.. in der Hoffnung, dass dann erstmal ein wenig Ruhe einkehrt
Die entsprechenden Klagen werde sicher folgen, aber das eilt dann nicht mehr so sehr.
...
Abs.:
Jürgen Gilberg (Nebenklägerin meine Ehefrau Renate Hafemann)
Breslauer
Straße 1 – 3, 24211 Preetz
Sozialgericht
Kiel
Kronshagener
Weg 107a
24116
Kiel
20.03.20
S
41 AS 44/20/ER
Ihr
Schreiben vom 17.03.20
Stellungnahme,
dass sich der Antrag zwar fast, aber noch nicht ganz erledigt hat
Siehe
Begründung, wann sich der Antrag in unseren Augen erledigt haben
wird (neuer Änderungsbescheid mit unzulässiger Aufrechnung, da
ein Widerspruch vorliegt)
Zusätzlich
die Bitte, die neuen Mietobergrenzen auch für die Zeit vom 1.1. -
31.3.20 im Bewilligungsbescheid davor anzupassen
Sehr
geehrte Damen und Herren,
der
Bewilligungsbescheid des Jobcenters Plön, der Ihnen von dort
vorgelegt wurde, erreichte uns erst 2 Tage nach dem Schreiben, wir
würden kein Geld bekommen, wenn wir keine Mietbescheinigung vorlegen
würden, obwohl er das gleiche Datum hat wie das Ihnen vorliegende
Schreiben mit dieser Drohung.
Wir
haben inzwischen herausgefunden, dass das Verlangen so einer
Mietbescheinigung rechtlich gar nicht zulässig ist, weil es da
einmal ein Urteil des Bundessozialgerichts und außerdem klare
Richtlinien der Bundesregierung bezüglich des Datenschutzes gibt.
Wir haben deshalb abgelehnt, diese Mietbescheinigung einzuholen. Uns
steht eine Klage wegen der Mieterhöhung mit diesem Vermieter bevor.
Der muss nicht alles wissen, was wir erleben und es geht ihn auch
nichts an, was wir für Probleme mit dem Jobcenter haben und dass
hier so normale Dinge wie ein ja seit 2008 vorliegender Mietvertrag
plus sämtlicher Korrespondenz bezüglich Änderungen zu diesem
Mietvertrag ausreichen müssen. Das Schreiben mit der Mieterhöhung
und die aktuelle Änderung von Betriebs- und Heizkostenzuschuss haben
wir ja vorgelegt. Das muss reichen.
Die
Mieterhöhung der Kaltmiete werden wir nur bezahlen, wenn wir dazu
auch verurteilt werden sollten. Die Änderung der Betriebs- und
Heizkosten wurde vom Jobcenter Plön nicht berücksichtigt, was
wir als nicht so schlimm empfinden, da die alte Regelung eigentlich
relativ realistisch war bzw. ist. Das sollte dann aber auch
Grundlage bleiben, falls es zu einer Nebenkostenrückerstattung
kommen sollte, da wir unter diesen Umständen dann weiterhin vom
Regelsatz zur Miete dazubezahlen, was bei einer Änderung nicht so
wäre. Rückerstattungen bis zur Höhe der selbst erbrachten
Leistungen aus dem Regelsatz sind in dem Fall dann nämlich nicht als
neues Einkommen zu betrachten. Das möchten wir hier vorab dann
schriftlich festhalten.
Zu
dem Ihnen vorgelegten Leistungsbescheid gibt es inzwischen einen
Änderungsbescheid, dem wir aus folgendem Grund widersprechen müssen:
Ab
Mai wird dort eine rechtlich noch gar nicht zulässige Verrechnung
von monatlich 38,90 Euro vorgenommen, und zwar bis November 2020 und
dann noch etwas weniger im Dezember 2020.
Das
ist unzulässig, weil sowohl ein Widerspruch als auch eine eventuell
daraufhin erfolgende Klage vor dem Sozialgericht aufgeschiebende
Wirkung haben.
Diese
Aufrechnung bezieht sich auf den abschließenden
Bewilligungsbescheid vom 11.03.20 für den Zeitraum März bis
September 2019 sowie den dazugehörenden Erstattungsbescheid vom
11.03.20.
Herr
Gilberg hat beiden Bescheiden widersprochen, und zwar aufgrund von
Willkür und unbilligem Verhalten, aufgrund von Inkompetenz und
diversen Falschauskünften bei vorher eindeutig gestellten Fragen
(auch schriftlich bereits in anderer Sache dem Sozialgericht Kiel
vorliegend) seitens der Leistungsabteilung und der generellen Frage,
ob normale Altersrentner eigentlich als erwerbsunfähig bezeichnet
werden können, die weder Anspruch auf Sozialhilfe noch
Grundsicherung im Alter haben, weil ihre Rente dazu viel zu hoch ist
und vermutlich nicht einmal auf Grundrente, weil ihre Rente trotz
mehr als 35 Jahren über 0,8 Durchschnittspunkten liegt, einen
Anspruch haben werden. Das wird nämlich so gemacht und deshalb trotz
vorher anderen Auskünften auch seitens der Leistungsabteilung
Erwerbseinkommen der Rentnerin wie das einer Sozialhilfeempfängerin
behandelt. Frau Hafemann stellt keinen Antrag auf Leistungen, sie
gibt nur ordnungsgemäß als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihr
Gesamteinkommen an und daraus ergibt sich ein bei Herrn Gilberg zu
verrechnender Überhang. Das war nie anders.
Da
die Aufrechnung im Änderungsbescheid vom 17.03.20 bereits aufgeführt
ist, wird Herr Gilberg mit Datum von heute auch diesem
Änderungsbescheid widersprechen. Auch das hat dann wieder
aufschiebende Wirkung.
Außerdem
bitten wir darum, dass die Leistungsabteilung für Selbständige auch
für den Bewilligungsbescheid vom 1.1. - 31.3.20 die neuen
Mietobergrenzen ändert.
Wenn
diese Punkte alle erledigt sind, wären wir damit einverstanden, dass
unser Antrag sich damit dann auch erledigt hätte.
Danke
für Ihr Verständnis.
Mit
freundlichen Grüßen
...
Ach ja .. man gönnt sich ja sonst nichts.
Nun tippe ich dann mal den darin erwähnten Widerspruch auch noch .. poste ich nicht auch noch, warum ich da widerspreche bzw. im Namen von Jürgen ja, geht oben aus dem Text ja hervor.
LG
Renate
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