Mittwoch, 10. Februar 2016

Erstattung von Bewerbungskosten nur auf vorherigen Antrag

Der "Witz" in den neuen Eingliederungsvereinbarungen


Lachen tu ich später, denn auch wenn ich es nicht annehme, auf derartige "Verträge" wie eine Eingliederungsvereinbarung, die man ja unterschreiben muss, denn sonst kriegt man sowieso kein Geld, kann sich das Jobcenter berufen, wenn die einem wegen einem angeblichen Verstoß dagegen wegen mangelnder Eigenbemühungen die Kohle kürzen .. und war beim ersten "Verstoß" um 30 %, beim zweiten um 60 % usw. bis hin zu ganz weg ... was durchaus möglich ist, hat der Nachbar unter uns ja am eigenen Leib so erlebt trotz Familie und Kind im Haus.

Also ich verlinke Euch mal zum Nachlesen, damit Ihr seht, da steht nichts Konkretes über die Erstattung von Bewerbungskoste drin, § 16 SGB II V.m. § 45 SGB III.

Bezieht sich übrigens auf irgendwelche Maßnahmen .. wir sind in keiner .. oder vielleicht gilt die Tatsache, dass wir einer Fallmanagerin zugeordnet sind, ja bereits als Maßnahme .. kann wiederum nicht sein, weil Maßnahmen laut diesem Paragraphen eigentlich so normal 6 Wochen nicht überschreiten dürfen .. könnt Ihr im Link darüber nachlesen.

Jedenfalls .. in Jürgens Eingliederungsvereinbarung steht noch drin, dass das Jobcenter ihm Vermittlungsvorschläge macht, sofern sie was haben sollten und er sich spätestens am dritten Tag dann darauf wie gefordert bewerben muss.

Bei mir .. bin ja nun über 60 .. steht das übrigens nicht mehr drin .. sie verpflichten sich also nicht mehr, mir überhaupt noch Vermittlungsvorschläge zu machen, sofern überhaupt noch was vorliegt.

Nun ja.

Klar sollten wir Eigenbemühungen zeigen.

Generell setzt dabei das Jobcenter schon lange voraus, dass man Telefon und das auch bezahlt hat .. was ja nicht selbstverständlich ist .. nen Computer und Drucker mit Druckpatrone drin, denn sonst könnte man sich ja nicht schriftlich bewerben, der auch funktioniert .. was sie natürlich nicht bezahlen oder einen dabei unterstützen, solche Geräte zu ersetzen .. im Jobcenter selbst gibt es aber nichts, was man kostenlos nutzen könnte, also da hin gehen und sich von dort aus bewerben.

Nur mal so.

Nun steht neuerdings auch noch drin, dass man sogar das Geld für schriftliche Bewerbungen nur erstattet bekommt, wenn man  ... und jetzt haltet Euch fest ... vorher einen Antrag stellt, dass es auch erstattet wird.

Das gleiche gilt auch für Vorstellungsgespräche, wo man das Geld auch nur wieder kriegt, wenn man vorher einen Antrag stellt, dass die Kosten auch erstattet werden.

Also wenn man sich in der heutigen Zeit so verhält, kriegt man garantiert keinen Job, denn kein Arbeitgeber wartet normalerweise so lange .. der stellt dann doch garantiert jemand anders ein.

Mag sein, dass sie im öffentlichen Dienst noch so langsam sind ... aber nicht jeder Mensch hat doch nen Job im öffentlichen Dienst.

Über die Höhe der Kosten, die man z. B. für eine schriftliche Bewerbung wieder kriegt, steht nichts dabei .. in Jürgens und meiner neuen Eingliederungsvereinbarung nur was von maximal 260 Euro im Jahr für schriftliche Bewerbungen .. wie viel pro Bewerbung, wird nicht gesagt, aber sowas kann mit Fotos und so weiter ja richtig teuer werden.

Man soll aber zusätzlich auch noch Kopien von allem anfertigen, die man dann immer vorlegen kann .. also drucken, drucken, drucken.

Dieser Paragraph bezieht sich im Prinzip sowieso nur auf Arbeitslose .. sind wir ja nicht, erwähnt Aufstocker nur am Rande, die man ja "fördern" könne, aber nicht müsse.

Sanktionieren können sie uns aber, und wie sie das können.

...

Tja liebe Frau Merkel und Co ... wie sagten Sie mal so schön, die Deutschen haben ein freundliches Gesicht .. jedenfalls gegenüber den Flüchtlingen.

Die gehören aber auch zu den Menschen, die mit solchen Gesetzen konfrontiert werden, sobald sie hier sind.

Dieser Staat hat alles andere als ein freundliches Gesicht, denn dieser Staat ist nur eins:

Ein Land, das die Sklaverei über die Hintertür von Hartz IV wieder eingeführt hat, nur dass heute die Menschen nicht mehr mit der Peitsche tot geschlagen werden, das geht auch anders, wie man sieht.

LG
Renate


Dann steht auf Seite 6, man findet da im Internet immer die aktuelle Fassung .. ich gehe in den Link da mal rein.


Da sie was von § 16, Absatz 1 schreiben, mal sehen, was da drin steht:
....

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 16 Leistungen zur Eingliederung

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 54a und 130,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach diesem Buch gelten die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 5, die §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und die §§ 127 und 128 des Dritten Buches entsprechend. § 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden. Abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 des Dritten Buches darf bei Langzeitarbeitslosen oder bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren beruf-liche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
...
Liebt Ihr auch Amtsdeutsch? .... Ist sicherlich extra so formuliert, damit es normale Menschen nicht verstehen können .. sollen wir ja auch nicht, denn sonst könnte man uns ja nicht unvermittelt eins reinwürgen.
...
§ 45 SGB III hat nicht das Geringste mit 
 
Kostenerstattung für Bewerbungskosten, sondern nur was mit irgendwelchen Maßnahmen zu tun.
...

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
§ 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch
1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
2.
Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.
(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.
(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.
(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl
1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,
2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder
3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.
(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.
(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 000 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 2 500 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.
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Früher war das mal § 35 SGB III ... ich schau mal nach, was da drin stand oder steht .. bin echt gespannt .. aber wie gesagt, es steht da so nicht drin, sondern bezieht sich auf § 45 SGB III.
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Von Kostenerstattung für Bewerbungskosten steht da auch nichts drin .. aber ich kopier das trotzdem mal.
 

§ 35
Vermittlungsangebot

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.
(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.
(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.
ir doch gar nicht sind .. sowas steht aber in unserer Eingliederungsvereinbarung. Ich kopiere das mal hier rein, damit Ihr das seht:
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So ... in unserer Eingliederungsvereinbarung steht es so nicht drin, aber es gibt sehr wohl ein Recht auf Erstattung von Bewerbungskosten ... hab das jetzt mal so gefunden .. verlinke es also auch mal.
 
 

Sozialrecht

Ein Bewerber kann auch Bewerbungskosten von der Bundesagentur für Arbeit über das Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III erstattet bekommen. Dazu muss er nicht zwingend arbeitslos, jedoch arbeitsuchend gemeldet sein und er muss vorher einen entsprechenden Antrag stellen. Für die Erstattung von Bewerbungskosten ist die Agentur für Arbeit zuständig, wenn kein Anspruch auf laufende Leistungen besteht oder ausschließlich Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen wird. Wird Arbeitslosengeld II bezogen, muss der Antrag beim zuständigen Jobcenter eingereicht werden. Im Regelfall wird eine Pauschale pro Bewerbung festgesetzt. Es können jedoch auch die tatsächlich anfallenden Kosten erstattet werden. Es ist auch möglich, dass die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter eine – im Regelfall jährliche – Obergrenze für die Erstattung von Bewerbungskosten festsetzt. Die Pauschale sowie die etwaigen Obergrenzen können zwischen der Agentur für Arbeit und den Jobcenter und auch zwischen den Jobcentern differieren. Als Nachweis verlangt die Behörde im Regelfall eine Liste der Unternehmen, bei denen sich der Bewerber beworben hat und die jeweiligen Anschreiben, ggf. können auch die Antwortschreiben der Unternehmen eingefordert werden. Derzeit üblich sind beispielsweise bei Jobcentern im Bundesland Berlin 5 € pro nachgewiesener Bewerbung sowie eine jährliche Kappungsgrenze bei 260 €. Der Bewerbungskostenansatz greift jedoch nur bei schriftlichen Bewerbungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, nicht jedoch bei Bewerbungen für Berufspraktika. Ausgeschlossen ist der pauschalierte Ansatz für mündliche und persönliche Bewerbungen bei Unternehmen.
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Dann schauen wir doch mal § 44 an.

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http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__44.html


Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
§ 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.
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Welchen Schluss sollte man daraus ziehen:
 
Bevor man ne schriftliche Bewerbung raus schickt, erstmal nach Erstattung der Kosten fragen, bevor man Geld ausgibt, um sich irgendwo vorzustellen ebenfalls .. wenn das zu lange dauert und der Job dann weg ist .. tja, ist nicht unsere Schuld, sondern die des Jobcenters, die solche Regelungen in ihrer Eingliederungsvereinbarung festlegt.
 
E-mail-Bewerbungen oder Telefonanrufe vom Festnetz mit Flat okay .. zum Handy, da man nichts wieder kriegt .. nö ... und für Stellen auf dem 1. Arbeitsmarkt .. also welche, die auch versicherungspfllichtig wären, was heißt, anständig bezahlte.
 
Auf alles andere müssen wir uns laut dieser Eingliederungsvereinbarung sowieso nicht bewerben, auch wenn einem das immer mündlich gesagt wird, denn die Kosten dafür werden ja gar nicht erstattet und ansonsten auch nur, wenn man vorher fragt, ob man sich auch bewerben darf.
 
Von mir aus .... ich bin selbständig und würde es auch gerne bleiben .. und das fördern sie sowieso nicht, weil ja anzunehmen ist, dass wir Aufstocker bleiben .. es in ihren Augen deswegen nicht förderungsfähig ist.
 
...
 
Okay okay .... haben wir nicht tolle Gesetze ????
 
LG
Renate
 


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