Vom Bundessozialgericht .. kompliziert und anders als bei uns, aber brauchbar
Das gehört als Link dazu und bezieht sich auf den darin verlinkten Punkt 18 hinter dem Satz: "Hier entschied das Bundessozialgericht, dass nur das Einkommen berücksichtigt werden darf, das den fiktiven Bedarf des Alleinverdieners übersteigt.
Gemischte Bedarfsgemeinschaft
Der
Sonderfall der gemischten Bedarfsgemeinschaft tritt dann auf, wenn der
Alleinverdiener einer Bedarfsgemeinschaft selber von Leistungen nach dem
SGB II ausgeschlossen ist, etwa weil er sich im Rentenalter befindet.
Würde man hier dieselben Anrechnungsregeln wie für andere
Bedarfsgemeinschaften zugrunde legen, wäre zwar die gesamte
Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig, aber der Alleinverdiener hätte keine
Möglichkeit, seinen eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen, da er von
Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, aber wiederum nicht
hilfebedürftig im Sinne des SGB XII wäre. Hier entschied das
Bundessozialgericht, dass nur das Einkommen berücksichtigt werden darf,
das den fiktiven Bedarf des Alleinverdieners übersteigt.[18]
Dieser wird im Regelfall auch für den Alleinverdiener nach dem SGB II
bestimmt, in bestimmten Ausnahmefällen müssen aber stattdessen die
Regeln des SGB XII zugrundegelegt werden, etwa wenn sich der
Alleinverdiener in einer stationären Einrichtung befindet, da es im
SGB II kein Äquivalent zum Barbedarf in Einrichtungen nach
§ 27b SGB XII gibt.
[5]
...
Den Texr des Urteils hänge ich mal unten dran .. das ist sehr lang .. ich markiere da nur das in leuchtend grün, was für uns wichtig ist .. Rest mache ich gelb.
...
Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland
Entscheidung
Auf die Revision
der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom
7. September 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
1
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die
Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006.
2
Die 1947 geborene Klägerin lebt mit dem Beigeladenen, ihrem 1934
geborenen Ehemann, in einer 57 qm großen Wohnung. Für diese Wohnung war
in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 eine Gesamtmiete in
Höhe von 300,09 Euro (Kaltmiete 174,74 Euro, Zuschlag für Küchenmöbel
2,43 Euro, Betriebskostenvorauszahlung 61,42 Euro, Vorauszahlung für
Wärmeversorgung 61,50 Euro), ab dem 1. August 2005 in Höhe von 302,56
Euro (Betriebskostenvorauszahlung 59,58 Euro, Vorauszahlung für
Wärmeversorgung 65,81 Euro) und ab dem 1. August 2006 in Höhe von 325,19
Euro (Betriebskostenvorauszahlung 72,62 Euro, Vorauszahlung für
Wärmeversorgung 75,40 Euro) zu zahlen. Für die Müllentsorgung war im
Jahr 2005 ein Betrag in Höhe von 52,99 Euro zu entrichten. Der
Beigeladene erhielt in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005
eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte mit einem
monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 970,45 Euro sowie ab dem 1. April
2005 zusätzlich eine Ausgleichsleistung nach § 8 des Gesetzes über den
Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung
im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitationsgesetz (BerRehaG)) in
Höhe von 123 Euro monatlich. Ab dem 1. Juli 2005 betrug der
Rentenzahlbetrag 965,72 Euro.
3
Die Klägerin zahlt als Versicherungsnehmerin Beiträge für zwei
Lebensversicherungen in Höhe von 33 Euro und 32,60 Euro monatlich. Ihr
Ehemann ist Versicherungsnehmer für eine Hausratversicherung mit einem
monatlichen Beitrag von 14,15 Euro, einer Seniorenunfallversicherung mit
einem monatlichen Beitrag von 5,94 Euro und ab dem 1. November 2005
einer Sterbegeldversicherung mit einem monatlichen Beitrag von 45,11
Euro. Er leidet laut ärztlicher Bescheinigungen aus September 2004 und
Juni 2005 bei Übergewicht an Bluthochdruck und Diabetes mellitus Typ II
und bedarf daher einer natriumdefinierten Reduktions- und
Diabetes(reduktions)kost. Zusätzlich wurde ihm eine besondere Schonkost
nach Magen- und Gallenoperationen bescheinigt. Er ist mit dem
Merkzeichen "G" und einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert.
4
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Dezember 2004 den Antrag der
Klägerin auf Arbeitslosengeld II (Alg II) ab. Den Widerspruch der
Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2005 zurück.
Während des anschließenden Klageverfahrens bewilligte die Beklagte mit
Bescheid vom 29. Juni 2005 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005
Alg II (Kosten für Unterkunft und Heizung) in Höhe von 52,99 Euro
monatlich. Dabei nahm sie für die Warmwasserbereitung einen
Pauschalabzug in Höhe von 11,76 Euro vor (8,18 Euro für den
Haushaltsvorstand und 3,58 Euro für weitere Haushaltsangehörige). Für
den Bedarf des Beigeladenen legte die Beklagte die Regelleistung nach
der Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe
- (SGB XII) in Höhe von 298 Euro monatlich, die hälftigen Kosten für
Unterkunft und Heizung sowie nach § 30 Abs 1 SGB XII einen Mehrbedarf in Höhe von insgesamt 107,13 Euro (51,13 Euro nach § 30 Abs 1 SGB XII - Merkzeichen "G" - und 56 Euro nach § 30
Abs 5 SGB XII - kostenaufwändige Ernährung) zu Grunde. Von seinem
Einkommen zog sie einen Pauschalbetrag in Höhe von 30 Euro nach § 3
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ab. Das
Sozialgericht (SG) Chemnitz hat mit Urteil vom 8. Dezember 2005 die
Beklagte verurteilt, der Klägerin Alg II zu gewähren und dabei das
Einkommen des Ehegatten nur in Höhe des Unterhaltsanspruchs nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) anzurechnen. Hiergegen haben sowohl die
Beklagte als auch die Klägerin Berufung eingelegt.
5
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 13. Dezember 2005
Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 in Höhe
von 57,73 Euro. Mit zwei Bescheiden vom 1. Februar 2006 änderte sie im
Widerspruchsverfahren die Bewilligung dahingehend, dass für Juli 2005
ein Betrag in Höhe von 57,73 Euro und für die Zeit vom 1. September bis
31. Dezember 2005 ein Betrag in Höhe von monatlich 60,19 Euro bewilligt
wurde. Im Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2006 führte sie aus, dass
für August 2005 kein Leistungsanspruch bestehe, weil der Klägerin und
ihrem Ehemann im August 2005 71,82 Euro wegen überzahlter Nebenkosten
gutgeschrieben worden seien.
6
Mit einem weiteren Bescheid vom 13. Dezember 2005 bewilligte die
Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni
2006 Leistungen in Höhe von monatlich 53,31 Euro. Durch
Änderungsbescheid vom 1. Februar 2006 erhöhte die Beklagte die Leistung
für diesen Zeitraum auf monatlich 55,77 Euro. Im Übrigen wies sie den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2006 zurück.
Schließlich bewilligte sie mit Bescheid vom 29. Juni 2006 für Juli 2006
Leistungen in Höhe von 30,64 Euro und für die Zeit vom 1. August 2006
bis 31. Dezember 2006 in Höhe von 53,28 Euro. Mit Änderungsbescheid vom
10. Juli 2006 wurde die Leistung im Widerspruchsverfahren für Juli 2006
auf 66,43 Euro und für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2006
auf 89,07 Euro erhöht. Dabei berücksichtigte die Beklagte nur noch
einen Mehrbedarf des Beigeladenen für kostenaufwändige Ernährung in Höhe
von 35,79 Euro für lipidsenkende Kost. Die Beklagte ging davon aus,
dass dem nicht näher begründeten Widerspruch damit in vollem Umfang
entsprochen war.
7
In der Berufungsverhandlung vor dem Sächsische Landessozialgericht (LSG)
hat die Beklagte anerkannt, dass der Klägerin für November 2005 und
Dezember 2005 ein Betrag von mindestens 82,81 Euro, vom 1. Januar 2006
bis zum 30. Juni 2006 der Betrag von mindestens 78,39 Euro, für Juli
2006 mindestens der Betrag von 91,39 Euro und vom 1. August 2006 bis zum
31. Dezember 2006 mindestens der Betrag von 114,02 Euro als Alg II
zusteht. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und den
Rechtsstreit im Übrigen fortgesetzt.
8
Das LSG hat mit Urteil vom 7. September 2006 auf die Berufung der
Beklagten das Urteil des SG vom 8. Dezember 2005 geändert und die Klage
und die Anschlussberufung der Klägerin abgewiesen, soweit die Beklagte
den geltend gemachten Anspruch nicht anerkannt hat. Es hat zunächst
ausgeführt, dass Gegenstand des Verfahrens Leistungen für die Zeit vom
1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 seien. Der Bescheid vom 29. Juni
2005 habe den von der Klägerin angefochtenen Bescheid geändert und sei
nach § 96
Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden.
Hinsichtlich der nach dem Urteil des SG ergangenen Folgebescheide für
den Zeitraum ab dem 1. Juli 2005 habe die Klägerin ihre Klage im
Berufungsverfahren zulässig erweitert.
9
Die Klägerin habe jedoch für den gesamten Zeitraum keinen höheren
Anspruch auf Alg II. Die Beklagte habe den Regelsatz der Klägerin
zutreffend für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 mit
monatlich 298 Euro bemessen und ab dem 1. Juli 2006 zu Recht mit
monatlich 311 Euro. Die der Klägerin zustehende Regelleistung betrage
nach § 20 Abs 3 SGB II nur 90 % der Regelleistung nach § 20
Abs 2 SGB II, weil sie mit ihrem Ehegatten eine Bedarfsgemeinschaft
bilde. Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft scheitere weder daran, dass
der Ehemann wegen seines Einkommens nicht selbst hilfebedürftig sei,
noch daran, dass er wegen seines Alters und wegen des Bezuges von
Altersrente von den Leistungen nach dem SGB II vollständig ausgenommen
sei. Die ausnahmslose Einbeziehung von Ehegatten in eine
Bedarfsgemeinschaft nach § 7
Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II entspreche nicht nur dem Wortlaut des
Gesetzes, sondern auch der Systematik des SGB II und dessen Sinn und
Zweck.
10
Die Beklagte habe auch den Bedarf der Klägerin an Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22
SGB II zutreffend bestimmt. Dabei sei es nicht zu beanstanden, dass sie
die Abfallentsorgungskosten in Höhe von 52,99 Euro im Jahr 2005 von
Januar bis Juni 2005 mit 4,41 Euro monatlich und von Juli bis Dezember
2005 mit 4,42 Euro bemessen habe, weil eine genaue Umrechnung einen
Betrag von 4,4158 Euro ergebe. Zu Recht habe die Beklagte den in der
Warmmiete enthaltenen Küchenmöbelzuschlag in Höhe von 2,43 Euro
monatlich abgezogen, weil Hausrat nach § 20
Abs 1 Satz 1 SGB II zu dem aus der Regelleistung zu deckenden Bedarf
gehöre. Auch der Abzug der vom Vermieter gewährten
Betriebskostenerstattung in Höhe von 71,82 Euro vom Unterkunftsbedarf im
August 2005 sei gerechtfertigt, weil sich in diesem Umfang die
Unterkunftskosten verringert hätten. Schließlich sei auch die Aufteilung
der Unterkunftskosten nach Kopfteilen sowie der Abzug eines
Energiekostenanteils zur Warmwasserbereitung in Höhe von 8,18 Euro für
den Haushaltsvorstand und 3,58 Euro für jeden Angehörigen nicht zu
beanstanden.
11
Ein zusätzlicher Bedarf zur Sicherung der Beiträge zu den von der
Klägerin als Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Versicherungen sei
nicht anzuerkennen, weil die Beiträge nur beim Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen von § 11 Abs 2 Nr 3 und 4 SGB II abgesetzt werden könnten, die Klägerin aber über kein Einkommen verfüge.
12
Die Beklagte habe auch das Einkommen des Beigeladenen dem Grunde nach
rechtsfehlerfrei angerechnet. Dabei habe sie den monatlichen
Ausgleichsbetrag nach § 8 BerRehaG zu Recht nicht berücksichtigt, denn
er dürfe bei Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet werden.
Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Nettoaltersrente sei § 9
Abs 2 Satz 1 und 3 SGB II. Der Gesetzgeber knüpfe bei der Einkommens-
und Vermögensanrechnung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nicht an die
bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung zwischen Ehegatten an,
sondern begründe eine eigenständige öffentlich-rechtliche
Bedarfsdeckungs- und Leistungserwartung zwischen den Mitgliedern der
Bedarfsgemeinschaft. Dem liege der zutreffende Gedanke zu Grunde, dass
innerhalb einer ehelichen oder einer vergleichbaren Lebensgemeinschaft
zuerst der eine Partner die notwendige Hilfe für den anderen leiste,
bevor ergänzend staatliche Hilfe zur Überwindung der Notlage in Anspruch
genommen werde.
13
Eine wörtliche Anwendung des § 9
Abs 2 Satz 3 SGB II würde allerdings dazu führen, dass die Klägerin nur
im Verhältnis ihres eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig
gelte. Dies hätte zur Folge, dass ihr nicht der Gesamtanspruch auf Alg
II nach Abzug des anzurechnenden Einkommens ihres Ehegatten zustehen
würde, sondern nur ein Anteil entsprechend ihrem Bedarfsanteil am
Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft. Der Ehemann würde zwar in Höhe des
anderen Bedarfsanteils als hilfebedürftig gelten, wegen seines
Leistungsausschlusses diesen Anteil aber nicht erhalten können.
Leistungen nach dem SGB XII erhalte er ebenfalls nicht, weil dort sein
Einkommen zuerst auf seinen eigenen Bedarf angerechnet werde. Es sei
deshalb die verschiedentlich im Schrifttum vor dem Hintergrund der noch
zum Bundessozialhilfegesetz ergangenen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum
steuerlichen Grundfreibetrag vorgeschlagene verfassungskonforme
einschränkende Auslegung des § 9
Abs 2 Satz 3 SGB II geboten. Diese gehe dahin, dass nur das den Bedarf
des nicht hilfebedürftigen Partners übersteigende Einkommen auf die
übrigen hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend
dem Verhältnis ihrer Bedürftigkeit zu verteilen sei, um zu vermeiden,
dass der nicht leistungsberechtigte Partner selbst hilfebedürftig werde.
Die Beklagte habe danach zu Recht den Bedarf des Beigeladenen zunächst
von seinem Einkommen abgerechnet und nur dieses übersteigende Einkommen
sodann vom Bedarf der Klägerin nach dem SGB II abgezogen.
14
Allerdings habe sie den Bedarf des Beigeladenen nicht zutreffend
ermittelt. Sein Bedarf bemesse sich nicht nach dem SGB II, sondern nach
dem SGB XII. Es dürfe nicht dazu kommen, dass der Ehegatte durch die
Nichtanerkennung von nur im SGB XII vorgesehenen Mehrbedarfssätzen oder
möglicherweise höheren Absetzbeträgen vom Einkommen und Vermögen von
Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen und so doch wieder
hilfebedürftig nach dem SGB XII werde. Vom laufenden Einkommen des
Ehegatten müsse daher der für ihn maßgebende Regelsatz gemäß § 42 Satz 1 Nr 1 iVm § 28
SGB XII zuzüglich der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung
sowie zuzüglich der Mehrbedarfe außer Betracht bleiben. Außerdem seien
die in § 41 Abs 2 iVm §§ 82 bis 84 SGB XII bestimmten Beträge von der Altersrente abzusetzen.
15
Der maßgebliche Regelsatz habe nach § 28
Abs 2 SGB XII iVm der Sächsischen Regelsatzverordnung in der gesamten
Zeit 298 Euro monatlich betragen. Danach habe für den Haushaltsvorstand
und für Alleinstehende ein Anspruch in Höhe von 331 Euro monatlich
bestanden und für Angehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres 265 Euro
monatlich. Das ergebe eine Gesamtregelleistung für Ehepartner in Höhe
von 596 Euro monatlich. Da SGB II und SGB XII bis zum 30. Juni 2006 bei
Ehegatten jeweils einen gleich hohen Gesamtregelleistungsbedarf
vorgesehen hätten, könne durch die Anwendung des SGB II einerseits und
des SGB XII andererseits kein anderer Gesamtregelleistungsbedarf
entstehen. Deshalb sei für den Beigeladenen wie für die Klägerin ein
Bedarfsanteil in Höhe von 298 Euro monatlich zu Grunde zu legen. Die
Erhöhung des Bedarfsanteils der Klägerin ab dem 1. Juli 2006 auf 311
Euro führe zu keiner weiteren Verringerung des Bedarfsanteils des
Beigeladenen, weil die Bedarfserhöhung für Berechtigte nach dem SGB II
sonst diesem Berechtigten nicht in vollem Umfang zugute kommen würde.
16
Zu dem Regelbedarf sei gemäß § 42 Satz 1 Nr 2 Halbsatz 1 iVm § 29
SGB XII die auf den Ehegatten entfallende Hälfte der tatsächlichen
Unterkunftskosten zu addieren. Weiter habe die Beklagte zutreffend nach §
30
SGB XII für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "G" einen Mehrbedarf
in Höhe von 17 % des maßgeblichen Regelsatzes von 331 Euro = 56 Euro
berücksichtigt. Ein weiterer Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung
wegen eines Diabetes mellitus Typ IIa könne nicht anerkannt werden. Den
ärztlichen Bescheinigungen sei zu entnehmen, dass der Beigeladene
übergewichtig sei, sodass von einem Diabetes mellitus Typ IIb auszugehen
sei, bei dem das Erfordernis kostenaufwändiger Ernährung nicht bestehe.
Bei der Bestimmung des Mehrbedarfs habe die Beklagte zu Recht die durch
den Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten
Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe
zu Grunde gelegt. Die verbleibenden Mehrbedarfsbeträge für die
natriumdefinierte Kost, die Vollkost sowie die lipidsenkende Kost seien
nicht zu addieren und auch nicht anteilig zu erhöhen. Es sei lediglich
der maßgebliche Betrag um 7,68 % anzuheben. Eine Addition werde bereits
von den Empfehlungen selbst ausgeschlossen. Jedenfalls würden durch den
Mehrbedarf für die lipidsenkende Kost in Höhe von 35,79 Euro auch die
notwendigen Zusatzkosten für die Vollkost und die natriumdefinierte Kost
abgedeckt.
17
Von der Altersrente des Beigeladenen seien nach § 82
Abs 2 Nr 3 SGB XII seine tatsächlichen Beiträge zur
Hausratversicherung, zur Senioren-Unfallversicherung und zur
Sterbegeldversicherung abzuziehen. Insgesamt ergebe sich tatsächlich ein
Anspruch der Klägerin auf Alg II, der bis Oktober 2005 geringer sei als
die von der Beklagten bewilligten Leistungen und der ab November 2005
dem Anerkenntnis der Beklagten entspreche.
18
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Ihre Regelleistung bemesse sich hier nicht nach § 20 Abs 3 SGB II, weil sie mit ihrem nicht nach dem SGB II leistungsberechtigten Ehemann keine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7
Abs 3 SGB II bilde. Sein Einkommen dürfe jedenfalls nur in dem Umfang
angerechnet werden, wie ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen
ihn bestehen würde.
19
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts
vom 7. September 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des
Urteils des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. Dezember 2005 sowie - des
Bescheides vom 17. Dezember 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. April 2005 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 29. Juni 2005 (Zeitraum vom 1. Januar bis 30.
Juni 2005), - des Bescheides vom 13. Dezember 2005 in der Fassung der
beiden zugehörigen Änderungsbescheide vom 1. Februar 2006 in der Gestalt
des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2006 (Zeitraum
vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005), - des Bescheides vom 13. Dezember
2005 in der Fassung des zugehörigen Änderungsbescheides vom 1. Februar
2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2006
(Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2006) zu verurteilen, ihr
Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 in
Höhe von monatlich 246 Euro, vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 in Höhe
von monatlich 259,28 Euro zu bewilligen.
20
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
21
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
22
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, dass der
Bescheid vom 29. Juni 2006 einschließlich des Änderungsbescheides vom
10. Juli 2006 nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sein soll. Die
Beklagte hat sich verpflichtet, die Klägerin entsprechend der
Entscheidung des Senats für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31.
Dezember 2006 neu zu bescheiden.
II
23
Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Zurückverweisung begründet, § 170
Abs 2 Satz 2 SGG. Das LSG hat zwar zu Recht entschieden, dass das
Einkommen des Ehegatten der Klägerin auch unterhalb des zivilrechtlichen
Unterhaltsanspruchs bei der Berechnung des Alg II zu berücksichtigen
ist. Der Senat vermochte jedoch die genaue Höhe der SGB II-Leistungen
der Klägerin nicht zu bestimmen. Es fehlt an den erforderlichen
Feststellungen des LSG zur Höhe des Bedarfs der Klägerin und des
Beigeladenen, insbesondere der Höhe der Mehrbedarfe des Beigeladenen.
Entgegen der Auffassung des LSG ist der Bedarf des Beigeladenen nach den
Vorschriften des SGB II zu ermitteln. Die Vorschrift des § 9
Abs 2 Satz 3 SGB II ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass der
Anspruch der Klägerin sich aus der Differenz zwischen ihrem Bedarf und
dem nach Abzug des Bedarfs ihres Ehemannes verbleibenden Einkommens
ergibt.
24
1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.
25
a) Gegenstand der Klage sind ausschließlich Leistungen an die Klägerin. Da der Beigeladene gemäß § 7
Abs 4 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, kommt
seine Einbeziehung als Kläger nicht in Betracht (vgl Bundessozialgericht
(BSG), BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 11; BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 4). Das LSG hat den Ehemann der Klägerin aber zu Recht beigeladen nach § 75
Abs 1 SGG, weil sein Einkommen und sein Bedarf im Rahmen der Prüfung,
ob die Klägerin hilfebedürftig ist, berücksichtigt wird und er damit in
seinen wirtschaftlichen Interessen berührt wird (vgl BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 13; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 9 RdNr 33a).
26
b) Im Rahmen der von der Klägerin erhobenen Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage sind ihre Leistungsansprüche nach dem SGB II unter
jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Beim Streit um höhere
Leistungen sind auch im SGB II Gegenstand der Prüfung grundsätzlich alle
Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach (BSG Urteile vom
23. November 2006 - B 11b AL 9/06 R - SozR 4-4300 § 428 Nr 3 RdNr 16 ff und vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 29/06 R).
27
c) Die geltend gemachten Ansprüche betreffen die Zeit vom 1. Januar 2005
bis zum 30. Juni 2006. Auf diesen Zeitraum beziehen sich die
angefochtenen Bewilligungsbescheide. Die Bescheide vom 29. Juni 2006 und
10. Juli 2006 sind nach der Erklärung der Klägerin in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Das LSG
hat zu Recht entschieden, dass der Bescheid vom 29. Juni 2005 nach § 96
SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, weil er den Bescheid vom
17. Dezember 2004 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005
geändert hat. Die die Folgezeiträume betreffenden Bescheide sind zwar
nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 1 RdNr 30), die Klägerin hat insoweit ihre Klage im Berufungsverfahren aber in Anwendung des § 99 Abs 1 SGG zulässig erweitert.
28
d) Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr 2 SGG (BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 30). § 44b
SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember
2010 weiterhin anwendbar (BVerfG Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 - DVBl 2008, 173 ff = NVwZ 2008, 183 ff = NZS 2008, 198 ff).
29
2. Nach den Feststellungen des LSG erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 iVm § 19 Satz 1 SGB II (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl I 2014). Gemäß § 7
Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die
das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben (Nr 1), erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind sowie
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(Nr 4). Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen, sie ist insbesondere
hilfebedürftig iS des § 9
Abs 1 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch
Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden
Einkommen oder Vermögen sichern konnte und die erforderliche Hilfe nicht
von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen erhielt. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ua das Einkommen des Partners zu berücksichtigen.
30
a) Die Beklagte hat den Bedarf der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar
2005 bis 30. Juni 2006 zutreffend dergestalt ermittelt, dass sie gemäß §
20 Abs 2 und 3 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954)
für die Klägerin 298 Euro als monatliche Regelleistung zu Grunde gelegt
und hierzu jeweils die Hälfte der Unterkunftskosten addiert hat.
31
b) Das LSG hat zutreffend entschieden, dass eine Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten nach § 7
Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II bestand. Danach gehört der nicht dauernd
getrennt lebende Ehegatte als Partner der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen zur Bedarfsgemeinschaft. Dass der Ehemann als Bezieher
einer Rente wegen Alters nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II und der Vollendung des 65. Lebensjahres, § 7
Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II, selbst keine Leistungen nach dem SGB II
erhalten konnte, steht seiner Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft
nicht entgegen (BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 13; BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 13; Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 2/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 4 RdNr 11).
32
c) Keinen Anspruch hat die Klägerin auf Berücksichtigung der von ihr
geltend gemachten Beiträge zu zwei Lebensversicherungen. Hierfür fehlt
es an einer Rechtsgrundlage. Beiträge zu öffentlichen oder privaten
Versicherungen sind, worauf das LSG zu Recht hingewiesen hat, im Rahmen
des § 11
Abs 2 Nr 3 SGB II vom Einkommen abzusetzen, soweit sie gesetzlich
vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Sie stellen
aber keinen gesondert zu berücksichtigenden Bedarf dar, sondern wirken
sich auf das Einkommen aus, wenn der Hilfebedürftige über Einkünfte
verfügt (vgl BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 32; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 2 RdNr 30, 31; SozR 4-4200 § 22 Nr 3 RdNr 28).
33
d) Unzutreffend und zum Teil nicht ausreichend ermittelt sind die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II. Die Beklagte ist allerdings im Grundsatz zu Recht davon ausgegangen, dass dem Bedarf der Klägerin gemäß § 22
SGB II die Hälfte der Unterkunftskosten zuzurechnen ist. Der
Beigeladene war, obwohl er nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II
war, grundsätzlich gleichwohl bei der Aufteilung der Kosten für
Unterkunft und Heizung nach § 22
SGB II zu berücksichtigen. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft
gemeinsam, so sind die Kosten hierfür im Regelfall unabhängig von Alter
oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt selbst
dann, wenn die Wohnung gemeinsam mit Personen genutzt wird, die nicht
zur Bedarfsgemeinschaft gehören (vgl BSG Urteil vom 27. Februar 2008 - B
14/11b AS 55/06 R -; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R - FamRZ 2008, 688; BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 28 unter Hinweis auf BVerwGE 79, 17
zur Sozialhilfe). Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung zählen die
Grundmiete und die Nebenkosten sowie die Kosten für die Wärmeversorgung.
34
aa) Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte den Betrag
von 2,43 Euro monatlich für den in der Warmmiete enthaltenen
Küchenmöbelzuschlag nicht berücksichtigt hat. Das LSG hat hierzu
zutreffend ausgeführt, dass Hausrat gemäß § 20
Abs 1 Satz 1 SGB II zu dem aus der Regelleistung zu bestreitenden
Bedarf gehört. Allerdings wird insofern noch zu überprüfen sein, ob die
Wohnung nur mit dem Küchenmöbelzuschlag anmietbar war und der Mietpreis
sich auch unter Einschluss des Zuschlags noch innerhalb des Rahmens der
Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (vgl zu den Kosten für
eine Garage BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, jeweils RdNr 28).
35
bb) Unrichtig ist der von der Beklagten in Abzug gebrachte
Energiekostenanteil zur Warmwasserbereitung in Höhe von insgesamt 11,76
Euro. Nach der Rechtsprechung des Senats ist lediglich ein Abzug in Höhe
von 5,37 Euro monatlich von dem auf die Klägerin entfallenden hälftigen
Kostenanteil bis zum 30. Juni 2006 gerechtfertigt (vgl BSG Urteil vom
27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R).
36
cc) Ob die Leistungen für die durch die Abfallentsorgung entstehenden
Kosten zutreffend festgesetzt worden sind, kann nicht nachvollzogen
werden. Es fehlt an den für die Leistungsgewährung maßgeblichen
Feststellungen dazu, wann die Abfallgebühren in welcher Höhe fällig
waren. Das LSG hat insofern lediglich ausgeführt, dass im Jahr 2005
gesonderte Abfallentsorgungskosten in Höhe von 52,99 Euro jährlich
anfielen und dass die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung nicht zu
beanstanden sei. Die von der Beklagten vorgenommenen Zahlungen ergeben
aber lediglich einen Betrag von insgesamt 52,98 Euro. Aus welchen
Gründen die Beklagte die Teilzahlungen in Höhe von 4,41 Euro von Januar
2005 bis Juni 2005 und in Höhe von 4,42 Euro von Juli 2005 bis Dezember
2005 vornahm, hat das LSG offen gelassen. Soweit die Abfallgebühren in
einer Summe zu zahlen waren, wären sie im Monat der Fälligkeit dem
Bedarf hinzuzurechnen. Soweit Teilzahlungen festgesetzt waren, wäre
deren konkrete Höhe und Fälligkeitstermin festzustellen und im
betreffenden Monat bedarfserhöhend zu berücksichtigen.
37
dd) Die Betriebskostenerstattung in Höhe von 71,82 Euro im August 2005
war nicht von den tatsächlichen Unterkunftskosten in diesem Monat
abzuziehen. Die Vorschrift des § 22
Abs 1 Satz 4 SGB II, wonach Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten
für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der
Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern, ist
erst durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706)
in das SGB II eingefügt worden und ist damit auf die Gutschrift im
August 2005 nicht anwendbar. Zwar heißt es in der Amtlichen Begründung
zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II, mit der Regelung werde klargestellt, wie Betriebskostenrückzahlungen zu berücksichtigen seien (BT-Drucks 16/1696 S 26
f). Aus den weiteren Ausführungen ergibt sich aber, dass dies
jedenfalls nicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass die Regelung nur
eine bereits zuvor bestehende Rechtslage verdeutlichen soll. Die
Regelung diente vielmehr dazu, eine bestehende Schieflage zu beseitigen
(vgl Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr
61b). So wird in der Amtlichen Begründung dargelegt, dass die
Berücksichtigung der Betriebskostenrückzahlungen als Einkommen zu nicht
sachgerechten Ergebnissen führe, weil ein Pauschbetrag abgesetzt werden
müsse und das zu berücksichtigende Einkommen zuerst die Geldleistungen
der Agentur für Arbeit mindere, obwohl die überzahlten
Betriebskostenbeträge zu über 70 % von den Kommunen aufgebracht worden
seien. Da es vor Inkrafttreten des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II an einer Sonderregelung für Betriebskostenrückzahlungen fehlte, war § 11
SGB II anzuwenden mit den vom Gesetzgeber aufgezeigten Folgen. Die
Rückzahlung minderte nicht den Bedarf für Wohnung und Heizung, sondern
war gemäß § 11
Abs 1 Satz 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen. Da dieses
Einkommen spiegelbildlich zu den Kosten der Unterkunft hälftig auf die
Klägerin und ihren Ehemann zu verteilen war, war es nach § 1 Abs 1 Nr 1
Alg II-V nicht zu berücksichtigen, weil es den Betrag von 50 Euro nicht
überstieg.
38
3. In welchem Umfang dem Bedarf der Klägerin Einkommen ihres Ehemannes
entgegensteht, kann nicht abschließend entschieden werden. Es fehlt
insoweit an hinreichenden Feststellungen zu dem im Rahmen des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II zu berücksichtigenden Bedarf des Beigeladenen. Nach § 9
Abs 2 Satz 3 SGB II gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im
Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn
in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen
Kräften und Mitteln gedeckt ist. Es ist mithin zur Berechnung des
Leistungsanspruchs des einzelnen Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft
nicht nur ihr individueller Bedarf, sondern der Gesamtbedarf aller
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln, dem sodann das
Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen ist.
39
a) Nicht maßgeblich für die Bestimmung des Bedarfs des Beigeladenen ist
sein unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt. Wie das LSG zutreffend
dargelegt hat, folgen die Regelungen des SGB II nicht den Kriterien des
Unterhaltsrechts (vgl BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1,
jeweils RdNr 24). Der Gesetzgeber darf typisierend davon ausgehen, dass
innerhalb familienhafter Beziehungen die Verteilung der für das
Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Leistungen
entsprechend den individuellen Bedarfen erfolgt. Dabei darf er auch
einen gegenseitigen Willen, füreinander einzustehen, voraussetzen, der
über bestehende Unterhaltspflichten hinausgeht (BSG, aaO, RdNr 29). Aus
dem das SGB II bestimmenden Grundsatz der Subsidiarität, § 3
Abs 3 SGB II, folgt der vom LSG hervorgehobene Grundsatz, dass zur
Überwindung einer Notlage zunächst der Partner einer ehelichen oder
vergleichbaren Lebensgemeinschaft in Anspruch genommen wird, bevor
staatliche Hilfe gewährt wird. Daraus rechtfertigt sich auch, dass für
den Partner nur das in seinem Fall existenziell Notwendige als sein
Bedarf anzusetzen ist.
40
b) Der maßgebliche Bedarf des Beigeladenen ist entgegen der Auffassung
des LSG grundsätzlich anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu bestimmen, nicht nach
dem SGB XII (vgl BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 24; BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 4). Der Wortlaut des § 9
Abs 2 Satz 3 SGB II sieht keine Differenzierung zwischen den
Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bei der Ermittlung des Bedarfs vor,
sondern nennt allein den "Gesamtbedarf". Mangels ausdrücklicher
Bezugnahme etwa auf das SGB XII kann es sich dabei nach dem Wortsinn nur
um den nach dem SGB II ermittelten Bedarf handeln. Danach ist hier für
den Beigeladenen wie für die Klägerin eine Regelleistung in Höhe von 298
Euro für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 monatlich zu
Grunde zu legen.
41
c) Hinzu kommen für den Beigeladenen Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21
Abs 5 SGB II. Danach besteht Anspruch auf einen Mehrbedarf in
angemessener Höhe, wenn aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige
Ernährung erforderlich ist. In welchem Umfang ein solcher Anspruch
besteht, kann anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend
beurteilt werden. Das LSG wird die Höhe dieser Leistung noch zu
ermitteln haben. Es hat im Grundsatz zu Recht für die Feststellung, ob
und in welchem Umfang dem Beigeladenen ein Mehrbedarf für
kostenaufwändige Ernährung nach § 21
Abs 5 SGB II zusteht, die Empfehlungen des deutschen Vereins für
öffentliche und private Fürsorge aus dem Jahr 1997 zu Grunde gelegt (vgl
Urteile des Senates vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R und B 14/7b AS 64/06
R). Soweit aber - wie hier - mehrere Erkrankungen vorliegen, die eine
kostenaufwändige Ernährung bedingen können, ist in vollem Umfang der
genaue krankheitsbedingte Mehrbedarf, ggf durch Einholung eines
medizinischen und/oder ernährungswissenschaftlichen Gutachtens zu
ermitteln. § 21
Abs 5 SGB II schließt auch eine Kumulation von Kosten nicht aus, wenn
sich unterschiedliche Erkrankungen in unterschiedlichen Mehrbedarfen
auswirken. Da den Empfehlungen kein normativer Charakter zukommt, ist es
unerheblich, dass sie ein Zusammenrechnen von Kosten wegen
verschiedener Krankheitsbilder nicht vorsehen.
42
Zu Recht hat das LSG entschieden, dass die in den Empfehlungen aus dem
Jahr 1997 ausgewiesenen Beträge zu dynamisieren sind. Dabei ist der Wert
von 7,1 % zu Grunde zu legen, mit dem die Werte aus der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 1998 auf die Regelleistung 2005 hochgerechnet
worden sind (BSG, aaO).
43
d) Darüber hinaus hat die Beklagte zutreffend einen Mehrbedarf anerkannt, weil der Beigeladene einen Ausweis nach § 69 Abs 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) mit dem Merkzeichen G besitzt. § 28
Abs 1 Satz 3 Nr 4 SGB II, wonach nicht erwerbsfähige Personen einen
Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung
erhalten, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs 5 des Neunten
Buches mit dem Merkzeichen G sind, wurde zwar erst mit Wirkung vom 1.
August 2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende (BGBl I 1706) in das SGB II eingefügt. Da die Einfügung
jedoch im Hinblick auf Art 3 Grundgesetz (GG) erfolgte, um eine Gleichbehandlung von Behinderten im SGB II und SGB XII zu gewährleisten (BT-Drucks 16/1410 S 25), kann davon ausgegangen werden, dass § 28 SGB II für die Zeit vor Inkrafttreten der Neuregelung verfassungskonform zu ergänzen war.
44
e) Dem Bedarf des Beigeladenen ist nach § 22
SGB II die Hälfte der Unterkunftskosten hinzuzufügen. Insofern gilt
auch hinsichtlich des Beigeladenen, dass eine Aufteilung der Kosten der
Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen vorzunehmen ist. Ein Abzug für
die Kosten der Warmwasserbereitung darf auch bei ihm bis zum 30. Juni
2006 nur in Höhe von 5,37 Euro monatlich erfolgen. Hinsichtlich der
Kosten für die Abfallentsorgung sowie der Betriebskostenerstattung kann
auf die Ausführungen zum Bedarf der Klägerin (2 d cc und dd) verwiesen
werden.
45
f) Dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft ist nach § 19 Satz 2 iVm § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II das zu berücksichtigende Einkommen des Ehegatten gegenüberzustellen. Als Einkommen sind nach § 11
Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder
Geldeswert zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Rentenzahlbeträge (vgl BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3,
jeweils RdNr 35 zur Altersrente). Zu Recht nicht berücksichtigt hat die
Beklagte die Leistung nach § 8 BerRehaG, weil dies nach § 9 Abs 1
BerRehaG ausgeschlossen ist.
46
Vom Einkommen des Beigeladenen ist nach § 11
Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V eine
Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro abzuziehen. Entgegen der
Auffassung des LSG ist auch insoweit nicht auf § 82
Abs 2 Nr 3 SGB XII zurückzugreifen. Ebenso wie der Bedarf grundsätzlich
nach dem SGB II zu bemessen ist, sind für das Gesamteinkommen die
Vorschriften des SGB II maßgeblich. Gründe, die ein Abweichen hiervon
gebieten könnten, sind hier nicht ersichtlich. Der Betrag von 30 Euro
deckt die Beiträge zu privaten Versicherungen ab, die bei in einfachen
Verhältnissen lebenden Bürgern in Deutschland allgemein üblich sind (vgl
BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3,
jeweils RdNr 26). Von der Pauschale nicht erfasst werden die Beiträge
zu gesetzlich vorgeschriebenen privaten Versicherungen, die nach § 11
Abs 2 Nr 3 SGB II gesondert absetzbar sind. Bis zum Abschluss der
Sterbegeldversicherung überstieg die Pauschale hier die tatsächlichen
Versicherungsbeiträge des Beigeladenen. Die Überschreitung beruhte auf
einer privatautonomen Disposition des Beigeladenen. Ungeachtet der
Frage, ob die Anwendung des § 82
Abs 2 Nr 3 SGB XII, wonach die Beiträge zu öffentlichen oder privaten
Versicherungen abzusetzen sind, soweit diese Beiträge gesetzlich
vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, tatsächlich
hier zu einer für den Beigeladenen günstigeren Beurteilung führen würde
(vgl zur Sterbegeldversicherung BVerwGE 116, 342),
gibt es keine sachliche Rechtfertigung dafür, ihn hinsichtlich der vom
Einkommen abzusetzenden Beträge anders zu behandeln als ein potenziell
anspruchsberechtigtes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das Einkommen
erzielt und dessen Einkommen sich nach dem SGB II berechnet.
47
g) Ergibt eine Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs mit dem Einkommen der
Bedarfsgemeinschaft eine Differenz zugunsten des Gesamtbedarfs, besteht
in diesem Umfang ein Leistungsanspruch der Klägerin. Zwar bestimmt § 9
Abs 2 Satz 3 SGB II, dass jede Person der Bedarfsgemeinschaft im
Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt,
wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen
Kräften und Mitteln gedeckt ist. Aus dieser Formulierung folgt, wie das
BSG bereits entschieden hat (BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1,
jeweils RdNr 13), dass zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und
hieraus der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln ist. In
einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen der
Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt. Der danach nicht durch Einkommen
gedeckte Gesamtbedarf wird alsdann im Verhältnis des jeweiligen
Einzelbedarfs am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
aufgeteilt (vgl auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, §
9 RdNr 33; aA Rosenow, Bedürftigkeitsfiktion und Verteilung von
Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft im SGB II, SGb 2008, 282).
Dieses gilt auch in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner
Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen
Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der
Bedarfsgemeinschaft genügt. Ist allerdings ein Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, ist § 9
Abs 2 Satz 3 SGB II einschränkend dahingehend auszulegen, dass als
Gesamtbedarf nur der Bedarf der hilfebedürftigen Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist. Diesem Gesamtbedarf ist das Einkommen
der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen, das sich nach Abzug des
eigenen Bedarfs des nicht hilfebedürftigen Mitglieds der
Bedarfsgemeinschaft ergibt.
48
Nach dem Wortlaut des § 9
Abs 2 Satz 3 SGB II müsste die Differenz zwischen Gesamtbedarf und
Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft entsprechend der Bedarfsanteile
auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt werden und es würde
auch ein Anteil auf den Beigeladenen entfallen. Da er gemäß § 7
Abs 1 und 4 SGB II aber vom Leistungsbezug nach dem SGB II
ausgeschlossen ist, könnte er den auf ihn entfallenden Anteil am
Gesamtbedarf nicht geltend machen. Auch Sozialhilfe könnte er nicht
beanspruchen, weil sein Einkommen nach § 19
SGB XII zuerst auf seinen eigenen Bedarf angerechnet würde. Damit würde
notwendig eine tatsächliche Unterdeckung des Gesamtbedarfs der
Bedarfsgemeinschaft eintreten. Diese am Wortlaut orientierte
Vorgehensweise ist unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG weder gewollt noch rechtmäßig. Sie widerspricht bereits dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 9
Abs 2 Satz 3 SGB II sieht vor, dass der ungedeckte Bedarf gleichmäßig
auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt wird, und erweist
sich damit als Berechnungsvorschrift, die für den Regelfall eine
vereinfachte Zuordnung des nicht durch Einkommen und Vermögen gedeckten
Bedarfs zu den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft ermöglicht
(vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, aaO, § 9 RdNr 32). Wenn der Gesetzgeber
in der Begründung zu § 9
Abs 2 Satz 3 SGB II betont, dass dann, wenn in einer
Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und
Mitteln gedeckt ist, jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis
des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf an der Hilfebedürftigkeit beteiligt
ist (BT-Drucks 15/1516 S 53),
liegt dem erkennbar die Vorstellung zu Grunde, dass der Gesamtbedarf
sich aus der Summe der Einzelansprüche der Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft ergibt. Das ist zutreffend für den Fall, dass alle
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zumindest potenziell
anspruchsberechtigt nach dem SGB II sind. Nur dann kann durch die
Geltendmachung aller Einzelansprüche der Gesamtbedarf gedeckt werden.
Bei einer "funktionierenden" Bedarfsgemeinschaft kann davon ausgegangen
werden, dass die bewilligten Leistungen tatsächlich auch den bedürftigen
Personen im Ergebnis zufließen (BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1,
jeweils RdNr 15). Entfällt aber ein Anteil des Gesamtbedarfs auf ein
Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das diesen Anspruch nicht realisieren
kann, ist die Deckung des nach dem SGB II bestehenden Gesamtbedarfs
nicht mehr gewährleistet. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass
der Gesetzgeber bei gemischten Bedarfsgemeinschaften in dieser
Konstellation in Kauf nehmen wollte, dass durch die anteilige Verteilung
des Gesamtbedarfs eine Lücke in der Bedarfsdeckung verbleibt. Vielmehr
ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Systemabgrenzung von SGB
II und SGB XII in diesen Fällen nicht bedacht und geregelt hat (vgl
Spellbrink, Die horizontale Methode der Ermittlung der
Hilfebedürftigkeit gem § 9
Abs 2 Satz 3 SGB II und ihre Konsequenzen, Sozialrecht Aktuell 2008,
10, 12; grundlegend zum Problem der Systemabgrenzung Knickrehm, Kosten
des Umgangsrechts und Regelleistungen nach dem SGB II, Sozialrecht
Aktuell 2006, 159 ff).
49
Art 3 Abs 1 GG gebietet in diesen Fällen entgegen dem Wortlaut der Vorschrift, dass § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II nur für die leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Anwendung findet (vgl BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1,
jeweils RdNr 15). Nur das den Bedarf des nicht leistungsberechtigten
Mitglieds übersteigende Einkommen ist auf die hilfebedürftigen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend dem Anteil ihres
individuellen Bedarfs am Gesamtbedarf zu verteilen. Ansonsten würden
Hilfebedürftige, die - wie die Klägerin - mit einer Person
zusammenleben, die Altersrente bezieht und vom Bezug von Leistungen nach
dem SGB II ausgeschlossen ist, schlechter stehen als Hilfebedürftige,
die in einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfebedürftigen oder
zumindest potenziell nach dem SGB II anspruchsberechtigten Personen
leben. Dafür ist jedenfalls dann kein sachlicher Grund ersichtlich, wenn
die vom Leistungsausschluss nach dem SGB II betroffene Person wegen der
anderen Einkommensberechnung nach dem SGB XII auch dort nicht
leistungsberechtigt ist. Geboten ist daher eine Auslegung des § 9
Abs 2 Satz 3 SGB II, die sicherstellt, dass Ansprüche der nach dem SGB
II Berechtigten nicht durch die Art der Berechnung des Anspruchs
verkürzt werden. Es wäre auch angesichts der Funktion der Leistung nach
dem SGB II, das soziokulturelle Existenzminimum sicherzustellen, im
Hinblick auf Art 1
GG problematisch, wenn die Berechnung zu einer Verkürzung der Ansprüche
der hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft führen würde
(vgl BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 15).
50
Ob und in welcher Höhe sich danach ein Anspruch der Klägerin auf über
die von der Beklagten anerkannten Leistungen hinaus ergibt, wird das LSG
zu entscheiden haben, nachdem es die bei dem Beigeladenen zu
berücksichtigenden Mehrbedarfe sowie die genaue Höhe der Kosten der
Unterkunft in den einzelnen Bewilligungsabschnitten ermittelt hat.
51
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
...
LG
Renate
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