Trotz der individuellen Freibeträge für mich fordern sie nun schon wieder was zurück
Also das widerspricht allem, was man uns am Telefon erzählt hat bezüglich der Freibeträge für jeden von uns und die Rechnug kann ich überhaupt nicht mehr nachvollziehen.
Die ziehen mich als Rentnerin volle Elle übern Tisch, anders kann ich das nicht mehr sagen.
Muss da mal was zu suchen:
Anrechnung von Einkommen
Hilfebedürftig
ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder
von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Es wird das Einkommen oder Vermögen aller in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen berücksichtigt.
Als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen
sind alle Einnahmen, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur,
in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der
in § 11a genannten Einnahmen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch
Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem
Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des
Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind
zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur
Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind
zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28,
benötigt wird.
Welche Einkommen sind anzurechnen?
- Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit
- Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft
- Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
- Kapitaleinkünfte
- Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschussleistungen
- Kindergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld
- Krankengeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld
- BAB, BAföG, ABG, Arbeitslosengeld I
- Leistungen nach dem Wehrsold-, Bundesfreiwilligendienst- und Jugendfreiwilligendienstgesetz
- einmalige Einnahmen (wie z.B. Steuerrückerstattungen oder Weihnachtsgeld)
Diese Liste ist nicht abschließend.
Grundsätzlich ist jedes Einkommen anzuzeigen. Es wird
geprüft, ob es sich bei der Einkommensart um ein sog. privilegiertes
Einkommen handelt, d.h. ein Einkommen, das aufgrund einer besonderen
Zweckbindung nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden darf.
Freibeträge
Ein Grundfreibetrag von 100 Euro gilt für alle
Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Das heißt: Jeder Arbeitslosengeld II-
oder Sozialgeld-Bezieher kann 100 Euro verdienen, ohne dass seine
Leistung gekürzt wird. Dabei ist nicht von der Einzeleinnahme
auszugehen, sondern von der Gesamtsumme aller im Monat zufließenden,
anrechenbaren Einkommen. Deshalb sind auch Einkommen unter 100 Euro
anzuzeigen.
Dieser Grundfreibetrag deckt alle mit der Erzielung
des Einkommens verbundenen Werbungskosten ab (z.B. Beiträge zu
Versicherungen oder Fahrtkosten). Erst bei einem Bruttoeinkommen von
über 400 Euro monatlich können – bei Nachweisführung – höhere
Aufwendungen anerkannt werden.
Von Bruttoeinkommen, die zwischen 100 Euro und 1.000
Euro liegen, beläuft sich der Freibetrag auf 20 Prozent. Liegt das
Einkommen über 1.000 Euro, ist für den übersteigenden Betrag ein
Freibetrag von 10 Prozent zu gewähren.
Die Obergrenze für die Freibeträge liegt für
Leistungsberechtigte ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200
Euro, für Leistungsberechtigte mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von
1.500 Euro.
...
Regelleistung im Jahr 2020
Erwerbsfähige hilfebedürftige Leistungsberechtigte haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Nicht erwerbsfähige Personen, die mit erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten
Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten
Kapitel des SGB XII haben.
Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Nachfolgende Beträge gelten in 2020.
Die Höhe des Regelbedarfs wird nach folgenden Personengruppen unterteilt:
Alleinstehende, Alleinerziehende, Volljährige mit minderjährigem/r Partner/in = 432 Euro
Volljährige Partner = 389 Euro
Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft = 345 Euro
Jugendliche im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres = 328 Euro
Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres = 308 Euro
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres = 250 Euro.
...
Anträge
Jeder
erwerbsfähige Leistungsberechtigte ist antragsberechtigt. Leistungen
nach dem SGB II werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.
Bei Antragstellung wirkt dieser auf den Ersten des Monats zurück.
Den Antrag können Sie persönlich, schriftlich oder telefonisch stellen. Es ist zwingend erforderlich, die notwendigen Antragsformulare zeitnah und vollständig einzureichen.
Sämtliche Antragsvordrucke, Merkblätter sowie
Ausfüllhinweise zum Thema Arbeitslosengeld II erhalten Sie in der
Eingangszone des Jobcenters oder finden Sie auf der nebenstehenden
Website.
Zu einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft zählen alle
im Haushalt lebenden Angehörigen wie Ehegatten, Partner/innen und
Lebenspartner/innen sowie unverheiratete Kinder unter 25 Jahren. Es wird
von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft das Einkommen und
Vermögen zur Berechnung des Leistungsanspruchs herangezogen.
Bitte vereinbaren Sie zur Erstantragsabgabe einen
Termin mit dem Antragsservice. Diesen können Sie direkt im Jobcenter in
der Eingangszone bekommen oder über das Servicecenter (0335) 570 1234.
Bitte beachten Sie, dass der Weiterbewilligungsantrag
rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellt werden
sollte, da nur dann ein Leistungsbezug ohne Unterbrechung gewährleistet
werden kann. Den Weiterbewilligungsantrag finden Sie ebenfalls zum
Download in den Formularen.
...
Das wäre ein Link zum Einkommen allgemein. Es steht nicht dabei, dass Rentner, deren Einkommen angerechnet wird, keine Freibeträge bekommen.
...
6.6.1Grundsatz(1) Der Freibetrag wird jedem erwerbsfähigen Mitglied einer BG ein-geräumt, das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt.(2) Nicht erwerbsfähigen Personen (Berechtigte mit Sozialgeld) wird der Freibetrag nicht gewährt. Zur Vermeidung einer Ungleichbe-handlung ist nicht erwerbsfähigen Sozialgeldbeziehern analog den sozialhilferechtlichen Vorschriften ein Freibetrag nach § 82 Absatz 3 Satz 1 SGB XII einzuräumen (vergleiche WDB-Eintrag 112116). Än-dert sich der Status im Laufe eines Monats von „erwerbsfähig“ zu „nicht erwerbsfähig“ oder umgekehrt, wird der Freibetrag für den ganzen Monat gewährt.
...
Als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft bezieht eine nicht
erwerbsfähige Person Sozialgeld nach dem SGB II. Sie hat ein Einkommen
aus einer geringfügigen Tätigkeit (unter drei Stunden täglich). Ist der
Freibetrag für Erwerbstätige nach § 11b Absatz 3 SGB II vom Einkommen
nicht erwerbsfähiger Hilfebedürftiger abzusetzen?
Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Absatz 3 SGB II ist nur
vom Einkommen erwerbsfähiger Hilfebedürftiger abzusetzen. Mit diesem
soll insbesondere ein Anreiz geschaffen werden, eine Tätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen und dadurch die Hilfebedürftigkeit
zu verringern.
Eine alleinstehende nicht dauerhaft erwerbsfähige Person kann Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Anspruch nehmen (Sozialhilfe). Diese Ansprüche bleiben Personen als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft versagt, da die Ansprüche nach dem SGB II vorrangig sind.
Dadurch kommt es zu einer Benachteiligung gegenüber Leistungsberechtigten nach dem SGB XII. Diesen wird nach § 82 Absatz 3 Satz 1 SGB XII ein Freibetrag in Höhe von 30 Prozent des Einkommens – höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (212,00 EUR im Jahr 2019) – eingeräumt.
Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung ist nicht erwerbsfähigen Sozialgeldbeziehern nach dem SGB II analog den sozialhilferechtlichen Vorschriften ein Freibetrag nach § 82 Absatz 3 Satz 1 SGB XII einzuräumen.
Bei einem monatlichen Einkommen von 400,00 EUR wäre somit ein Freibetrag von 120,00 EUR zu berücksichtigen (30 Prozent von 400,00 EUR).
Hinweise: Neben diesem Erwerbstätigenfreibetrag sind auch die weiteren nach § 11b Absatz 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigenden Aufwendungen vom Einkommen abzusetzen; dies gilt insbesondere für die Pauschale für angemessene private Versicherungen (30,00 EUR).
Hinweis: Gesetzestext § 82 SGB XII ( PDF, 700,1 KB)
Stand: 22.11.2018
WDB-Beitrag Nr.: 112116
Eine alleinstehende nicht dauerhaft erwerbsfähige Person kann Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Anspruch nehmen (Sozialhilfe). Diese Ansprüche bleiben Personen als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft versagt, da die Ansprüche nach dem SGB II vorrangig sind.
Dadurch kommt es zu einer Benachteiligung gegenüber Leistungsberechtigten nach dem SGB XII. Diesen wird nach § 82 Absatz 3 Satz 1 SGB XII ein Freibetrag in Höhe von 30 Prozent des Einkommens – höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (212,00 EUR im Jahr 2019) – eingeräumt.
Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung ist nicht erwerbsfähigen Sozialgeldbeziehern nach dem SGB II analog den sozialhilferechtlichen Vorschriften ein Freibetrag nach § 82 Absatz 3 Satz 1 SGB XII einzuräumen.
Bei einem monatlichen Einkommen von 400,00 EUR wäre somit ein Freibetrag von 120,00 EUR zu berücksichtigen (30 Prozent von 400,00 EUR).
Hinweise: Neben diesem Erwerbstätigenfreibetrag sind auch die weiteren nach § 11b Absatz 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigenden Aufwendungen vom Einkommen abzusetzen; dies gilt insbesondere für die Pauschale für angemessene private Versicherungen (30,00 EUR).
Hinweis: Gesetzestext § 82 SGB XII ( PDF, 700,1 KB)
Stand: 22.11.2018
WDB-Beitrag Nr.: 112116
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Auf jedem Bescheid, auch denen über Rückforderungen, steht immer wieder drauf, dass ich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, weil ich die Altersgrenze überschritten habe.
Das heißt doch, sie sagen damit, ich hätte keinerlei Ansprüche auf Sozialgeld.
Ich habe ja auch kein Sozialgeld bekommen, nichtmal ein Darlehen, sie rechnen mein Einkommen immer nur geben.
Sie sagen aber, ich wäre nicht erwerbsfähig, und das ich die Altersgrenze überschritten habe, heißt doch nicht, dass ich nicht erwerbsfähig bin.
Ich bin erwerbstätig und damit auch erwerbsfähig, denn nichts sagt aus, dass ich nur weil ich Rentnerin bin, damit doch gleichzeitig erwerbsunfähig bin.
Außerdem habe ich keine Ansprüche nach dem SGB XII, weil ich schon aufgrund meiner zu hohen Rente ja da gar nicht anspruchsberechtigt bin.
Als Ehepartnerin gehöre ich aber wiederum nach dem Jobcenter und überhaupt beiden Büchern, also SGB II und auch SGB XII entweder zur Bedarfsgemeinschaft .. aber auch im SGB XII zu dem Personenkreis, wo man davon ausgeht, dass Ehepartner gemeinsam wirtschaften und deshalb ihr gemeinsames Einkommen Berücksichtigung findet.
Wieso also kriege ich auf mein Arbeitseinkommen nicht wie jeder normale Mensch, der Arbeitseinkiommen erzielt, das über die Bedarfsgemeinschaft auch angerechnet wird, denn nicht die gleichen Freibeträge wie vorher aush?
Muss ich das verstehen?
Geht aber noch weiter .. weil der Hit kommt noch in der Fortsetzung dieser Story darüber, wie das Jobcenter noch viel schlechter als vorher schon mit normalen Leistungsberechtigten mit gemeischten Bedarfsgemeinschaft mit einem Rentner umgeht, wenn sie den Rentner aus der normalen Freibetragsregelung rauskicken, weil sie sagen, der hätte ja .. obwohl das ja gar nicht stimmt .. Anspruch auf Grundsicherung im Alter.
LG
Renate
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