Sonntag, 11. Juni 2017

Unser Ex-Vermieter hat die Antwort auf unsere Klage zum 3. Mal verschoben

War mal suchen, ob er sowas eigentlich unbegrenzt darf


Zum 3. Mal kriegen wir nun vom Amtsgericht Plön die Nachricht, dass unser Ex-Vermieter sich immer noch nicht in der Lage sieht, darauf zu antworten, warum er uns bisher unsere zu viel bezahlten Nebenkosten aus 2015 nicht zurückbezahlthat, weil er das noch mit der Immobilienverwaltung klären müsste und außerdem in seiner Kanzlei so viele Mitarbeiter krank seien.

Es kann ja wohl nicht so schwer sein nachzusehen, ob eine Überweisung raus ist und wohin (bei uns ist ja kein Geld angekommen und eine Antwort, ob er das Geld nun ans Jobcenter überwiesen hat, haben wir im mehreren Monaten auch nicht bekommen ... und von unseren Mitmietern wissen wir zum Teil, dass die auch kein Geld bekommen haben und auch ihre Mietsicherheit vermissen).

Nun bittet er um Aufschub bis zum 21.6.17.

Also ich überlege, mal ans Amtstericht zu schreiben, ob unsere Klage nicht wegen Versäumnis des Beklagten oder so einfach so entschieden werden könnte, weil ich diese Verzögerungstaktik ja in Bezug auf alles, was wir mit diesem Vermieter erlebt haben, auch in der Zeit, als wir seine Mieter waren, kennengelernt haben und er das Gericht offenbar genauso verschaukelt.

Dazu habe ich das hier gefunden .. verlinke mir das mal für mich selbst und muss erstmal überlegen, wie ich das formulieren könnte.


Daraus:

Der Begriff Präklusion ist auch ein rein prozessrechtlicher Begriff und wird z. B. in § 282, § 296 ZPO verwendet. So hat eine Partei im Zivilprozess nach § 282 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ihre Prozesshandlungen mit Blick auf einen zügigen Gang des Prozesses so zeitig wie möglich vorzunehmen; andernfalls können diese gemäß § 296 Abs. 2 ZPO nach freier richterlicher Überzeugung zurückgewiesen werden. Nach § 296 Abs. 1 ZPO sind bestimmte prozessuale Handlungen (Angriffs- und Verteidigungsmittel), die fristverletzend vorgenommen werden, nach freier richterlicher Überzeugung nur zuzulassen, wenn sie nicht prozessverzögernd wirken oder genügend entschuldigt werden.

Und dann mal dieeine Paragraphen, die glaube ich dabei wichtig sind:


Zivilprozessordnung
§ 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
 
 
 

Zivilprozessordnung
§ 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
 
LG
Renate
 

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