Mittwoch, 4. Juli 2018

Interessantes Urteil bezüglich der Mietobergrenzen

Ein neuer lesenswerter Beitrag bei Sozialberatung Kiel


Es geht da um die Mietobergrenzen von Alleinstehenden mit Kindern, wo die Kinder aufgrund von eigenem Einkommen zwar zur Bedarfsgemeinschaft gezählt werden, aber keine Leistungen erhalten.

Das Bundessozialgericht hat diesbezüglich entschieden, wenn das so ist, dürfen nicht die Mietobergrenzen für die Wohngemeinschaft als Grundlage genommen werden, sondern der Alleinerziehende hat Anspruch auf die volle Mietobergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt.

Genaueres könnt Ihr unter dem folgenden Link zu Sozialberatung Kiel nachlesen:


Das könnte in meinen Augen auch für andere Bedarfsgemeinschaften interessant sein wie Partner, auch beispielsweise Jürgen und mich, wenn ich in Rente gehe, ihn ja dann von meiner Rente voll unterstützen muss, aber aufgrund des Überschreitens der Altersgrenze ganz sicher nie mehr einen Anspruch auf ALG II oder auch nur ergänzendes ALG II haben werde.

Es gibt da aber sicherlich auch viele weitere Wohn-Konstellationen, wo Menschen eine Bedarfsgemeinschaft bilden, aber manche der Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft gar keine Leistungen bekommen.

LG
Renate

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