Samstag, 18. April 2020

Die Corona-Lockerungen nun auch offiziell von der Seite der Landesregierung Schleswig-Holstein

Ich denke, in vielen anderen Bundesländern ist es schlimmer als bei uns


Bin zufrieden damit, wie in unserem Bundesland entschieden wurde.


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Neue Corona-Verordnung veröffentlicht

Datum 18.04.2020
Die Landesregierung setzt die gemeinsamen Beschlüsse von Bund und Ländern um. Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick.


"Mein ausdrücklicher Dank gilt allen Menschen in Schleswig-Holstein, die sich seit Wochen an die Kontaktbeschränkungen und strengen Regeln halten", sagte Ministerpräsident Daniel Günther nach der Sitzung des Landeskabinetts. Es sei jedoch auch weiterhin wichtig und notwendig, diese einzuhalten. Nur dann könne es gelingen, gemeinsam und Schritt für Schritt den jetzt eingeleiteten Weg zu Erleichterungen in ein normaleres Leben weiter zu gehen.
Die Regelungen der jetzigen Verordnung sind vorerst bis zum 3. Mai befristet. Das Land überprüft fortlaufend, inwieweit die neuen Regeln noch notwendig und verhältnismäßig sind. Dabei ist es maßgeblich, den Infektionsschutz aufrecht zu erhalten.

Weitere Geschäfte öffnen

Ab Montag dürfen Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern unter Auflagen geöffnet werden. So müssen die Läden dafür sorgen, dass die Mindestabstände von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden, etwa mithilfe einfacher Kunden-Leitsysteme. Zudem darf sich pro zehn Quadratmeter nur eine Person im Laden aufhalten – in einem 800-Quadratmeter-Geschäft also beispielsweise maximal 80 Kunden gleichzeitig. Dabei ist entscheidend, wie viel Fläche tatsächlich zum Verkauf von Waren genutzt wird.
Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche können diese auf die zulässige Größe reduzieren. Dabei ist die nicht genutzte Verkaufsfläche deutlich und sichtbar von der zulässigen Verkaufsfläche abzugrenzen, zum Beispiel durch Stellwände. Es ist jedoch nicht erlaubt, zusätzliche Regale in die geöffnete Verkaufsfläche zu stellen oder die Verkaufsfläche in zwei Bereiche mit unterschiedlichen Eingängen aufzuteilen. Darüber hinaus muss es eine Möglichkeit geben, wartende Kunden vor dem Geschäft zu vereinzeln.


Ergänzende Regeln für den Einzelhandel

  • Vorbestellte Waren können unter Auflagen unabhängig von der Geschäftsgröße abgeholt werden.
  • Geschäfte mit mehr als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche müssen mindestens eine Kontrollkraft abstellen, die die Einhaltung der Auflagen überwacht. Ab 600 Quadratmetern Verkaufsfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich.
  • KFZ- und Fahrradhändler sowie Buchhandlungen sind nicht an die 800-Quadratmeter-Regel gebunden. Die Hygieneregeln gelten aber auch für sie.
  • Betreiber von Einkaufszentren mit mehr als zehn Geschäften müssen dem Gesundheitsamt ein Hygiene- und Kapazitätskonzept vorlegen und umsetzen, bevor sie öffnen dürfen.
  • Die Städte und Gemeinden müssen dafür sorgen, dass sich in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen keine Menschenansammlungen bilden.
  • Die Verkaufsbereiche von Dienstleistern und Handwerkern können unter entsprechenden Auflagen geöffnet werden

Restaurants bleiben weiterhin geschlossen

Restaurants, Cafés und Imbisse müssen weiterhin geschlossen bleiben, dürfen aber weiterhin Essen zum Mitnehmen anbieten – jetzt auch ohne Pflicht zur Vorbestellung. Daher dürfen auch nicht-ortsgebundene oder mobile Angebote wie Bratwurststände oder Imbisswagen wieder öffnen – sofern sie sicherstellen, dass es in der Regel keine Wartezeiten gibt und die Wartenden mindestens 1,5 Metern Abstand halten. Der Verzehr der Speisen im Umkreis von 100 Metern um das Lokal oder den Imbisswagen bleibt untersagt.

Freizeitangebote starten teilweise

Sofern sie ein entsprechendes Hygienekonzept vorlegen, dürfen Tierparks, Wildparks und Zoos wieder ihre Tore für Besucher öffnen. Auch Bibliotheken und Archive dürfen wieder aufmachen, allerdings müssen alle Besucher beim Betreten ihre Kontaktdaten hinterlegen. Für die Universitätsbibliotheken entscheiden die Hochschulen über Ausnahmen für Forschende und Lehrpersonal, sofern diese darauf angewiesen sind, um die Lehre im Sommersemester 2020 vorzubereiten.


Grundsätzlich müssen Freizeitangebote weiterhin geschlossen bleiben. Ausnahmen gelten ab Montag jedoch für Kinder- und Jugendtreffs: In Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt können sie wieder öffnen, um Ansammlungen zu verhindern oder den Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten. Dabei dürfen die betreuten Gruppen maximal fünf Personen umfassen.

Notbetreuung wird ausgeweitet

Darüber hinaus verlängert die Landesregierung die Notbetreuungsregeln in Kitas und Schulen bis zur 6. Klasse – und erweitert diese sogar: Ab Montag dürfen alle Alleinerziehenden die Notbetreuung in Anspruch nehmen, ebenso Familien, bei denen nur ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der zur kritischen Infrastruktur zählt.

Neue Regelungen für Krankenhäuser und Pflegeheime

Auch planbare und aufschiebbare Krankenhausbehandlungen sind unter bestimmten Auflagen wieder möglich. Dazu zählt unter anderem, dass die Behandlung voraussichtlich keine Intensivkapazitäten bindet, die Patientenströme und das Personal in Hinblick auf die Behandlung von Covid-19-Patienten und Nicht-Covid-19-Patienten sichergestellt wird und ausreichend persönliche Schutzausrüstung vorhanden ist.
Wer aus einer für Nicht-Covid-19-Patienten vorgesehenen Station im Krankenhaus zurück ins Pflegeheim kommt oder erstmalig dort aufgenommen wird, muss in Zukunft nicht mehr in besondere Quarantäne. Dies gilt auch
  • wenn der Bewohner die Einrichtung nur vorübergehend verlassen hat, um ambulante medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen oder
  • der Bewohner die Einrichtungen nur in Begleitung des gewohnten Pflegepersonals verlassen hat nur mit diesem Einrichtungspersonal zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben.
Auch bei der Aufnahme in Hospizen gelten explizite Ausnahmeregelungen bei den Quarantänevorgaben, außerdem können einzelne Einrichtungen der Eingliederungs- oder Gefährdetenhilfe von den Regelungen ausgenommen werden, wenn dort keine gefährdeten Gruppen wohnen.


Weitere Informationen

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein
Erlass von Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen

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Mehr, auch was mit den Schulen demnächst passiert usw. findet Ihr in weiteren Links auf der Seite.

LG
Renate
 

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