Freitag, 5. August 2016

ALG II 30-Euro-Versicherungspauschale

Ein Link von Sozialberatung Kiel


Also es geht hier darum, dass diese 30 Euro-Pauschale auch vom Kindergeld abgezogen werden muss, und zwar monatlich, selbst dann, wenn das Kindergeld einmal für mehrere Monate auf einmal nachgezahlt werden sollte.

Das ist der Link dahin:


Ich muss mich da insofern mal schlau machen, weil diese 30 Euro für mich und Jürgen bisher nie abgezogen worden sind. Ich bin allerdings unsicher, ob die möglicherweise dann in der 100-Euro-Pauschale enthalten sein könnten, wenn man mit dem erzielten Einkommen nur im Nebeneinkommensbereich liegt.


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§ 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge

(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
1.
von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,
2.
von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat,
3.
von dem Einkommen Leistungsberechtigter monatlich ein Betrag in Höhe eines Zwölftels der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsanspruch nachgewiesenen Jahresbeiträge zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
von dem Einkommen Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des Einkommens, mindestens 5 Euro, für die zu einem geförderten Altersvorsorgevertrag entrichteten Beiträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; der Prozentwert mindert sich um 1,5 Prozentpunkte je zulageberechtigtes Kind im Haushalt der oder des Leistungsberechtigten,
5.
von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.
(2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nummer 5 im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.
(3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.
 
...

Das ist der Link zu der Verordnung, muss aber wegen dem Einkommen und Freibeträgen nochmal weitersuchen.



(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer
3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzuset-
zen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400
Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der
erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der 
Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100
Euro übersteigt. Erhält eine leistungsberechtigte
Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach §
3 Nummer 12, 26, 26a
oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze
1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von 100
Euro monatlich der Betrag von 200
Euro monatlich und an
die Stelle des Betrages von 400
Euro der Betrag von 20Euro tritt.
§ 11a Absatz 3 bleibt unberührt.
 
 
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen
Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100
Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20
Prozent und 2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1000
Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1200
Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder
mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjährig es Kind haben, ein Betrag von 1500
Euro.

...
Also Nr. 3 - 5 .. die 30 Euro stehen aber in 1 oder 2.

Da werde ich demnächst mal nach fragen, wenn ich den nächsten Bescheid kriege.

LG
Renate
 

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