Wenn man genau hinschaut, eigentlich nicht anders als bei uns in Holstein die Empfehlungen
Warum die Sachsen nun gleich mit Bußgeldern loslegen und alles so schrecklich förmlich machen, weiß ich nicht.
Wir sollen uns hier in Holstein nicht anders verhalten .. nur macht das unsere Regierung mehr auf der Basis, in die Vernunft der Bevölkerung zu setzen, wo ich glaube, weitgehend funktioniert das hier auch.
Besonders krass kommt da 150 Euro Geldstrafe für das Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund rüber, aber schaut man mal genau hin, ist das eigentlich das, was wir hier auch machen sollen.
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§ 2Vorläufige Ausgangsbeschränkung(1)Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt.(2)Triftige Gründe sind:1.Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,2.Ausübung beruflicher Tätigkeiten (dies umfasst auch den Hin-und Rückweg zur jewei-ligen Arbeitsstätte),3.Hin-und Rückweg zur Kindernotbetreuung gemäß der Allgemeinverfügung des Staats-ministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bezüglich Kinderta-gesstätten und Schulen vom 23. März 2020, bzw. beruflich veranlassten Kinderersatz-betreuung sowie zu Tagespflegeinrichtungen entsprechend der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020,4.Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung, einschließlich Abhol-und Lieferdienste (auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit),
5.Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief-und Versandhan-del,6.Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs-oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort, 7.Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versor-gungsleistungen, (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen und unaufschiebbar notwendige fachliche Beratungen sowie Blut-und Plasmaspenden), sowie der Besuch Angehöriger der Heil-und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist (z. B. Psycho-und Physiotherapeuten auch in Alten-und Pflegeheimen) bzw. im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,8.Versorgungswege für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (Einzelhandel für Le-bensmittel, der selbstproduzierenden und vermarktenden Baumschulen und Garten-baubetriebe, der Hofläden, der Getränkemärkte, Tierbedarfsmärkte, Apotheken, Dro-gerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken, Sparkassen sowie Geld-automaten, Poststellen, Tankstellen, Kfz-und Fahrradwerkstätten, Reinigungen, Waschsalons, des Zeitungsverkaufs sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen) und den Großhandel, 9.Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen für Lebens-mittel, selbsterzeugte Gartenbau-und Baumschulerzeugnisse sowie Tierbedarf, sofern durch geeignete Abstände zwischen den Verkaufsständen ein Mindestabstand der Be-sucher an den Ständen von 2 Metern gewährleistet ist,10.die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvoll-ziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfernund Bestattern, dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahr-nehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Orga-nen,11.Besuch bei Ehe-und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge-und Umgangsrechts im jeweili-gen privaten Bereich,12.Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,13.Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die An-zahl 15 Personen nicht überschreiten darf,14.Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens oder Grundstücks, allerdingsausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person,15.unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.(3)Im Falle einer Kontrolle durch die nach §1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftli-chen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl.S.83), die durch die Verordnung vom 13. März 2020 (Sächs-GVBl.S.82) geändert worden ist, zuständigen Behörden und durch die Polizei sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, ei-nes Betriebs-oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.
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Rest der Verordnung im Link.
Also genau genommen sollen wir uns hier in Schleswig-Holstein ganz genauso verhalten .. nur wird das hier mehr auf der Annahme gehandhabt, dass die Menschen hier vernünftig sind und die Sache von Natur aus auch von selbst ernst nehmen.
LG
Renate
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