Kabinett beschließt Verordnung zur Mund-Nasen-Bedeckung in der
Öffentlichkeit und legt Anreizpaket für Schutzmasken-Hersteller auf.
Bereits am Dienstag hatte Ministerpräsident Daniel Günther die
sogenannte "Maskenpflicht" im öffentlichen Nahverkehr und im
Einzelhandel angekündigt, nun wurde die entsprechende Verordnung
veröffentlicht. Ab dem 29. April müssen Schleswig-Holsteiner eine
Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn sie Bus oder Bahn fahren oder ein
Geschäft betreten möchten.
Verschiedene Arten möglich
Die Mund-Nasen-Bedeckungen sollen Tröpfchenpartikel aufhalten, die beim
Husten, Niesen oder Sprechen entstehen. Hilfreich sind aus Stoff genähte
Bedeckungen, möglich sind aber auch Schals, Tücher, Schlauchschals oder
anderweitige Stoffzuschnitte – sofern diese Mund und Nase vollständig
bedecken.
Dabei ist zu beachten, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur
eine ergänzte Schutzvorkehrung ist. Den bestmöglichen Schutz bietet eine
Kombination aller Hygiene-Standards, darunter regelmäßiges Händewaschen
und das Einhalten eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zu anderen
Menschen.
Verkäufer müssen keine Maske tragen
Die Verordnung richtet sich an Kunden und Nutzer, das Personal in den
geöffneten Verkaufsflächen ist von der Pflicht ausgenommen. Diese können
etwa mithilfe von Plexiglasscheiben an der Kasse geschützt werden – es
steht ihnen allerdings frei, eine Maske zu tragen, bespielsweise beim
Einräumen von Regalen.
Ebenfalls von der Maskenpflicht ausgenommen sind das Fahrpersonal in Bus und Bahn sowie Taxifahrer.
Ausnahmen sind möglich
Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Personen von der Pflicht
befreien lassen, sofern sie dazu aufgrund medizinischer oder psychischer
Beeinträchtigung nicht in der Lage sind. Glaubhaft gemacht wird dies
durch einen Nachweis, beispielsweise einen Schwerbehinderten- oder
Allergikerausweis verbunden mit der Aussage des Betroffenen, die
Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen zu können. Die Vorlage eines
ärztlichen Attests ist nicht erforderlich.
Kinder unter sechs Jahren sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Anreizprogramm für Hersteller von Schutzausrüstung
Darüber hinaus beschloss das Kabinett ein zehn Millionen Euro schweres
Anreizpaket, um die heimischen Produktionskapazitäten für persönliche
Schutzausrüstung zu stärken. Damit will das Land bestimmte Abnahmemengen
für medizinische Schutzmasken und -kleidung garantieren.
"
Die weltweite Corona-Pandemie zeigt, dass wir heimische Produktionen
stärken müssen, um auch im Krisenfall die notwendige Versorgung mit
Medizinprodukten verlässlich und dauerhaft sicherstellen zu können
",
sagte Günther. Mit dem Programm erleichtere die Landesregierung es
heimischen Unternehmen, ebenfalls in die Produktion einzusteigen.
Land kontaktiert mögliche Partner
Das Wirtschaftsministerium werde jetzt geeignete heimische Produzenten
identifizieren, um mit ihnen die Möglichkeit einer Lieferzusage zu
sondieren. Darüber hinaus steht es interessierten Unternehmen bei
rechtlichen und technischen Fragen zur Seite und unterstützt bereits
etablierte Unternehmen dabei, ihre Kapazitäten auszubauen.
...
Ersatzverkündung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG
der Landesverordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in
bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit in Schleswig-Holstein
(Mund-Nasen-Bedeckungsverordnung – MNB-VO) vom 24. April
Erlassen am 24. April 2020
Aufgrund des
§ 32 Satz 1 in Verbindung mit
§ 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (
BGBl. I
S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (
BGBl. I
S. 587), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Personenkreis, Bestimmung der Bereiche
In den folgenden öffentlich zugänglichen Bereichen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Personen verpflichtend:
- bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) einschließlich Taxen oder ähnlicher Transportangebote;
- beim Betreten von und Aufenthalt in geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels nach § 6 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Wochenmärkte;
- beim Betreten von und Aufenthalt in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren;
- beim Betreten von und Aufenthalt in geöffneten Verkaufs- und Diensträumen von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Banken und Sparkassen;
- beim Betreten von und Aufenthalt in sich abgeschlossenen Verkaufsständen.
§ 2 Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des
§ 1
ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit dem Grunde nach
geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen
Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern,
unabhängig von der Kennzeichnung oder einer zertifizierten
Schutzkategorie.
(2) Die Anforderungen an eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne dieser
Verordnung erfüllen aus Stoff genähte Bedeckungen, Schals, Tücher,
Schlauchschals und anderweitige Stoffzuschnitte oder andere Materialien,
die geeignet sind, Mund und Nase vollständig zu bedecken.
(3) Der Träger einer Mund-Nasen-Bedeckung hat darauf zu achten, dass
Mund und Nase beim Aufenthalt in den öffentlich zugänglichen Bereichen
im Sinne des
§
1 bedeckt bleiben. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist neben der
Einhaltung der sonst geltenden Hygienestandards, insbesondere der
Empfehlungen des Robert Koch-Institutes sowie eines Mindestabstandes von
mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ergänzende
Schutzmaßnahme.
§ 3 Ausnahmen
Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind:
- Personal in den geöffneten Verkaufsflächen des Einzelhandels und von in sich abgeschlossenen Verkaufsständen nach § 6 Absatz 1, von Einkaufszentren nach § 6 Absatz 2a sowie in Verkaufs- und Diensträumen von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein;
- das Fahrpersonal im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und Taxen, soweit andere Schutzvorrichtungen bestehen oder aus Gründen des Arbeitsschutzes vorgeschrieben sind.;
- Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr;
- Personen,
die aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung oder einer
Behinderung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen
und dies durch einen Nachweis glaubhaft machen können.
§ 4 Verstöße
(1) Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung nach
§ 2 dieser Verordnung tragen und für die eine Ausnahme nach
§ 3 nicht zutrifft, ist das Betreten, der Aufenthalt und die Nutzung öffentlich zugänglicher Bereiche im Sinne des
§ 1 nicht gestattet.
(2) Die oder der zur Ausübung des Hausrechts der in
§ 1
genannten öffentlich zugänglichen Bereiche Berechtigte hat auf die
Einhaltung der Vorgaben der Verordnung in geeigneter Weise hinzuwirken.
Die oder der Berechtigte nach
§
1 Ziffern 2 bis 5 hat Personen, die gegen die Regelungen dieser
Verordnung verstoßen, den Zutritt zu verweigern. Das hierfür eingesetzte
Personal kann gleichzeitig als Kontrollkraft nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 4 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein agieren.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 29. April 2020 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 24. April 2020
Daniel Günther
Ministerpräsident
Dr. Heiner Garg
Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
Begründung:
A. Allgemein:
Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hat die Landesregierung mit
zahlreichen Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten reagiert.
Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes des Bundes wurden unter
anderem Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von
Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen, auch die
Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des
neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein
(SARS-CoV-2-BekämpfVO) zuletzt in der Fassung vom 18. April 2020,
erlassen.
Gleichzeitig wurden mit der SARS-CoV-2-BekämpfVO vom 18. April 2020
erste Lockerungen für die Bürgerinnen und Bürger ermöglicht, so zum
Beispiel die Möglichkeit der Öffnung von Geschäften bis zu einer
Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern und in besonders benannten
Einzelfällen darüber hinaus, sowie die Wiedereröffnung von Bibliotheken
und Tierparks oder die Zulassung von Jugendtreffs. Damit soll nach dem
ersten messbaren Erfolg der einschränkenden Maßnahmen das öffentliche
Leben stufenweise wieder hochgefahren werden.
Der weitere Fortgang der Corona-Pandemie in Schleswig-Holstein steht
unter der fortwährenden Beobachtung durch die Landesregierung. Ihr ist
bewusst, dass durch die jetzt vorliegende Verordnung zur Bedeckung von
Mund und Nase in einem weiteren Bereich in elementare Grundrechte der
Bürgerinnen und Bürger des Landes Schleswig-Holstein eingegriffen wird.
Dies hat seinen Grund darin, dass die Pandemie noch immer nicht zum
Stillstand gebracht werden konnte. Diese Freiheitsbeschränkung ist
deshalb als weitere, ergänzende Schutzmaßnahme zu verstehen, um in
öffentlich zugänglichen Bereichen von geöffneten Verkaufsstellen des
Einzelhandels, der Verkaufs- und Diensträume von Handwerks- und
Dienstleistungsbetrieben sowie des öffentlichen Personennahverkehrs
einen Beitrag zur Eindämmung der Infektion zu leisten. Dabei wird dem
Umstand besonders Rechnung getragen, dass Hygieneanforderungen und
Abstände in den genannten Bereichen nicht in allen Konstellationen
umfassend eingehalten werden können. Zum Schutz der jeweiligen Mitnutzer
bzw. Kunden und des Fahrpersonals
bzw. in den Räumlichkeiten beschäftigten Verkaufspersonals soll deshalb das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet werden.
Die Verordnung richtet sich dabei an die Kunden
bzw. Nutzer und nicht an das Verkaufspersonal
bzw.
Fahrpersonal. Deren Schutz ist durch die Arbeitgeber im Rahmen des
Arbeitsschutzes gesondert herzustellen und wird beispielsweise durch die
Installation von besonderen Schutzvorrichtungen z. B. an den Kassen
(Plexiglasabtrennungen oder –kabinen) oder durch Trennwände in Taxen
bereits heute sichergestellt.
Die Maßnahmen werden fortlaufend evaluiert, um ihre Notwendigkeit und
Geltungsdauer ebenso wie ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Die
Landesregierung hat deshalb mit der Mund-Nasen-Bedeckungsverordnung
einen begrenzten Geltungszeitraum vorgesehen, damit neue Erkenntnisse
möglichst zeitnah in neue, die Bürgerinnen und Bürger möglichst weniger
belastende Regelungen umgesetzt werden können.
B. Im Einzelnen:
Zu § 1: Personenkreis, Bestimmung der Bereiche
In
§
1 wird der Personenkreis insofern bestimmt, in dem er diejenigen
Personen, die einen bestimmten öffentlich zugänglichen Bereich betreten,
sich dort aufhalten oder nutzen, zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
verpflichtet.
Der Personenkreis nach dieser Verordnung umfasst deshalb Kundinnen und
Kunden der öffentlich zugänglichen Bereiche von geöffneten
Verkaufsstellen des Einzelhandels, der Verkaufs- und Diensträume von
Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben sowie die Passagiere –
Nutzerinnen und Nutzer - von Verkehrsmitteln, wie Bussen, Bahnen,
Schiffen oder Taxen.
In Ziffer 1 verpflichtet die Nutzerinnen und Nutzer – im Regelfall die
Passagiere – von Angeboten des öffentlichen Personennahverkehrs (Bus,
Bahn, Schiff) und Taxen in Schleswig-Holstein zum Tragen einer
Mund-Nasen Bedeckung. Dabei wird dem Umstand besonders Rechnung
getragen, dass Hygieneanforderungen und Abstände in den genannten
Bereichen nicht in allen Konstellationen umfassend eingehalten werden
können, um Mitpassagiere, Fahrpersonal oder Kontrollpersonal und
anderweitiges Personal, dass im öffentlichen Personennahverkehr
eingesetzt wird, zu schützen. Die Verpflichtung zum Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung entsteht dabei erst mit dem Betreten des Fahrzeugs
bzw.
an der geöffneten Tür desselben und gilt für die gesamte Fahrtdauer.
Dies gilt auch für Passagiere in Fernzügen, Fernbussen oder Fähren, so
lange sie sich auf dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein befinden.
Mit der Regelung in Ziffer 2 sollen die Kundinnen und Kunden der
öffentlich zugänglichen Bereiche von geöffneten Verkaufsstellen des
Einzelhandels, der Verkaufs- und Diensträume von Handwerks- und
Dienstleistungsbetrieben erreicht werden. Damit sind alle Bereiche
erfasst, die dem Kundenverkehr offenstehen. Sie umfasst dabei auch
beispielsweise die Verkaufsräume von Tankstellen. Nicht umfasst davon
sind beispielsweise Lagerflächen oder Sozialräume des Personals, das
regelmäßig dem Kundenverkehr nicht zugänglich ist. Das bedeutet auch,
wenn Personal von Zustelldiensten über den regulären Eingang die
Verkaufsstellen betreten, dieses ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung zu
tragen hat. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
entsteht dabei erst mit dem Betreten der Verkaufsfläche (Eingangstür)
und gilt für den gesamten Aufenthalt.
Mit Ziffer 3 werden die überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren
einbezogen, die nicht Verkaufsstellen sind, aber den öffentlichen Zugang
zu diesen ermöglichen. Die Verpflichtung zum Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung entsteht dabei erst mit dem Betreten der
Verkehrsfläche (Eingangstür) und gilt für den gesamten Aufenthalt.
In Ziffer 4 wird beim Betreten von geöffneten und öffentlich
zugänglichen Verkaufs- und Diensträumen von Handwerks- und
Dienstleistungsbetrieben das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
eingefordert. Hierbei kann es sich beispielsweise um den Tresenraum von
Schuster- und Schneiderwerkstätten handeln. Die Verpflichtung zum Tragen
einer Mund-Nasen-Bedeckung entsteht dabei erst mit dem Betreten der
Verkaufsfläche (Eingangstür) und gilt für den gesamten Aufenthalt. Ämter
und Behörden, deren Dienstleistungen die Bürgerinnen und Bürger in
Anspruch nehmen, können im Rahmen des Hausrechts ebenfalls das Tragen
einer Mund-Nasen-Bedeckung einfordern.
Ausdrücklich nicht in die Verpflichtung zur Tragung einer
Mund-Nasen-Bedeckung einbezogen sind Patientinnen und Patienten die
Räumlichkeiten der Gesundheits- und Heilberufe betreten und sich dort
aufhalten. Hintergrund ist, dass zum einen durch die Vergabe von
Behandlungsterminen der Zutritt zu diesen Räumlichkeiten und der dortige
Aufenthalt regelmäßig gesteuert werden kann und zum anderen
Patientinnen und Patienten, denen aus beispielsweise medizinischen
Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist, von
vornherein der Zutritt erschwert würde. Dessen unbenommen kann der
jeweilige Inhaber der Einrichtung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
einfordern (Hausrecht). Der Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
ist durch die Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes gesondert
sicherzustellen.
Explizit ausgenommen sind darüber hinaus Banken und Sparkassen. Dies ist
den hohen Sicherheitsanforderungen geschuldet, demnach mit
Mund-Nasen-Bedeckungen „vermummte“ Personen für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern in diesem Bereich eine erhebliche Gefahr darstellen
können. Davon unbenommen ist es den Banken und Sparkassen freigestellt,
das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einzufordern (Hausrecht). Der
Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist durch die Arbeitgeber im
Rahmen des Arbeitsschutzes gesondert sicherzustellen.
In Ziffer 5 wird auch das Betreten von in sich geschlossenen
Verkaufsständen, wie sie teilweise auf Märkten errichtet sind, und der
dortige Aufenthalt einbezogen. Es besteht keine Verpflichtung zum Tragen
einer Mund-Nasen-Bedeckung vor einem geöffneten Verkaufsstand, aus dem
von Verkaufspersonal heraus an die draußen stehende Kundschaft verkauft
wird und der explizit nicht von diesen betreten werden kann. Hier sind
die Abstandsregelungen beim Aufenthalt im öffentlichen Raum gem. der in
§ 2 Absatz 2 SARS-CoV-2-BekämpfVO vom 18. April 2020 ausreichend.
Zu § 2: Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung
In Absatz 1 der Regelung wird dargestellt, dass als Schutz alles
anerkannt ist, das geeignet ist, eine Ausbreitung von
übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln zu verringern. Dieser Schutz
bedarf auch keiner Zertifizierung, wie sie beispielsweise bei
Medizinprodukten verlangt wird. Ausdrücklich nicht erforderlich ist das
Tragen von Medizinprodukten wie Schutzmasken
bzw.
Mund-Nasen-Schutz. Diese sollen grundsätzlich medizinischem Personal
und Pflegepersonal vorbehalten sein. Medizinische Schutzmasken sind
zudem zur Vermeidung der Ausbreitung, also zum vorrangigen Schutz der
anderen Personen, nicht immer geeignet. Zum Beispiel dienen FFP-Masken
(„filtering face piece“) mit einem Explorationsventil ausschließlich dem
Eigenschutz und sind zum Fremdschutz ungeeignet, da durch das Ventil
die Tröpfchen des Trägers gezielt in die Umgebung abgegeben werden. Eine
Ausnahme zum Tragen solcher Masken stellen entsprechende medizinische
Indikationen dar.
Absatz 2 konkretisiert dabei beispielhaft die Anforderungen an eine
Mund-Nasen-Bedeckung. Dabei ist das Material zweitrangig, mit denen die
Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Neben den in Absatz 2
dargestellten Möglichkeiten sind deshalb beispielsweise auch
Gesichtsvisiere oder andere durchsichtige Schutzvorrichtungen aus
Kunststoff möglich, die Mund und Nase abdecken.
Absatz 3 betont den für die Mund-Nasen-Bedeckung notwendigen Dreiklang.
Die Anforderung an die Einhaltung von notwendigen Mindestabständen und
Hygieneanforderungen werden durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
nicht ersetzt.
Zu § 3: Ausnahmen
In
§
3 der Verordnung werden Ausnahmen von der Pflicht des Tragens einer
Mund-Nasen-Bedeckung in geöffneten Verkaufsräumen oder des Öffentlichen
Nahverkehrs definiert.
In Ziffer 1 wird klargestellt, dass sich die aus dieser Verordnung
abgeleitete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht auf das
Verkaufspersonal
etc. bezieht. Die Verordnung richtet sich ausschließlich an die Kunden
bzw. Nutzer.
Der Schutz des Verkaufspersonals beispielsweise ist durch die
Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes gesondert herzustellen und
wird beispielsweise durch die Installation von besonderen
Schutzvorrichtungen,
z. B.
an den Kassen mit Hilfe von Plexiglasscheiben oder –kabinen,
sichergestellt. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ersetzt dabei auch
keine aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht erforderliche „Persönliche
Schutzausrüstung – Atemschutz“, so wie sie bereits für bestimmte
Tätigkeiten vorgeschrieben ist.
Ziffer 2 hebt darauf ab, dass sich die aus dieser Verordnung abgeleitete
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht auf das
Fahrpersonal bezieht. Deren Schutz ist durch die Arbeitgeber im Rahmen
des Arbeitsschutzes gesondert herzustellen und wird beispielsweise durch
die Installation von besonderen Schutzvorrichtungen
z. B.
durch Trennwände in Taxen oder Absperrungen in Bussen sichergestellt.
Darüber hinaus ist beim Fahrpersonal auch die besondere Anforderung des
§
23 Absatz 4 STVO zu beachten. Demnach darf der Führer eines
Kraftfahrzeuges sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er
nicht mehr erkennbar ist..
Ziffer 3 sieht als weitere Ausnahme von der in dieser Verordnung
abgeleiteten Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Kinder
bis zum vollendeten 6. Lebensjahr vor. Damit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass Kinder unter 6 Jahren regelmäßig nicht in der Lage sein
werden, dauerhaft und sicher mit einer solchen Mund-Nasen-Bedeckung
umzugehen.
In Ziffer 4 werden Personen von der Pflicht zum Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, die aufgrund medizinischer oder
psychischer Beeinträchtigung oder einer Behinderung nicht in der Lage
sind, eine solche zu tragen. Das betrifft insbesondere einen
Personenkreis, für den auch Bedeckungsalternativen, wie beispielsweise
Gesichtsvisiere, nicht in Frage kommen können. An diese Bestätigung sind
keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein Nachweis kann ein
Schwerbehindertenausweis, Allergikerausweis oder ähnliches sein,
verbunden mit der Glaubhaftmachung des Betroffenen, dass aufgrund
medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung das Tagen einer
Mund-Nase-Bedeckung nicht möglich ist.
Nicht zwingend erforderlich ist die Vorlage einer ärztlichen
Bestätigung. Sollte diese aus Sicht des Betroffenen aber hilfreich sein,
dann muss daraus lediglich zu erkennen sein, dass diese Bestätigung von
einer approbierten Ärztin
bzw.
einem approbierten Arzt ausgestellt worden ist und derjenige, der sich
auf diese Ausnahme beruft, daraus erkennbar ist. Eine gesonderte
Begründung der Ärztin
bzw.
des Arztes ist dabei nicht erforderlich und gewollt. Vergleichbare
Bescheinigungen können auch von Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten ausgestellt werden.
Zu § 4: Verstöße
Absatz 1 hält fest, dass das Betreten, der Aufenthalt oder die Nutzung der in
§
1 genannten Räumlichkeiten, Verkehrsmittel oder Angebote nicht
gestattet ist, wenn die Person keine Mund-Nase-Bedeckung trägt und die
Ausnahmen nach
§ 3 nicht vorliegen. Eine Ordnungswidrigkeit ist dabei nicht gegeben.
In Absatz 2 wird dem zur Ausübung des Hausrechts Berechtigten in eigener
Verantwortung zugemutet, die ihm zu Gebote stehenden Mittel
einzusetzen, um auf die Einhaltung der Vorgaben durch Dritte
hinzuwirken. Das Personal, das bereits als Kontrollkraft im Sinne des
§
6 Absatz 1 Nummer 4 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes
Schleswig-Holstein eingesetzt wird, kann diese Aufgaben ebenfalls
übernehmen.
Zu § 5: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Befristung bis zum 31. Mai 2020 ist erforderlich, weil die durch die
Verordnung geregelten Grundrechtseingriffe zum einen gravierend sind
und deshalb einer ständigen Überprüfung mit dem Ziel der Rücknahme oder
Lockerung bedürfen. Auf der anderen Seite gebietet es der
Infektionsschutz als Grund für die Verordnung, dass sehr genau geprüft
wird, ob auch mit einem weniger einschneidenden Instrumentarium der
gleiche Zweck, nämlich die Corona-Ausbreitung zu verlangsamen, erreicht
werden kann.
Unterzeichnete Landesverordnung
Landesverordnung mit den Unterschriften von Ministerpräsident Daniel Günther und Gesundheitsminister
Dr. Heiner Garg
Ersatzverkündung
nach § 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG der Landesverordnung zum Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit in
Schleswig-Holstein (Mund-Nasen-Bedeckungsverordnung – MNB-VO) vom 24.
April (PDF 4MB, Datei ist nicht barrierefrei)
...
LG
Renate
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