Donnerstag, 6. Oktober 2016

Rechtlich Neues bezüglich Zwangsverrentung ab 01.08.2016

Ich persönlich weiß noch nichts Neues


Meine Klage läuft noch, ich weiß noch nicht, was daraus wird. Wir kriegen nach wie vor normal ALG II in voller Höhe.

Aber da ab 01.08.16 ja vieles neu ist, möchte ich mal nur die Passage wegen der Ausnahme der Mitwirkung bei der Zwangsverrentung hierher übernehmen:

Daraus:


§ 5 Abs. 3 S. 3 bis 6
Wenn von einem anderen Leistungsträger dort gestellte Anträge oder gezahlte Leistungen wegen fehlender Mitwirkung des ALG II Beziehers versagt oder eingestellt werden, wird auch der Anspruch auf ALG II versagt oder eingestellt, bis der Betroffene die erforderliche Mitwirkung beim anderen Leistungsträger nachholt. ALG II wird ab dann rückwirkend zum Tag der Einstellung weitergezahlt. Diese Regelung gilt nicht für den Antrag auf vorzeitige Altersrente. Die Einstellung der ALG II Leistung ist nur zulässig, wenn der Versagungs- oder Einstellungsbescheid des anderen Leistungsträgers bestandskräftig wurde.



1.3
Zwangsverrentung und Mitwirkungspflichten
Die Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Beantragung
vorrangiger Leistungen w
e
rden verschärft (siehe unten). Die
B
eantragung einer Altersrente, also die Zwangsverrentung, wurde
kurz vor Schluss von der Verschärfung ausgenommen.
 
 
6.1
Verschärfte Mitwirkungspflichten bei vorrangigen Leistungen
Leistungsberechtigte waren bereits nach der alten Rechtslage
verpflichtet, vorrangige Sozialleistungen zu beantragen. Nun werden die
Mitwirkungspflichten in diesem Kontext verschärft und es droht ein
Leistungsentzug. Nunmehr gilt:
Wird eine gegenüber dem
SGB II vorrangige Leistung von
dem dafür
zuständigen
Leistungsträger wegen
fehlender Mitwirkung
des
Berechtigten bestandskräftig entzogen oder versagt, dann werden die
SGB
-
II
-
Leistungen für den Lebensunterhalt so lange ganz oder teilweise
entzogen oder ver
sagt
, bis die Mitwirkungspflichten erfüllt werden
(§ 5
Abs. 3
Satz 3
SGB II neu)
. Auf diesen drohenden Leistungsentzug muss
zuvor schriftlich hingewiesen werden
(§ 5 Abs. 3 S
a
tz
4
SGB II neu)
.
Werden die Mitwirkungspflichten nachgeholt, dann sind die SGB
-
I
I
-
Leist
ungen rückwirkend nachzuzahlen
(§ 5 Abs. 3
Satz 5
SGB II neu)
.
Diese neue Strafregelung bei fehlender Mitwirkung gegenüber anderen
Leistungsträgern gilt nicht bei der
Zwangsverrentung
(§ 5 Abs. 3
Satz 6
SGB II neu)
. Die rechtlichen Vorgaben zur Zwan
gsverrentung bleiben
somit unverändert.
Das bedeutet aber auch: Das Jobcenter darf
weiterhin selbst einen Rentenantrag stellen, wenn der
Leistungsberechtigte der Aufforderung zum Rentenantrag nicht
Vorrangige Leistungen:
Hartz
-
IV
-
Entzug droht
Kein Leistungsentzug bei der
Zwangsverrentung
 
nachkommt. Ist das Rentenkonto bereits geklärt und sind ke
ine Fragen
offen, droht somit weiter die Zwangsverrentung.

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