Freitag, 20. Oktober 2017

Freigrenzen beim P-Konto 2017

Damit wir hier wieder auf den neuesten Stand sind


Verlinke mal den ganzen Beitrag, den ich über das Thema gefunden habe.


Daraus mal, was besonders wichtig ist:

 

Höhe der Freibeträge

Das auf einem Pfändungsschutzkonto befindliche Guthaben ist im Rahmen der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen geschützt (§ 850c ZPO). Einem alleinstehenden Schuldner steht ein persönlicher Freibetrag von 1.133,80 € zu. Gewährt der Schuldner Unterhalt, kann er den Freibetrag für die erste Person um weitere 426,71 € erhöhen. Für die dritte bis höchstens fünfte unterhaltsberechtigte Person erhöht sich sein Freibetrag um jeweils weitere 237,73 €. Damit kann der Schuldner im Idealfall insgesamt ein Freibetrag von 2.511,43 € für sich in Anspruch nehmen.

Erhöhung ab 01.07.2017

Die Pfändnungsfreigrenzen haben sich zum 01.07.2017:
  • 1.073,88 € in 1.133,80 
  • 404,16 € in 426,71 €
  • 225,17 € in 237,73 €
  • Höchstfreibetrag von 2.378,72 € in 2.511,43 €
Die Unterhaltsverpflichtung kann der Schuldner durch eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, der kindergeldzahlenden Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Institution (Rechtsanwalt, Schuldnerberatung) nachweisen.
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§ 850k Abs. VI S.3 ZPO enthält noch eine weitere Schutzvorrichtung für den Schuldner. Sie schränkt die Kontokorrentabrede ein. Zu Gunsten des Schuldners gilt, dass im Rahmen des Kontokorrents die Verrechnung solcher Forderungen für die Dauer von 14 Tagen nach der Gutschrift ausgeschlossen ist, die durch die Gutschrift einer Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder von Kindergeld auf dem Konto entstehen.
Die Bank darf allenfalls Kontoführungsgebühren verrechnen und muss im Übrigen Belastungen durch den Schuldner erlauben. Ohne diese Vorschrift könnte die Bank versucht sein, einen bestehenden Saldo auf dem Pfändungsschutzkonto mit dem eingehenden Guthaben zu verrechnen und ihr Ausfallrisiko zu verringern.
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Hier kann man das ohne die neuen Zahlen auch nochmal im Gesetz auf der Seite der Bundesregierung nachlesen:


LG
Renate

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