Freitag, 6. November 2015

Das Bundessozialgericht Kassel zur Sozialbestattung

Bei unklaren Verhältnissen muss das Sozialamt die Bestattungskosten auslegen


Viele Sozialämter können den Tod eines nahen Angehörigen bei Geldnot zum Alptraum werden lassen, wenn sie vermuten, dass irgendein Verwandter zur Bezahlung der Bestattungskosten verpflichtet wäre.

Ich habe hier ein Urteil gefunden, das aussagt, dass diese Vorgehensweise nicht erlaubt ist. Das Sozialamt darf vom Hartz-IV-Empfänger nicht verlangen, dass er das Geld für die Beerdigung bei anderen Verwandten eintreibt. Das Amt kann beziehungsweise muss sich das Geld, wenn jemand anders die Kosten tragen muss, selbst einklagen.

Das entsprechende Urteil ist dieses hier:

Aktenzeichen: Bundessozialgericht B 8 SO 23/08 R

Der Beitrag, wo ich das her habe, ist dieser hier:


LG Renate

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