... und auch dafür sorgt, dass Arme oft noch weniger Geld kriegen, als sie brauchen würden
Das sogenannte Zuflussprinzip gibt es ja sowohl beim Jobcenter als auch dem Sozialamt.
Wie sich das auf eine Person oder Haushaltsgemeinschaft oder Bedarfsgemeinschaft auswirkt, kann sehr unterschiedlich sein.
Das ist auch nicht vollkommen gleich, denn gegenüber dem Jobcenter gibt es beim Sozialamt da ein paar Vorteile.
Generell geht es da um den Geldeingang.
Es kann ja passieren, dass jemand schon am Ersten Hilfe braucht. Ein praktisches Beispiel wäre, der Partner schmeißt einen raus und man steht vollkommen pleite ohne Geld da. Man kriegt also eigentlich sowohl beim Sozialamt als auch Jobcenter sein Geld nicht am Monatsende, sondern am Monatsanfang.
Praktisch sieht es so aus, dass dieses Geld beim Jobcenter und Sozialamt schon am letzten Bankbuchungstag vorm Ersten da ist.
Beim normalen Geldeingang, was nun ja als Einkommen gegengerechnet wird, geht es nach dem Zuflussprinzip. Wer also genau am gleichen Tag Geld kriegt wie schon das nächste Geld vom Jobcenter oder Sozialamt, dem wird das auch noch in dem Monat als Einkommen angerechnet.
Das kann einen, wenn man Arbeit gefunden hat, ganz übel in Schwierigkeiten finden, wenn da eben der Arbeitgeber erst am Monatletzten bezahlt.
Bei Arbeitslosengeld I ist das auch so, denn auch das wird am Monatsletzten bezahlt.
Es gibt auch Geld, das mitten im Monat eingeht, auch das wird, wenn bekannt, am Ersten eben schon als Einkommen gegengerechnet.
Wenn man wo mehr kriegt wie ich jetzt als Beispiel bei der aktuellen Rentenerhöhung, kommt meine höhere Rente also auch erst am Letzten im Juli, wird aber bereits am Ersten beim Jobcenter als Einkommen gerechnet. Das war diesen Monat recht viel und sie haben es uns gleich abgezogen .. brutto. Ich weiß noch gar nicht, ob ich überhaupt so viel mehr kriege oder davon vielleicht noch Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen muss.
Um Widerspruch einzulegen, habe ich aber nur 4 Wochen Zeit . sollten die mich beschummelt haben, also generell, dann kann ich statt Widerspruch allerdings nen Überprüfungsantrag stellen. Dieweil ich weiß jetzt gar nicht, ob das so stimmt, was das Jobcenter da gerechnet hat, denn die Rentenerhöhung ist ja brutto, angerechnet darf aber nur meine Netto-Rente werden, weil ich Sozialversicherungsbeiträge ja absetzen kann.
Trotzdem fehlen uns über 30 Euro im Juli .. und zwar dauerhaft .. und das ist jedes Jahr wieder so.
Sowas bringt einen also regelmäßig beim Jobcenter unter den Regelsatz, der sowieso schon so niedrig ist.
Ist es beim Jobcenter mehr Geld, kann man nach nem Überbrückungsdarlehen fragen, aber das muss man dann ja zurückzahlen, beim Jobcenter auch voll.
Beim Sozialamt ist das aber anders.
Ich kopiere Euch mal rein, wie das ausschaut, falls man überhaupt vom Jobcenter ein Überbrückungsdarlehen kriegen sollte, auch mit der Rückzahlung, die einen dann ja auch lange Zeit unter den Regelsatz bringt.
Und dann zum Vergleichen, welche Vorteile da Sozialhilfeempfänger haben, die generell bei Zahlungseingängen am Monatsende einen Anspruch auf ein Darlehen haben, aber wenn es viel Geld ist, auch nicht grundsätzlich alles zurückzahlen müssen .. bei so wenig wie bei meiner Rentenerhöhung klar ja. Da ist es kein Vorteil, es mit dem Sozi zu tun zu haben.
Wie sich das auf eine Person oder Haushaltsgemeinschaft oder Bedarfsgemeinschaft auswirkt, kann sehr unterschiedlich sein.
Das ist auch nicht vollkommen gleich, denn gegenüber dem Jobcenter gibt es beim Sozialamt da ein paar Vorteile.
Generell geht es da um den Geldeingang.
Es kann ja passieren, dass jemand schon am Ersten Hilfe braucht. Ein praktisches Beispiel wäre, der Partner schmeißt einen raus und man steht vollkommen pleite ohne Geld da. Man kriegt also eigentlich sowohl beim Sozialamt als auch Jobcenter sein Geld nicht am Monatsende, sondern am Monatsanfang.
Praktisch sieht es so aus, dass dieses Geld beim Jobcenter und Sozialamt schon am letzten Bankbuchungstag vorm Ersten da ist.
Beim normalen Geldeingang, was nun ja als Einkommen gegengerechnet wird, geht es nach dem Zuflussprinzip. Wer also genau am gleichen Tag Geld kriegt wie schon das nächste Geld vom Jobcenter oder Sozialamt, dem wird das auch noch in dem Monat als Einkommen angerechnet.
Das kann einen, wenn man Arbeit gefunden hat, ganz übel in Schwierigkeiten finden, wenn da eben der Arbeitgeber erst am Monatletzten bezahlt.
Bei Arbeitslosengeld I ist das auch so, denn auch das wird am Monatsletzten bezahlt.
Es gibt auch Geld, das mitten im Monat eingeht, auch das wird, wenn bekannt, am Ersten eben schon als Einkommen gegengerechnet.
Wenn man wo mehr kriegt wie ich jetzt als Beispiel bei der aktuellen Rentenerhöhung, kommt meine höhere Rente also auch erst am Letzten im Juli, wird aber bereits am Ersten beim Jobcenter als Einkommen gerechnet. Das war diesen Monat recht viel und sie haben es uns gleich abgezogen .. brutto. Ich weiß noch gar nicht, ob ich überhaupt so viel mehr kriege oder davon vielleicht noch Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen muss.
Um Widerspruch einzulegen, habe ich aber nur 4 Wochen Zeit . sollten die mich beschummelt haben, also generell, dann kann ich statt Widerspruch allerdings nen Überprüfungsantrag stellen. Dieweil ich weiß jetzt gar nicht, ob das so stimmt, was das Jobcenter da gerechnet hat, denn die Rentenerhöhung ist ja brutto, angerechnet darf aber nur meine Netto-Rente werden, weil ich Sozialversicherungsbeiträge ja absetzen kann.
Trotzdem fehlen uns über 30 Euro im Juli .. und zwar dauerhaft .. und das ist jedes Jahr wieder so.
Sowas bringt einen also regelmäßig beim Jobcenter unter den Regelsatz, der sowieso schon so niedrig ist.
Ist es beim Jobcenter mehr Geld, kann man nach nem Überbrückungsdarlehen fragen, aber das muss man dann ja zurückzahlen, beim Jobcenter auch voll.
Beim Sozialamt ist das aber anders.
Ich kopiere Euch mal rein, wie das ausschaut, falls man überhaupt vom Jobcenter ein Überbrückungsdarlehen kriegen sollte, auch mit der Rückzahlung, die einen dann ja auch lange Zeit unter den Regelsatz bringt.
Und dann zum Vergleichen, welche Vorteile da Sozialhilfeempfänger haben, die generell bei Zahlungseingängen am Monatsende einen Anspruch auf ein Darlehen haben, aber wenn es viel Geld ist, auch nicht grundsätzlich alles zurückzahlen müssen .. bei so wenig wie bei meiner Rentenerhöhung klar ja. Da ist es kein Vorteil, es mit dem Sozi zu tun zu haben.
§ 42a SGB II Darlehen
(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein
Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4
noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne
Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben
werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.
(2)
Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der
auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10
Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. § 43 Absatz 3 gilt
entsprechend. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern
schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen erbracht
werden.
(3) Rückzahlungsansprüche aus
Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in
voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6
bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht
getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch
nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die
Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(4)
Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte
Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden
Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(5)
Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend
von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4
Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Sofern keine
abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur
Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das
zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.
...
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
§ 37 Ergänzende Darlehen
(1) Kann im
Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen
unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden,
sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht
werden.
(2) Der Träger der Sozialhilfe
übernimmt für Leistungsberechtigte, die einen Barbetrag nach § 27b
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die jeweils von ihnen bis zur
Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in
Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht
widerspricht. Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu
leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige
Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre
Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen
Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die
Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 2 Satz 2 mit, soweit diese der
Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes
Kalenderjahr nicht widersprochen haben.
(3)
In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den
Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in
eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die
Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit;
Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich
mitzuteilen.
(4) Für die Rückzahlung von
Darlehen nach Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen
Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe
1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die Rückzahlung von
Darlehen nach nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das
ganze Kalenderjahr.
...
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
§ 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften
(1) Kann eine
leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente
zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen
Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, ist
ihr insoweit auf Antrag ein Darlehen zu gewähren. Satz 1 gilt
entsprechend für Einkünfte und Sozialleistungen, die am Monatsende
fällig werden.
(2) Das Darlehen ist in
monatlichen Raten in Höhe von 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der
Anlage zu § 28 zu tilgen; insgesamt ist jedoch höchstens ein Betrag in
Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28
zurückzuzahlen. Beträgt der monatliche Leistungsanspruch der
leistungsberechtigten Person weniger als 5 Prozent der Regelbedarfsstufe
1 nach der Anlage zu § 28 wird die monatliche Rate nach Satz 1 in Höhe
des Leistungsanspruchs festgesetzt.
(3) Die
Rückzahlung nach Absatz 2 beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf
die Auszahlung des Darlehens folgt. Die Rückzahlung des Darlehens
erfolgt während des Leistungsbezugs durch Aufrechnung nach § 44b.
...
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
§ 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage
Sind Leistungen
nach § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach
den §§ 30, 32, 33 und 35 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu
erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen
an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 27 Absatz 2
Satz 2 und 3 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam
vergeben werden.
...
Also wie man sieht, Sozialhilfe und ALG II sind beide klar Mist, aber wer Sozialhilfe kriegt oder zukriegt, hat es schon ein wenig besser als die Leute, die beim Jobcenter sind und da aufstocken müssen.
Beim Jobcenter hat man generell wirklich die Arschkarte gezogen.
LG
Renate
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen