Dienstag, 28. April 2020

Unsere hoffentlich letzte abschließende EKS ist nun raus ...

... und dank Corona (manche Dinge haben manchmal auch Vorteile) ohne Probleme mit der Hauspost


 Wie herrlich .. ohne Vorbeten, und das ja sinnlos wie alle letzten Vorbet-Termine gezeigt haben, weil dann die Leistungsabteilung doch wieder was zu Quaken hatte ... unsere letzte abschließende EKS ist jetzt fertig .. die bis Ende März.

Wir dackeln hier gerade damit zum Jobcenter.

 Da klar der letzte Widerspruch auch wieder als unbegründet abgelehnt wurde, gehe ich allerdings davon aus, diese wird wieder so abgerechnet werden, dass wir danach erstmal Widerspruch einlegen und dann vorm Sozialgericht klagen müssen.

Ich habe schon gleich ein Vorwort dazu geschrieben, dass wenn wir da wieder klagen müssen, reichen wir auch ne Klage auf Schadensersatz mit ein, weil man uns seit April durch die laufenden Schikanen daran hindert, überhaupt noch anständig weiterarbeiten zu können.

 Wir haben ja unsere Firma jetzt umbenannt, sie läuft erstmal nur auf Jürgen und wir bleiben immer unter 100 Euro im Monat, so dass dann bis zu Jürgens Rente nichts wird passieren können.

Aber falls wir wirklich dann die nächsten zwei Jahre nicht auch mal mehr verdienen könnten .. also das gibt ne Klage auf Schadensersatz dann .. ob mit Erfolg, muss die Zeit zeigen, sehen wir dann, weil ich mit einer Klageflut rechne jetzt durch Corona .. in vermutlich 5 - 7 Jahren, wenn die Hauptverhandlungen durchwaren .. dauert ja alles immer so lange heutzutage.

 Aber egal .. auch wenn es so lange dauern wird .. irgendwann wird es bearbeitet werden und das lassen wir uns nicht entgehen.

Was die Jobcenter in Deutschland mit Menschen machen .. und uns freischaffenden Künstlern sowieso erst recht .. bzw. allen Kleinselbständigen ja ... das geht auf keine Kuhhaut und man sollte sich dagegen eben wehren.

 Ich hatte neulich bei unserer letzten Antwort auf ne etwas ältere Klage ja schon drunter geschrieben .. nein wir ziehen davon nichts zurück, weil Teile im Eilverfahren so geklärt werden konnten .. auch der Rest sollte bearbeitet werden . und das wäre auch wichtig, gerade weil jetzt ja zig Millionen freischaffende Künstler wegern Corona dazukommen werden, für die es wichtig sein könnte, ob man mit ner Klage wegen reinen Schikanen, damit man aufhört damit, halt durchkommt. Es kann ja nicht sein, einem solche Jobs, nur weil die klein sind, einfach zu verekeln.

 Das Wetter war gestern sehr bruttig .. wir haben erstmal auf der Bank neben dem Jobcenter ne Pause eingelegt.

Heute war die Luft wieder klarer und ich kriegte besser Luft als gestern.




LG
Renate

Sonntag, 26. April 2020

Einflussnahme Chinas auf deutsche Beamte wegen der Corona-Krise

Vor allen Dingen die Grünen kritisieren die Leisetreterei der Regierung deshalb massiv

Margarete Bause - Sprecherin der Menschenrechte der Grünen

Ich übernehme auch das mal aus meinen Gmx-Nachrichten.


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Chinesische Diplomaten haben versucht, deutsche Beamte zu beeinflussen. Ziel war demnach eine positive Sichtweise des chinesischen Krisen-Managements in Zeiten der Corona-Pandemie. Die Bundesregierung hat die Kontaktversuche Chinas bestätigt.


Die Bundesregierung hat einem Medienbericht zufolge chinesische Einflussversuche auf deutsche Beamte in der Coronakrise bestätigt. Auf eine Anfrage der Grünen-Abgeordneten Margarete Bause erklärte die Regierung, Kenntnis von Kontaktaufnahmen chinesischer Diplomaten zu deutschen Beamten zu haben, wie die "Welt am Sonntag" berichtete.
Die Kontaktversuche aus China seien erfolgt "mit dem Zweck, öffentliche positive Äußerungen über das Coronavirus-Management der Volksrepublik China zu bewirken".


China kontaktierte heimlich deutsche Beamte

Dafür seien Beamte in Bundesministerien kontaktiert worden, was das Auswärtige Amt alarmierte. Die Regierung erklärte, Aufforderungen zu einer betont positiven Sichtweise auf die Rolle Chinas nicht nachgekommen zu sein.
"Aus Sicht der Bundesregierung spielt Transparenz eine zentrale Rolle bei der erfolgreichen Bekämpfung der Pandemie", hieß es, dies habe man gegenüber der Volksrepublik "deutlich gemacht".


Berlin würdigte dennoch die Anstrengungen, die China zur Eindämmung des Virus unternommen habe. Man stehe "im Rahmen der umfassenden strategischen Partnerschaft zwischen Deutschland und der Volksrepublik China zu zahlreichen Themen in engem Kontakt" mit Peking. Dazu zähle der regelmäßige Austausch mit chinesischen Diplomaten.

Deutschlands Umgang mit China in der Kritik

Bause, die Sprecherin für Menschenrechte der Grünen-Fraktion, kritisierte den Umgang der Bundesregierung mit China: "Die Antwort des Innenministeriums zeigt einmal mehr die Leisetreterei der Bundesregierung gegenüber China."

 Der Europäische Auswärtige Dienst zähle China explizit zu den Ländern, die in Sachen Corona für Desinformationskampagnen und Verschwörungstheorien stehen", sagte die Abgeordnete weiter. Die Regierung sei nicht einmal bereit, sich deutlich gegen Beeinflussungsversuche aus Peking zu verwahren. (lag/AFP)
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 LG
Renate

Auch Wolfgang Schäuble warnt vor dem Kippen der Corona-Stimmung ...

.... vor zu vielen Einschnitten der Grundrechte und davor, unsere Wirtschaft zu ruinieren


Ich übernehme mal den Text aus meinem Gmx-Nachrichten.


In einem Interview hat Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble angemahnt, in der Coronakrise nicht alles dem Schutz des Lebens unterzuordnen. Zudem warnt er vor dem Kippen der Stimmung in der Bevölkerung und einer Überlastung des Staates.


Angesichts der massiven Einschränkungen von Grundrechten in der Coronakrise hat Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) davor gewarnt, dem Schutz von Leben in der Coronakrise alles unterzuordnen.
"Wenn ich höre, alles andere habe vor dem Schutz von Leben zurückzutreten, dann muss ich sagen: Das ist in dieser Absolutheit nicht richtig", sagte Schäuble dem "Tagesspiegel". Wenn es überhaupt einen absoluten Wert in unserem Grundgesetz gäbe, dann ist das die Würde des Menschen. "Aber sie schließt nicht aus, dass wir sterben müssen", sagte der CDU-Politiker.


Der Staat müsse für alle die bestmögliche gesundheitliche Versorgung gewährleisten. "Aber Menschen werden weiter auch an Corona sterben", sagte Schäuble weiter.

Schäuble warnt vor Kippen der Stimmung

Schäuble warnte außerdem , vor einem Kippen der Stimmung in der Bevölkerung. "Es wird schwieriger, je länger es dauert", betonte er.
Gesundheitsminister Jens Spahn habe recht, wenn er sage, alle hätten miteinander noch viel zu lernen und vielleicht werde man in einigen Wochen feststellen, dass wir manches besser anders gemacht hätten. "Wir alle wissen nicht, was unser Handeln für Auswirkungen hat, aber die Politik muss trotzdem handeln", sagte Schäuble weiter.


Der Weg zurück aus dem Stillstand sei der viel Schwierigere. "Man muss vorsichtig Schritt für Schritt vorgehen und bereit sein, zu lernen. Manche sagen, wenn's zu viel war, muss man Lockerungen wieder zurücknehmen." Doch das Zurücknehmen werde viel schwieriger.
Schäuble warnte davor, allein Virologen die Entscheidungen zu überlassen. Es müssten auch "die gewaltigen ökonomischen, sozialen, psychologischen und sonstigen Auswirkungen" abgewogen werden. "Zwei Jahre lang einfach alles stillzulegen, auch das hätte fürchterliche Folgen."

"Staat kann nicht auf Dauer den Umsatz ersetzen"

Angesichts der ökonomischen Folgen der Corona-Pandemie sieht der frühere Bundesfinanzminister die Gefahr einer Überlastung der staatlichen Handlungsfähigkeit und einer zu hohen Neuverschuldung.


Es gebe im Moment ein verbreitetes Gefühl, "wir könnten jedes Problem mit unbegrenzten staatlichen Mitteln lösen, und die Wirtschaft kriegen wir hinterher wieder mit einem Konjunkturprogramm in Gang", sagte Schäuble dem "Tagesspiegel". "Der Staat kann aber nicht auf Dauer den Umsatz ersetzen", betonte Schäuble angesichts von Milliarden-Rettungsschirmen und 156 Milliarden Euro Neuverschuldung.
Er forderte dazu auf, die Coronakrise als Chance zu nutzen, um die gerade in den Hintergrund getretenen Krisen zu bekämpfen: "Noch immer ist nicht nur die Pandemie das größte Problem, sondern der Klimawandel, der Verlust an Artenvielfalt, all die Schäden, die wir Menschen und vor allem wir Europäer durch Übermaß der Natur antun", sagte Schäuble.
"Hoffentlich werden uns nicht wieder nur Abwrackprämien einfallen, die es der Industrie ermöglichen, weiter zu machen wie bisher."
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LG
Renate
 

Samstag, 25. April 2020

Weil die Stimmung kippt ... Vorsicht vor Hetze und Verschwörungstheorien

Ein Video .. spricht sicher zuerst vielen aus der Seele .. steckt aber voller Tücken

Dieses Video hatte am 26.04.20 morgens um halb vier schon fast eine halbe Million Aufrufe.

Das Video ist in meinen Augen brandgefährlich für die politische Lage in diesem Land.

Das habe ich nach längerer Recherche gestern Abend über das Video geschrieben .. den unteren Teil hatte ich zuerst geschrieben und habe es dabei gelassen.

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Ich war da gestern Abend noch länger wegen suchen. Meine Begeisterung für dieses Video hat abgenommen .. ich denke, ich werde auch nochmal was darüber in unseren Blog schreiben, wie schnell man doch auf sowas reinfällt .. vor allen Dingen die Tränen immer zwischendurch von dieser doch sehr guten Schauspielerin. Es waren erst weiter hinten einige für mich doch Ungereimtheiten drin .. wie sie bringt Bill Gates, Mutti Merkel, die Mundschutzpflicht, eine eventuelle Impfpflicht, die kommen könnte und eine Impfsache aus Indien vor ein paar Jahren bezüglich Bill Gates in Zusammenhang .. redet dann gegen Ende auch immer von irgendeimer Widerstandsbewegung, die nichts mit den Reichsbürgern zu tun hätte, was man ihnen unterstellen würde .. betont aber immer wieder, sie wäre ja nur eine einfache Frau und Mutter und eigentlich würde sie nichtmal Fotos von sich im Internet gern sehen .. und so .. also die WHO ist gegen den Mundschutz ...die Sache in Indien ist nicht so passiert und wurde Bill Gates nur früher mal unterstellt .. ich denke also, auch wenn ich manches genauso kritisch sehe wie sie es zu Anfang erzählt und damit auch nicht die Einzige sein werde .. nein Mutti Merkel steckt nicht mit Bill Gates unter einer Decke und will an einer Impfpflicht in Deutschland ein Vermögen verdienen und dergleichen Schwachsinn, der gegen Ende kommt .. sondern hinter diesem Video steckt irgendeine rechtsradikale Partei, die den wachsenden Unmut der Menschen wegen Corona ausnutzt und wie früher schon mit diesem gekonnt gemachten Video der vermeintlichen Privatperson mal wieder Stimmung macht .. also passt auf, lasst Euch nicht davon aufs Glatteis führen . wäre selbst bei mir fast gelungen . mein Mann ist komplett drauf reingefallen und hat das geteilt, aber bei Befragen .. faul wie typisch für den Jürgen . hat er es nicht aufmerksam bis zu Ende angeschaut. Deshalb auch die Widersprüche nicht bemerkt.
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Das unten hatte ich zuerst geschrieben:

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Ist lang .. aber viel davon dabei, was ich zunehmend auch anfange zu denken, auch wenn ich zu keiner Widerstandsbewegung gehöre ..die Frau erwähnt vieles .. die Sterbenden und Alten, die alleine gelassen werden, die Religionsfreiheit . die Kinder, die Familien, den Druck .. die finanziellen Sorgen .. und die Angst vor einem Impfzwang und vieles mehr .. auch ich habe bisher nie gesagt und mich sogar vehement gegen Leute gewehrt, die gesagt haben, Merkel muss weg .. aber bin fast soweit zu sagen .. die haben doch recht gehabt. Weil so viel Unlogik und gleichzeitig Zwang, ohne genau zu wissen, wozu so ein Zwang überhaupt nützlich sein kann .. ich habe das noch nie erlebt außer, dass ich sowas aus den Erzählungen meiner Großeltern kenne, die mir von der Machtergreifung Adolf Hitlers über die Notstandsgesetzgebung im Dritten Reich erzählt haben. .. Lohnt sich, der Frau zuzuhören, die zwischendurch mehrmals in Tränen ausbricht.
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Hier der Link zu dem Video .. der ganz sicher vieles anspricht, dass an der Corona-Hysterie in Deutschland einfach zu weit geht .. und trotzdem bitte schaut Euch das mit Vorsicht an .. und achtet auf jedes Wort.

Diese Frau ist in meinen Augen nicht echt .. ein gut gemachter Fake irgendeiner politischen Gruppierung, die es jetzt versucht auszunutzen, dass in Deutschland aufgrund von zu viel Aushebeln unseres Grundgesetzes natürlich, was nicht anders zu erwarten war, die Stimmung kippt wegen der Coronakrise.


LG
Renate
 

Freitag, 24. April 2020

Hubertus Heil lehnt Zuschlag für Arme in der Corona-Krisenzeit ab

Dass die Tafeln oft fehlen, sei doch egal .. die würden es nur manchen Haushalten leichter machen ....


... und es sei doch nichts teurer geworden durch die Corona-Krise .. und so weiter.

Mehr findet Ihr unten in dem Link:


LG
Renate

Tacheles-Kampagne wegen Schulcomputern für die Corona-Krise

Ein Beitrag von altonabloggt


Dieser Beitrag, das ist ausdrücklich erwünscht, sollte so viel wie möglich verbreitet werden.

Ich mache das dann mal.

Es geht darum, das Geld für Corona-bedingte Computer, die man kaufen musste, bei den Jobcentern und Sozialämtern unbedingt zu beantragen .. als notwendige Sonderausgaben für die Kinder.

Mehr siehe im Link zu altonabloggt:


LG
Renate

Die neue Corona-Verordnung aus Schleswig-Holstein ab 29.04.20

Ich übernehme mal beide Texte .. dern Pressetext zuerst und auch die Verordnung an sich



Ab Mittwoch kommt die "Maskenpflicht"

Datum 24.04.2020
Kabinett beschließt Verordnung zur Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit und legt Anreizpaket für Schutzmasken-Hersteller auf.


Bereits am Dienstag hatte Ministerpräsident Daniel Günther die sogenannte "Maskenpflicht" im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel angekündigt, nun wurde die entsprechende Verordnung veröffentlicht. Ab dem 29. April müssen Schleswig-Holsteiner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn sie Bus oder Bahn fahren oder ein Geschäft betreten möchten.

Verschiedene Arten möglich

Die Mund-Nasen-Bedeckungen sollen Tröpfchenpartikel aufhalten, die beim Husten, Niesen oder Sprechen entstehen. Hilfreich sind aus Stoff genähte Bedeckungen, möglich sind aber auch Schals, Tücher, Schlauchschals oder anderweitige Stoffzuschnitte – sofern diese Mund und Nase vollständig bedecken.
Dabei ist zu beachten, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur eine ergänzte Schutzvorkehrung ist. Den bestmöglichen Schutz bietet eine Kombination aller Hygiene-Standards, darunter regelmäßiges Händewaschen und das Einhalten eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zu anderen Menschen.


Verkäufer müssen keine Maske tragen

Die Verordnung richtet sich an Kunden und Nutzer, das Personal in den geöffneten Verkaufsflächen ist von der Pflicht ausgenommen. Diese können etwa mithilfe von Plexiglasscheiben an der Kasse geschützt werden – es steht ihnen allerdings frei, eine Maske zu tragen, bespielsweise beim Einräumen von Regalen.
Ebenfalls von der Maskenpflicht ausgenommen sind das Fahrpersonal in Bus und Bahn sowie Taxifahrer.

Ausnahmen sind möglich

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Personen von der Pflicht befreien lassen, sofern sie dazu aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind. Glaubhaft gemacht wird dies durch einen Nachweis, beispielsweise einen Schwerbehinderten- oder Allergikerausweis verbunden mit der Aussage des Betroffenen, die Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen zu können. Die Vorlage eines ärztlichen Attests ist nicht erforderlich.
Kinder unter sechs Jahren sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Anreizprogramm für Hersteller von Schutzausrüstung

Darüber hinaus beschloss das Kabinett ein zehn Millionen Euro schweres Anreizpaket, um die heimischen Produktionskapazitäten für persönliche Schutzausrüstung zu stärken. Damit will das Land bestimmte Abnahmemengen für medizinische Schutzmasken und -kleidung garantieren.
"Die weltweite Corona-Pandemie zeigt, dass wir heimische Produktionen stärken müssen, um auch im Krisenfall die notwendige Versorgung mit Medizinprodukten verlässlich und dauerhaft sicherstellen zu können", sagte Günther. Mit dem Programm erleichtere die Landesregierung es heimischen Unternehmen, ebenfalls in die Produktion einzusteigen.

Land kontaktiert mögliche Partner

Das Wirtschaftsministerium werde jetzt geeignete heimische Produzenten identifizieren, um mit ihnen die Möglichkeit einer Lieferzusage zu sondieren. Darüber hinaus steht es interessierten Unternehmen bei rechtlichen und technischen Fragen zur Seite und unterstützt bereits etablierte Unternehmen dabei, ihre Kapazitäten auszubauen.
...

 

Ersatzverkündung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG der Landesverordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit in Schleswig-Holstein (Mund-Nasen-Bedeckungsverordnung – MNB-VO) vom 24. April

Erlassen am 24. April 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Personenkreis, Bestimmung der Bereiche

In den folgenden öffentlich zugänglichen Bereichen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Personen verpflichtend:
  1. bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) einschließlich Taxen oder ähnlicher Transportangebote;
  2. beim Betreten von und Aufenthalt in geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels nach § 6 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Wochenmärkte;
  3. beim Betreten von und Aufenthalt in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren;
  4. beim Betreten von und Aufenthalt in geöffneten Verkaufs- und Diensträumen von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Banken und Sparkassen;
  5. beim Betreten von und Aufenthalt in sich abgeschlossenen Verkaufsständen.

§ 2 Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung

(1)  Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit dem Grunde nach geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern, unabhängig von der Kennzeichnung oder einer zertifizierten Schutzkategorie.
(2)  Die Anforderungen an eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne dieser Verordnung erfüllen aus Stoff genähte Bedeckungen, Schals, Tücher, Schlauchschals und anderweitige Stoffzuschnitte oder andere Materialien, die geeignet sind, Mund und Nase vollständig zu bedecken.
(3)  Der Träger einer Mund-Nasen-Bedeckung hat darauf zu achten, dass Mund und Nase beim Aufenthalt in den öffentlich zugänglichen Bereichen im Sinne des § 1 bedeckt bleiben. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist neben der Einhaltung der sonst geltenden Hygienestandards, insbesondere der Empfehlungen des Robert Koch-Institutes sowie eines Mindestabstandes von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ergänzende Schutzmaßnahme.


§ 3 Ausnahmen

Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind:
  1. Personal in den geöffneten Verkaufsflächen des Einzelhandels und von in sich abgeschlossenen Verkaufsständen nach § 6 Absatz 1, von Einkaufszentren nach § 6 Absatz 2a sowie in Verkaufs- und Diensträumen von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein;
  2. das Fahrpersonal im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und Taxen, soweit andere Schutzvorrichtungen bestehen oder aus Gründen des Arbeitsschutzes vorgeschrieben sind.;
  3. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr;
  4. Personen, die aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und dies durch einen Nachweis glaubhaft machen können.

§ 4 Verstöße

(1)  Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 dieser Verordnung tragen und für die eine Ausnahme nach § 3 nicht zutrifft, ist das Betreten, der Aufenthalt und die Nutzung öffentlich zugänglicher Bereiche im Sinne des § 1 nicht gestattet.
(2)  Die oder der zur Ausübung des Hausrechts der in § 1 genannten öffentlich zugänglichen Bereiche Berechtigte hat auf die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung in geeigneter Weise hinzuwirken. Die oder der Berechtigte nach § 1 Ziffern 2 bis 5 hat Personen, die gegen die Regelungen dieser Verordnung verstoßen, den Zutritt zu verweigern. Das hierfür eingesetzte Personal kann gleichzeitig als Kontrollkraft nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein agieren.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt am 29. April 2020 in Kraft.
(2)  Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 24. April 2020
Daniel Günther
Ministerpräsident
Dr. Heiner Garg
Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren


Begründung:

A. Allgemein:

Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hat die Landesregierung mit zahlreichen Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten reagiert. Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes des Bundes wurden unter anderem Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen, auch die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-BekämpfVO) zuletzt in der Fassung vom 18. April 2020, erlassen.
Gleichzeitig wurden mit der SARS-CoV-2-BekämpfVO vom 18. April 2020 erste Lockerungen für die Bürgerinnen und Bürger ermöglicht, so zum Beispiel die Möglichkeit der Öffnung von Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern und in besonders benannten Einzelfällen darüber hinaus, sowie die Wiedereröffnung von Bibliotheken und Tierparks oder die Zulassung von Jugendtreffs. Damit soll nach dem ersten messbaren Erfolg der einschränkenden Maßnahmen das öffentliche Leben stufenweise wieder hochgefahren werden.


Der weitere Fortgang der Corona-Pandemie in Schleswig-Holstein steht unter der fortwährenden Beobachtung durch die Landesregierung. Ihr ist bewusst, dass durch die jetzt vorliegende Verordnung zur Bedeckung von Mund und Nase in einem weiteren Bereich in elementare Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger des Landes Schleswig-Holstein eingegriffen wird. Dies hat seinen Grund darin, dass die Pandemie noch immer nicht zum Stillstand gebracht werden konnte. Diese Freiheitsbeschränkung ist deshalb als weitere, ergänzende Schutzmaßnahme zu verstehen, um in öffentlich zugänglichen Bereichen von geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels, der Verkaufs- und Diensträume von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben sowie des öffentlichen Personennahverkehrs einen Beitrag zur Eindämmung der Infektion zu leisten. Dabei wird dem Umstand besonders Rechnung getragen, dass Hygieneanforderungen und Abstände in den genannten Bereichen nicht in allen Konstellationen umfassend eingehalten werden können. Zum Schutz der jeweiligen Mitnutzer bzw. Kunden und des Fahrpersonals bzw. in den Räumlichkeiten beschäftigten Verkaufspersonals soll deshalb das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet werden.
Die Verordnung richtet sich dabei an die Kunden bzw. Nutzer und nicht an das Verkaufspersonal bzw. Fahrpersonal. Deren Schutz ist durch die Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes gesondert herzustellen und wird beispielsweise durch die Installation von besonderen Schutzvorrichtungen z. B. an den Kassen (Plexiglasabtrennungen oder –kabinen) oder durch Trennwände in Taxen bereits heute sichergestellt.
Die Maßnahmen werden fortlaufend evaluiert, um ihre Notwendigkeit und Geltungsdauer ebenso wie ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Die Landesregierung hat deshalb mit der Mund-Nasen-Bedeckungsverordnung einen begrenzten Geltungszeitraum vorgesehen, damit neue Erkenntnisse möglichst zeitnah in neue, die Bürgerinnen und Bürger möglichst weniger belastende Regelungen umgesetzt werden können.


B.   Im Einzelnen:

Zu § 1: Personenkreis, Bestimmung der Bereiche
In § 1 wird der Personenkreis insofern bestimmt, in dem er diejenigen Personen, die einen bestimmten öffentlich zugänglichen Bereich betreten, sich dort aufhalten oder nutzen, zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet.
Der Personenkreis nach dieser Verordnung umfasst deshalb Kundinnen und Kunden der öffentlich zugänglichen Bereiche von geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels, der Verkaufs- und Diensträume von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben sowie die Passagiere – Nutzerinnen und Nutzer - von Verkehrsmitteln, wie Bussen, Bahnen, Schiffen oder Taxen.


In Ziffer 1 verpflichtet die Nutzerinnen und Nutzer – im Regelfall die Passagiere – von Angeboten des öffentlichen Personennahverkehrs (Bus, Bahn, Schiff) und Taxen in Schleswig-Holstein zum Tragen einer Mund-Nasen Bedeckung. Dabei wird dem Umstand besonders Rechnung getragen, dass Hygieneanforderungen und Abstände in den genannten Bereichen nicht in allen Konstellationen umfassend eingehalten werden können, um Mitpassagiere, Fahrpersonal oder Kontrollpersonal und anderweitiges Personal, dass im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt wird, zu schützen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entsteht dabei erst mit dem Betreten des Fahrzeugs bzw. an der geöffneten Tür desselben und gilt für die gesamte Fahrtdauer. Dies gilt auch für Passagiere in Fernzügen, Fernbussen oder Fähren, so lange sie sich auf dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein befinden.
Mit der Regelung in Ziffer 2 sollen die Kundinnen und Kunden der öffentlich zugänglichen Bereiche von geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels, der Verkaufs- und Diensträume von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben erreicht werden. Damit sind alle Bereiche erfasst, die dem Kundenverkehr offenstehen. Sie umfasst dabei auch beispielsweise die Verkaufsräume von Tankstellen. Nicht umfasst davon sind beispielsweise Lagerflächen oder Sozialräume des Personals, das regelmäßig dem Kundenverkehr nicht zugänglich ist. Das bedeutet auch, wenn Personal von Zustelldiensten über den regulären Eingang die Verkaufsstellen betreten, dieses ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen hat. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entsteht dabei erst mit dem Betreten der Verkaufsfläche (Eingangstür) und gilt für den gesamten Aufenthalt.


Mit Ziffer 3 werden die überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren einbezogen, die nicht Verkaufsstellen sind, aber den öffentlichen Zugang zu diesen ermöglichen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entsteht dabei erst mit dem Betreten der Verkehrsfläche (Eingangstür) und gilt für den gesamten Aufenthalt.
In Ziffer 4 wird beim Betreten von geöffneten und öffentlich zugänglichen Verkaufs- und Diensträumen von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eingefordert. Hierbei kann es sich beispielsweise um den Tresenraum von Schuster- und Schneiderwerkstätten handeln. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entsteht dabei erst mit dem Betreten der Verkaufsfläche (Eingangstür) und gilt für den gesamten Aufenthalt. Ämter und Behörden, deren Dienstleistungen die Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nehmen, können im Rahmen des Hausrechts ebenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einfordern.
Ausdrücklich nicht in die Verpflichtung zur Tragung einer Mund-Nasen-Bedeckung einbezogen sind Patientinnen und Patienten die Räumlichkeiten der Gesundheits- und Heilberufe betreten und sich dort aufhalten. Hintergrund ist, dass zum einen durch die Vergabe von Behandlungsterminen der Zutritt zu diesen Räumlichkeiten und der dortige Aufenthalt regelmäßig gesteuert werden kann und zum anderen Patientinnen und Patienten, denen aus beispielsweise medizinischen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist, von vornherein der Zutritt erschwert würde. Dessen unbenommen kann der jeweilige Inhaber der Einrichtung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einfordern (Hausrecht). Der Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist durch die Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes gesondert sicherzustellen.


Explizit ausgenommen sind darüber hinaus Banken und Sparkassen. Dies ist den hohen Sicherheitsanforderungen geschuldet, demnach mit Mund-Nasen-Bedeckungen „vermummte“ Personen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in diesem Bereich eine erhebliche Gefahr darstellen können. Davon unbenommen ist es den Banken und Sparkassen freigestellt, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einzufordern (Hausrecht). Der Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist durch die Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes gesondert sicherzustellen.
In Ziffer 5 wird auch das Betreten von in sich geschlossenen Verkaufsständen, wie sie teilweise auf Märkten errichtet sind, und der dortige Aufenthalt einbezogen. Es besteht keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor einem geöffneten Verkaufsstand, aus dem von Verkaufspersonal heraus an die draußen stehende Kundschaft verkauft wird und der explizit nicht von diesen betreten werden kann. Hier sind die Abstandsregelungen beim Aufenthalt im öffentlichen Raum gem. der in § 2 Absatz 2 SARS-CoV-2-BekämpfVO vom 18. April 2020 ausreichend.

Zu § 2: Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung


In Absatz 1 der Regelung wird dargestellt, dass als Schutz alles anerkannt ist, das geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln zu verringern. Dieser Schutz bedarf auch keiner Zertifizierung, wie sie beispielsweise bei Medizinprodukten verlangt wird. Ausdrücklich nicht erforderlich ist das Tragen von Medizinprodukten wie Schutzmasken bzw. Mund-Nasen-Schutz. Diese sollen grundsätzlich medizinischem Personal und Pflegepersonal vorbehalten sein. Medizinische Schutzmasken sind zudem zur Vermeidung der Ausbreitung, also zum vorrangigen Schutz der anderen Personen, nicht immer geeignet. Zum Beispiel dienen FFP-Masken („filtering face piece“) mit einem Explorationsventil ausschließlich dem Eigenschutz und sind zum Fremdschutz ungeeignet, da durch das Ventil die Tröpfchen des Trägers gezielt in die Umgebung abgegeben werden. Eine Ausnahme zum Tragen solcher Masken stellen entsprechende medizinische Indikationen dar.
Absatz 2 konkretisiert dabei beispielhaft die Anforderungen an eine Mund-Nasen-Bedeckung. Dabei ist das Material zweitrangig, mit denen die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Neben den in Absatz 2 dargestellten Möglichkeiten sind deshalb beispielsweise auch Gesichtsvisiere oder andere durchsichtige Schutzvorrichtungen aus Kunststoff möglich, die Mund und Nase abdecken.
Absatz 3 betont den für die Mund-Nasen-Bedeckung notwendigen Dreiklang. Die Anforderung an die Einhaltung von notwendigen Mindestabständen und Hygieneanforderungen werden durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht ersetzt.

Zu § 3: Ausnahmen
In § 3 der Verordnung werden Ausnahmen von der Pflicht des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung in geöffneten Verkaufsräumen oder des Öffentlichen Nahverkehrs definiert.


In Ziffer 1 wird klargestellt, dass sich die aus dieser Verordnung abgeleitete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht auf das Verkaufspersonal etc. bezieht. Die Verordnung richtet sich ausschließlich an die Kunden bzw. Nutzer.
Der Schutz des Verkaufspersonals beispielsweise ist durch die Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes gesondert herzustellen und wird beispielsweise durch die Installation von besonderen Schutzvorrichtungen, z. B. an den Kassen mit Hilfe von Plexiglasscheiben oder –kabinen, sichergestellt. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ersetzt dabei auch keine aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht erforderliche „Persönliche Schutzausrüstung – Atemschutz“, so wie sie bereits für bestimmte Tätigkeiten vorgeschrieben ist.
Ziffer 2 hebt darauf ab, dass sich die aus dieser Verordnung abgeleitete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht auf das Fahrpersonal bezieht. Deren Schutz ist durch die Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes gesondert herzustellen und wird beispielsweise durch die Installation von besonderen Schutzvorrichtungen z. B. durch Trennwände in Taxen oder Absperrungen in Bussen sichergestellt. Darüber hinaus ist beim Fahrpersonal auch die besondere Anforderung des § 23 Absatz 4 STVO zu beachten. Demnach darf der Führer eines Kraftfahrzeuges sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist..
Ziffer 3 sieht als weitere Ausnahme von der in dieser Verordnung abgeleiteten Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr vor. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder unter 6 Jahren regelmäßig nicht in der Lage sein werden, dauerhaft und sicher mit einer solchen Mund-Nasen-Bedeckung umzugehen.


In Ziffer 4 werden Personen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, die aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine solche zu tragen. Das betrifft insbesondere einen Personenkreis, für den auch Bedeckungsalternativen, wie beispielsweise Gesichtsvisiere, nicht in Frage kommen können. An diese Bestätigung sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein Nachweis kann ein Schwerbehindertenausweis, Allergikerausweis oder ähnliches sein, verbunden mit der Glaubhaftmachung des Betroffenen, dass aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung das Tagen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht möglich ist.
Nicht zwingend erforderlich ist die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Sollte diese aus Sicht des Betroffenen aber hilfreich sein, dann muss daraus lediglich zu erkennen sein, dass diese Bestätigung von einer approbierten Ärztin bzw. einem approbierten Arzt ausgestellt worden ist und derjenige, der sich auf diese Ausnahme beruft, daraus erkennbar ist. Eine gesonderte Begründung der Ärztin bzw. des Arztes ist dabei nicht erforderlich und gewollt. Vergleichbare Bescheinigungen können auch von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ausgestellt werden.


Zu § 4: Verstöße
Absatz 1 hält fest, dass das Betreten, der Aufenthalt oder die Nutzung der in § 1 genannten Räumlichkeiten, Verkehrsmittel oder Angebote nicht gestattet ist, wenn die Person keine Mund-Nase-Bedeckung trägt und die Ausnahmen nach § 3 nicht vorliegen. Eine Ordnungswidrigkeit ist dabei nicht gegeben.
In Absatz 2 wird dem zur Ausübung des Hausrechts Berechtigten in eigener Verantwortung zugemutet, die ihm zu Gebote stehenden Mittel einzusetzen, um auf die Einhaltung der Vorgaben durch Dritte hinzuwirken. Das Personal, das bereits als Kontrollkraft im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein eingesetzt wird, kann diese Aufgaben ebenfalls übernehmen.
Zu § 5: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Befristung bis zum 31. Mai 2020 ist erforderlich, weil die durch die Verordnung geregelten Grundrechtseingriffe zum einen gravierend sind und deshalb einer ständigen Überprüfung mit dem Ziel der Rücknahme oder Lockerung bedürfen. Auf der anderen Seite gebietet es der Infektionsschutz als Grund für die Verordnung, dass sehr genau geprüft wird, ob auch mit einem weniger einschneidenden Instrumentarium der gleiche Zweck, nämlich die Corona-Ausbreitung zu verlangsamen, erreicht werden kann.


Unterzeichnete Landesverordnung

Landesverordnung mit den Unterschriften von Ministerpräsident Daniel Günther und Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg
Ersatzverkündung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG der Landesverordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit in Schleswig-Holstein (Mund-Nasen-Bedeckungsverordnung – MNB-VO) vom 24. April (PDF 4MB, Datei ist nicht barrierefrei)
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LG
Renate
 

Donnerstag, 23. April 2020

Was der Weltärztepräsident Montgomery über unsere neue Maskenpflicht sagt

Er spricht von lächerlich bis hin zu gefährlich bei falschem Gebrauch


Das heiißt de facto: Durch die neue Maskenpflicht erhöht sich die Gefahr für die Träger, sich jetzt doch noch zu infizieren.


Unten der ganze Text, den ich eben dazu gefunden habe:
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Weltärztepräsident Frank Ulrich Montgomery nennt Pflicht für Schals oder Tücher "lächerlich". Er trage selber eine Maske "aus Höflichkeit und Solidarität", halte eine gesetzliche Pflicht allerdings für falsch.

 Weltärztepräsident Frank Ulrich Montgomery hat die inzwischen für ganz Deutschland beschlossene Maskenpflicht im Kampf gegen das Coronavirus kritisiert. "Ich trage selber eine Maske, aus Höflichkeit und Solidarität, halte eine gesetzliche Pflicht aber für falsch", sagte Montgomery der Düsseldorfer "Rheinischen Post" (Donnerstag).


"Wer eine Maske trägt, wähnt sich sicher und vergisst den Mindestabstand"

Denn: "Wer eine Maske trägt, wähnt sich sicher, er vergisst den allein entscheidenden Mindestabstand", betonte der Mediziner. Bei unsachgemäßem Gebrauch könnten Masken gefährlich werden. Im Stoff konzentriere sich das Virus, beim Abnehmen berühre man die Gesichtshaut, schneller könne man sich kaum infizieren.

 Aus Sicht von Montgomery sollte es eine gesetzliche Maskenpflicht nur für echte Schutzmasken geben - eine Pflicht für Schals oder Tücher sei "lächerlich". Zugleich verwies er darauf, dass man derzeit noch alle "echt wirksamen Masken" für das medizinische Personal, Pflegende und Gefährdete brauche. Sarkastisch warf er die Frage auf: "Aber was will man gegen den Überbietungswettbewerb föderaler Landespolitiker mit rationalen Argumenten tun?" (mgb/dpa)
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 LG
Renate

Mittwoch, 22. April 2020

Vorab-Info der Landesregierung wegen der Maskenpflicht in Schleswig-Holstein

Der Beschluss kommt später .. nur mal das Wichtigste vorab unserer Landesregierung





Ich kopier den Text mal raus, damit der auch später noch erhalten bleibt, wenn die Corona-Krise irgendwann Vergangenheit geworden ist.
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Maskenpflicht kommt

Ab dem 29. April muss jeder Bürger beim Einkaufen oder im Bus eine sogenannte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.


Ministerpräsident Daniel Günther macht es vor: In Zukunft ist die Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften sowie in Bus und Bahn Pflicht. Darauf hat sich die Landesregierung nun in ihrer Kabinettssitzung verständigt. "Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung trägt dazu bei, dass wir schrittweise wieder ins öffentliche Leben zurückkehren können. Es kann helfen, andere Menschen wie beispielsweise Verkäuferinnen und Verkäufer in den Geschäften zu schützen", sagte Günther. Die Landesregierung sei sich bewusst, dass professionelle Schutzmittel noch immer ein knappes Gut seien und diese Ärzten und Pflegepersonal vorbehalten sein müssten. "In Schleswig-Holstein wird daher ausdrücklich auch eine Bedeckung mit Stoffmasken, Tüchern oder Schals möglich sein, die bei den meisten Menschen ohnehin vorhanden sind."

Formaler Erlass folgt

Dabei sind viele Arten von Mund-Nasen-Bedeckungen möglich – von aus Stoff genähten Bedeckungen über Schals, Tücher oder anderweitige Stoffzuschnitte. Wichtig ist vor allem, dass diese Mund und Nase vollständig bedecken. Günther teilte mit, ein entsprechender formaler Erlass solle am Freitag beschlossen und veröffentlicht werden. Mit der Vorankündigung gebe die Landesregierung den Bürgerinnen und Bürgern Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen. 
 
 

Abstandsregeln gelten weiter

Gesundheitsminister Heiner Garg appellierte an die Menschen, sich auch weiterhin an die Hygiene-Regeln zu halten und das Abstandsgebot zu beachten. Nur wenn alle Schutzvorkehrungen gemeinsam beherzigt würden, seien diese wirklich wirksam. Zu den Bereichen im Einzelhandel, bei denen eine Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen soll, gehören auch die überdachten Flächen von Einkaufszentren und Verkaufs- oder Diensträume von Handwerkern.

Hinweise zum Tragen der Maske

Beim Tragen ist darauf zu achten, dass Mund und Nase beim Aufenthalt in den genannten Bereichen bedeckt bleiben. Stoff-Schutzbedeckungen sollten nach Gebrauch heiß gewaschen werden. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat auf ihrer Internetseite ein Merkblatt zum richtigen Umgang herausgegeben.  
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Empfehlungen und Wissenswertes zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen


Ausnahmen sind möglich

Von der Pflicht ausgenommen werden sollen Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, das Fahrpersonal im Öffentlichen Personennahverkehr sowie Taxifahrer. Außerdem können sich Menschen von der Pflicht befreien lassen, wenn sie aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Notwendig ist dafür eine ärztliche Bescheinigung.
Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die keine der Ausnahmen zutreffen, ist das Betreten oder Nutzung der Geschäfte oder des ÖPNV-Angebote nicht gestattet.

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Es gibt über diesen Link auch noch ein Video .. falls Ihr Euch das anschauen möchtet.

LG
Renate
 

Sonntag, 19. April 2020

Eine gute Nachricht für alle Tafelkunden aus Preetz

An einem Tag in der Woche gibt es ab dem 22.04.20 wieder etwas bei der Preetzer Tafel


Jetzt erstmal nur 1 x die Woche mittwochs.

Habe das vor einigen Tagen entdeckt und möchte mithelfen, es bekanntzumachen.


LG
Renate

Samstag, 18. April 2020

Hartz IV und Quarantäne in Rostock

Ein unglaubliches Schreiben des Jobcenters Rostock in einem Quarantäne-Fall



Das übernehme ich mal hier rein.

Statt Hilfe bekommen diese armen Menschen auch noch Schikane zu spüren.

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Hartz IV: In der Quarantäne soll es nur Sachleistungen geben?

Im Coronavirus-Erkrankungsfall will der Landkreis Rostock Sachleistungen statt Geldleistungen ausgeben

Fassungslos und wütend macht derzeit ein Anschreiben des Landkreises Rostock. Dort werden Sozialhilfe Bezieher/innen darüber informiert, dass sie im Falle einer angeordneten Quarantäne keine Geldmittel mehr überwiesen bekommen. Stattdessen sollen Sachleistungen in Form von Lebensmittel erbracht werden.


So steht in der Vorabankündigung, dass sich aufgrund der veränderten Situation im Falle einer Quarantäne “Änderungen der Leistungsgewährung” ergeben. Der Landkreis will in einem solchen Fall in den Regelleistungen festgeschriebene Sätze für “Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren” nur noch in “Sachleistungen” ausgeben. Bereits im laufenden Monat ausgezahlte Sozialleistungen sollen sogar wieder zurück gefordert werden.
Hier eine Kopie des Anschreibens:


Linken Politkerin protestiert

Die stellvertretende Vorsitzende des Sozialausschusses, Karen Larisch (Die Linke), erläuterte, dass dieses Vorgehen Menschen mit Behinderungen, erkrankte Menschen, Erwerbsunfähige, Obdachlose, alte Menschen mit zu wenig Rente und Flüchtlinge treffen könnte. Larisch protestiert via Twitter dagegen: “Sozialleistungen sind ein Grundrecht! Ökonomisch arme Menschen dürfen selbst bestimmen was sie davon kaufen! Ob Brot oder Schlüpper- geht Niemanden was an!” Sie fordert den Landkreis auf, weiterhin Geld statt Sachleistungen auszuzahlen.
In den Fall hat sich nunmehr auch die Ex-Jobcenter Mitarbeiterin und Hartz IV Kritikerin Inge Hannemann eingeschaltet. Sie fragt den Landkreis: “Können Sie diese Entscheidung bitte plausibel und gesetzlich erläutern? Auch in verordneter Quarantäne müssen Geldmittel vorhanden sein, um via Dritte einzukaufen. Auch Sachleistungen müssen in einem Geschäft besorgt werden. Oder bringen Sie das Essen vorbei?”


Landkreis sagt, das Schreiben ging an Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften

Der Landkreis Rostock seinerseits gab an, dass das Anschreiben “an Bewohner/innen von Gemeinschaftsunterkünften” ging. Es sei “eine Vorinformation, die ein mögliches Verfahren beschreibt. Wir sind für die Unterbringung und Versorgung dieser Menschen verantwortlich und arbeiten an Lösungen für einen Erkrankungsfall mit Quarantäne.”

Ist das Vorgehen rechtswidrig?

 Dieses Vorgehen dürfte rechtswidrig sein, weil verschiedene Grundrechte von Sozialleistungsbezieher beschnitten würden. Die Umstellung von Leistungen innerhalb des jeweiligen Bewilligungszeitraums -bei AsylbLG meist der Leistungsmonat- dürfte bereits rechtswidrig sein, unabhängig ob Dauerverwaltungsakt oder Einzel-Verwaltungsakt.
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Unglaublich, nicht wahr?

LG
Renate

Die Corona-Lockerungen nun auch offiziell von der Seite der Landesregierung Schleswig-Holstein

Ich denke, in vielen anderen Bundesländern ist es schlimmer als bei uns


Bin zufrieden damit, wie in unserem Bundesland entschieden wurde.


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Neue Corona-Verordnung veröffentlicht

Datum 18.04.2020
Die Landesregierung setzt die gemeinsamen Beschlüsse von Bund und Ländern um. Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick.


"Mein ausdrücklicher Dank gilt allen Menschen in Schleswig-Holstein, die sich seit Wochen an die Kontaktbeschränkungen und strengen Regeln halten", sagte Ministerpräsident Daniel Günther nach der Sitzung des Landeskabinetts. Es sei jedoch auch weiterhin wichtig und notwendig, diese einzuhalten. Nur dann könne es gelingen, gemeinsam und Schritt für Schritt den jetzt eingeleiteten Weg zu Erleichterungen in ein normaleres Leben weiter zu gehen.
Die Regelungen der jetzigen Verordnung sind vorerst bis zum 3. Mai befristet. Das Land überprüft fortlaufend, inwieweit die neuen Regeln noch notwendig und verhältnismäßig sind. Dabei ist es maßgeblich, den Infektionsschutz aufrecht zu erhalten.

Weitere Geschäfte öffnen

Ab Montag dürfen Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern unter Auflagen geöffnet werden. So müssen die Läden dafür sorgen, dass die Mindestabstände von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden, etwa mithilfe einfacher Kunden-Leitsysteme. Zudem darf sich pro zehn Quadratmeter nur eine Person im Laden aufhalten – in einem 800-Quadratmeter-Geschäft also beispielsweise maximal 80 Kunden gleichzeitig. Dabei ist entscheidend, wie viel Fläche tatsächlich zum Verkauf von Waren genutzt wird.
Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche können diese auf die zulässige Größe reduzieren. Dabei ist die nicht genutzte Verkaufsfläche deutlich und sichtbar von der zulässigen Verkaufsfläche abzugrenzen, zum Beispiel durch Stellwände. Es ist jedoch nicht erlaubt, zusätzliche Regale in die geöffnete Verkaufsfläche zu stellen oder die Verkaufsfläche in zwei Bereiche mit unterschiedlichen Eingängen aufzuteilen. Darüber hinaus muss es eine Möglichkeit geben, wartende Kunden vor dem Geschäft zu vereinzeln.


Ergänzende Regeln für den Einzelhandel

  • Vorbestellte Waren können unter Auflagen unabhängig von der Geschäftsgröße abgeholt werden.
  • Geschäfte mit mehr als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche müssen mindestens eine Kontrollkraft abstellen, die die Einhaltung der Auflagen überwacht. Ab 600 Quadratmetern Verkaufsfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich.
  • KFZ- und Fahrradhändler sowie Buchhandlungen sind nicht an die 800-Quadratmeter-Regel gebunden. Die Hygieneregeln gelten aber auch für sie.
  • Betreiber von Einkaufszentren mit mehr als zehn Geschäften müssen dem Gesundheitsamt ein Hygiene- und Kapazitätskonzept vorlegen und umsetzen, bevor sie öffnen dürfen.
  • Die Städte und Gemeinden müssen dafür sorgen, dass sich in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen keine Menschenansammlungen bilden.
  • Die Verkaufsbereiche von Dienstleistern und Handwerkern können unter entsprechenden Auflagen geöffnet werden

Restaurants bleiben weiterhin geschlossen

Restaurants, Cafés und Imbisse müssen weiterhin geschlossen bleiben, dürfen aber weiterhin Essen zum Mitnehmen anbieten – jetzt auch ohne Pflicht zur Vorbestellung. Daher dürfen auch nicht-ortsgebundene oder mobile Angebote wie Bratwurststände oder Imbisswagen wieder öffnen – sofern sie sicherstellen, dass es in der Regel keine Wartezeiten gibt und die Wartenden mindestens 1,5 Metern Abstand halten. Der Verzehr der Speisen im Umkreis von 100 Metern um das Lokal oder den Imbisswagen bleibt untersagt.

Freizeitangebote starten teilweise

Sofern sie ein entsprechendes Hygienekonzept vorlegen, dürfen Tierparks, Wildparks und Zoos wieder ihre Tore für Besucher öffnen. Auch Bibliotheken und Archive dürfen wieder aufmachen, allerdings müssen alle Besucher beim Betreten ihre Kontaktdaten hinterlegen. Für die Universitätsbibliotheken entscheiden die Hochschulen über Ausnahmen für Forschende und Lehrpersonal, sofern diese darauf angewiesen sind, um die Lehre im Sommersemester 2020 vorzubereiten.


Grundsätzlich müssen Freizeitangebote weiterhin geschlossen bleiben. Ausnahmen gelten ab Montag jedoch für Kinder- und Jugendtreffs: In Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt können sie wieder öffnen, um Ansammlungen zu verhindern oder den Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten. Dabei dürfen die betreuten Gruppen maximal fünf Personen umfassen.

Notbetreuung wird ausgeweitet

Darüber hinaus verlängert die Landesregierung die Notbetreuungsregeln in Kitas und Schulen bis zur 6. Klasse – und erweitert diese sogar: Ab Montag dürfen alle Alleinerziehenden die Notbetreuung in Anspruch nehmen, ebenso Familien, bei denen nur ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der zur kritischen Infrastruktur zählt.

Neue Regelungen für Krankenhäuser und Pflegeheime

Auch planbare und aufschiebbare Krankenhausbehandlungen sind unter bestimmten Auflagen wieder möglich. Dazu zählt unter anderem, dass die Behandlung voraussichtlich keine Intensivkapazitäten bindet, die Patientenströme und das Personal in Hinblick auf die Behandlung von Covid-19-Patienten und Nicht-Covid-19-Patienten sichergestellt wird und ausreichend persönliche Schutzausrüstung vorhanden ist.
Wer aus einer für Nicht-Covid-19-Patienten vorgesehenen Station im Krankenhaus zurück ins Pflegeheim kommt oder erstmalig dort aufgenommen wird, muss in Zukunft nicht mehr in besondere Quarantäne. Dies gilt auch
  • wenn der Bewohner die Einrichtung nur vorübergehend verlassen hat, um ambulante medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen oder
  • der Bewohner die Einrichtungen nur in Begleitung des gewohnten Pflegepersonals verlassen hat nur mit diesem Einrichtungspersonal zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben.
Auch bei der Aufnahme in Hospizen gelten explizite Ausnahmeregelungen bei den Quarantänevorgaben, außerdem können einzelne Einrichtungen der Eingliederungs- oder Gefährdetenhilfe von den Regelungen ausgenommen werden, wenn dort keine gefährdeten Gruppen wohnen.


Weitere Informationen

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein
Erlass von Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen

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Mehr, auch was mit den Schulen demnächst passiert usw. findet Ihr in weiteren Links auf der Seite.

LG
Renate
 

Donnerstag, 16. April 2020

Die Corona-Lockerungen speziell für Schleswig-Holstein

Auch die Tierparks werden dabei hier von ihren Sorgen erlöst .. und vieles mehr


Daraus:
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Stand: 16.04.2020 19:33 Uhr  - NDR 1 Welle Nord


Events, Freizeitsport, Tierpark - was bald wieder möglich ist

 Das Coronavirus schränkt seit Wochen das öffentliche Leben ein - und sorgt derzeit für viele Diskussionen. Am Mittwoch hatten der Bund und die Länder eine schrittweise Lockerung der Schutzmaßnahmen beschlossen. Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am Donnerstag fünfeinhalb Stunden über die Umsetzung beraten und einige Fragen konkretisiert. Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) betonte im Anschluss, dass die Jamaika-Koalition viele Beschlüsse eins zu eins umsetzt. Dennoch wurden einige Detailfragen präzisiert. Voraussetzung für alle Lockerungen sei allerdings, dass sich die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus nicht erhöhe, damit das Gesundheitssystem nicht drohe, an seine Belastungsgrenze zu gelangen.


Höchstzahl der erlaubten Besucher in Stufen geplant

Ein wichtiges Thema waren für Günther die Großveranstaltungen. Sie dürfen derzeit bis Ende August nicht mehr stattfinden. "Wir haben uns verständigt, dass wir als Größenordnung für Veranstaltungen bis zu 1.000 Teilnehmer festlegen", sagte der CDU-Politiker. Darüber hinaus bleiben sie verboten. Bis zum 30. April soll dazu eine eigene Verordnung festgelegt werden, "in der wir auch Klarheit darüber schaffen werden, was das für die Zeit nach dem 3. Mai bedeutet." Günther will einen Stufenplan entwickeln, wie Veranstaltungen zwischen dem 3. Mai und 31. August wieder ermöglicht werden könnten.
Wichtig sei es, dass zum Zeitpunkt der Veranstaltung die geltenden Hygieneregeln und Kontaktbeschränkungen eingehalten werden können. In der Verordnung sollen konkrete Regelungen für Konzerte, Theateraufführungen und Sportveranstaltungen getroffen werden. Die maximalen Zahlen würden angepasst an die weitere Corona-Entwicklung, sagte er. Es werde definitiv nicht gleich vom 4. Mai an Veranstaltungen mit 1.000 Besuchern geben.


Prüfungen an den Hochschulen ab 20. April

Wie geplant beginnen die Abiturprüfungen ab 21. April in Schleswig-Holstein. Außerdem soll auch der Unterricht der entsprechenden Abschluss-Jahrgänge wieder stattfinden, wie Günther nach den Beratungen der Spitzen von CDU, Grünen und FDP sagte. Gesundheitsminister Heiner Garg (FDP) ergänzte, dass die mit Unterstützung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen erarbeiteten Hygienekonzepte gelten würden. Einig sei sich die Koalition auch darin, dass am 4. Mai in den vierten Grundschulklassen und den Abschluss-Jahrgängen des kommenden Schuljahres der Unterricht wieder beginnen soll. Ein entsprechender Erlass sei in Vorbereitung, stehe aber noch unter dem Vorbehalt der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz am 29. April. Stattfinden sollen zudem bereits vom 20. April an Prüfungen an den Hochschulen.


Kein Datum für Tourismus-Öffnung

Außerdem plant die Landesregierung in einem dreistufigen Verfahren, Touristen in der Corona-Krise wieder ins Land zu lassen - allerdings ohne bereits ein Datum hierfür festgelegt zu haben. In einem ersten Schritt solle die Nutzung von Zweitwohnungen erlaubt werden. Dann sollen die Nutzung von Ferienwohnungen sowie Hotelübernachtungen möglich werden. In einem dritten Schritt sollen Tagestouristen nach Schleswig-Holstein kommen können. Diese Dreiteilung begründete Günther damit, dass man bei der Nutzung von Zweitwohnungen und bei der Buchung von Ferienwohnungen und Hotelzimmern einen sehr genauen Überblick hätte, wie viele Gäste ins Land kämen. So will die Landesregierung vermeiden, dass die Küstenorte zu schnell wieder überlaufen werden. Günther ist sich bewusst, dass man aktuell dem Tourismus kein Geschäft ermöglicht. Er sagte NDR Schleswig-Holstein, dass es zwischen Bund und Ländern Überlegungen gibt, ein Sommergeschäft zu ermöglichen. Auch eine Verschiebung der Sommerferien steht im Raum. "Da gibt es momentan noch keine Vereinbarung. Wir sind momentan im Stadium der Diskussion darüber", erläuterte der Ministerpräsident.


Geschäfte dürfen Verkaufsfläche verkleinern

Ab dem 20. April dürfen in Schleswig-Holstein Einzelhandelsgeschäfte bis zu einer Größe von 800 Quadratmeter wieder öffnen. Günther ergänzte, dass größere Geschäfte ihre Verkaufsfläche entsprechend verkleinern dürfen. Diese 800-Quadratmeter-Regel gilt auch für Shops in Einkaufszentren. Diese benötigen allerdings eine gesonderte Genehmigung. Sie müssen ein Hygienekonzept und Maßnahmen zur Beschränkung von Personen vorlegen, um öffnen zu dürfen.


Tierparks dürfen öffnen - auch Freizeitsport wieder möglich

Finanzministerin Monika Heinold (Grüne) kündigte an, dass ab Montag die Tierparks und Wildparks in Schleswig-Holstein wieder öffnen dürfen. Zwar gelte dies nicht für die dortigen Spielplätze oder die Gastronomie, sagte sie. Aber der Rundgang mit der Familie werde wieder möglich. Dies sei wichtig, "weil die Tierparks auch auf Einnahmen angewiesen sind, damit die Tiere gefüttert werden können". Andererseits sei es wichtig für Familien, sich auf Besuche freuen zu können. Auch Freizeitsport zu zweit im Freien soll ab 4. Mai wieder möglich sein - zum Beispiel Tennis, Golf oder Wassersport.


Kita-Notbetreuung auch für berufstätige Alleinerziehende

Anpassungen gibt es auch bei der Kita-Notbetreuung, die ausgebaut wird. Diese gilt laut Garg künftig auch für berufstätige Alleinerziehende. Änderung gebe es auch bei Eltern, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur wie Krankenhäuser oder Polizei arbeiten. Künftig reiche es aus, wenn ein Elternteil in solch einem Beruf arbeitet und nicht mehr beide. Die Gruppengröße von maximal fünf Kindern in einem Raum werde beibehalten, sagte der Minister.

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LG
Renate