen.

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Können Sie ein Beispiel nennen, wo die Interessen von Politik und Wirtschaft ideal zusammenpassen?
Nehmen Sie Afrika. Aus Sicht der Wirtschaft ein Kontinent mit Rohstoffen, einer unheimlich jungen Bevölkerung und letztendlich ein attraktiver Markt mit mehr als einer Milliarde Menschen. Hier finden wir aber auch gemeinsame Interessenlagen mit der Bundesregierung.

Wie sehen die aus?
Die Bundesregierung will für die Menschen auf dem afrikanischen Kontinent eine Perspektive im eignen Land schaffen, um die Ursachen für Migration zu bekämpfen. Dieses politische Ziel teile ich auch uneingeschränkt, sonst werden wir diese Herausforderung nie lösen. Heißt konkret, dass Europa Perspektiven für die Menschen in ihrer Heimat schaffen muss, etwa über den Ausbau von Bildung und das Schaffen von Jobs. Eine export-orientierte Volkswirtschaft ist auch gut beraten, immer zu überlegen, was passiert, wenn sich die USA und China immer weiter separieren. Der Begriff „Decoupling“ ist mehr als nur ein Unwort.

...

Wie gehen Sie mit persönlichen Angriffen um, wenn anderen Ihre Meinung nicht passt?
Es gibt schon etliche Leute, die meine Meinungen auch gerne mal falsch interpretieren um eine „Story“ zu kreieren. Vor allem in den sozialen Medien gibt es kaum Reflexion, sondern nur Schwarz-Weiß-Kritik. Das führt dann zu vielen Anfeindungen bis hin zu Morddrohungen. Da kann ich schon verstehen, dass andere Manager sich das nicht antun wollen.

Kaum zu glauben, dass Sie Morddrohungen kalt lassen.
Als ich eine Morddrohung von Adolf.Hitler@nsdap.com bekommen habe, habe ich geantwortet, dass es in der Hölle wohl schon Digitalisierung gibt, weil der Teufel jetzt schon E-Mail hat. Das fand unsere Sicherheitsabteilung nicht so lustig.

...
 Welcher Politiker oder welche Politikerin beeindruckt Sie am meisten?
Angela Merkel. Sie hat eine unglaubliche Geduld, kann Krisen mit Umsicht deeskalieren und sucht immer wieder den Dialog. Als es im letzten Jahr Fernsehbilder von Staatsbesuchen gab, auf denen es Frau Merkel augenscheinlich nicht so gut zu gehen schien, wurde ich weltweit von meinen Geschäftspartnern sorgenvoll gefragt: Wie geht es ihr und wird sie Kanzlerin bleiben? Überall auf der Welt.

...

Welche Charaktereigenschaft schätzen Sie an Ihr?
Die Kanzlerin ist klug und redlich. Das imponiert mir. Das Schlimmste, was man wohl ihr gegenüber machen kann, ist Unaufrichtigkeit. Da bekommen Sie wirklich Stress und Verachtung ist Ihnen sicher.

Haben Sie das mal probiert?
Nein, zumindest nicht wissentlich.

Manager wie Sie verdienen mehrere Millionen Euro im Jahr, die Angela Merkel nur gut 250.000 Euro. Ist die Kanzlerin unterbezahlt?
Wichtig ist, dass sie selbst das nicht so sieht. Wenn man sich ansieht, was die Kanzlerin leistet, ist sie sicher nicht überbezahlt.

...
 So .. das sind nur ab und zu ein paar Textausschnitte aus einem ellenlangen Interview.

LG
Renate

Nochmal nur so privat meine Gedanken zur neuen Grundrente

Mit dem Durchschnittsverdienst und diesen Entgeltspunkten fühle ich mich überfordert


 Nachdem ich mir nun mit viel Mühe Jürgens letzten Rentenzwischenbescheid angeschaut habe und auch extra den letzten rausgesucht, den ich damals vor meinem Rentenantrag nun noch bekommen hatte, habe ich null Ahnung, inwiefern Jürgen und ich nun mit unserem Verdienst unter oder überm Durchschnittsverdienst liegen . .man findet da nichts drüber in diesen sowieso ellenlangen komplizierten Listen.

Was ich halt finde, ich habe mehr als 35 Jahre zusammen, wie viel genau, keine Ahnung.
 Und Jürgen hat die Wartezeit für die Rente mit 63 auch erreicht, wobei man früher dann ja Abzüge hatte, wenn man die wirklich in Anspruch genommen hat.

Und da sind noch die Punkte runter, der seine Frau durch den Versorgungsausgleich bekommen hat .. was soweit ich das verstanden habe, bei der Grundrente ja keine Rolle spielt, sondern da zählt, was man selbst zusammen hat .. müsste aber bei uns beiden trotzdem reichen bzw. bei Jürgen dann ja sogar mehr werden.
 Tja die Leute, die weniger gearbeitet haben oder aber die nie was anderes als einen Minijob gemacht haben oder aber nichtmal das, haben nichts von der Idee der Grundrente.

Die werden es weiterhin genauso schwer haben wie jetzt, wenn die Regelsätze nicht mal etwas angehoben werden.

Ich gehe davon aus, Jürgen und ich werden ab 2021 in jedem Fall was davon haben .. zumindest von diesen neuen Freibeträgen, die sich dann ja danach richten, ob man diese Jahre auch zusammen hat.
 Und davon gehe ich aus, die nötigen Jahre haben wir beide zusammen, egal wie die nun ihre Durchschnittsentgeltpunkte ausrechnen und inwiefern man da nun selbst drunter oder drüber lag.

Solange Jürgen noch Aufstocker beim Jobcenter ist, müsste ich also das Recht haben, dass die mich nicht mehr bis runter zum Sozialhilfesatz kürzen, sondern mir diesen Freibetrag lassen. Das würde schon sehr helfen.

Und egal wie es dann bei Jürgen ausschaut.. ab da wird es noch besser, das ist Fakt.
Gerecht gegenüber Menschen, die nun wirklich nie was getan haben, ist das .. bedingt würde ich sagen.

Warum bedingt?

Es gibt garantiert Leute, die zu faul für alles sind.

Aber es gibt auch welche, die kommen schon behindert auf die Welt .. und denen ist mit der Grundrente eben nicht geholfen. Das finde ich halt schade an diesem neuen Gesetz. Das macht es auch ungerecht.



Jeder, der halbwegs fleißig und eben auch normal arbeitsfähig war, wird was davon haben und es geht ihm besser als jenen, die sich wirklich nie die Mühe gemacht haben, irgendwas für den Staat zu tun .. also die keinen gepflegt haben, entweder gar keine oder wenig Kinder hatten oder wegen der Kinder nun überhaupt nie auch nur Teilzeit gearbeitet haben, selbst wenn die größer waren nicht .. und halt die, die sich immer nur auf so fadenscheinigen Dingen wie ihren "Depressionen" ausgeruht haben, die dürften dann Pech haben .. und bei manchen "Behinderungen" finde ich das auch richtig .. bei anderen .. denn es gibt genug Menschen, die können nichts dafür, dass sie gar nichts können .. da finde ich das irgendwie nicht richtig.

LG
Renate

Die Grundrente ist ja nun beschlossen

Was ich da gefunden habe



 
Fragen und Antworten zur Grundrente

Lebensleistung verdient Anerkennung

Wer jahrzehntelang in die Rentenversicherung eingezahlt hat, soll im Alter auch etwas davon haben. Mit der Grundrente sorgt die Bundesregierung dafür, dass sich die Menschen darauf verlassen können. Das Kabinett hat nun das Grundrentengesetz beschlossen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Voraussetzungen, Einkommensgrenzen und weiteren Regelungen.


Die Grundrente wird zum 1. Januar 2021 eingeführt.
Foto: Bundesregierung

Was ist die Grundrente?

Rentnerinnen und Rentner, die ein Leben lang gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, sollen für ihre Lebensleistung im Alter eine spürbar höhere Rente bekommen: Bisher niedrige Renten werden deshalb mit der neuen Grundrente aufgewertet.

Wer bekommt die Grundrente?

Rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner, die in ihrem Arbeitsleben unterdurchschnittliche Verdienste erzielt haben, profitieren künftig von der Grundrente. Dies gilt für viele Frauen und Menschen in Ostdeutschland.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Anspruch auf Grundrente hat, wer mindestens 33 Jahre gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt hat, aber im Durchschnitt wenig verdient hat - über die gesamte Zeit höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes im Jahr.

Muss ich die Grundrente beantragen?

Ob ein Anspruch auf Grundrente besteht, wird automatisch geprüft. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Die Grundrente soll so zielgenau wie möglich ausgestaltet werden. Deshalb findet eine automatisierte Einkommensprüfung statt. Einkommen wird angerechnet, wenn es den Freibetrag von 1.250 Euro für Alleinlebende und 1.950 Euro für Paare übersteigt. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen. Kapitalerträge und ausländische Einkünfte werden ebenfalls angerechnet. Einkommen über 1.250 Euro (1.950 Euro bei Paaren) wird zu 60 Prozent, Einkommen über 1.600 Euro (2.300 Euro bei Paaren) wird voll angerechnet.

Wie hoch ist die Grundrente?

Die Grundrente kann maximal 404,86 Euro im Monat betragen.
Ein Beispiel:
Frau A. aus Dresden war 37 Jahre beitragspflichtig beschäftigt und hat etwa 40 Prozent des Durchschnittslohns verdient. Sie hat damit im Jahr durchschnittlich 0,4 Entgeltpunkte in der Rentenversicherung erworben. Ihre Altersrente beläuft sich daher nur auf rund 497 Euro (brutto). Mit der Grundrente bekommt sie zukünftig Altersbezüge in Höhe von rund 887 Euro.

Wie wird die Grundrente berechnet?

Grundlage sind die Entgeltpunkte (EP), die während des gesamten Versicherungslebens erworben wurden. Der Durchschnitt aller erworbenen Entgeltpunkte muss zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes liegen (zwischen 0,3 und 0,8 EP). Diese Entgeltpunkte werden dann verdoppelt - maximal auf 0,8 EP. Anschließend wird der Wert um 12,5 Prozent verringert. Damit fällt die Rente umso höher aus, je höher die eigene Beitragsleistung ist.
Beispielrechnung für Frau A.:

durchschnittliche Entgeltpunkte (EP): 0,4 EP

Rente aus eigener Beitragsleistung:
37 Jahre x 0,4 EP x 31,89 Euro (Rentenwert Ost) = rund 497 Euro

Grundrentenzuschlag:
[35 Jahre x 0,4 EP x 31,89 Euro (Rentenwert Ost)] – 12,5 % = rund 390 Euro

Gesamtrente: 497 + 390 = 887 Euro (brutto)

Wie wird die Grundrente finanziert?

Die erforderlichen Mittel werden durch eine Anhebung des allgemeinen Bundeszuschusses zur Rentenversicherung aufgebracht. Dieser wird ab 2021 um 1,4 Milliarden Euro erhöht. Damit wird die Grundrente vollständig aus Steuermitteln finanziert. Die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler werden somit nicht belastet.

Welche Maßnahmen enthält das Gesetz noch?

Neben dem Kernelement des Gesetzes – der Grundrente – werden Freibeträge für langjährige Versicherung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dem sozialen Entschädigungsrecht und im Wohngeld eingeführt.
Wer mindestens 33 Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war oder vergleichbare Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen erworben hat, soll bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Freibetrag von mindestens 100 Euro und maximal 216 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1) erhalten.
LG
Renate

Montag, 17. Februar 2020

Grundrente: Die beinhaltet auch neue Freibeträge

Aus dem Entwurf des Grundrentengesetzes

Das unten ist erstmal nur ein Entwurf zum neuen Grundrentengesetz.

Ob das alles wirklich so bleibt, weiß ich nicht.

Aber es ist immerhin schon ein Anhaltspunkt, wer überhaupt davon profitieren kann und wie.

Ich übernehme mal nur zum Teil, was mir dabei auffällt. Das ist lang. Alles kann ich hier gar nicht reinkopieren, nur das besonders Wichtige:

B. Lösung Zur Stärkung des Grundversprechens des Sozialstaates und der Leistungsfähigkeit der ge-setzlichen Rentenversicherung insgesamt, insbesondere aber für langjährig Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen, sind folgende Maßnahmen vorgesehen: 1.Die Einführung einer Grundrente für langjährig Versicherte in der gesetzlichen Renten-versicherung und 2.die Einführung von Freibeträgen im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsu-chende (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung. Herzstück ist die Grundrente für langjährig Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkom-men. Sie ist als Rentenzuschlag konzipiert und soll von einer nachzuweisenden Bedürftig-keit wie in den Fürsorgesystemen unabhängig sein. Die Grundrente gibt es unter folgenden Voraussetzungen: Wenn mindestens 33 Jahre „Grundrentenzeiten“ vorliegen, das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche Rentenversi-cherung gezahlt wurden, soll die Rente um einen „Zuschlag“ erhöht werden, wenn die Ent-geltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering waren. Dabei soll der Grundrentenzuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berech-net werden, damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können. Die Grundrente ist demnach nicht bedingungslos, sondern setzt auf der Vorleistung in Form einer langen Beitragszahlung der Versicherten auf. Die Grundrente richtet sich nach der Höhe der erworbenen Entgeltpunkte. Dadurch wird, anders als bei den bisherigen rentenrechtlichen Bestimmungen, sichergestellt, dass sich eine langjährige Beitragszahlung zur Rentenversicherung auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen lohnt und danach eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird, die die erbrachte Leistung respektiert und anerkennt. Zugleich wird damit der Leis-tungsgedanke für Menschen gestärkt, die es auf dem Arbeitsmarkt nicht leicht haben. Ins-besondere noch zu Zeiten ohne gesetzlichen Mindestlohn haben sie weniger gut bezahlte, aber für das Funktionieren der Wirtschaft und der Gesellschaft trotzdem unerlässliche Ar-beiten verrichtet. Dieselbe Anerkennung sollen Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege erfahren. Damit werden Biografien von Frauen in besonderem Maße berücksichtigt. Insge-samt werden rund 1,4 Millionen Menschen von der Grundrente profitieren, davon gut 70 Prozent Frauen. Allerdings sollen diejenigen Personen keine Grundrente erhalten, deren Arbeitsentgelte häufig lediglich die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatten, wie dies insbesondere bei „Minijobbern“ der Fall ist. Um die Zielgenauigkeit der Grundrente zu erhöhen, soll daher ein Anspruch auf die Grundrente nur dann bestehen, wenn ein Entgelt von mindestens 30 Prozent des Durchschnittsentgelts versichert worden ist. Von der Grundrente werden nicht nur Ältere profitieren, sondern auch die heutige Genera-tion mit den deutlich heterogeneren Erwerbsbiografien. Denn es wird allgemein erwartet, dass künftig unstete Erwerbsbiografien und Wechsel zwischen Selbstständigkeit und ab-hängiger Beschäftigung zunehmen werden. Die Digitalisierung wird diese Entwicklung noch 
 einmal beschleunigen. Eine strikte Orientierung der Grundrentenberechnung am Äquiva-lenzprinzip erscheint vor diesem Hintergrund des postindustriellen Arbeitsmarkts nicht an-gezeigt.Der Zugang zur Grundrente erfolgt über die Feststellung des Grundrentenbedarfes. Dazu findet eine Einkommensprüfung statt. Dabei gilt ein Einkommensfreibetrag in Höhe von mo-natlich 1 250 Euro für Alleinstehende (15 000 Euro im Jahr) und 1 950 Euro für Eheleute oder Lebenspartner (23 400 Euro im Jahr). Dabei sind die Einkünfte von Ehegatten oder Lebenspartnern unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie sich steuerlich zusammen oder einzeln veranlagen lassen. Für die Einkommensprüfung wird auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt. Gleich hohe Renten sollen gleichbehandelt werden. Daher wird das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente und der Kapitalerträge zugrunde gelegt. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird die Grund-rente um 40 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert.
 Die für die Grundrente vorgesehene Einkommensprüfung soll sowohl für die Versicherten als auch für die Verwaltung unbürokratisch ausgestaltet und daher möglichst vollmaschinell durchgeführt werden. Die Einkommensprüfung erfolgt deshalb bürgerfreundlich durch ei-nen voll automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanz-behörden. Damit wird sichergestellt, dass Rentnerinnen und Rentner mit einer Grundrente – ein zumeist älterer Personenkreis – nicht mit zusätzlichen bürokratischen Anstrengungen belastet werden. Die Träger der Rentenversicherung rufen die erforderlichen Daten, insbe-sondere die Höhe des zu versteuernden Einkommens der Rentnerinnen und Rentner und gegebenenfalls ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, unmittelbar bei den zuständigen Fi-nanzbehörden [der Länder] in einem automatisierten Verfahren ab. Zielgerichtet werden dabei nur die Daten abgerufen, die für die Berechnung des Grundrentenzuschlags erfor-derlich sind. Regelmäßig liegen die Angaben über das zu versteuernde Einkommen zum Zeitpunkt der Grundrentenberechnung aus dem vorvergangenen Jahr vor. Die Entschei-dung, zur Einkommensprüfung auf diese Einkommensgröße zurückzugreifen, ist also zwangsläufig damit verbunden, dass diese Größe im Einzelfall – bei sich von Jahr zu Jahr stark ändernden Einkommen – nur eine Annäherung für das laufende Einkommen darstellt. Es ist daher vorgesehen, die Einkommensüberprüfung jährlich zu wiederholen, um Einkom-mensentwicklungen im Lauf der Zeit abzubilden. 
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Alternativen


Alternativ zur Grundrente im Sinne eines Rentenzuschlags könnten langjährig Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich Freibeträge in den Fürsorgesystemen gewährt werden. Sie würden, falls sie bedürftig sind, durch den Freibetrag zwar ein Alters-einkommen oberhalb ihres individuellen Bedarfs in der Grundsicherung erhalten. Hierbei würde es sich jedoch gerade nicht um eine selbst verdiente Leistung der gesetzlichen Ren-tenversicherung handeln, sondern weiterhin um eine bedarfs- und bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistung. Die hiermit verknüpfte Prüfung und den notwendigen Nachweis der ge-samten Einkommens- und Vermögensverhältnisse empfinden viele Rentnerinnen und Rentner als unbillig hart mit Blick auf langjährige Beitragszahlung und die Anerkennung ihrer Biografie. Insbesondere ist auch zu bedenken, dass vor allem in den Fürsorgesystemen die bedürf-tigkeitsabhängige Leistung im Wesentlichen von den jeweils individuell sehr unterschiedli-chen Bedarfen abhängen. Dies beruht unter anderem auf regional sehr unterschiedlichen Wohnkosten, vor allem bei angemietetem Wohnraum, oder personengebundenen Mehrbe-darfen, zum Beispiel wegen einer Schwerbehinderung. Es handelt sich um Ursachen, die in keinem Zusammenhang mit der Höhe der geleisteten Beiträge und langjähriger Beitrags-zahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung stehen. Dies bedeutet nicht zuletzt, dass bei einer Lösung im Fürsorgesystem die Äquivalenz von Beitrag und Leistung nicht zum Tragen kommen würde.
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-5-Bearbeitungsstand: 16.01.2020 11:08 UhrFrauen rund 8 Prozent beträgt. Etwa drei Viertel der Berechtigten leben in den alten und etwa einViertel in den neuen Bundesländern. In den alten Bundesländern beträgt der Anteil der Berechtigten an allen Versichertenrenten rund 5 Prozent, in den neuen Bundesländern sind es rund 7 Prozent.Die Kosten der Grundrente einschließlich der darauf von der Rentenversicherung zu leis-tenden Beiträge an die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) betragen im Einführungs-jahr 2021 rund 1,4 Milliarden Euro und steigen unter Berücksichtigung künftiger Rentenan-passungen bis zum Jahr 2025 auf rund 1,7 Milliarden Euro an. Kosten der Maßnahmen in Milliarden Euro *Kosten der Freibeträge unter Berücksichtigung von Einsparungen durch die GrundrenteDie Kosten der Grundrente erhöhen die Ausgaben der Rentenversicherung. Diesen höhe-ren Ausgaben steht ein auch im Zeitverlauf entsprechend höherer Bundeszuschuss gegen-über, so dass es insgesamt nicht zu einer höheren Beitragsbelastung kommt. Auch das Sicherungsniveau vor Steuern bleibt insgesamt unverändert. Finanzwirkungen auf den Haushalt des Bundes und der Länder in Milliarden Euro (+ Belastung, - Entlastung) *Abweichungen in der Summe sind rundungsbedingtIn der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (EM) (Kapitel 4 SGB XII) profi-tieren rund 110 Tausend Bezieher von der Grundrente. Ohne den Freibetrag würden rund 45 Tausend von ihnen nicht mehr bedürftig sein. Insgesamt kommt es so zu Einsparungen in Höhe von 200 Millionen Euro. Diesen Einsparungen stehen die Kosten des Freibetrags in Höhe von knapp 440 Millionen Euro gegenüber, von dem insgesamt rund 200 Tausend Personen profitieren. Einsparungen durch die Grundrente und Kosten durch den Freibetrag entstehen in gleicher Weise auch im Wohngeld, in der Hilfe zum Lebensunterhalt (Kapitel 3 SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wobei in der Summe beim Wohngeld zusätzliche Kos-ten von etwa xx Mio. [Hinweis: Die Abstimmung der Datenlage mit BMI/IW ist noch nicht abgeschlossen. Daher sind Zahlen zu den Kosten des Freibetrags im Wohngeld noch nicht bekannt.] Euro, in der Hilfe zum Lebensunterhalt etwa 20 Millionen Euro und in der Grund-sicherung für Arbeitsuchende knapp 10 Millionen Euro anfallen.
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Freibetrag beim Wohngeld Ein wesentliches Element für ein auskömmliches Leben im Alter sind auch die Wohnkosten, die aber für viele Rentnerinnen und Rentner zunehmend zu einer großen finanziellen Be-lastung werden. Deswegen erhalten bereits zum 1. Januar 2020 mehr Menschen mehr Wohngeld: Haushalte mit geringem Einkommen werden somit stärker bei den Wohnkosten entlastet und ab dem Jahr 2022 wird das Wohngeld regelmäßig angepasst (Wohngeldstär-kungsgesetz vom 30. November 2019, BGBl. I S. 1877). Ergänzend bedarf es eines Frei-betrags beim Wohngeld, damit die Verbesserung durch die Grundrente nicht durch eine Kürzung des Wohngeldes aufgehoben wird. Er wird mit diesem Gesetz eingeführt.
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Freibetrag in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Reicht die Rente für die Absicherung des Lebensunterhalts nicht aus, erhalten bisher alle Berechtigten Leistungen aus den Fürsorgesystemen, insbesondere Leistungen der Grund-sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Beitragsleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Erwerbsphase beziehungsweise aus Erziehungs- und Pflegetätigkeit finden hierbei bislang grundsätzlich keine Berücksichtigung. Es ist daher eine Frage der Gerechtigkeit, dass Menschen mit einer Beitragsleistung von mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten zukünftig auch in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mehr Einkommen zur Verfügung steht als denjenigen, die dies nicht getan haben. Daher ist si
cherzustellen, dass auch diese Personen durch Freibeträge in den Fürsorgesystemen tat-sächlich Verbesserungen erfahren und die Stärkung der Anerkennung der Lebensleistung nicht durch Anrechnungen hier wieder aufgezehrt wird.
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Die Grundrentenzeiten lehnen sich im Grundsatz an die rentenrechtlichen Zeiten an, die auch auf die Wartezeit von 45 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte angerechnet werden, nämlich Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Kindererziehung, Pflege und Antragspflichtversicherung, rentenrechtliche Zeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und während der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Reha-bilitation und von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Ersatzzeiten sowie Berücksich-tigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege. Zu den Grundrentenbewertungszeiten gehören alle Grundrentenzeiten, die mindestens ei-nen kalendermonatlichen Wert von 0,025 Entgeltpunkten aufweisen. Mit dieser unteren Grenze wird verhindert, dass auch Zeiten mit lediglich sehr geringer Beitragszahlung in die Durchschnittsermittlung einfließen. Das betrifft insbesondere Zeiten der Ausübung einer rentenversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung („Mini-Job“). 
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Um die Zielgenauigkeit der Grundrente zu stärken, erfolgt der Zugang zur Grundrente über eine unbürokratische und bürgerfreundliche Feststellung des Grundrentenbedarfs. Dazu findet eine umfassende Einkommensprüfung statt. Trifft die Grundrente mit anderen Ein-künften zusammen, wird durch einen Einkommensfreibetrag sichergestellt, dass Einkom-men bis zur jeweiligen Freibetragshöhe nicht auf die Grundrente angerechnet wird. Dafür gilt ein Einkommensfreibetrag in Höhe von monatlich 1 250 Euro für Alleinstehende (15 000 Euro im Jahr) und 1 950 Euro für Eheleute oder Lebenspartner (23 400 Euro im Jahr). Liegt das Einkommen darüber, führt dies zu einer Reduzierung des Grundrentenzuschlags. Maßgebendes Einkommen ist grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen. Gleich hohe Renten sollen jedoch gleichbehandelt werden. Daher wird das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfrei gestellten Teils der Rente und der Kapitalerträge zu-grunde gelegt. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag wird die Grundrente um 40 Pro-zent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert.  
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 2.Einführung eines Freibetrags im Wohngeldgesetz Wohngeld wird Menschen mit niedrigem Einkommen als Zuschuss zur Miete oder als Zu-schuss zur Belastung bei selbst genutztem Eigentum geleistet. Freibeträge gibt es im Wohngeldrecht bereits heute, zum Beispiel für Menschen mit einer Schwerbehinderung o-der für Alleinerziehende. Gleiches soll zukünftig auch für Beziehende einer Rente der ge-setzlichen Rentenversicherung beziehungsweise Beziehende von Alterseinkommen gelten, die mindestens 33 Beitragsjahre in Alterssicherungssystemen haben. Durch die Gewäh-rung von nahezu identischen Freibeträgen in den Fürsorgesystemen und auch im Wohn-geld werden die komplexen Wechselwirkungen zwischen Wohngeld und der Grundsiche-rung im Alter berücksichtigt. Auch werden die Verbesserungen durch die Grundrente nicht durch eine Kürzung des Wohngeldes aufgehoben, das systematische „Herauswachsen“ aus dem Wohngeld durch die Grundrente wird reduziert. 3.Einführung eines Freibetrags in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grund-sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) Die Verbesserungen durch die Grundrente werden nicht immer vollständig ausreichen, um ein Einkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarfes sicherzustellen. Die Einführung der Grundrente soll daher mit einem Freibetrag im SGB XII in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung flankiert werden. Damit er-fahren auch hier Personen Einkommensverbesserungen, die langjährig verpflichtend Bei-träge in die Alterssicherungssysteme gezahlt haben. Dieser neue Freibetrag beruht auf 33 Jahren an Grundrentenzeiten beziehungsweise vergleichbaren Zeiten. 4.Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Personen, die eine Rente wegen Alters beziehen, sind zwar im Grundsatz von den Leistun-gen nach dem SGB II ausgeschlossen. Sofern er oder sie aber in einer sogenannten ge-mischten Bedarfsgemeinschaft mit einer oder einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II zusammenlebt, wären den Eigenbedarf übersteigende Teile der Grundrente bei dem an-
 deren Partner im SGB II als Einkommen zu berücksichtigen. Damit würde das Haushalts-einkommen in gemischten Bedarfsgemeinschaften im Ergebnis nicht, wie durch den Frei-betrag im SGB XII intendiert, steigen. Eine gemischte Bedarfsgemeinschaft kann überdies auch bestehen, wenn einMitglied dieser Bedarfsgemeinschaft dauerhaft voll erwerbsge-mindert ist und deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Bezieht die betreffende Person eine über dem eigenen Bedarf liegende Rente wegen voller Erwerbsminderung,bestünde ohne eine Freibetragsregelung auch hier die Gefahr der Berücksichtigung als Einkommen beim Partner.Daher wird auch ein Freibetrag im SGB II in den Gesetzentwurf zur Grundrente aufgenom-men, der an den Freibetrag im SGB XII angelehnt ist. Dieser Freibetrag kommt auch bei Beziehenden von Hinterbliebenenrente und Rente wegen teilweiser oder nicht dauerhafter Erwerbsminderung zum Tragen, wenn diese einen Anspruch nach dem SGB II haben. Glei-ches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der sonstigen im neuen § 82a SGB XII angesprochenen Alterssicherungssysteme. Die Umsetzbarkeit dieser Freibetragsregelungen wird dadurch gewährleistet, dass die Trä-ger der Rentenversicherung sowie der sonstigen von § 82a SGB XII erfassten Alterssiche-rungssysteme in ihren Rentenbescheiden ausweisen beziehungsweise nötigenfalls ander-weitig bescheinigen, dass die Betroffenen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, insbesondere ausreichende Grundrentenzeiten zurückgelegt haben. 

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5.Einführung eines Freibetrags bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung Der neue Freibetrag im SGB XII und SGB II wird auch bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Weise eingeführt. 
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Zu Artikel 2 (Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) Aus Gleichbehandlungsgründen soll der in § 82a des Zwölften Buches für die Sozialhilfe vorgesehene Grundrentenfreibetrag im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach 
 dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch entsprechend gelten. Zwar dürftenin der Grundsiche-rung für Arbeitsuchende im Vergleich weniger Fälle auftreten als in der Sozialhilfe; insbe-sondere sind Personen, die eine Rente wegen Alters beziehen, von Leistungen nach dem Zweiten Buch ausgeschlossen (§7 Absatz4 Satz1 Zweites Buch).Für Bezieher einer Grundrente wegen Todes oder vorübergehender Erwerbsminderung gilt dies jedoch nicht. Zudem können Bezieher von Grundrenten auch Mitglieder sogenanntergemischter Be-darfsgemeinschaften mit Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch sein. In diesen Fällen vermeidet eine entsprechende Anwendung des in §82a des Zwölften Buches vor-gesehenen Freibetrages auch systematische Brüche zwischen beiden Rechtskreisen
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Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin-derung ist daher ein Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich zuzüglich 30 Prozent des die-sen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 82 Absatz 1 abzusetzen. Der Freibetrag ist auf einen Betrag von 50 Prozent der Regel-bedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, das heißt aktuell 216 Euro (2020) gedeckelt. Der Freibetrag errechnet sich im Einzelfall pauschal aus dem unbereinigten Bruttoeinkommen (§ 82 Absatz 1) aus der gesetzlichen Rente. 
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Der Verweis auf den hälftigen Jahresbetrag der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII hat zur Folge, dass sich die Höchstgrenze des Freibetrages bei jeder Ände-rung der Regelbedarfsstufe 1 erhöht. Die neue Freibetragsregelung im Wohngeld (Jahresbetrag gemäß der wohngeldrechtlichen Systematik) entspricht somit im Wesentlichen dem in § 82a SGB XII vorgesehenen monat-lichen Freibetrag. Dies verhindert, dass Wohngeldempfängerinnen und -empfänger in er-heblichem Umfang in den Bezug von nachrangigen Leistungen des Dritten beziehungs-weise Vierten Kapitels SGB XII wechseln, weil mit Wohngeld nicht mehr die Hilfebedürftig-keit überwunden werden kann. 

LG
Renate