Freitag, 20. März 2020

Unser Antwortschreiben ans Sozialgericht Kiel von heute

.. in der Hoffnung, dass dann erstmal ein wenig Ruhe einkehrt


Die entsprechenden Klagen werde sicher folgen, aber das eilt dann nicht mehr so sehr.

...
Abs.: Jürgen Gilberg (Nebenklägerin meine Ehefrau Renate Hafemann)
Breslauer Straße 1 – 3, 24211 Preetz


Sozialgericht Kiel
Kronshagener Weg 107a

24116 Kiel
20.03.20

S 41 AS 44/20/ER
Ihr Schreiben vom 17.03.20
Stellungnahme, dass sich der Antrag zwar fast, aber noch nicht ganz erledigt hat
Siehe Begründung, wann sich der Antrag in unseren Augen erledigt haben wird (neuer Änderungsbescheid mit unzulässiger Aufrechnung, da ein Widerspruch vorliegt)
Zusätzlich die Bitte, die neuen Mietobergrenzen auch für die Zeit vom 1.1. - 31.3.20 im Bewilligungsbescheid davor anzupassen

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bewilligungsbescheid des Jobcenters Plön, der Ihnen von dort vorgelegt wurde, erreichte uns erst 2 Tage nach dem Schreiben, wir würden kein Geld bekommen, wenn wir keine Mietbescheinigung vorlegen würden, obwohl er das gleiche Datum hat wie das Ihnen vorliegende Schreiben mit dieser Drohung.
Wir haben inzwischen herausgefunden, dass das Verlangen so einer Mietbescheinigung rechtlich gar nicht zulässig ist, weil es da einmal ein Urteil des Bundessozialgerichts und außerdem klare Richtlinien der Bundesregierung bezüglich des Datenschutzes gibt. Wir haben deshalb abgelehnt, diese Mietbescheinigung einzuholen. Uns steht eine Klage wegen der Mieterhöhung mit diesem Vermieter bevor. Der muss nicht alles wissen, was wir erleben und es geht ihn auch nichts an, was wir für Probleme mit dem Jobcenter haben und dass hier so normale Dinge wie ein ja seit 2008 vorliegender Mietvertrag plus sämtlicher Korrespondenz bezüglich Änderungen zu diesem Mietvertrag ausreichen müssen. Das Schreiben mit der Mieterhöhung und die aktuelle Änderung von Betriebs- und Heizkostenzuschuss haben wir ja vorgelegt. Das muss reichen.
Die Mieterhöhung der Kaltmiete werden wir nur bezahlen, wenn wir dazu auch verurteilt werden sollten. Die Änderung der Betriebs- und Heizkosten wurde vom Jobcenter Plön nicht berücksichtigt, was wir als nicht so schlimm empfinden, da die alte Regelung eigentlich relativ realistisch war bzw. ist. Das sollte dann aber auch Grundlage bleiben, falls es zu einer Nebenkostenrückerstattung kommen sollte, da wir unter diesen Umständen dann weiterhin vom Regelsatz zur Miete dazubezahlen, was bei einer Änderung nicht so wäre. Rückerstattungen bis zur Höhe der selbst erbrachten Leistungen aus dem Regelsatz sind in dem Fall dann nämlich nicht als neues Einkommen zu betrachten. Das möchten wir hier vorab dann schriftlich festhalten.
Zu dem Ihnen vorgelegten Leistungsbescheid gibt es inzwischen einen Änderungsbescheid, dem wir aus folgendem Grund widersprechen müssen:
Ab Mai wird dort eine rechtlich noch gar nicht zulässige Verrechnung von monatlich 38,90 Euro vorgenommen, und zwar bis November 2020 und dann noch etwas weniger im Dezember 2020.
Das ist unzulässig, weil sowohl ein Widerspruch als auch eine eventuell daraufhin erfolgende Klage vor dem Sozialgericht aufgeschiebende Wirkung haben.
Diese Aufrechnung bezieht sich auf den abschließenden Bewilligungsbescheid vom 11.03.20 für den Zeitraum März bis September 2019 sowie den dazugehörenden Erstattungsbescheid vom 11.03.20.
Herr Gilberg hat beiden Bescheiden widersprochen, und zwar aufgrund von Willkür und unbilligem Verhalten, aufgrund von Inkompetenz und diversen Falschauskünften bei vorher eindeutig gestellten Fragen (auch schriftlich bereits in anderer Sache dem Sozialgericht Kiel vorliegend) seitens der Leistungsabteilung und der generellen Frage, ob normale Altersrentner eigentlich als erwerbsunfähig bezeichnet werden können, die weder Anspruch auf Sozialhilfe noch Grundsicherung im Alter haben, weil ihre Rente dazu viel zu hoch ist und vermutlich nicht einmal auf Grundrente, weil ihre Rente trotz mehr als 35 Jahren über 0,8 Durchschnittspunkten liegt, einen Anspruch haben werden. Das wird nämlich so gemacht und deshalb trotz vorher anderen Auskünften auch seitens der Leistungsabteilung Erwerbseinkommen der Rentnerin wie das einer Sozialhilfeempfängerin behandelt. Frau Hafemann stellt keinen Antrag auf Leistungen, sie gibt nur ordnungsgemäß als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihr Gesamteinkommen an und daraus ergibt sich ein bei Herrn Gilberg zu verrechnender Überhang. Das war nie anders.
Da die Aufrechnung im Änderungsbescheid vom 17.03.20 bereits aufgeführt ist, wird Herr Gilberg mit Datum von heute auch diesem Änderungsbescheid widersprechen. Auch das hat dann wieder aufschiebende Wirkung.
Außerdem bitten wir darum, dass die Leistungsabteilung für Selbständige auch für den Bewilligungsbescheid vom 1.1. - 31.3.20 die neuen Mietobergrenzen ändert.
Wenn diese Punkte alle erledigt sind, wären wir damit einverstanden, dass unser Antrag sich damit dann auch erledigt hätte.
Danke für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
...
Ach ja .. man gönnt sich ja sonst nichts.

Nun tippe ich dann mal den darin erwähnten Widerspruch auch noch .. poste ich nicht auch noch, warum ich da widerspreche bzw. im Namen von Jürgen ja, geht oben aus dem Text ja hervor.

LG
Renate





Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen