Freitag, 24. April 2020

Die neue Corona-Verordnung aus Schleswig-Holstein ab 29.04.20

Ich übernehme mal beide Texte .. dern Pressetext zuerst und auch die Verordnung an sich



Ab Mittwoch kommt die "Maskenpflicht"

Datum 24.04.2020
Kabinett beschließt Verordnung zur Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit und legt Anreizpaket für Schutzmasken-Hersteller auf.


Bereits am Dienstag hatte Ministerpräsident Daniel Günther die sogenannte "Maskenpflicht" im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel angekündigt, nun wurde die entsprechende Verordnung veröffentlicht. Ab dem 29. April müssen Schleswig-Holsteiner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn sie Bus oder Bahn fahren oder ein Geschäft betreten möchten.

Verschiedene Arten möglich

Die Mund-Nasen-Bedeckungen sollen Tröpfchenpartikel aufhalten, die beim Husten, Niesen oder Sprechen entstehen. Hilfreich sind aus Stoff genähte Bedeckungen, möglich sind aber auch Schals, Tücher, Schlauchschals oder anderweitige Stoffzuschnitte – sofern diese Mund und Nase vollständig bedecken.
Dabei ist zu beachten, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur eine ergänzte Schutzvorkehrung ist. Den bestmöglichen Schutz bietet eine Kombination aller Hygiene-Standards, darunter regelmäßiges Händewaschen und das Einhalten eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zu anderen Menschen.


Verkäufer müssen keine Maske tragen

Die Verordnung richtet sich an Kunden und Nutzer, das Personal in den geöffneten Verkaufsflächen ist von der Pflicht ausgenommen. Diese können etwa mithilfe von Plexiglasscheiben an der Kasse geschützt werden – es steht ihnen allerdings frei, eine Maske zu tragen, bespielsweise beim Einräumen von Regalen.
Ebenfalls von der Maskenpflicht ausgenommen sind das Fahrpersonal in Bus und Bahn sowie Taxifahrer.

Ausnahmen sind möglich

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Personen von der Pflicht befreien lassen, sofern sie dazu aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind. Glaubhaft gemacht wird dies durch einen Nachweis, beispielsweise einen Schwerbehinderten- oder Allergikerausweis verbunden mit der Aussage des Betroffenen, die Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen zu können. Die Vorlage eines ärztlichen Attests ist nicht erforderlich.
Kinder unter sechs Jahren sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Anreizprogramm für Hersteller von Schutzausrüstung

Darüber hinaus beschloss das Kabinett ein zehn Millionen Euro schweres Anreizpaket, um die heimischen Produktionskapazitäten für persönliche Schutzausrüstung zu stärken. Damit will das Land bestimmte Abnahmemengen für medizinische Schutzmasken und -kleidung garantieren.
"Die weltweite Corona-Pandemie zeigt, dass wir heimische Produktionen stärken müssen, um auch im Krisenfall die notwendige Versorgung mit Medizinprodukten verlässlich und dauerhaft sicherstellen zu können", sagte Günther. Mit dem Programm erleichtere die Landesregierung es heimischen Unternehmen, ebenfalls in die Produktion einzusteigen.

Land kontaktiert mögliche Partner

Das Wirtschaftsministerium werde jetzt geeignete heimische Produzenten identifizieren, um mit ihnen die Möglichkeit einer Lieferzusage zu sondieren. Darüber hinaus steht es interessierten Unternehmen bei rechtlichen und technischen Fragen zur Seite und unterstützt bereits etablierte Unternehmen dabei, ihre Kapazitäten auszubauen.
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Ersatzverkündung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG der Landesverordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit in Schleswig-Holstein (Mund-Nasen-Bedeckungsverordnung – MNB-VO) vom 24. April

Erlassen am 24. April 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Personenkreis, Bestimmung der Bereiche

In den folgenden öffentlich zugänglichen Bereichen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Personen verpflichtend:
  1. bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) einschließlich Taxen oder ähnlicher Transportangebote;
  2. beim Betreten von und Aufenthalt in geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels nach § 6 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Wochenmärkte;
  3. beim Betreten von und Aufenthalt in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren;
  4. beim Betreten von und Aufenthalt in geöffneten Verkaufs- und Diensträumen von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Banken und Sparkassen;
  5. beim Betreten von und Aufenthalt in sich abgeschlossenen Verkaufsständen.

§ 2 Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung

(1)  Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit dem Grunde nach geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern, unabhängig von der Kennzeichnung oder einer zertifizierten Schutzkategorie.
(2)  Die Anforderungen an eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne dieser Verordnung erfüllen aus Stoff genähte Bedeckungen, Schals, Tücher, Schlauchschals und anderweitige Stoffzuschnitte oder andere Materialien, die geeignet sind, Mund und Nase vollständig zu bedecken.
(3)  Der Träger einer Mund-Nasen-Bedeckung hat darauf zu achten, dass Mund und Nase beim Aufenthalt in den öffentlich zugänglichen Bereichen im Sinne des § 1 bedeckt bleiben. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist neben der Einhaltung der sonst geltenden Hygienestandards, insbesondere der Empfehlungen des Robert Koch-Institutes sowie eines Mindestabstandes von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ergänzende Schutzmaßnahme.


§ 3 Ausnahmen

Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind:
  1. Personal in den geöffneten Verkaufsflächen des Einzelhandels und von in sich abgeschlossenen Verkaufsständen nach § 6 Absatz 1, von Einkaufszentren nach § 6 Absatz 2a sowie in Verkaufs- und Diensträumen von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein;
  2. das Fahrpersonal im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und Taxen, soweit andere Schutzvorrichtungen bestehen oder aus Gründen des Arbeitsschutzes vorgeschrieben sind.;
  3. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr;
  4. Personen, die aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und dies durch einen Nachweis glaubhaft machen können.

§ 4 Verstöße

(1)  Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 dieser Verordnung tragen und für die eine Ausnahme nach § 3 nicht zutrifft, ist das Betreten, der Aufenthalt und die Nutzung öffentlich zugänglicher Bereiche im Sinne des § 1 nicht gestattet.
(2)  Die oder der zur Ausübung des Hausrechts der in § 1 genannten öffentlich zugänglichen Bereiche Berechtigte hat auf die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung in geeigneter Weise hinzuwirken. Die oder der Berechtigte nach § 1 Ziffern 2 bis 5 hat Personen, die gegen die Regelungen dieser Verordnung verstoßen, den Zutritt zu verweigern. Das hierfür eingesetzte Personal kann gleichzeitig als Kontrollkraft nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein agieren.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt am 29. April 2020 in Kraft.
(2)  Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 24. April 2020
Daniel Günther
Ministerpräsident
Dr. Heiner Garg
Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren


Begründung:

A. Allgemein:

Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hat die Landesregierung mit zahlreichen Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten reagiert. Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes des Bundes wurden unter anderem Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen, auch die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-BekämpfVO) zuletzt in der Fassung vom 18. April 2020, erlassen.
Gleichzeitig wurden mit der SARS-CoV-2-BekämpfVO vom 18. April 2020 erste Lockerungen für die Bürgerinnen und Bürger ermöglicht, so zum Beispiel die Möglichkeit der Öffnung von Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern und in besonders benannten Einzelfällen darüber hinaus, sowie die Wiedereröffnung von Bibliotheken und Tierparks oder die Zulassung von Jugendtreffs. Damit soll nach dem ersten messbaren Erfolg der einschränkenden Maßnahmen das öffentliche Leben stufenweise wieder hochgefahren werden.


Der weitere Fortgang der Corona-Pandemie in Schleswig-Holstein steht unter der fortwährenden Beobachtung durch die Landesregierung. Ihr ist bewusst, dass durch die jetzt vorliegende Verordnung zur Bedeckung von Mund und Nase in einem weiteren Bereich in elementare Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger des Landes Schleswig-Holstein eingegriffen wird. Dies hat seinen Grund darin, dass die Pandemie noch immer nicht zum Stillstand gebracht werden konnte. Diese Freiheitsbeschränkung ist deshalb als weitere, ergänzende Schutzmaßnahme zu verstehen, um in öffentlich zugänglichen Bereichen von geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels, der Verkaufs- und Diensträume von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben sowie des öffentlichen Personennahverkehrs einen Beitrag zur Eindämmung der Infektion zu leisten. Dabei wird dem Umstand besonders Rechnung getragen, dass Hygieneanforderungen und Abstände in den genannten Bereichen nicht in allen Konstellationen umfassend eingehalten werden können. Zum Schutz der jeweiligen Mitnutzer bzw. Kunden und des Fahrpersonals bzw. in den Räumlichkeiten beschäftigten Verkaufspersonals soll deshalb das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet werden.
Die Verordnung richtet sich dabei an die Kunden bzw. Nutzer und nicht an das Verkaufspersonal bzw. Fahrpersonal. Deren Schutz ist durch die Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes gesondert herzustellen und wird beispielsweise durch die Installation von besonderen Schutzvorrichtungen z. B. an den Kassen (Plexiglasabtrennungen oder –kabinen) oder durch Trennwände in Taxen bereits heute sichergestellt.
Die Maßnahmen werden fortlaufend evaluiert, um ihre Notwendigkeit und Geltungsdauer ebenso wie ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Die Landesregierung hat deshalb mit der Mund-Nasen-Bedeckungsverordnung einen begrenzten Geltungszeitraum vorgesehen, damit neue Erkenntnisse möglichst zeitnah in neue, die Bürgerinnen und Bürger möglichst weniger belastende Regelungen umgesetzt werden können.


B.   Im Einzelnen:

Zu § 1: Personenkreis, Bestimmung der Bereiche
In § 1 wird der Personenkreis insofern bestimmt, in dem er diejenigen Personen, die einen bestimmten öffentlich zugänglichen Bereich betreten, sich dort aufhalten oder nutzen, zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet.
Der Personenkreis nach dieser Verordnung umfasst deshalb Kundinnen und Kunden der öffentlich zugänglichen Bereiche von geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels, der Verkaufs- und Diensträume von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben sowie die Passagiere – Nutzerinnen und Nutzer - von Verkehrsmitteln, wie Bussen, Bahnen, Schiffen oder Taxen.


In Ziffer 1 verpflichtet die Nutzerinnen und Nutzer – im Regelfall die Passagiere – von Angeboten des öffentlichen Personennahverkehrs (Bus, Bahn, Schiff) und Taxen in Schleswig-Holstein zum Tragen einer Mund-Nasen Bedeckung. Dabei wird dem Umstand besonders Rechnung getragen, dass Hygieneanforderungen und Abstände in den genannten Bereichen nicht in allen Konstellationen umfassend eingehalten werden können, um Mitpassagiere, Fahrpersonal oder Kontrollpersonal und anderweitiges Personal, dass im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt wird, zu schützen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entsteht dabei erst mit dem Betreten des Fahrzeugs bzw. an der geöffneten Tür desselben und gilt für die gesamte Fahrtdauer. Dies gilt auch für Passagiere in Fernzügen, Fernbussen oder Fähren, so lange sie sich auf dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein befinden.
Mit der Regelung in Ziffer 2 sollen die Kundinnen und Kunden der öffentlich zugänglichen Bereiche von geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels, der Verkaufs- und Diensträume von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben erreicht werden. Damit sind alle Bereiche erfasst, die dem Kundenverkehr offenstehen. Sie umfasst dabei auch beispielsweise die Verkaufsräume von Tankstellen. Nicht umfasst davon sind beispielsweise Lagerflächen oder Sozialräume des Personals, das regelmäßig dem Kundenverkehr nicht zugänglich ist. Das bedeutet auch, wenn Personal von Zustelldiensten über den regulären Eingang die Verkaufsstellen betreten, dieses ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen hat. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entsteht dabei erst mit dem Betreten der Verkaufsfläche (Eingangstür) und gilt für den gesamten Aufenthalt.


Mit Ziffer 3 werden die überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren einbezogen, die nicht Verkaufsstellen sind, aber den öffentlichen Zugang zu diesen ermöglichen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entsteht dabei erst mit dem Betreten der Verkehrsfläche (Eingangstür) und gilt für den gesamten Aufenthalt.
In Ziffer 4 wird beim Betreten von geöffneten und öffentlich zugänglichen Verkaufs- und Diensträumen von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eingefordert. Hierbei kann es sich beispielsweise um den Tresenraum von Schuster- und Schneiderwerkstätten handeln. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entsteht dabei erst mit dem Betreten der Verkaufsfläche (Eingangstür) und gilt für den gesamten Aufenthalt. Ämter und Behörden, deren Dienstleistungen die Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nehmen, können im Rahmen des Hausrechts ebenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einfordern.
Ausdrücklich nicht in die Verpflichtung zur Tragung einer Mund-Nasen-Bedeckung einbezogen sind Patientinnen und Patienten die Räumlichkeiten der Gesundheits- und Heilberufe betreten und sich dort aufhalten. Hintergrund ist, dass zum einen durch die Vergabe von Behandlungsterminen der Zutritt zu diesen Räumlichkeiten und der dortige Aufenthalt regelmäßig gesteuert werden kann und zum anderen Patientinnen und Patienten, denen aus beispielsweise medizinischen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist, von vornherein der Zutritt erschwert würde. Dessen unbenommen kann der jeweilige Inhaber der Einrichtung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einfordern (Hausrecht). Der Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist durch die Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes gesondert sicherzustellen.


Explizit ausgenommen sind darüber hinaus Banken und Sparkassen. Dies ist den hohen Sicherheitsanforderungen geschuldet, demnach mit Mund-Nasen-Bedeckungen „vermummte“ Personen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in diesem Bereich eine erhebliche Gefahr darstellen können. Davon unbenommen ist es den Banken und Sparkassen freigestellt, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einzufordern (Hausrecht). Der Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist durch die Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes gesondert sicherzustellen.
In Ziffer 5 wird auch das Betreten von in sich geschlossenen Verkaufsständen, wie sie teilweise auf Märkten errichtet sind, und der dortige Aufenthalt einbezogen. Es besteht keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor einem geöffneten Verkaufsstand, aus dem von Verkaufspersonal heraus an die draußen stehende Kundschaft verkauft wird und der explizit nicht von diesen betreten werden kann. Hier sind die Abstandsregelungen beim Aufenthalt im öffentlichen Raum gem. der in § 2 Absatz 2 SARS-CoV-2-BekämpfVO vom 18. April 2020 ausreichend.

Zu § 2: Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung


In Absatz 1 der Regelung wird dargestellt, dass als Schutz alles anerkannt ist, das geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln zu verringern. Dieser Schutz bedarf auch keiner Zertifizierung, wie sie beispielsweise bei Medizinprodukten verlangt wird. Ausdrücklich nicht erforderlich ist das Tragen von Medizinprodukten wie Schutzmasken bzw. Mund-Nasen-Schutz. Diese sollen grundsätzlich medizinischem Personal und Pflegepersonal vorbehalten sein. Medizinische Schutzmasken sind zudem zur Vermeidung der Ausbreitung, also zum vorrangigen Schutz der anderen Personen, nicht immer geeignet. Zum Beispiel dienen FFP-Masken („filtering face piece“) mit einem Explorationsventil ausschließlich dem Eigenschutz und sind zum Fremdschutz ungeeignet, da durch das Ventil die Tröpfchen des Trägers gezielt in die Umgebung abgegeben werden. Eine Ausnahme zum Tragen solcher Masken stellen entsprechende medizinische Indikationen dar.
Absatz 2 konkretisiert dabei beispielhaft die Anforderungen an eine Mund-Nasen-Bedeckung. Dabei ist das Material zweitrangig, mit denen die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Neben den in Absatz 2 dargestellten Möglichkeiten sind deshalb beispielsweise auch Gesichtsvisiere oder andere durchsichtige Schutzvorrichtungen aus Kunststoff möglich, die Mund und Nase abdecken.
Absatz 3 betont den für die Mund-Nasen-Bedeckung notwendigen Dreiklang. Die Anforderung an die Einhaltung von notwendigen Mindestabständen und Hygieneanforderungen werden durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht ersetzt.

Zu § 3: Ausnahmen
In § 3 der Verordnung werden Ausnahmen von der Pflicht des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung in geöffneten Verkaufsräumen oder des Öffentlichen Nahverkehrs definiert.


In Ziffer 1 wird klargestellt, dass sich die aus dieser Verordnung abgeleitete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht auf das Verkaufspersonal etc. bezieht. Die Verordnung richtet sich ausschließlich an die Kunden bzw. Nutzer.
Der Schutz des Verkaufspersonals beispielsweise ist durch die Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes gesondert herzustellen und wird beispielsweise durch die Installation von besonderen Schutzvorrichtungen, z. B. an den Kassen mit Hilfe von Plexiglasscheiben oder –kabinen, sichergestellt. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ersetzt dabei auch keine aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht erforderliche „Persönliche Schutzausrüstung – Atemschutz“, so wie sie bereits für bestimmte Tätigkeiten vorgeschrieben ist.
Ziffer 2 hebt darauf ab, dass sich die aus dieser Verordnung abgeleitete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht auf das Fahrpersonal bezieht. Deren Schutz ist durch die Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes gesondert herzustellen und wird beispielsweise durch die Installation von besonderen Schutzvorrichtungen z. B. durch Trennwände in Taxen oder Absperrungen in Bussen sichergestellt. Darüber hinaus ist beim Fahrpersonal auch die besondere Anforderung des § 23 Absatz 4 STVO zu beachten. Demnach darf der Führer eines Kraftfahrzeuges sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist..
Ziffer 3 sieht als weitere Ausnahme von der in dieser Verordnung abgeleiteten Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr vor. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder unter 6 Jahren regelmäßig nicht in der Lage sein werden, dauerhaft und sicher mit einer solchen Mund-Nasen-Bedeckung umzugehen.


In Ziffer 4 werden Personen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, die aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine solche zu tragen. Das betrifft insbesondere einen Personenkreis, für den auch Bedeckungsalternativen, wie beispielsweise Gesichtsvisiere, nicht in Frage kommen können. An diese Bestätigung sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein Nachweis kann ein Schwerbehindertenausweis, Allergikerausweis oder ähnliches sein, verbunden mit der Glaubhaftmachung des Betroffenen, dass aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung das Tagen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht möglich ist.
Nicht zwingend erforderlich ist die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Sollte diese aus Sicht des Betroffenen aber hilfreich sein, dann muss daraus lediglich zu erkennen sein, dass diese Bestätigung von einer approbierten Ärztin bzw. einem approbierten Arzt ausgestellt worden ist und derjenige, der sich auf diese Ausnahme beruft, daraus erkennbar ist. Eine gesonderte Begründung der Ärztin bzw. des Arztes ist dabei nicht erforderlich und gewollt. Vergleichbare Bescheinigungen können auch von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ausgestellt werden.


Zu § 4: Verstöße
Absatz 1 hält fest, dass das Betreten, der Aufenthalt oder die Nutzung der in § 1 genannten Räumlichkeiten, Verkehrsmittel oder Angebote nicht gestattet ist, wenn die Person keine Mund-Nase-Bedeckung trägt und die Ausnahmen nach § 3 nicht vorliegen. Eine Ordnungswidrigkeit ist dabei nicht gegeben.
In Absatz 2 wird dem zur Ausübung des Hausrechts Berechtigten in eigener Verantwortung zugemutet, die ihm zu Gebote stehenden Mittel einzusetzen, um auf die Einhaltung der Vorgaben durch Dritte hinzuwirken. Das Personal, das bereits als Kontrollkraft im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein eingesetzt wird, kann diese Aufgaben ebenfalls übernehmen.
Zu § 5: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Befristung bis zum 31. Mai 2020 ist erforderlich, weil die durch die Verordnung geregelten Grundrechtseingriffe zum einen gravierend sind und deshalb einer ständigen Überprüfung mit dem Ziel der Rücknahme oder Lockerung bedürfen. Auf der anderen Seite gebietet es der Infektionsschutz als Grund für die Verordnung, dass sehr genau geprüft wird, ob auch mit einem weniger einschneidenden Instrumentarium der gleiche Zweck, nämlich die Corona-Ausbreitung zu verlangsamen, erreicht werden kann.


Unterzeichnete Landesverordnung

Landesverordnung mit den Unterschriften von Ministerpräsident Daniel Günther und Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg
Ersatzverkündung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG der Landesverordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit in Schleswig-Holstein (Mund-Nasen-Bedeckungsverordnung – MNB-VO) vom 24. April (PDF 4MB, Datei ist nicht barrierefrei)
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LG
Renate
 

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