Samstag, 25. Juli 2020

Jürgens Antwort ans Sozialgericht wegen dem Einwand vom Jobcenter Plön

Wenn wie diesen Verein los sind, sind wir so froh .. aber das geht jedem so, der das Jobcenter kennengelernt hat

Ich hoffe, Ihr blickt da durch. Habe den Text mal hierher übernommen zwecks Info, falls es jemand von Euch so ähnlich gehen sollte.

Die Namen der entsprechenden Sachbearbeiter habe ich gekürzt, darf ich ja nicht ausschreiben.
...

Abs.: Jürgen Gilberg
Breslauer Str. 1 – 3, 24211 Preetz

26.07.20

Sozialgericht Kiel
Kronshagener Weg 107a

24116 Kiel

Stellungnahme zum Az. S 41 AS 76/20
Es geht nicht darum, keine Meldetermine mehr bei meiner Fallmanagerin wahrzunehmen
Es geht um Schikane meiner Bedarfsgemeinschaft
Und ich möchte ergänzend ein Urteil des Bundessozialgerichts erwähnen, das zum Thema passt sowie auf zwei weitere Widersprüche hinweisen, die noch nicht beantwortet worden sind

Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist für mich nicht wirklich nachzuvollziehen, auf welche meiner Klagen sich das Jobcenter mit seinem Schreiben bezieht oder auf welche meiner Zwischenantworten zu diesen Klagen. Deshalb antworte ich einmal grundsätzlich.

Ich hatte noch nie Probleme, weil ich meiner Meldepflicht nicht nachgekommen wäre, weder bei meiner Fallmanagerin Frau Txxx, die ich aktuell habe noch vorher bei irgendeinem anderen meiner Fallmanager. Ich bin auch zu Herrn Bxxx immer ordnungsgemäß hingegangen.

Es wurde aber damals mit einem Gerichtsurteil des Sozialgerichts Kiel festgelegt, dass ich die vorläufige und auch abschließende EKS für die ja nur freiberufliche Mini-Nebentätigkeit, die sich in der letzten Zeit grundsätzlich ohne Betriebskosten abzusetzen immer unter 100 Euro im Monat pro Person von uns beiden befand, hier vor Ort beim für mich zuständigen Jobcenter Preetz besprechen kann.

Ich habe darauf auch schon in meinem Schreiben vom 22.03.20 hingewiesen.

Ich möchte aus diesem Schreiben eine Passage zitieren, bei der ich auch bleibe, denn ich fühle mich nach wie vor schikaniert und wehre mich gegen diese Schikanen gegen freiberufliche Künstler, die ich gerade in Corona-Zeiten, wo so sehr von Hilfen für uns geredet wird, ausgesprochen infam finde.
Das Aktenzeichen, aus dem Sie entnehmen können, dass man mir damals zugesagt hat, ich könnte ja in Zukunft jede vorläufige und abschließende EKS in Preetz besprechen ist folgendes:

S 42 AS 57/19 ER

Nach monatelangen Schikanen wurde Ihnen zu diesem Aktenzeichen vom Jobcenter Plön ein an mich gerichtetes Schreiben vorgelegt, dass das Datum vom 19.03.19 hatte und wo dann plötzlich anders als vorher geschrieben stand, ich könnte nach Preetz kommen. Ich habe darauf vertraut, dass das auch ernst gemeint war. Das war aber nicht ernst gemeint. Zu diesem Aktenzeichen gab es dann aufgrund genau dieses Schreibens vom Jobcenter Plön den Beschluss vom 20.03.19, dass sich so mein Anliegen ja erledigt hätte.
Wie Sie sehen, war das gar nicht ernst gemeint. Das Jobcenter wollte so nur das Sozialgericht loswerden, um mich danach weiterhin schikanieren zu können.
Ich habe nie gesagt, dass ich meiner Meldepflicht nicht mehr nachkommen möchte. Ich habe einen netten Kontakt zu Frau Txxx und nie mit ihr Probleme gehabt. Sie hat mich auch nie schikaniert.

Meine Frau und ich waren auch nie weg von der normalen Vermittlung, weil schon nach nur ein paar Monaten, wo wir noch gehofft hatten, von der Texterei vielleicht leben zu können, sonnenklar war, das wird nie mehr als ein kleiner Zuverdienst werden und ganz sicher kein zukunftsträchtiger Job, von dem man auch leben kann.

Wir sind beide alt und waren auch schon alt und ziemlich chancenlos, als wir dieses Texter-Portal damals entdeckt haben. Wir haben dort bis April so gut es ging gearbeitet und verstehen nicht, was daran so schlimm sein soll, einen jetzt deshalb einfach nur noch fertigzumachen.

Meine Frau ist schon Altersrentnerin und ich werde ganz sicher, da ich das darf, mit 63 trotz Abschlägen in Rente gehen, weil ich das, was man uns antut, an den Nerven nicht mehr aushalten kann und Aussicht darauf, dass ich in meinem Beruf noch Arbeit finde, in meinen Augen gleich null ist.

Und nun möchte ich darauf hinweisen, dass ich davon ausgehe, dass auch die letzten beiden Widersprüche gegen die Bearbeitung der letzten abschließenden EKS, die übrigens von den Betriebskosten her nicht von der vorläufigen EKS abgewichen ist, die von Herrn Bxxx genauso genehmigt worden ist, bei dem ich damit ja noch gewesen bin, nämlich für die Zeit vom 1.10.19 – 31.03.20, sicher nicht so bearbeitet werden, wie ich mir das gerechterweise vorgestellt habe.

Einmal wurde da nicht berücksichtigt, dass die Mietobergrenzen ab Januar 20 angehoben wurden, was die Rückforderung schon fast hinfällig macht, aber nicht ganz .. aber da es mir uns Prinzip geht .. es wurden da wieder willkürlich unsere Betriebskosten geändert, die seit 2011 einmal vom Jobcenter genauso schriftlich festgelegt worden und immer akzeptiert worden sind, wieder gesagt, meine Frau hätte ja keinen Anspruch auf Freibeträge wegen der Rente und angeblich nun zum SGB XII zugehörig...... und genau deswegen will man nun wieder was von uns zurückhaben.

Unfairer geht es nicht mehr.

Und dazu habe ich ein Urteil des Bundessozialgerichts gefunden, dass genau das gar nicht zulässig ist, wenn ein Altersrentner und jemand, der noch nicht in Rente ist, in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wenn der Altersrentner gar keine Ansprüche nach dem SGB XII hat.

Ich nenne Ihnen jetzt das Urteil und zitiere daraus:
B 14/7b AS 58/06 R

Es geht hier um einen umgekehrten Fall, einen Altersrentner und seine Frau, die noch Ansprüche auf ALG II nach dem SGB II hatte. Der Altersrentner hatte genauso wie meine Frau zu viel Rente, um Grundsicherung im Alter dazuzukriegen.

Zitate:

Gemischte Bedarfsgemeinschaft

Der Sonderfall der gemischten Bedarfsgemeinschaft tritt dann auf, wenn der Alleinverdiener einer Bedarfsgemeinschaft selber von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, etwa weil er sich im Rentenalter befindet.
Würde man hier dieselben Anrechnungsregeln wie für andere Bedarfsgemeinschaften zugrunde legen, wäre zwar die gesamte Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig, aber der Alleinverdiener hätte keine Möglichkeit, seinen eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen, da er von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, aber wiederum nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB XII wäre. Hier entschied das Bundessozialgericht, dass nur das Einkommen berücksichtigt werden darf, das den fiktiven Bedarf des Alleinverdieners übersteigt.[18] Dieser wird im Regelfall auch für den Alleinverdiener nach dem SGB II bestimmt.



Das war die Erklärung aus Wikipedia:



Nun aus dem Gerichtsurteil selbst:



Entgegen der Auffassung des LSG ist der Bedarf des Beigeladenen nach den Vorschriften des SGB II zu ermitteln.


Der maßgebliche Bedarf des Beigeladenen ist entgegen der Auffassung des LSG grundsätzlich anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu bestimmen, nicht nach dem SGB XII (vgl BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 24; BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 4). Der Wortlaut des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II sieht keine Differenzierung zwischen den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bei der Ermittlung des Bedarfs vor, sondern nennt allein den "Gesamtbedarf". Mangels ausdrücklicher Bezugnahme etwa auf das SGB XII kann es sich dabei nach dem Wortsinn nur um den nach dem SGB II ermittelten Bedarf handeln.

Vom Einkommen des Beigeladenen ist nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro abzuziehen. Entgegen der Auffassung des LSG ist auch insoweit nicht auf § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII zurückzugreifen. Ebenso wie der Bedarf grundsätzlich nach dem SGB II zu bemessen ist, sind für das Gesamteinkommen die Vorschriften des SGB II maßgeblich. Gründe, die ein Abweichen hiervon gebieten könnten, sind hier nicht ersichtlich

Ungeachtet der Frage, ob die Anwendung des § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII, wonach die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen abzusetzen sind, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, tatsächlich hier zu einer für den Beigeladenen günstigeren Beurteilung führen würde (vgl zur Sterbegeldversicherung BVerwGE 116, 342), gibt es keine sachliche Rechtfertigung dafür, ihn hinsichtlich der vom Einkommen abzusetzenden Beträge anders zu behandeln als ein potenziell anspruchsberechtigtes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das Einkommen erzielt und dessen Einkommen sich nach dem SGB II berechnet.

Art 3 Abs 1 GG gebietet in diesen Fällen entgegen dem Wortlaut der Vorschrift, dass § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II nur für die leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Anwendung findet (vgl BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 15). Nur das den Bedarf des nicht leistungsberechtigten Mitglieds übersteigende Einkommen ist auf die hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend dem Anteil ihres individuellen Bedarfs am Gesamtbedarf zu verteilen. Ansonsten würden Hilfebedürftige, die - wie die Klägerin - mit einer Person zusammenleben, die Altersrente bezieht und vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, schlechter stehen als Hilfebedürftige, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfebedürftigen oder zumindest potenziell nach dem SGB II anspruchsberechtigten Personen leben. Dafür ist jedenfalls dann kein sachlicher Grund ersichtlich, wenn die vom Leistungsausschluss nach dem SGB II betroffene Person wegen der anderen Einkommensberechnung nach dem SGB XII auch dort nicht leistungsberechtigt ist. Geboten ist daher eine Auslegung des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II, die sicherstellt, dass Ansprüche der nach dem SGB II Berechtigten nicht durch die Art der Berechnung des Anspruchs verkürzt werden. Es wäre auch angesichts der Funktion der Leistung nach dem SGB II, das soziokulturelle Existenzminimum sicherzustellen, im Hinblick auf Art 1 GG problematisch, wenn die Berechnung zu einer Verkürzung der Ansprüche der hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft führen würde (vgl BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 15).
...
Die einzeln Details bei diesem Paar lagen damals zwar vollkommen anders als bei uns, aber ich gehe davon aus, dass dieses Urteil des Bundessozialgerichts dazu, dass es nicht richtig ist, wenn durch die Altersrente einer Bedarfsgemeinschaft plötzlich weniger Geld zur Verfügung steht als vorher, als einer der Partner noch nicht in Altersrente war.
Das widerspricht dem Grundgesetz, so lese ich das da raus und ist außerdem auch gar nicht so im SGB II vorgesehen, was ich da genauso rauslese.
Und so ist uns das übrigens von der früheren Sachbearbeiterin der Leistungsabteilung auch einmal bei einem Anruf erklärt worden und wir haben uns darauf verlassen, dass das auch stimmt.

Abschließend noch einmal in Kürze:
Es geht mir darum, dass wir seit der ersten Frage nach einem Überbrückungsdarlehen für den ersten Rentenmonat bis heute und auch in Bezug auf die Ungleichbehandlung unserer Bedarfsgemeinschaft seit der Altersrente meiner Frau, was laut Grundgesetz gar nicht sein darf, weil ich mich darüber beschwert habe, massiv mit allen Mitteln vom Jobcenter Plön schikaniert werden.
Es ist mir nie darum gegangen, meinen normalen Meldepflichten nicht mehr nachzukommen. Das habe ich immer ordnungsgemäß getan und mir hier nie was zuschulden kommen lassen und muss mir so etwas wirklich nicht anhängen lassen.
Es gibt außerdem in Preetz eine Vertretung von Herrn Bxxx. Die hätte meine Unterlagen ja entgegennehmen und einsehen können, so wie uns das zugesagt wurde. Diverse Stunden an Fahr- und Wartezeiten, um von Preetz aus nach Heikendorf zu fahren, und das für einen 10-Minuten-Termin, um etwas nur abzugeben, das ohnehin unabhängig von der Vorbesprechung später von der Leistungsabteilung möglicherweise anders bearbeitet wird, ist unzumutbar. Auch darüber gibt es bereits entsprechende Gerichtsurteile.



Mit freundlichen Grüßen
...

Nun ja .... man gönnt sich ja sonst nichts und es hält ja das Gehirn frisch.

LG
Renate
 

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