Donnerstag, 9. Juli 2020

Warum einen das Zuflussprinzip oft unter den Regelsatz bringt ...

... und auch dafür sorgt, dass Arme oft noch weniger Geld kriegen, als sie brauchen würden

Das sogenannte Zuflussprinzip gibt es ja sowohl beim Jobcenter als auch dem Sozialamt.

Wie sich das auf eine Person oder Haushaltsgemeinschaft oder Bedarfsgemeinschaft auswirkt, kann sehr unterschiedlich sein.

Das ist auch nicht vollkommen gleich, denn gegenüber dem Jobcenter gibt es beim Sozialamt da ein paar Vorteile.

Generell geht es da um den Geldeingang.

Es kann ja passieren, dass jemand schon am Ersten Hilfe braucht. Ein praktisches Beispiel wäre, der Partner schmeißt einen raus und man steht vollkommen pleite ohne Geld da. Man kriegt also eigentlich sowohl beim Sozialamt als auch Jobcenter sein Geld nicht am Monatsende, sondern am Monatsanfang.

Praktisch sieht es so aus, dass dieses Geld beim Jobcenter und Sozialamt schon am letzten Bankbuchungstag vorm Ersten da ist.
Beim normalen Geldeingang, was nun ja als Einkommen gegengerechnet wird, geht es nach dem Zuflussprinzip. Wer also genau am gleichen Tag Geld kriegt wie schon das nächste Geld vom Jobcenter oder Sozialamt, dem wird das auch noch in dem Monat als Einkommen angerechnet.

Das kann einen, wenn man Arbeit gefunden hat, ganz übel in Schwierigkeiten finden, wenn da eben der Arbeitgeber erst am Monatletzten bezahlt.

Bei Arbeitslosengeld I ist das auch so, denn auch das wird am Monatsletzten bezahlt.
Es gibt auch Geld, das mitten im Monat eingeht, auch das wird, wenn bekannt, am Ersten eben schon als Einkommen gegengerechnet.

Wenn man wo mehr kriegt wie ich jetzt als Beispiel bei der aktuellen Rentenerhöhung, kommt meine höhere Rente also auch erst am Letzten im Juli, wird aber bereits am Ersten beim Jobcenter als Einkommen gerechnet. Das war diesen Monat recht viel und sie haben es uns gleich abgezogen .. brutto. Ich weiß noch gar nicht, ob ich überhaupt so viel mehr kriege oder davon vielleicht noch Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen muss.
Um Widerspruch einzulegen, habe ich aber nur 4 Wochen Zeit . sollten die mich beschummelt haben, also generell, dann kann ich statt Widerspruch allerdings nen Überprüfungsantrag stellen. Dieweil ich weiß jetzt gar nicht, ob das so stimmt, was das Jobcenter da gerechnet hat, denn die Rentenerhöhung ist ja brutto, angerechnet darf aber nur meine Netto-Rente werden, weil ich Sozialversicherungsbeiträge ja absetzen kann.

Trotzdem fehlen uns über 30 Euro im Juli .. und zwar dauerhaft .. und das ist jedes Jahr wieder so.
Sowas bringt einen also regelmäßig beim Jobcenter unter den Regelsatz, der sowieso schon so niedrig ist.

Ist es beim Jobcenter mehr Geld, kann man nach nem Überbrückungsdarlehen fragen, aber das muss man dann ja zurückzahlen, beim Jobcenter auch voll.

Beim Sozialamt ist das aber anders.
Ich kopiere Euch mal rein, wie das ausschaut, falls man überhaupt vom Jobcenter ein Überbrückungsdarlehen kriegen sollte, auch mit der Rückzahlung, die einen dann ja auch lange Zeit unter den Regelsatz bringt.

Und dann zum Vergleichen, welche Vorteile da Sozialhilfeempfänger haben, die generell bei Zahlungseingängen am Monatsende einen Anspruch auf ein Darlehen haben, aber wenn es viel Geld ist, auch nicht grundsätzlich alles zurückzahlen müssen .. bei so wenig wie bei meiner Rentenerhöhung klar ja. Da ist es kein Vorteil, es mit dem Sozi zu tun zu haben.

§ 42a SGB II Darlehen

(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.
(2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen erbracht werden.
(3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.
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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

§ 37 Ergänzende Darlehen

(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.
(2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte, die einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 2 Satz 2 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.
(4) Für die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die Rückzahlung von Darlehen nach nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.
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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

§ 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften

(1) Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, ist ihr insoweit auf Antrag ein Darlehen zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend für Einkünfte und Sozialleistungen, die am Monatsende fällig werden.
(2) Das Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zu tilgen; insgesamt ist jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zurückzuzahlen. Beträgt der monatliche Leistungsanspruch der leistungsberechtigten Person weniger als 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 wird die monatliche Rate nach Satz 1 in Höhe des Leistungsanspruchs festgesetzt.
(3) Die Rückzahlung nach Absatz 2 beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt während des Leistungsbezugs durch Aufrechnung nach § 44b.
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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

§ 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage

Sind Leistungen nach § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33 und 35 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.
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 Also wie man sieht, Sozialhilfe und ALG II sind beide klar Mist, aber wer Sozialhilfe kriegt oder zukriegt, hat es schon ein wenig besser als die Leute, die beim Jobcenter sind und da aufstocken müssen.

Beim Jobcenter hat man generell wirklich die Arschkarte gezogen.

LG
Renate

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