Freitag, 3. April 2020

Komischer Zettel wegen Hundehaltung von unserem Vermieter

Nun gilt aber, Kauf bricht nicht Miete, die alten Mietverträge sind gültig, genauso wie ursprünglich abgeschlossen


Und in den alten Mietverträgen hier im Haus, die vor diesem Vermieter und auch vor dem davor abgeschlossen worden sind, war Tierhaltung, auch Hundehaltung grundsätzlich erlaubt.

In unserem Mietvertrag steht, dass Hundehaltung hier grundsätzlich erlaubt ist und nur dann untersagt werden darf oder gar nicht erst genehmigt, wenn man sich bei der Hundehaltung so verhält, dass es für die anderen Mieter im Haus nicht zumutbar wäre.

Wir sind hier mal mit sogar zwei Hunden eingezogen, haben einen alten Mietvertrag und haben heute nur noch einen, der sehr artig ist, tun also ganz sicher hier nichts, was wir nicht dürften.
 Sie schreiben da was von, Hunde dürften ja nach ihnen nur mit Sondergenehmigung, die jederzeit zu widerrufen wäre, gehalten werden.

Sie schreiben, es wären hier in den Wohnblocks mehr Hunde als angegeben. Nun bei uns ist das nicht so, es ist sogar einer weniger als im Mietvertrag mal drinstand, weil wir den zweiten Hund damals nicht ersetzt haben, als Chérie starb.

Dann schimpfen sie, so viele Hundehalter würden das Grundstück zum Gassigehen benutzen und die Hundehaufen nicht einsammeln und man soll auch bei Besuch darauf achten.
Und man soll Hunde hier grundsätzlich an der Leine halten auf dem Grundstück.

Also erstens haben wir einen alten Mietvertrag, wo Hundehaltung grundsätzlich erlaubt werden muss und nichts mit Sondergenehmigung, das wäre eine Änderung des Ursprungsvertrags.

Das ist unzulässig.

Wir benutzen das Grundstück grundsätzlich nicht zum Gassigehen, aber rübergehen dürfen wir ja wohl. Wir wohnen schließlich hier.


Wir haben Pepe hier immer an der Leine und nicht lose rumlaufen.

Pepe ist ganz bestimmt kein schwieriger Hund, der andere Leute stört.

Ob es sich gegen die Leute mit den alten Mietverträgen richten soll, die hier Hunde halten, ich habe keine Ahnung.

Trotzdem habe ich das mal rausgesucht. Wir werden uns sowieso vermutlich wegen der geplanten Mieterhöhung, der wir nicht zugestimmt haben, vor Gericht treffen. Wenn da was wegen Hundehaltung fallen sollte, werden wir das gleich mal ansprechen.

So eben mal so kann man nicht handeln und sowas zu schreiben ist sowieso schonmal unzulässig.

Hier wohnen ja nicht nur Neumieter, hier wohnen auch viele Altmieter und als Großvermieter wissen die auch ganz genau, was für Gesetze in Deutschland existrieren. 


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Der bekannte Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" ist in § 566 BGB festgeschrieben. Danach tritt der Erwerber einer Immobilie mit allen Rechten und Pflichten in das bestehende Mietverhältnis ein. Dies bedeutet, dass ein Mietverhältnis durch den Verkauf der Wohnung nicht beendet wird, sondern kraft Gesetzes auf den Käufer übergeht, der das Mietverhältnis – wie auch der Verkäufer – nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrundes (z. B. Eigenbedarf) kündigen kann.

Käufer ist Rechtsnachfolger

Entsprechendes gilt für den Inhalt des Mietvertrags. Nachdem der Käufer in diesen kraft Gesetzes vollumfänglich eintritt, kann ohne Zustimmung des Mieters weder ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden noch können Änderungen des Inhalts des bestehenden Mietvertrags erfolgen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 566 Kauf bricht nicht Miete

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
 
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LG
Renate




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