Sonntag, 8. März 2020

Wann Altersrentner in eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II gehören

Habe da was Feines auf der Seite der Bundesregierung gefunden


  • Lebt die im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich tätige Person mit erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 7 Absatz 3 SGB II, ist sie auf Leistungen nach dem SGB II (hier: Sozialgeld nach §§ 19 Absatz 1 Satz 2, 23 SGB II) zu verweisen.
  • Ist die im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich tätige Person alleinstehend oder lebt sie ausschließlich mit voll erwerbsgeminderten Personen dem Grunde nach in einer Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 7 Absatz 3 SGB II, kommen (bei entsprechender Hilfebedürftigkeit) Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Betracht. Zu den nicht erwerbsfähigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zählen auch Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder Personen, die die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht haben oder eine (vorgezogene) Rente wegen Alters beziehen.

Da haben wir den genannten Paragraphen im SGB II



Und da dann die Ecke, wo es im Sozialgeld geht, falls ein Bedarf besteht oder überhaupt darum, ob man auch als Altersrentzer eben zur Bedarfsgemeinschaft dazugehrt.

...
 
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
 
...
LG
Renate
 

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