Freitag, 6. März 2020

Wohngeld .. wann kann das Hartz IV ersetzen

Ab Januar 2020 wurde da ja schon vor Einführung der Grundrehte viel geändert

Daraus unten mal nur die wichtigsten Infos .. denn es wurde schon ganz schnell ab Januar 2020 was geändert.

Ich kopier eine erste Info mal drunter und sonst müsst Ihr Euch da in aller Ruhe durchklicken, ob es für Euch was bringen könnte oder nicht mit Wohngeld.



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Wohngelderhöhung 2020

Nachdem es letztmalig in 2016 eine Wohngelderhöhung gab, gilt die aktuelle Wohngelderhöhung ab dem 01.01.2020. Vor dem Hintergrund der massiv gestiegenen Mieten hat die Bundesregierung ein Gesetz beschlossen, welches ab 2020 höhere Zuschüsse für Wohnraum vorsieht. Aktuell geht man davon aus, dass etwa 660.000 Menschen von der Wohngelderhöhung profitieren könnten.


Zwei-Personen-Haushalt erhält über 30% mehr

Mit der Erhöhung der Zuschüsse werden Zwei-Personen-Haushalte 190 Euro anstatt wie bisher 145 Euro erhalten – ein Anstieg um über 30 Prozent.
Ebenso sollen die Wohngeld Zuschüsse alle zwei Jahre angepasst und erhöht werden, um die steigenden Mieten aufzufangen.


Letzte Reform 2016

Die Höhe des Zuschusses soll sich künftig an der Miethöhe orientieren. Dabei werden die Miethöchstbeträge, also die Mietstufen der Städte bzw. Kreise, um sieben bis 27 Prozent angehoben. Die Höhe der Wohngeldleistungen (Tabellenbeträge) stieg durchschnittlich um 39 Prozent.
In der Presse erklärte die Bundesbauministerin die Ziele der Wohngeldreform 2016:„Bei der Reform des Wohngelds sind uns vor allem zwei Dinge wichtig: Wir wollen, dass mehr Menschen Wohngeld bekommen können und dass es für jeden einzelnen mehr Wohngeld gibt“, so Barbara Hendricks.


Was hat sich mit der Wohngeldreform 2016 geändert?

kurz gesagt:
  • Wohngeld Leistungen sind gestiegen
  • Einkommensgrenzen beim Wohngeld wurden erhöht (damit erweiterte sich der Kreis der Wohngeldberechtigten)
  • die Obergrenzen für die maximal zuschussfähige Miete bzw. Belastung (bei Eigentümern) wurden angehoben

Kein Heizkostenzuschuss

Die ursprünglich geplante Wiedereinführung des Heizkostenzuschusses für etwa eine Million einkommensschwache Bürger wird es nach Bedenken der Union nicht geben. Allerdings soll die Entwicklung der Warmmieten bei der Reformierung des Wohngeldes Berücksichtigung finden.


Beispielrechnungen zur Erhöhung

Das Bauministerium nannte auch Beispielrechnungen an die Hand, die die Wohngelderhöhung veranschaulichen.

Rentnerin mit Grundsicherung

So könnte eine Rentnerin mit einer monatlichen Rente von 950 Euro und einer Kaltmiete von 510 Euro, die 96 Euro Grundsicherung erhalten, künftig einen Wohngeldanspruch von 120 Euro haben und so nicht mehr auf die Grundsicherung angewiesen sein.

Alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern

Ein weiteres Beispiel bezieht sich auf eine alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, die mit einem Einkommen von 1.400 Euro monatlich, Kindergeld und Unterhalt zwei Kinder zu versorgen hat und eine Kaltmiete von 520 Euro aufbringen muss. Hier würde sich das Wohngeld von bisher 71 Euro um 116 Euro auf insgesamt 187 Euro erhöhen.


Familie mit zwei Kindern

Eine Familie aus Bayern zahlt eine Kaltmiete von 700 Euro. Der Vater verdient 1.600 Euro brutto und die Mutter 450 Euro monatlich. Zusätzlich wird Kindergeld für die beiden Kinder in Höhe von 368 Euro monatlich gezahlt. Bisher erhält die Familie ein Wohngeld von 98 Euro und Kinderzuschlag in Höhe von 280 Euro monatlich. Nach der Erhöhung des Wohngeldes beläuft sich die Leistung auf 194 Euro, also ein Mehr von 96 Euro monatlich.

Kurzübersicht zum Wohngeld

Mit dieser Kurzübersicht sollen die Eckpunkte des Wohngeldes kurz erläutert werden. Wohngeld wird in in Deutschland als Unterstützung des Staates für seine Bürger bezeichnet, die aufgrund ihres geringen monatlichen Einkommens einen finanziellen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten des selbst genutzten Wohneigentums erhalten. Dabei ist “Zuschuss zur Miete oder Belastung” wörtlich zu nehmen, da das Wohngeld nicht zur vollständigen Deckung geleistet wird. Der Antragsteller muss genügend Einkommen haben, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, um Wohngeld zu erhalten.
Dabei handelt es sich beim Wohngeld nicht um einen Almosen des Staates. Wer die Berechtigungsvoraussetzungen erfüllt, kann auch seinen Rechtsanspruch auf Wohngeld durchsetzen.


Wohngeld vermeidet Kündigung

Der Staat hat das Wohnen als Grundbedürfnis jedes Menschen anerkannt und daher hat förderungswürdig eingestuft. Aus diesem Grund fördert er die Wohnkosten von einkommensschwachen Bürger. Wer seine Miete nicht bezahlen kann, weil das Geld nicht reicht, dem droht die Kündigung. Um diese Notlage zu vermeiden, wurde das Wohngeld eingeführt. Das Wohngeld ist keine vollständige Übernahme aller Wohnkosten, sondern ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten.

Wohngeld Antrag

Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Wer also einen Anspruch auf Wohngeld hat, sollte den Wohngeldantrag bei seiner Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung stellen. Wichtig ist, dass bereits ein gültiger Mietvertrag bzw. die Eigennutzung einer Eigenimmobilie besteht. Die nötigen Formulare sind bei den Wohngeldämtern erhältlich oder auf unserer Seite (mit weiteren Erläuterungen zum Wohngeldantrag) unter:

 Weitere Informationen: Wohngeld Antrag

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Dazwischen lasse ich mal was aus .. wird sonst zu viel hier, aber das unten ist vielleicht auch noch wichtig.

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Wohngeld und Hartz IV

Eine große Veränderung für die Wohngeldförderung brachte das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz 4) seit 1. Januar 2005. Darin wurde beschlossen, dass Wohngeld nur dann gezahlt wird, wenn der Antragsteller keine Transferleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht.
Für Transferleistungen beschloss der Gesetzgeber, dass die sie den Anspruch auf Wohngeld abzudecken haben. Damit blieb der grundsätzliche Rechtsanspruch auf einen Wohnkostenzuschuss für einkommensschwache Bürger erhalten, unabhängig davon ob sie nun Wohngeld oder Transferleistungen beziehen. Insgesamt führte Hartz IV zu einem starken Rückgang der geförderten Haushalte. So sank die Zahl von 3,5 Millionen Haushalten im Jahr 2005 auf 666.000 im Jahr 2006 und 580.000 im Jahr 2007.

Wohngeld hat Vorrang vor Hartz IV

Dennoch gilt, dass das Wohngeld im Vergleich zu Hartz IV vorrangig zu beantragen ist, wenn damit die Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II), die zwingende Antragsvoraussetzung auf Leistungen nach Hartz IV ist, verhindert oder abgewendet werden kann. Diese Regelung ergibt sich aus § 7 WoGG.
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LG
Renate

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