Freitag, 15. Mai 2015

Jobcenter müssen umzugsbedingte Doppelmieten bezahlen

Die Jobcenter Plön und Kiel tun das aber grundsätzlich erst nach Klage vorm Sozialgericht


Wir erleben ja gerade selbst, wie das Jobcenter Plön bezüglich der Kosten der Unterkunft mit uns umgeht. Ich habe hier wieder was Interessantes von Helge Hildebrandt, dieses Mal in Bezug auf die Übernahme von Doppelmieten bei notwendigen Umzügen, sowohl in Bezug auf das Jobcenter Kiel und auch das Jobcenter Plön.

Jemand, der einen Kommentar darunter gesetzt hat, schreibt, die Sachearbeiter müssten solche Fehlentscheidungen privat bezahlen, vielleicht würden sie dann endlich lernen, sich an bestehende Gesetze zu halten.

Hier ist der Link dahin.



Donnerstag, 14. Mai 2015

Widerspruch 1 gegen den Leistungsbescheid

Widerspruch 1 habe ich fertig


Ich kopiere den mal hier rein, habe mich in erster Linie auf darauf bezogen, dass es im Kreis Plön kein schlüssiges Konzept zur Berechnung der Bruttokaltmiete zu geben scheint, dass wir natürlich eine Wohnung gesucht, nur keine gefunden haben, weil es keine Wohnungen in der Preislage gibt oder kaum, dass die die von uns angesprochene Härtefallregeleung einfach ignoriert und uns gar nicht geantwortet haben und auch nicht darauf, doch unser Büro über die EKS abzusetzen und so einen Teil der Miete über die Firma zu zahlen .. aber das muss man dann halt absetzen können. Null Reaktion.

Ja ansonsten bei Interesse lest mal, wie ich das formuliert haben.

LG Renate

Abs.: Renate Hafemann und Jürgen Gilberg
Breslauer Str. 1 – 3, 24211 Preetz

14.05.15

Jobcenter Kreis Plön
Behler Weg 23

24306 Plön

Widerspruch gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 06.05.2015 mit Begründung
Nr. BG 13106/0004064
Ihr Zeichen 5103

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den o. a. vorläufigen Bewilligungsbescheid legen wir hiermit Widerspruch ein.

Diesen Widerspruch begründen wir wie folgt:

Zunächst einmal ist es anzuzweifeln, dass es im Kreis Plön überhaupt ein schlüssige Konzept gibt, um die tatsächliche Bruttokaltmiete zu ermitteln oder aber, sollte das so sein, wird so ein Konzept weder vom Sozialamt noch Jobcenter in einer Art und Weise durchgeführt, dass es auch gerecht wäre.

In den drei Wohnblocks, von denen wir aus einem ausziehen sollen, obwohl es gar keine billigeren Wohnungen in der Umgebung gibt, ziehen laufend neue Mieter wieder ein, und zwar mit Zustimmung des Jobcenters oder Sozialamtes. Zum Teil zahlen diese Menschen von vornherein bereits etwas von ihrem Regelsatz zur Miete dazu, weil sie anderen Wohnraum hier nicht finden können. Zum Teil auch nicht,weil sie noch Mietverträge haben, wo die Betriebskosten so drastisch herunter gerechnet wurden, dass sie den Tatsachen gar nicht entsprechen können wie beispielsweise ca. 30 Euro für eine Wohnung in der gleichen Größe wie unsere, für die wir zur Zeit 152 Euro Betriebskostenabschlag zahlen.

Da sich die Abschlagszahlungen bei den Altmietern in diesen Häusern nach einer älteren Jahresabrechnung richten, die noch von der ehemaligen Hausverwaltung Modrak gemacht worden ist und darauf dann einmal angepasst wurden, sind sie zumindest nach den früher entstandenen Kosten zur Zeit als realistisch zu betrachten. Die Hausverwaltung Modrak war auch bis Mai 2015 noch für den Komplex der Sozialwohnungen in der Ostlandstraße zuständig, der von einem anderen Vermieter aufgekauft wurde als die drei Wohnblocks hier.

Im Jahr 2013 hat hier in diesen Wohnblocks die Hausverwaltung Modrak mit ihrem Hausmeisterservice Purvo KG noch bis Oktober alles gemacht. Danach wurde die IMR Bad Segeberg mit dem entsprechenden Hausmeisterservice und der entsprechenden Verwaltung hier vom neuen Vermieter eingesetzt.

Es ist etwas billiger geworden als im Jahr 2012. Das sieht man an der Abrechnung für das Jahr 2013, die durch die neue Hausverwaltung von nun erst einmal nur einem Vierteljahr weniger Betriebskosten verursacht hat. Das haben wir Ihnen auch mitgeteilt und hoch gerechnet, dass sich so in unseren Augen die Kosten, wenn denn Ende des Jahres 2015 die Abrechnung für 2014 vorliegt, für die Zukunft für uns senken könnten, sollten diese Sparmaßnahmen hier greifen.

Wir haben Ihnen auch mitgeteilt, dass man uns im Verwaltungsbüro hier durch die Sekretärin mitgeteilt hat, dass noch weitere Sparmaßnahmen geplant sind, die aber sicherlich dann erst sichtbar werden, wenn die Abrechnung für 2015 fertig ist.

Wir dürften mit diesen Betriebskosten und einer alten Kaltmiete … denn in den neu renovierten Wohnungen liegt die Kaltmiete um mehr als 100 Euro höher als hier, so dass die neuen Mieter dort jetzt ganz über dem Satz der vermeintlich möglichen Bruttokaltmiete, für die man angeblich neuen Wohnraum im Kreis Plön finden können soll, selbst bei abgesenkten Betriebskosten überhaupt keine Chance haben, in diesem Rahmen zu bleiben.

Wir Altmieter aber in unseren Augen zumindest halbwegs, wenn sich denn das Unternehmen, das zum Herbst ja im dann fälligen Zweijahresabstand die neuen Bruttokaltmieten festlegt, einmal die Mühe machen würde, die tatsächlichen Betriebskosten inklusive der Nachzahlungen zugrunde zu legen, denn nur inklusive der Nachzahlungen kann man ja hier zu realistischen Zahlen kommen.

Es ist hier üblich, dass Neumietverträge und auch Wohnungsangebote in Zeitungen und im Internet von den Betriebskosten her so herunter gerechnet werden, dass die Sozialämter und das Jobcenter diesen Neumietverträgen zustimmen. Solche Zahlungen mit in eine Statistik aufzunehmen, ist in unseren Augen nicht als schlüssiges Konzept zu betrachten und das sollte das Sozialgericht in Kiel auch dringend einmal prüfen.

Nur so können hier im Kreis Plön zwei Dinge erreicht werden.

Erstens dass die Bruttokaltmiete realistischen Bedingungen der tatsächlichen Kosten angepasst wird und zweitens dass die entsprechenden Vermieter hier in der Umgebung, die das bisher alle so machen wie beschrieben, davon abgehalten werden, die Kaltmieten ins Unermessliche in die Höhe zu treiben und das für Wohnungen, die diese hohen Preise in keiner Weise wert sind.
Der nächste Punkt wäre, dass Sie uns nicht in diesem Bescheid, sondern seltsamerweise und für uns nicht nachzuvollziehen in der Antwort auf den Bescheid zur Verringerung der Aufrechnung vom gleichen Tag (auch dem 06.05.15) unterstellen, wir hätten uns ja nicht um günstigeren Wohnraum bemüht.

Erstens ging es bei unserem Gespräch im Jobcenter Preetz am 14.11.14 nicht grundsätzlich darum, dass wir hier ausziehen müssen, sondern es wurde dort sogar deutlich gesagt, man wüsste, dass hier laufend neue Hartz-IV-Empfänger wieder einziehen, und das zu höheren Kaltmieten und mit runter gerechneten Betriebskosten und man wüsste auch, dass es eigentlich keine günstigeren Wohnungen oder zumindest wenn, dann kaum solche Wohnungen gibt und nicht jeder eine finden kann, der danach suchen würde.

Wir sollten uns überlegen, was man machen könnte und nur unter anderem auch Anzeigen aufgeben, sollten wir einmal eine bezahlbare Wohnung sehen, natürlich Kontakt aufnehmen und versuchen, sie zu bekommen, in der Ostlandstraße nachfragen, aber dort nur anmieten, wenn die Betriebskosten auch realistisch seien, denn sonst würden wir auch dort sofort nach der Betriebskostennachzahlung die gleiche Aufforderung erhalten, nämlich dann dort wieder auszuziehen. Dieser Rattenschwanz von Umzügen von einer Wohnung in die nächste sei auch nicht im Sinne des Jobcenters. Das wurde uns in aller Deutlichkeit damals genauso gesagt.

Es wurde uns gesagt, solche Aktivitäten sollen wir am besten in eine Liste eintragen, damit wir die bei Bedarf vorliegen könnten. Das haben wir gemacht. So eine Liste gibt es. Wir haben aber keinen Ansprechpartner dafür, denn unser Fallmanager will derartige Listen nicht haben, auch nicht für Bewerbungsaktivitäten, die wir früher seiner Vorgängerin grundsätzlich nach jeder Suche per E-mail zugeschickt haben. Das ist ihm zu viel Arbeit, hat er gesagt. Es genügt, wenn wir das zu Hause auf dem Rechner für den Bedarfsfall vorliegen haben.

Einen anderen persönlichen Ansprechpartner haben wir aber nicht, oder können Sie uns einen nennen?

Generell haben wir in der Ostlandstraße ein Mietangebot bekommen, und zwar auch mit exakt auf den Höchstsatz der Bruttokaltmiete runter gerechneten Betriebskosten und einer höheren Kaltmiete als hier. Wir konnten uns diese Wohnung noch nicht einmal ansehen, die als Leerstand eingetragen wurde .. weil sie nicht leer stand und die Hausmeister gar keinen Schlüssel dafür hatten, denn der Mieter war ja noch drinnen.

Wir haben trotzdem dazu ja gesagt, um hier raus zu kommen, denn wie Ihnen bekannt sein sollte, waren wir hier vom Vermieter lange durch eine Räumungsklage bedroht, als wir uns geweigert haben, der Mieterhöhung freiwillig zuzustimmen. Wir haben auch damals aus Angst vor Obdachlosigkeit wirklich verzweifelt schon lange vorher nach einer anderen Wohnung gesucht und keine finden können.

Zu unserem Erstaunen wurde uns, als wir das Mietangebot in Preetz vorlegten, dann auch noch gesagt, wir würden kein Darlehen für die Mietsicherheit bekommen, dafür könnten wir die Rückzahlung der Mietsicherheit für diese Wohnung hier nehmen. Wir hatten gehofft, damit können wir die anderen Kosten finanzieren, die uns durch einen Umzug entstehen, denn man zieht ja nicht eben mal ohne Kosten um. Das hat uns damals schon einmal sehr schockiert. Wir haben trotzdem nicht nein gesagt.

Warum wir die Wohnung in der Ostlandstraße nicht bekommen haben, wissen wir nicht. Wir haben da 6 x angerufen und immer wurde uns gesagt, wenn der Vermieter zugestimmt hätte, würde sich die Sekretärin melden. Sie hat sich aber nicht gemeldet, so dass wir davon ausgehen, dass wir diese Wohnung nicht kriegen, denn die sollte ja bereits zum 1.3.15 vermietet werden.
Wir wären dann übrigens in der Situation gewesen, hier nicht die Kündigungsfrist einhalten zu können. Was mit den Kosten gewesen wäre, darüber hat uns bei Ihnen keiner was gesagt. Die Mietsicherheit sollten wir ja nicht selbst für solche Dinge und andere behalten dürfen.

Ansonsten haben wir wenige Anfragen abschicken können, weil wir so gut wie keine Wohnungen zu dem uns möglichen Preis finden konnten und darauf entweder gar nicht erst eine Antwort bekommen oder aber Absagen. Das haben wir auch aufgeschrieben.

Auf Anzeigen hatten wir nicht eine einzige Rückmeldung. Dafür können wir aber nichts.

Ein Bekannter von uns, der mit Jürgen Gilberg in der gleichen Maßnahme bei der FAW war, ist an der Mühlenaus ausgezogen, weil die Asylanten dort ständig ihren Müll aus dem Fenster geworfen haben. Die freie Wohnung wurde nicht frei, sondern sofort an weitere Asylanten weiter vermietet.

Auch das mag ein Grund sein, warum es in der letzten Zeit gar keinen günstigen Wohnraum mehr zu finden gibt, dass ja überall unzählige Asylanten von den Städten und Gemeinden darin untergebracht werden und man deshalb hier umsonst sucht. Betrachten sie diese Äußerung nicht als rassitisch. Sie ist es nicht. Wir wohnen hier mit sehr netten Ausländern zusammen und haben nichts gegen Menschen aus anderen Ländern. Es sind nur sehr viele, die zur Zeit hierher kommen und gemeinsam mit uns anderen Empfängern von Sozialleistungen nach bezahlbarem Wohnraum suchen. Im Gegenzug dazu steigen die Mieten zur Zeit ständig, und das überall.

Das zur Wohnungssuche.

Uns zu unterstellen, wir hätten uns nicht bemüht, ist etwas, dass wir lieber nicht aussprechen möchten, denn das könnte dann wieder als Beleidigung aufgefasst werden.

….

Ansonsten haben wir darum gebeten, sich einmal Gedanken bezüglich einer auf uns anzuwendenden Härtefallregelung zu machen und für Herrn Gilberg schon vor Monaten um eine ähnliche Untersuchung gebeten, wie sie Frau Hafemann beim Gesundheitsamt durch den Amtsartzt bereits hinter sich hat und damit belegen kann, dass sie keine Treppen mehr steigen kann.

Schon deshalb brauchen wir eine Wohnung im Erdgeschoss oder mit Fahrstuhl. Frau Hafemann ist schwer herzkrank, war schon einmal für kurze Zeit herztot und wurde wieder belebt. Anstrengen kann für sie auch wieder tödlich enden. Darüber gibt es Unterlagen bei Ihnen.

Herr Gilberg hat andere Beschwerden, die nicht weniger relevant sind und besteht darauf, dass das auch festgehalten wird. Reden nutzt da nichts. Wir brauchen darüber ein Attest vom Amtsarzt.

Aber das von Frau Hafemann sollte für die Härtefallregelung eigentlich bereits ausreichen.

Wohnungen mit Fahrstuhl oder im Erdgeschoss sind aber teurer als andere. Überall, auch in der Ostlandstraße.

Der nächste Punkt ist unser Job und unser Büro hier.

Wir haben Ihnen vorgeschlagen, einen Teil der Mietkosten von unserem Einkommen selbst zu bezahlen, vorausgesetzt, wir dürfen die auch über die Anlage EKS wieder absetzen.

Wir haben hier ja wirklich ein Büro in der Wohnung.

Der gute Mann, der uns mit dem Schreiben, in dem er sich offensichtlich auf diesen Bewilligungsbescheid bezieht, das aber nicht diesem Bewilligungsbescheid zugeordnet ist, sondern einem anderen Bescheid über Verringerung der Aufrechnung, weil Sie einen Fehler bei unseren Mietzahlungen gemacht und uns damit in Schwierigkeiten gebracht haben, hat das Zeichen 5103 und hat offensichtlich auch alle drei Bescheide von diesem Tag selbst bearbeitet. Dieser gute Mann schreibt unter anderem auch, dass wir durch Ihre Schuld entstandene Mietrückstände ja von unseren Gewinnen bezahlen könnten … unter anderem auch, dass wir keinen erhaltenswerten Wohnraum bewohnen würden, da über der Mietobergrenze .. es ist toll zu lesen, dass es in seinen Augen ja nicht schlimm wäre, wenn wir obdachlos werden, sind ja nur Menschen, die Steuergelder kosten, die da auf der Straße sterben, macht ja nichts … insofern möchten wir uns auf diese Gewinne dann doch einmal beziehen.

Gewinne sind die Zahlen, die erst nach Abzug der Betriebskosten entstehen.

Ein Büro, das man absetzen kann, verursacht Betriebskosten.

Gewinne an sich behält ein Hartz-IV-Empfänger aber nur zu 20 % als Freibetrag, denn der Rest wird mit seinen Ansprüchen wieder zugunsten des Jobcenters verrechnet.

Das ist nicht viel.

Umsatz ist was anderes.

Unsere Umsätze würden reichen, um einen Teil der Mietkosten selbst bezahlen zu können, wenn wir diesen Teil denn Absetzen dürfen.

Wir würden uns sehr gern einmal darüber mit jemand unterhalten und haben das auch unzählige Male bereits vorgeschlagen, seit uns bekannt ist, dass hier die Miete über die Bruttokaltmiete rüber gehen wird.

Warum kriegen wir von Ihnen darauf denn eigentlich keine Antwort oder einen Bescheid, der als Verwaltungsakt anzusehen wäre, damit man dagegen gegebenenfalls auch klagen kann?

Wir haben deshalb auch Unterlassungsklage beim Sozialgericht eingereicht.

Es ist nämlich nicht richtig, dass wir nichts unternommen hätten, hier Vorschläge zu machen, wie man die Mietkosten senken könnte.

Noch einmal .. wir dürfen doch untervermieten:

Warum nicht unseren Büroraum beispielsweise wie vorgeschlagen für 60 Euro Bruttokaltmiete und 20 Euro Heizkosten pauschal an unsere Firma „Die Textritter GbR“?

Wir dürfen für den neuen Vermieter hier arbeiten. Die alte Hausverwaltung wollte uns das früher mal verbieten.

Es kann auch der Grund sein, dass wir die Wohnung in der Ostlandstraße nicht bekommen haben, weil wir dort angegeben haben, dass wir als Freiberufler dort auch arbeiten möchten.

Das will nämlich nicht jeder Vermieter. Dieser hier hat aber nichts dagegen.

Darauf hätten wir gern eine konkrete Antwort, mit der man auch etwas anfangen kann.

Zusammenfassung in Kürze:

Es gibt kein schlüssiges Konzept im Kreis Plön, nach dem die Bruttokaltmiete berechnet wird.

Es gibt so gut wie keine Wohnungen zu diesem Preis im Kreis Plön.

Wir haben uns sehr wohl bemüht, eine andere Wohnung zu finden, aber erfolglos.

Sie sind nicht darauf eingegangen, dass bei uns die Härtefallregelung Anwendung finden könnte.

Sie sind auch nicht auf unseren Vorschlag eingegangen, dass wir unser Büro an unsere Firma untervermieten und diese Kosten einfach über die Anlage EKS von unseren Einnahmen absetzen dürfen, denn wir nutzen ja schon seit Jahren einen unserer Räume hier als Büro.

Deshalb widersprechen wir dem o. a. Bescheid.

Mit freundlichen Grüßen

Haben wir nicht tolle Gesetze ???

Und dann wundern die Parteien sich, wenn keiner mehr wählen geht???


Dass man uns nach nur nem halben Jahr einfach die Kosten der Unterkunft kürzt und sich dazu irgendein fadenscheiniges und wirklich menschenverachtendes Bla Bla ausdenkt, um es zu begründen und einem auch noch unterstellt, gar nicht nach einer anderen Wohnung gesucht zu haben .. die es ja nicht gibt, wel Wohnraum hier eben grundsätzlich teurer ist ... das hat den Grund in diesem tollen Gesetz hier .... einfach mal lesen und einwirken lassen.


Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.
(8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

Mittwoch, 13. Mai 2015

Anspruch auf rechtliches Gehör, und zwar ...

.... vor Verwaltungsakten zum Nachteil


Das kopiere ich auch mal hier rein, weil ich den Paragraphen gerade als Argument in einer Klage von uns beim Sozialgericht benutzt haben.

LG Renate

 Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__24.html

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 24 Anhörung Beteiligter

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

Unterlassungsklage

Wenn das Jobcenter einem monatelang nichtmal antwortet


Man kann Unterlassungsklage einreichen, wenn man dem Jobcenter bezüglich etwas einen konstruktiven Vorschlag macht, aber keine Antwort kriegt.

Ohne Verwaltungsakt nach einem halben Jahr, mit Verwaltungsakt nach einem Vierteljahr.

Das ist der Paragraph dazu:

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 88 

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
 
Quelle:
 http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__88.html

Kosten der Unterkunft gekürzt ...

... und das unter total fadenscheinigen Bedingungen


Wir konnten ja aufgrund eines Schreibens, das keinen Verwaltungsakt darstellt, monatelang nicht gegen das Jobcenter klagen, nichtmal Widerspruch einreichen und jeder Versuch, denen einen Vorschlag zu machen, wurde konsequent ignoriert.

Nun ist die Zeit rum und klar haben sie uns sofort die KDU gekürzt .. aber nicht nur das.

Haben deshalb nun Klage beim Sozialgericht im Eilverfahren eingereicht .. Widersprüche muss ich noch alle tippen, denn die müssen ja gleichzeitig auch raus.

Nun ja .. jedenfalls sind das jetzt gleich vier Verwaltungsakte auf einmal, gegen die man endlich Klage einreichen kann.

Man gönnt sich ja sonst nichts an "Spaß in der Freizeit".

So .. am besten mal lesen, wenn es Euch interessiert oder Ihr ähnliche Probleme mit dem Jobcenter habt, weil Eure Wohnung zu teuer ist und es bei Euch auch keine billigeren gibt. Text siehe unten.

LG Renate
...

Abs.: Renate Hafemann und Jürgen Gilberg
Breslauer Str. 1 – 3, 24211 Preetz

13.05.15

Sozialgericht Kiel
Kronshagener Weg 107

24116 Kiel

Bitte,diese Klage im Eilverfahren zu bearbeiten !

Klage gegen das Jobcenter Kreis Plön, Behler Weg 23, 24306 Plön bezüglich folgender Punkte:

Punkt 1:
Unterlassungsklage wegen Nichtbeantwortung unserer Schreiben vom 27.09.14, 17.11.14, 01.02.15 sowie 02.05.15 in Bezug auf den Punkt unseres Vorschlags, wie sich die Mietkosten in dieser Wohnung durch Anerkennung unseres Büros und Raumkosten sowie Abwarten der angekündigten Betriebskostensenkung durch den Vermieter nach Abrechnung 2014 senken lassen können sowie eine Härtefallregelung anzuerkennen

Punkt 2:
Unterlassungsklage wegen Nichtbeantwortung des Schreibens von Herrn Gilberg vom 15.11.14 mit der Bitte um amtsärztliche Feststellung diverser gesundheitlicher Beschwerden

Punkt 3:
Kürzung des uns zustehenden Regelsatzes um den Betrag der Mieterhöhung von 57,73 Euro monatlich ab Juni 2015 laut Bescheid vom 06.05.15, ohne uns Gelegenheit zu geben, weitere Unterlagen nachzureichen (allgemeines Erklärungsschreiben ging rechtzeitig raus)

Punkt 4:
Ablehnung unserer Bitte um Verringerung der Aufrechnung, obwohl das Jobcenter entgegen der Abmachung 5 Monate lang zu wenig Miete an unseren Vermieter überweisen hat, die wir jetzt nachzahlen müssen laut Schreiben vom 06.05.15

Punkt 5:
Erstattungsaufforderung in Höhe von 620,28 Euro Überzahlung in Bezug auf unsere Einahmen aus Selbständigkeit als Werbetexter in einer Summe laut Schreiben vom 06.05.15

Punkt 6:
Amtsmissbrauch beim Gespräch bezüglich der Mieterhöhung nach gewonnener Klage unseres Vermieters am 14.11.14 durch Verlangen einer Unterschrift unter falschen Voraussetzungen und Mitgabe eines Schreibens ohne Datum, das keinen Verwaltungsakt darstellt und uns keine Möglichkeit zum Widerspruch oder Klage gab

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten darum, diese Klage bezüglich der oben genannten Punkte im Eilverfahren zu bearbeiten, weil sowohl die mehrfache Kürzung unseres Regelsatzes, der monatelange Fehler des Jobcenters bei der Mietzahlung und dadurch entstandenen Mietschulden, an denen wir keinerlei Schuld tragen, und auch eine sofortige Erstattungsaufforderung in einer Höhe, die 10 % unseres Regelsatzes bei weitem übersteigt, uns in unserer Existenz bedroht.

In der Folge möchten wir die angesprochenen 6 Punkte dieser Klage näher erläutern.

Zu Punkt 1:
Wir sind seit dem 18.11.2011 als freiberufliche Werbetexter selbständig und erzielen mit dieser Tätigkeit ein recht unregelmäßiges Einkommen. Es handelt sich um eine Tätigkeit,die als Crowdworking bezeichnet wird. Wir arbeiten für zwei Texter-Portale und bearbeiten dort Aufträge für Autoren der unterschiedlichsten Art. Manchmal sind viele Aufträge da und sie lassen sich auch gut bearbeiten, dann verdient man recht gut, manchmal ist das aber auch anders. Wir tun unser Bestes. Mehr können wir in unserem Alter nicht tun.
Von Anfang an haben wir den Punkt in der Anlage EKS angesprochen, der sich darauf bezieht, dass wir seit dem Tod unserer Mutter Ende September 2011 einen der 3 Räume in der Wohnung, in der sie vorher als Pflegefall lebte, als Büro nutzen, um dort dieser Tätigkeit nachgehen zu können. Es hieß zuerst seitens der ersten Sachbearbeiterin in der Leistungsabteilung des Jobcenters Plön, das Büro könnten wir eintragen und auch absetzen. Später bekamen wir von anderen Sachbearbeitern die Auskunft, weil die Miete ja sowieso voll bezahlt würde, dürften wir nur Stromkosten als Raum- und Energiekosten absetzen, die bei einem Gespräch mit dem Fallmanagement pauschal mit 25 % festgesetzt wurden.
Wir sind hier in diese Wohnung im Jahr 2008 mit Wohnberechtigungsschein eingezogen. Es handelt oder handelte sich zumindest damals um offiziell anerkannte Sozialwohnungen. Es gab in der Zeit, seit wir hier wohnen, eine Insolvenzverwaltung und eine Zwangsverwaltung, die sich auch auf die früher zu diesem Komplex hier gehörenden Sozialwohnungen in der Ostlandstraße Preetz bezog. Dann wurden diese Wohnungen allerdings an zwei verschiedene neue Eigentümer verkauft. Der neue Vermieter für uns hat nur die beiden Wohnblocks in der Breslauer Straße in Preetz und den in der Sudetenstraße gekauft.
Unsere Betriebskosten werden hier anders als in der Ostlandstraße, wo es Wasseruhren gibt, pauschal nach Quadratmetern abgerechnet. Die wurden noch zu Zeiten der früheren Insolvenzverwaltung an die Kosten angepasst, die damals durch die frühere Hausverwaltung und den früheren Hausmeisterservice hier entstanden sind.
Die Kaltmiete wurde dann vom neuen Vermieter im Herbst 2013 um 20 % erhöht, wozu er wie gesetzlich vorgeschrieben darum bat, der Mieterhöhung auf eine Vergleichsmiete schriftlich zuzustimmen.
Wir durften dem laut Anweisung des Jobcenters Plön nicht zustimmen, haben großen Ärger bekommen und wären deshalb beinahe zwangsgeräumt worden. Das Amtsgericht Plön gab uns aber dann diesbezüglich recht, dass der Vermieter diese Mieterhöhung hat erst einklagen müssen. Es wurde dort von der Richterin festgelegt, dass diese Mieterhöhung rechtens sei, weil die Vergleichsmieten hier tatsächlich so hoch seien. Die neue Miethöhe in Bezug auf die Kaltmiete gilt hier deshalb seit November 2014. Das haben wir dann dem Jobcenter mitgeteilt und schon damals darum gebeten, ob wir nun Bürokosten selbst zahlen und absetzen könnten.

Zitat aus dem Schreiben vom 27.09.14
wir möchte Ihnen mitteilen, dass das Amtsgericht Plön gestern bei der Gerichtsverhandlung bezüglich der gegen uns gerichteten fristlosen Kündigung sowie Räumungsklage folgendes bestimmt hat:

Wir haben ab 1. November 2014 die erhöhte Miete von insgesamt 541,53 Euro zu bezahlen, da die Richterin der Ansicht war, Wohnraum sei heute nun einmal so teuer und günstigere Sozialwohnungen als diese hier gäbe es im Kreis Plön nicht.

Die neue Miete setzt sich wie folgt zusammen:

Kaltmiete 309,53 Euro
Nebenkostenvorauszahlung 152,00 Euro
Heizkostenvorauszahlung 80,00 Euro

Zusammen 541,53 Euro

Ansonsten gab uns das Gericht in allen weiteren Punkten recht.

Wir werden nicht zwangsgeräumt, weil wir keine Mietschulden hatten, da die bisherige Miete vom Jobcenter immer pünktlich bezahlt wurde.
Wir müssen auch keine erhöhte Miete ab 1.1.2014 nachzahlen, da der Vermieter damals die Frist zur Klage über die erhöhte Miete versäumt hat.
Wir wurden auch nicht zwangsgeräumt, weil wir Strafanzeige erstattet haben, weil wir uns durch die Mahnungen und Angriffe des neuen Vermieters bedroht gefühlt haben. Die Richterin hat gesagt, das könnte sie gut verstehen und auch, dass wir ein Schreiben mit einer vermeintlichen Mietbeihilfe über 30 Euro, die monatlich kündbar gewesen wäre und außerdem nicht der Mieterhöhung entsprochen hätte, als Betrugsversuch gewertet hätten sowie die verbalen Angriffe, uns das Leben zur Hölle zu machen sowie die Mahnungen mit Androhung von Inkassokosten und fristloser Kündigung als Nötigung empfunden hätten.

Da der Vermieter aber mit der Klage einen Antrag gestellt hatte, hilfsweise, wenn er uns nicht zwangsräumen lassen könnte, dann die Miete um 20 % zu erhöhen, wurde dem wie gesagt ab 1.11.14 entsprochen, aber nicht ab 1,10.14 (was bei Zustellung der Klage am 26.07.14 machbar gewesen wäre).

Das ist jetzt also nicht unsere Schuld und mehr konnten wir nicht tun.

Diese zusätzlichen Mietkosten sind deshalb auf unseren Bedarf ab November 2014 hinzuzurechnen und nicht von uns selbst zu tragen.

Wir möchten anmerken, dass wir hier nach wie vor einen Raum von ca. 19 Quadratmetern als Büro nutzen. Vielleicht lässt sich ja diesbezüglich etwas arrangieren, um uns einen Umzug, den unsere alten Möbel sicherlich zum größten Teil nicht mehr überleben würden, zu ersparen.“

Wir haben bis heute keine Antwort auf unseren Vorschlag bezüglich der Nutzung unseres Büros und der nun möglichen Absetzbarkeit erhalten, die sich für uns aus den vorher gemachten Aussagen, wir könnten das Büro nur absetzen, wenn die Miete nicht voll bezahlt würde, automatisch ergeben hat.

Exkurs zu Punkt 6:
Wenig später bekam Frau Hafemann vom Jobcenter Preetz einen Termin genannt, bei dem keine Aussage darüber gemacht wurde, worum es geht. Da für uns die Abteilung 50plus in Plön zuständig ist, waren wir sehr irritiert und auch besorgt, was man von uns wollen könnte. Frau Hafemann hat sicherheitshalber deshalb ihren Ehemann Jürgen Gilberg als Zeugen zu diesem Termin mitgenommen.

Es ging bei diesem Gespräch dann um die Mieterhöhung. Sehr freundlich wurde uns gesagt, dass man wüsste, dass es genau genommen so gut wie keine freien Wohnungen in dieser Preisklasse geben würde. Man wüsste auch, dass die neu eingezogenen Mieter hier in den Mietshäusern alle mit künstlichen herunter gerechneten Betriebskosten nur zunächst im Rahmen der neu festgesetzten Bruttokaltmiete bleiben würden, aber nach Erhalt der ersten Abrechnung genauso wie die alteingesessenen Mieter hier dann höhere Betriebskosten zahlen müssten und dass die hier sanierten Wohnungen von der Kaltmiete her noch erheblich teurer wären als die nicht sanierten nach der Anpassung der Miete auf die ortsüblichen Vergleichsmieten im Kreis Plön. Wir sollten uns überlegen, was wir tun könnten. Man würde jetzt auch unserem zuvor abgelehnten Antrag, umziehen zu dürfen, endlich zustimmen, was vor diesem Urteil trotz der Tatsache, dass man uns mit einer Räumungsklage gedroht hatte, nicht möglich gewesen sei. Sehr nett wurde dann Frau Hafemann unter der Aussage, ob sie das mitgegebene Schreiben zum Beweis des Erhalts auch bekommen hätte, darum gebeten, eine Unterschrift unter dieses Schreiben zu setzen. Es wurde nicht gesagt, dass wir damit einem Umzug zustimmen, Das kann Herr Gilberg unter Eid aussagen.

Später erklärte uns unser Fallmanager in Plön, damit hätten wir ja einem Umzug zugestimmt. Das ist nicht richtig. Dass wir zwingend umziehen müssen, geht aus diesem Schreiben, in dem unter anderem gesagt wird, es läge bei uns kein Härtefall vor, auch gar nicht hervor

Das Schreiben enthält kein Datum, das Einladungsschreiben, das wir mit hatten, wurde uns beim Termin weg genommen, und in dem mitgegebenen Schreiben steht unten, es sei kein Verwaltungsakt, gegen den man Widerspruch einlegen oder Klage einreichen könne. Erst Folgebescheide würden einen Verwaltungsakt darstellen.

Wir sollten laut diesem Schreiben bis zum 10.05.15 nachweisen, was wir nun zu tun gedächten. Das haben wir nach unserer Ansicht auch getan, und zwar auf sehr unterschiedliche Art und Weise, weshalb es jetzt zunächst mit Punkt 2 und dann wieder mit dem Punkt 1 weiter geht.

Zunächst zu Punkt 2:
Herr Gilberg hat mit Schreiben vom 15.11.14 bezüglich seiner Rücken- und sonstigen gesundheitlichen Probleme auch in Bezug auf den von uns geforderten Umzug um eine amtsärztliche Untersuchung und Feststellung der Schwere seiner Gesundheitsschäden gebeten. Dem ist bis heute nicht entsprochen worden.

Weiter mit Punkt 1:
Mit Schreiben vom 17.11.15 haben wir zunächst darauf hingewiesen, dass es in unseren Augen kein schlüssiges Konzept für die Festsetzung der Bruttokaltmiete darstellt, wenn hier nur Abschlagszahlungen, aber nicht die real entstehenden Betriebskosten als Grundlage genommen werden, weil das einer Ungleichbehandlung der Mieter im Kreis Plön gleich käme.

Dann haben wir angesprochen, dass wir sehr wohl denken, dass eine Härtefallregelung bei uns zutreffend wäre, weil wir beide nicht gesund sind. Hinzu zu setzen wäre neu, was wir damals noch nicht wussten, weil uns das Gutachten des Amtsarztes da noch nicht vorlag, dass Frau Hafemann aufgrund ihres Herzleidens sowie Lipödems keine Treppen steigen und auch ansonsten nur noch sehr leichte Büroarbeiten mit ständigem Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ohne Heben, Bücken und dergleichen ausüben könne, auch das nur über eine Dauer von höchstens 3 – 4 Stunden am Tag.

Ansonsten möchten wir hier den Teil dieses Schreibens zitieren, der sich auf die Härtefallregelung und unsere Krankheiten sowie unsere Tätigkeit als Online-Texter hier in dieser Wohnung in diesem Büro bezieht und auch einen Vorschlag enthält, auf den wir bisher wie schon vorher geschehen wieder keine Antwort bekommen haben.

Für uns persönlich möchten wir zunächst einmal auf den Punkt zu sprechen kommen, dass in unserem Fall Tatsachen, die zur Anwendung einer möglichen Härtefallregelung führen könnten, nicht bekannt seien.

Dann möchten wir Ihnen diese Tatsachen, die in unseren Augen sehr wohl dem Fallmanagement bei Ihnen bekannt sind und eine davon auch der Leistungsabteilung, in Form von drei Punkten nennen.

Frau Hafemann war bezüglich gesundheitlicher Einschränkungen bereits beim Gesundheitsamt und ist dort ergänzend zu den Untersuchungen des Hausarztes und einiger Fachärzte noch einmal gründlich untersucht worden. Die mündliche Aussage dort war, dass im Bescheid, den das Jobcenter erhalten wird, sehr wohl stehen wird, dass es gravierende gesundheitliche Probleme bei Frau Hafemann gibt.

Herr Gilberg ist ebenfalls nicht gesund und hat darüber auch schon mehrfach mit dem Fallmanagement gesprochen und dort beim letzten Gespräch den Rat bekommen, sich auch amtsärztlich untersuchen zu lassen, um das festzuhalten. Einen Antrag, dass er darum bittet, so eine Untersuchung durchzuführen, hat Herr Gilberg bereits gestellt.

Wir werden auf lange Sicht hier beide binnen kürzester Zeit auch auf den Fahrstuhl angewiesen sein und weisen bereits jetzt darauf hin, dass als neue Wohnung für uns auch nur eine mit Fahrstuhl oder im Erdgeschoss in Frage käme, weil jeder von uns zunehmend Probleme mit dem Treppensteigen bekommt.

Der dritte Aspekt, warum der Zwang zum Umzug für uns eine Tatsache darstellt, bei der eine Härtefallregelung denkbar wäre ist die, dass wir freiberuflich arbeiten, und zwar gemeinsam als Team in genau dieser Wohnung hier mit einem Computersystem, das in eine Regalwand integriert ist, die wir bei unserem Einzug hier im Jahr 2008 aus einer sehr großen Regalwand aus unserer davor bewohnten Wohnung zusammengestellt haben. Das lässt sich nicht zerlegen und wieder neu aufbauen.

Andere Teile dieser Regelwand, unser Bett, Wohnzimmerschrank und Schlafzimmerschrank übrigens auch nicht. Unsere Möbel waren schon damals über 20 Jahre alt und sind schon bei dem damaligen Umzug überwiegend kaputt hier angekommen und ließen sich nicht mehr zusammenstecken, sondern wir mussten das meistens verschrauben.

Im Keller gibt es hier Münzwaschmaschinen und die Einbauküche haben wir vom Vormieter übernehmen können. Wenn wir umziehen, haben wir weder eine eigene Küche noch eine Waschmaschine, die funktioniert.

Für unsere beiden Computer gibt es außer zwei uralten Schreibtischstühlen keine Büromöbel mehr und dass es nicht an jedem Ort im Kreis Plön DSL gibt, das schnell genug wäre, damit wir unsere Arbeit weiter ausüben können, wissen wir aus Erfahrung genau. Hier ist das DSL schnell genug für unseren Online-Job, der der einzige Job ist, den wir in Jahren haben finden können, denn wir sind beide alt und nicht mehr gesund. Den können wir ausüben und brauchen diesen Job, um überleben zu können, und zwar auch später noch, wenn wir im Rentenalter sind.

Wollen Sie uns das wirklich kaputt machen, wo Sie doch das Jobcenter sind, das Menschen eigentlich helfen sollte, arbeiten zu können?

Wir haben bereits mehrfach den Vorschlag gemacht, wenn es unser Vermieter schaffen sollte, mit der Mietkostenerhöhung durchkommen, was er ja nun einmal geschafft hat, uns doch die Möglichkeit einzuräumen, die übersteigenden Mietkosten, die über den angemessenen privaten Wohnkosten liegen, über die Anlage EKS als weitere Raumkosten absetzen zu dürfen.

Wir kommen ja meistens bei der abschließenden EKS doch zu Verdienstspannen, die hoch genug sind, Kosten absetzen zu können.

Was würden Sie davon halten, wenn wir ab dem 01.04.15 Raumkosten in Form von Fixkosten in Höhe von 60 Euro Bruttokaltmiete plus 20 Euro Heizkostenpauschale angeben dürfen, die wir dann von unserem Verdienst wieder absetzen können und selbst an den Vermieter überweisen?

Wir möchten aber darauf hinweisen, dass wir das nur anbieten können, wenn Nebenkostennachzahlungen nicht auch noch zu unseren Lasten gehen, denn das sind Zahlen, die so unsicher sind, das sie uns wieder in die Situation bringen könnten, bei Nichtgelingen der Zahlung vom Vermieter zwangsgeräumt zu werden, und das dann zu Recht anders als beim letzten Mal.

Es geht weiter mit unserem Schreiben vom 01.02.15, in dem wir nach Bekanntgabe der Betriebskosten für 2013 ausgerechnet haben, dass sich die Betriebskosten durch den Wechsel des Hausmeisterservice erheblich absenken müssten, weil sie es schon 2013 nach nur wenigen Monaten getan haben.

Wir haben in diesem Widerspruchsschreiben auch ausgerechnet, dass wir davon ausgehen, dass sich die kalten Nebenkosten ab 2014 und ab 2015 noch mehr drastisch reduzieren müssten, denn sie haben sich bereits nur für das Vierteljahr von Oktober – Dezember 2013 so sehr reduziert, dass es mehr als 100 Euro weniger als im Jahr 2012 geworden sind.

Rechnet man das hoch, wären das mehr als 400 Euro im Jahr und da die IMR etwas davon schreibt,noch mehr einsparen zu wollen, sollte das sogar noch mehr werden.

Wenn denn auch noch die Heizung repariert würde und wieder normale Heizkosten entstünden oder falls sich die Wartung, weshalb sie jetzt nicht mehr täglich ausfällt, schon gelohnt haben sollte, was wir aber erst mit der Abrechnung 2015 Schwarz auf Weiß sehen werden, dann lägen wir hier mit den Kosten nämlich vermutlich wieder im Rahmen der zulässigen Bruttokaltmiete und müssten gar nicht umziehen.

Außerdem haben wir damals ein Mietangebot angesprochen, dass wir in der Ostlandstraße erhalten hatten, wo die Kaltmiete teurer als hier und die Betriebskosten auch nur künstlich angepasst und genau auf die Höchstgrenze der zulässigen Bruttokaltmiete ausgerechnet worden sind .. dem das Jobcenter Preetz damals übrigens zugestimmt hat, obwohl logisch ist, dass die Betriebskosten nach der ersten Abrechnung höher sein werden.

Wir haben da auch angesprochen, dass wir noch keine Zusagen haben und darauf warten. Diese Zusage haben wir nie erhalten.

Noch haben wir kein Ja zu der Wohnung in der Ostlandstraße, die eventuell frei wäre, es steht noch die Zustimmung des Eigentümers aus.

Und wir gehen davon aus, dass die Betriebskosten hier in Bezug auf die kalten Nebenkosten sinken werden … es ist eine einfache Rechnung, die diese Vermutung nahe legt.“

Auch in diesem Fall haben wir keine Antwort zurück bekommen, was wir der Unterlassungsklage hinzu fügen möchten.

Es geht weiter mit einem Zitat aus unserem Schreiben vom 02.05.15, wo wir weiter mitteilen, dass nach einem persönlichen Gespräch im Büro unseres neuen Vermieters bestätigt wurde, dass die Betriebskosten hier erheblich sinken werden und man sich auch um eine Regelung bezüglich der defekten Heizungsanlage bemühen würde.

An unserer Miete hat sich nichts geändert. Noch zahlen wir auch weiterhin monatlich 80 Euro Heizkostenabschlag, weil wir uns wegen der Erhöhung beschwert haben und noch keine Nachricht von Vermieterseite bekommen haben. Das wird anhand der vorherigen Jahre, wo wir ja immer viel weniger Heizkosten hatten, jetzt noch geprüft und wir haben noch keinen Bescheid über das Ergebnis.

Umgezogen sind wir auch nicht. Das wird auch schwer werden. Es gibt ja gar keine billigeren Wohnungen hier in der Gegend. Auch die von dem Mietangebot in der Ostlandstraße wäre teurer gewesen als diese hier, wurde uns aber genehmigt, obwohl das so war. Da waren auch nur die Nebenkosten künstlich runter gerechnet gewesen, die Kaltmiete aber höher als hier, also zu erwarten, dass es im Endeffekt teurer geworden wäre, hätten wir diese Wohnung bekommen.

Wir rechnen damit, dass die Betriebskosten hier sinken werden, haben vom Büro auch mündlich die Aussage bekommen, das das vermutlich so sein wird. Das geht aber erst, wenn die Zahlen für 2014 auch bearbeitet worden sind.

Wir haben die Wohnung in der Ostlandstraße nicht bekommen, obwohl wir 6 x !!!!! angerufen und gefragt haben, was nun los ist. Wurden immer wieder vertröstet. Wir rechnen deshalb nicht mehr damit, diese Wohnung zu bekommen.

Ansonsten haben wir nichts finden können und glauben auch nicht daran, dass das einfach oder überhaupt möglich sein wird bei den hohen Mietpreisen hier und überall sonst.

Zu Punkt 3:
Ab 01.06.2015 wurde uns der Regelsatz um den Betrag gekürzt, mit dem er die Bruttokaltmiete übersteigt, obwohl wir die o. a. Vorschläge gemacht, aber uns auch parallel dazu durchaus bemüht haben, eine günstigere Wohnung zu finden.

Im Antwortschreiben auf einen ganz anderen Antrag, der unter Punkt 4 gleich noch näher erklärt wird, heißt es, dass wir mit unserem Schreiben vom 02.05.15 keinen ausreichenden Nachweis erbrachte hätten, dass wir uns um günstigeren Wohnraum bemüht hätten und man hat uns deshalb den Regelsatz um monatlich 57,52 Euro gekürzt.

Es wird dann darin noch erzählt, wir könnten ja auch eventuell höhere Gewinne erzielen und dann davon Mietschulden (die durch einen in Punkt 4 noch näher erklärten Fehler des Jobcenters entstanden sind) und Miete bezahlen könnten.

Gewinne, die über die Freibetragsgrenze hinaus gehen, werden uns aber grundsätzlich vom Regelsatz abgezogen und auch zurück gefordert, was unter Punkt 5 noch zur Sprache kommt.

Die Logik, wie wir von Gewinnen, die wir gar nicht behalten dürfen, etwas bezahlen sollen, das wir bisher auch nicht als Betriebskosten absetzen dürfen, können wir nicht nachvollziehen.

Rücklagen dürfen wir ja auch nicht bilden und es fand bisher auch nie Berücksichtigung, dass die Gesundheit von uns allen beiden schwer angeschlagen ist und keiner von uns stundenlang mehr belastbar ist.

Es wird dort auch tatsächlich behauptet, dass es sich bei unserer Wohnung nicht um erhaltenswerten Wohnraum handelt, weil die Mietobergrenze ja überschritten sei. Wir haben aber keine andere Wohnung und haben auch schon erfahren, dass ein Bekannter von uns unter gleichen Verhaltensweisen des Jobcenters sogar im Obdachlosenasyl gelandet ist, obwohl er später vom total überlasteten Sozialgericht ein Urteil bekommen hat, er hätte eigentlich in der Wohnung bleiben dürfen.


In dem uns am 14.11.14 mitgegebenen Schreiben ohne Datum, das keinen Verwaltungsakt darstellt und gegen das wir bisher auch weder Widerspruch einlegen noch klagen konnten, weil erst Folgebescheide widerspruchsfähig wären, wurde eingetragen, dass wir unsere Bemühungen zur Senkung der Mietkosten bis zum 10.05.15 nachweisen sollen.

Das haben wir getan.

Wir haben den Vorschlag gemacht, 60 Euro der Bruttokaltmiete und 20 Euro der Heizkosten ab 1.4.15 selbst zu bezahlen und dann von unserem Gewinn wieder als Raumkosten zusätzlich absetzen zu können.

Wir haben mitgeteilt, dass sich die Betriebskosten nach Auffassung des Vermieters senken werden, wozu aber erst die Abrechnung für das Jahr 2014 fertig sein muss und auch 2015 noch weiter senken werden.

Wir haben ein Mietangebot in der Ostlandstraße vorgelegt, die Wohnung aber nicht bekommen.

Als wir deshalb im Jobcenter Preetz waren, wurde uns gesagt, dass wir deshalb kein Darlehen für die dort verlangte Mietsicherheit bekommen würden, weil wir ja die Mietsicherheit für diese Wohnung zurück erhalten würden.

Die Mietsicherheit für diese Wohnung haben wir erstens auch einmal, da als Darlehen erhalten, mit 10 % vom Regelsatz mühsam abgezahlt, das wäre Schonvermögen, das wir auch dringend brauchen würden, wenn wir tatsächlich umziehen sollten. Außerdem wäre das weniger Geld als die neu geforderte Mietsicherheit.

Da man uns offensichtlich zum Umzug zwingen will, muss das Jobcenter diese Kosten aber definitiv übernehmen und uns zumindest die neue Mietsicherheit wieder als Darlehen vorfinanzieren. Wir wollen ja gar nicht umziehen, wenn wir nicht müssen.

In dem Schreiben ohne Datum steht übrigens auch gar nicht drin, dass wir unbedingt umziehen müssen, sondern auch andere Optionen möglich sind.

Auch unser Hinweis auf die Härtefallregelung bezüglich bei uns vorliegender altersbedingter Krankheiten wurde in keiner Weise berücksichtigt.

Es gibt auch zwei Listen, wo wir beide Anzeigen aufgegeben oder wegen Wohnraum hin geschrieben oder angerufen haben, die wir mit unserem Schreiben vom 2.5.15 zunächst nicht eingereicht haben, weil uns ja bisher auch gar kein fester Ansprechpartner vorliegt, dem wir diese Nachweise unserer Aktivitäten zeigen könnten. Laut SGB X Paragraph 24, Satz 1 muss uns aber vor einem Verwaltungsakt zu unserem Nachteil die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben werden.

Dieser Verwaltungsakt wurde sogar erlassen, bevor das uns genannte Datum, nämlich der 10.5.15, überhaupt eingetreten war, weil er vom 06.05.15 stammt. Dass unser Schreiben vom 02.05.15 angekommen ist, geht aus einem anderen Schreiben, das gar nichts mit diesem Verwaltungsakt zu tun hat, dann hervor.

Wir werden dagegen Widerspruch einlegen und bitten aber darum, schon jetzt diesem Widerspruch aufschiebende Wirkung einzuräumen, bis die endgültige gerichtliche Klärung stattgefunden hat.

Zu Punkt 4:

Obwohl wir nach dem Gerichtsurteil über die Mieterhöhung schon im September rechtzeitig Bescheid gesagt haben, dass das Jobcenter die Miete nun in der neu festgelegten Höhe an den Vermieter überweisen soll und unsere Miete auch schon seit Jahren grundsätzlich in voller Höhe laut Abmachung immer direkt an den Vermieter und nicht an uns überwiesen wird, wurde das vom Jobcenter in der Zeit von November 2014 bis einschließlich März 2015 nicht gemacht.

Wir hatten keine Ahnung davon, denn laut Bescheid anerkannt wurde die Mieterhöhung ja seitens des Jobcenters.

Es gibt auch eine schriftliche Vereinbarung darüber, dass das Jobcenter die Miete grundsätzlich direkt an den Vermieter überweisen soll.

Wir erfuhren davon erst unlängst durch eine Mahnung von Vermieterseite und stellten dann fest, dass dieser Teil der Miete fälschlicherweise an uns selbst mit dem Restregelsatz, der bei uns ja nie gleich hoch ist, ausgezahlt worden ist.

Mit so etwas rechnet doch niemand. Wir haben die Bedarfsberechnung überprüft. Es war richtig. Wir sind also davon ausgegangen, der Rest, wo alles hin überwiesen wird, stimmt dann auch. Man lernt leider nie aus, es stimmte nicht.

Wir haben deshalb das Jobcenter freundlich darum gebeten, in den kommenden 5 Monaten statt 70,60 Euro nur 20,60 Euro einzubehalten und erst danach wieder die vollen 10 % vom Regelsatz, weil wir erstens schon Stromkosten abstottern (obwohl wir weniger KW als im Vorjahr hatten, aber die Strompreise sind ja wieder so gestiegen gewesen, dass es trotzdem zu einer Nachzahlung kam) und zweitens nun diese 5 x 51,53 Euro auch in 5 Raten zu 51,53 Euro an unseren Vermieter abzahlen sollen.

Das wäre auch wichtig, dass wir das schaffen, damit wir nicht wieder vor dem Problem der Räumungsklage stehen, und dieses Mal hätte der Vermieter dann auch noch laut Amtsgericht recht.

Das wurde aber mit Schreiben vom 06.05.16 abgelehnt, weil wie gesagt wir ja angeblich keinen erhaltenswerten Wohnraum bewohnen würden und außerdem teilt der gleiche Sachbearbeiter im gleichen Schreiben dann noch fröhlich mit, dass er uns außerdem die Miete gekürzt hätte und wir könnten ja die Miete davon bezahlen, dass wir vielleicht .. denn das ist ja nicht sicher bei uns, es gibt auch sehr schlechte Monate .. oder wir schaffen es nicht mehr, DSL, Telefon oder Strom zu bezahlen, weil wir das ja vom Regelsatz machen müssen .. dann können wir gar nicht mehr arbeiten und verdienen auch nichts mehr … wieder bessere Gewinne wie in der Zeit vom 01.04.14 – 30.09.14 erzielen würden .. die er ja von uns zurück fordern würde .. denn nun kommen wir zu Punkt 5, wo er genau das tut, und zwar sofort.

Es ist nicht unsere Schuld, dass hier Mietschulden entstanden sind, sondern die des Jobcenters, das einen Fehler bei der Überweisung gemacht hat.

Wir werden dagegen Widerspruch einlegen, bitten aber bereits jetzt darum, dafür zu sorgen, dass auch dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung hat und man uns in der Zeit von Juni – einschließlich Oktober 2015 statt 70,60 Euro nur 20,60 Euro für Aufrechnungen von Überzahlungen abzieht.

Zu Punkt 5:

Es gibt für Crowdworker im Bereich der Autorentätigkeit gute und schlechte Monate. Wir sind beide nicht faul und wenn die Auftragslage gut ist, dann arbeiten wir auch fleißig und haben bisher jeden Cent, den wir verdient haben, auch immer dem Jobcenter angegeben.

Im Halbjahr vom 01.04.14 bis 30.09.14 hatten wir in erster Linie deshalb einen recht guten Gewinn, weil ein alter Kunde, der inzwischen ganz pleite gegangen ist .. man findet auch seine Blogs nicht mehr im Internet … nach Monaten und vielen Mahnungen endlich alte Rechnungen bezahlt hat. Das war kein Portalkunde und früher auch einmal ein recht guter Kunde. Der ist aber pleite.

Diese Zahlungseingänge haben wir auch ordnungsgemäß angegeben. Zur Zeit verdienen wir weniger. Das muss nicht so bleiben, kann aber so bleiben, kann auch unter Umständen besser werden. Meistens sind solche Glückstreffer aber nur Gewinne, die sich über höchstens einige Wochen hinziehen.

Wir werden das dann mit der abschließenden EKS ja auch wie immer nachweisen und gern abzahlen, so wie es möglich ist, sollte es einmal wieder so sein.Laut Schreiben vom 06.05.15 sollen wir aber, und das ist gar nicht zulässig, 620,28 Euro auf einmal sofort noch im Mai 2015 für die Überzahlungen in besagtem Halbjahr zurück zahlen.

Auch dagegen legen wir Widerspruch ein, auch wenn wir den Inkasso-Service bereits per E-mail darum gebeten haben, uns zu helfen, denn diese beiden Bescheide an jeden von uns erreichten uns vor diesem unglaublichen Schreiben mit den noch unglaublicheren Argumenten vom 06.05.15, von dem wir vermute, es hat der Sachbearbeiter Herr Bxxxxx verfasst .. es steht nicht dabei, aber die Telefonnummer ist die gleiche wie die der beiden Erstattungsbescheide und auch die gleiche wie die des nun beim Regelsatz um die übersteigenden Mietkosten gekürzten vorläufigen Bewilligungsbescheides ab Juni 2015.

Wir bitten das Gericht ebenfalls im voraus darum dafür zu sorgen, dass auch dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung hat.

….

Aufgrund der auf allen Bescheiden vom 06.05.15 angegebenen Telefonnummer vermuten wir, dass alle vom gleichen Sachbearbeiter stammen.

Einen festen Ansprechpartner hat man bei der Leistungsabteilung Plön ja ohnehin nicht und muss sich deshalb auch immer wieder mit anderen Problemen und Auffassungen rumschlagen, da einem jeder Sachbearbeiter dort mit Pech etwas anderes erzählt und Anrufe aus diesem Grund auch vollkommen sinnlos, weil für andere Sachbearbeiter der gleichen Abteilung ja nicht bindend sind.

Wir brauchen hier dringend Hilfe, damit wir nicht obdachlos werden, plötzlich ohne Strom oder unseren Arbeitsplatz da stehen, der nur mit Strom und einer bezahlten Telefon/DSL-Rechnung laufen kann und nicht womöglich an Mangelernährung sterben, denn keiner von uns ist mehr so gesund, so etwas länger auszuhalten.

Danke schön im voraus für eine schnelle Entscheidung.

Mit freundlichen Grüßen