Freitag, 9. August 2019

An so einem Widerspruch und eventuell Klage hat das Jobcenter selbst schuld

Wir nämlich nicht, da wir von vornherein richtige Angaben gemacht haben

Ich Kopier einfach mal unseren Widerspruch gegen den letzten abschließenden Jobcenter-Bescheid plus Rückforderung hier rein.

Die haben selbst schuld, aber nachdem wir nun wieder stundenlang im Internet rumgesucht haben, reicht es mal wieder.

Ich bin sicher, die werden den Widerspruch ablehnen .. dann gibt es ne Klage, selbst schuld. Wenn die Jobcenter mal halbwegs anständig arbeiten würden, hätten die Sozialgerichte sicher nur halb so viel zu tun.

Hier der Text des Widerspruchs erstmal, muss ja sein, bevor man klagen kann.

...
Abs.: Renate Hafemann und Jürgen Gilberg
Breslauer Str. 1 – 3, 24211 Preetz

09.08.19

Jobcenter Kreis Plön
Behler Weg 23

24306 Plön

BG-Nr. 13106//0004064
Widerspruch gegen Ihren Erstattungsbescheid vom 06.08.19 sowie
Widerspruch gegen den abschließenden Bewilligungbescheid vom 07.08.19, und zwar da nur bezogen auf den Monat März 19
Bemerkung, dass nach Prüfung Ihrer Berechnung für den März 19 nach Eintritt des Rentenalters meiner Ehefrau auch der aktuelle vorläufige Bewillingsbescheid fehlerhaft sein dürfte und mein Anspruch höher ausfallen muss, weil Sie da einiges falsch berechnet haben
Begründung der beiden Widersprüche

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich sowohl Widerspruch gegen Ihren abschließenden Bewilligungsbescheid als auch Ihren Erstattungsbescheid von oben ein.

Ich begründe das wie folgt:

Zunächst einmal ist Ihre Angabe im Erstattungsbescheid falsch, dass Rückforderungen grundsätzlich in einer Summe zu erstatten sind. Weder meine Frau noch ich haben Ihnen jemals falsche Angaben über unser Einkommen gemacht, uns also nicht schuldhaft verhalten.

Sollte ich wirklich etwas erstatten müssen, dann dürfen Sie mir maximal 10 % vom Regelsatz abziehen. Das möchte ich grundsätzlich schon einmal hier festhalten.

Ich lege aber auch Widerspruch gegen den abschließenden Bewilligungsbescheid ein, weil ich nach Prüfung der Angaben im SGB II und SGB XII zu dem Schluss gekommen bin, dass Sie hier meine Ansprüche vollkommen falsch berechnet haben.

Ehepaare dürfen laut Grundgesetz grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden, das gilt auch bei allen Transferleistungen wie Sozialhilfe, Grundsicherung nach SGB XII oder II und allen anderen.

Generell fallen in Bezug auf die Bedarfsgemeinschaft alle Rentner raus, die einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter haben.

Bei Menschen, die mehr Rente bekommen und zusätzlich noch arbeiten, was ja heute auch im Rentenalter erlaubt ist, ist das nicht so, der Partner gehört dann auch als Rentner zur Bedarfsgemeinschaft.

Das darf aber nicht so aussehen, dass dieser Partner deshalb weniger Geld übrig behält wie ein Rentner, der einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter hat.

So wie Sie das berechnen, wäre das aber so. Das widerspricht dem Grundgesetz und benachteiligt uns als Ehepaar in gemischter Bedarfsgemeinschaft aus einem Rentner und einem Anspruchsberechtigten nach SGB II.

Zunächst einmal haben alle alten Menschen im Rentenalter auch ohne Merkzeichen G einen Mehrbedarfsanspruch von 17 % des Regelsatzes, was Sie bei meiner Frau vergessen haben zu berücksichtigen. Das ist übrigens auch aktuell beim momentanen vorläufigen Bewilligungsbescheid so.

Als meine Frau wegen des ersten Rentenmonats März nach einem Darlehen gefragt hat, haben Sie gesagt, sie ist raus, sie bekommt von Ihnen keinerlei Hilfen mehr.

Sie muss mir aber sozusagen Unterhalt leisten, denn ihr Überhang wird mir ja vom Bedarf abgezogen.

Laut § 20 SGB XII dürfen verheiratete Paare nicht schlechter gestellt werden als welche, die nur in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.

Der nächste Paragraph sieht so aus:

„§ 21 SGB XII Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt.“

Meine Frau ist eine Angehörige, aber ein Darlehen zur Überbrückung der Rentenzahlung erst am Monatsende hat sie von ihnen nicht bekommen und nichtmal ich habe eines bekommen, obwohl ich beim Sozialamt auch nichts bekommen hätte.

Sie haben mir allerdings damals den Betrag, für den ich gerne ein Darlehen gehabt hätte, damit wir über den März kommen, dann mit dem Monat März ausgezahlt und mir mitgeteilt, Sie würden das alles abschließend abrechnen, wenn ich die abschließende Anlage EKS für dem Abrechnungszeitraum Oktober 18 bis März 19 eingereicht hätte.

Ich habe Sie nicht gebeten, das so zu machen, sondern ordnungsgemäß um ein Überbrückungsdarlehen gebeten.

Das ist Ihre Schuld nicht meine. Ich bin nichtmal sicher, ob ich diese Überzahlung überhaupt zurückzahlen muss, denn Sie haben da einen Fehler gemacht, nicht ich, aber wenn doch, dann keinesfalls auf einmal, sondern nur mit 10 % von meinem Regelsatzanspruch.

Zusätzlich habe ich hier noch folgenden Paragraphen über einen Familienzuschlag gefunden:

㤠85 SGB XII Einkommensgrenze
(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.“
So wie ich das verstehe, steht uns zusätzlich auch noch dieser Familienzuschlag zu. Das finde ich auch nirgends in Ihren Berechnungen.

Telefonisch wurde uns dann mal gesagt, in Bezug auf unseren kleinen Texter-Job hätte meine Ehefrau, deren Rente voll angerechnet wird (obwohl das ja steuerpflichtiges Einkommen ist, ich nehme an, das wissen Sie), und zwar nur unter Abzug der uns eben wirklich momentan bekannten Sozialabgaben, bei einer eventuellen Steuerpflicht wissen wir bisher ja gar nichts, weil das erste Rentenjahr ja noch gar nicht rum ist, dass das Zusatzeinkommen weiterhin genauso behandelt würde wie vorher auch.

Das heißt, die ersten 100 Euro wären innerhalb der Freibetragsgrenze sowieso nicht als Einkommen anrechenbar.

Sie haben aber die Rente und das Arbeitseinkommen meiner Frau zusammengerechnet, um ihr dann einen für mich nicht nachvollziehbaren sogenannten individuellen Freibetrag in Höhe von 40,46 Euro zuzugestehen, der zwar etwas höher ist als ihr monatliches Erwerbseinkommen in dem Halbjahr der letzten abschließenden EKS, aber für mich in keiner Weise nachzuvollziehen ist, wie Sie überhaupt auf diese Summe gekommen sind.

Können Sie mir das erklären, wie Sie auf die 40,46 überhaupt gekommen sind?

Auch nach viel Suchen finde ich hier definitiv gar nichts, weder im SGB II noch im SGB XII.

Um um eventuelle Raten zu bitten, haben Sie mir dann noch einen Inkasso-Service genannt, mit dem ich mich nicht in Verbindung setzen werde, da Sie erstens wenn denn Ihre Berechnung überhaupt so stimmen sollte, was in meinen Augen aber das Sozialgericht klären sollte nach meiner nun erfolgten Recherche, grundsätzlich von vornherein den Betrag nicht hätten auf einmal verlangen dürfen, sondern gleich Raten festsetzen.

Aber ich widerspreche auch der Berechnung an sich.

Da meine Ehefrau hiervon mitbetroffen ist, nenne ich Sie als Nebenklägerin im Absender und sie wird das hier auch als Betroffene gemeinsam mit mir unterschreiben.

Danke für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

...
Unten noch bissel was zum Vertiefen, auch die beiden Links zum SGB II und SGB XII ganz unten.

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