Samstag, 23. Mai 2015

Aktuelle Broschüre SGB II 2015

Es scheint sich was geändert zu haben


Das ist eine pdf, die Ihr mal über den Link,den ich einfach aus google raus kopiert habe, selbst aufmachen müsst.

Mir ist dabei aber was aufgefallen, das vorher anders war.

Merkblatt SGB II - Bundesagentur für Arbeit

www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/.../SGB-II-Merkblatt-Alg-II.pdf
Merkblatt. Arbeitslosengeld II /. Sozialgeld. Grundsicherung für Arbeitsuchende. SGB II .... miert Sie auch die Broschüre » Was? Wie viel? Wer? –. SGB II sowie ...

... 
9.2 Welche Beträge können vom Einkommen abgezogen
werden?
Anhand des von Ihnen angegebenen Einkommens ermittelt
Ihr Jobcenter die hiervon abzuziehenden Freibeträge
und errechnet so Ihr anzurechnendes Einkommen.
Je nach Einkommensart und Einkommenshöhe werden
verschiedene Freibeträge und Ausgaben bei der
Einkommensanrechnung beachtet.
Vom Einkommen abzuziehende Beträge und Freibeträge
sind unter anderem:
• die darauf entfallenden Steuern,
• Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,
• gesetzlich vorgeschriebene und angemessene
private Versicherungen,
• nach Einkommenssteuergesetz geförderte Beiträge
zur Altersvorsorge,
• Werbungskosten (z. B. Fahrkosten, doppelte Haushaltsführung),
• Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten,
• Freibeträge bei Erwerbstätigkeit.


Z u s A m m e n FA s s u n G
Die Ermittlung der Absetzbeträge bei der Einkommensberechnung
erfolgt immer individuell.
Ihr Freibetrag bei Erwerbstätigkeit:
Wenn Sie aus einer Erwerbstätigkeit Einkommen erzielen,
wird dieses grundsätzlich auf die Grundsicherungsleistungen
angerechnet.



Die Freibeträge sorgen aber dafür, dass sie am
Ende auch mehr Geld zur Verfügung haben als
ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Wichtig:
Für die Höhe Ihres Freibetrags ist das Bruttoeinkommen
(Einkommen vor Steuern und Abgaben) entscheidend.



Die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen werden
nicht angerechnet (Grundfreibetrag).
Zusätzlich bleiben 20 % des über 100 Euro bis einschließlich
1.000 Euro liegenden Teils des Bruttoeinkommens
anrechnungsfrei.
Zusätzlich zu den beiden anderen Freibeträgen
werden 10 % von Ihrem Bruttolohn über 1.000 Euro
bis zur Verdienstobergrenze nicht angerechnet. Bei
Leistungsberechtigten ohne kind liegt die Verdienstobergrenze
bei einem Bruttoeinkommen von 1.200
Euro, bei Leistungsberechtigten, die mit mindestens
einem minderjährigen kind in Bedarfsgemeinschaft
leben, bei 1.500 Euro.


.....

Wenn ich das richtig lese, kann man jetzt zuerst Werbungskosten wie Fahrkosten und doppelte Haushaltsführung absetzen und trotzdem anders als früher die ersten 100 Euro als Grundfreibetrag plus dann den 20 % bis 1.000 Euro usw. als Freibeträge behalten.

Das war früher nicht so .. da hieß es immer, wenn die Werbungskosten höher sind als diese ersten 100 Euro, dann können Menschen, die mehr als 400 Euro (das sind jetzt ja 450 Euro, weil die Minijob-Grenze auch angehoben wurde) verdienen, dann diesen höheren Betrag als Werbungskosten absetzen .. haben dann aber diese 100 Euro Freibetrag nicht mehr extra behalten können, sondern nur noch die 20 % usw.

Früher war dann noch näher definiert, dass das Jobcenter zwei Pauschalen in Höhe von 30 Euro sowie 15,33 Euro für Versicherungen und sogenannte notwendige Ausgaben zulässt und auch mehr, wenn man nachweisen kann, dass man mehr dafür ausgibt.

Außerdem den Betrag für öffentliche Verkehrsmittel oder aber 20 Cent für jeden Straßenkilometer Entfernung der kürzesten Wegstrecke.

Das ist jetzt in der neuen Broschüre nicht mehr so klar definiert, sondern es steht da, das wäre jetzt individuell .. siehe oben.

Fein fein .. individuell ist im Prinzip nicht gut, denn das macht es noch schwieriger, sich darüber zu informieren, was genau man eigentlich absetzen kann, wenn man aufstockt.

...

Ich verstehe allerdings die neue Broschüre eindeutig so, dass zuerst die Werbungskosten vom Einkommen abgesetzt werden können und dann !!!!! erst die Freibeträge zum Abzug kommen, und zwar alle, auch die ersten 100 Euro und nicht mehr die oder aber höhere Beträge, weil man mehr für Werbungskosten ausgibt.

Ich kann es leider nicht selbst überprüfen, weil Jürgen und ich selbständig sind und keine Fahrkosten haben.

Es wäre super, wenn jemand mal kommentieren könnte, wie es bei seinem Bescheid 2015 jetzt denn eigentlich gehandhabt wird, der mehr als 450 Euro verdient und Fahrkosten usw. als Werbungskosten absetzen kann.

Danke im voraus.

LG
Renate


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