Und dann wundern die Parteien sich, wenn keiner mehr wählen geht???
Dass man uns nach nur nem halben Jahr einfach die Kosten der Unterkunft kürzt und sich dazu irgendein fadenscheiniges und wirklich menschenverachtendes Bla Bla ausdenkt, um es zu begründen und einem auch noch unterstellt, gar nicht nach einer anderen Wohnung gesucht zu haben .. die es ja nicht gibt, wel Wohnraum hier eben grundsätzlich teurer ist ... das hat den Grund in diesem tollen Gesetz hier .... einfach mal lesen und einwirken lassen.
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) -
Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24.
Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(1) Bedarfe für
Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht
erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die
Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des
Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so
lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden
Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder
nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder
auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch
längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1
unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese
unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden
Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(2) Als
Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für
Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne
des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter
Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf
Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.
Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur
den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur
Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das
dinglich gesichert werden soll.
(3)
Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung
zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die
sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer
Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages
über eine neue Unterkunft soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte
Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich
zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für
die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung
verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für
die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen
Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
(5)
Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach
einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn
der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die
Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung
verpflichtet, wenn
- 1.
- die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
- 2.
- der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
- 3.
- ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6)
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger
Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen
Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger
Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen
kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll
erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst
oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung
eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden
kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
(7)
Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung
geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an
den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den
Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die
zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person
nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
- Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
- 2.
- Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
- 3.
- konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
- 4.
- konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern
Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht
wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung
der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage
gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies
gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten
droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig
einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9)
Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der
Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3
in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt
das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der
von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8
bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
- den Tag des Eingangs der Klage,
- 2.
- die Namen und die Anschriften der Parteien,
- 3.
- die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
- 4.
- die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
- 5.
- den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen