Sonntag, 5. April 2020

Nachtrag zum Haltungsverbot von Hunden

Es ist nicht eifach



Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes Karlsruhe ist ein generelles Verbot von Haustieren (Hunde- und Katzenhaltung) eine  „unangemessene Benachteiligung des Mieters“ (siehe BGH vom 20. März 2013 – VIII ZR 168/12 ). Da beduetet, dass ein grundloses, generelles Verbot unwirksam ist. Es ist vielmehr eine Einzelfallentscheidung. Ein Verbot kann nur dann ausgesprochen werden, wenn der Vermieter nachvollziehbare Gründe gegen das Halten eines Haustieres vorbringen kann. Die Beweislast ist allerdings recht schwierig. Besonders dann, wenn, wie bei unserem Fall, viele Mieterfremde das Gelände als Zugang zum Wald oder als Durchgang nutzen.

Genaueres könnt Ihr hier nachlesen.

Mieterbund Berlin

und hier auch :

Mietrecht Hundehaltung

LG Jürgen

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