Dienstag, 6. November 2018

Wo Obdachlose zur Not Hilfe finden können

... vor allen Dingen jetzt im Winter


 Wohnungen werden immer teurer, die Regelsätze und Mietobergrenzen nicht wirklich höher.

Es ist leicht zu, dass man aus seiner Wohnung rausfliegt und plötzlich obdachlos wird.

Eine wirkliche Statistik über die Obdachlosen in Deutschland gibt es nicht, nur Schätzungen.

Eine Menge Menschen sind das, was man wohnungslos nennt. Die meisten davon haben aber irgendwo einen Schlafplatz, teils bei Freunden, teils auch in einer der Not- oder Obdachlosenunterkünfte oder zumindest Notschlafplätze.

Eigentlich ist jede Stadt oder Gemeinde dazu verpflichtet, hier zu helfen.

Dennoch gibt es nach wie vor Obdachlose, die unter Brücken schlafen. Ob die es wirklich müssen, ist schwer zu sagen. 

Da das Thema in Bezug auf die rassistische Ausländerhetze momentan aber wieder bei Facebook zunimmt, mal ein paar Links, wo man im Fall von Wohnungslosigkeit, falls man eben nicht bei Freunden unterkriechen kann, Hilfe kriegen kann.


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Notunterkünfte sind Übergangswohnplätze, die von Kommunen und/oder von Hilfsorganisationen unterstützt und betrieben werden. Eine wichtige Rolle zur Finanzierung der Unterkunft spielt auch das Diakonische Werk, was Lebensmittel spendet und Kosten übernimmt. Mietverträge und damit verbundene Rechte gibt es nicht. So ist eine unangemeldete Kontrolle der überlassenen Räume und die Unterbringung von mehreren Personen in einem Raum üblich. Die Unterschiede zwischen den Notunterkünften sind allerdings groß, es werden auch Unterkünfte mit Einzel- und Paarzimmern, sowie Betreuungs- und Beratungsangeboten aus Sozialarbeit, Psychotherapie und Medizin angeboten.
Notunterkünfte sind zumeist für eine zwar temporäre, aber notfalls auch längerfristige Unterbringung ausgelegt, darin unterscheiden sie sich von Notschlafstellen, bei denen eine kurzzeitige Nutzung die Regel ist. 
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Notlösungen bei extremen Wetterbedingungen

Bei für Obdachlose sehr schlechten Wetterbedingungen können diese auch durch die Anordnung des Stadtrats der betroffenen Stadt in U-Bahnhöfen unterkommen. Ist es beispielsweise nachts zu kalt, ist es möglich solche Bahnhöfe zu öffnen, sodass Menschen ohne festen Wohnsitz dort übernachten können. 

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Notschlafstellen sind Orte, an denen Obdachlose nächtigen können. Im Regelfall handelt es sich um große Schlafsäle ohne Intimsphäre, in denen allerdings zumeist Spinde, Gemeinschaftsduschen und Toiletten gegeben sind. In Einzelfällen werden in Notschlafstellen auch Essen, Waschmaschinen, Kleidung, Hygieneartikel, Sozialarbeit und medizinische Betreuung angeboten. Je nach Einrichtung ist der Zugang entweder auf Inländer, Frauen, Jugendliche, Junkies oder Nicht-Junkies beschränkt. Die meisten Notschlafstellen sind kostenfrei, andere verlangen ein symbolisches Entgelt. In einigen Institutionen muss der Obdachlose sich Tag für Tag erneut anmelden und hat keine Garantie auf einen Schlafplatz, in anderen gibt es ein Abonnement auf den Schlafplatz.
Notschlafstellen sind eine niedrigschwellige Versorgung von Obdachlosen. Sie sind historisch in der Zeit der Wanderarbeiter begründet und daher nur nachts geöffnet. Dadurch unterscheidet sie sich von einer Notunterkunft, die rund um die Uhr geöffnet ist. Im späten 19., in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts und im angloamerikanischen Raum waren und sind Notschlafstellen durchweg ehrenamtlich organisiert. Heute hingegen gibt es in Kontinentaleuropa auch hoch professionell organisierte Notschlafstellen mit staatlicher Förderung.
Moderne Sozialarbeit steht Notschlafstellen kritisch gegenüber, da sie zu keiner Stabilisierung der Zielgruppe führen und die Betroffenen auch bei schlechtem Wetter gezwungen sind, den ganzen Tag auf der Straße zu verbringen. Gegenstück zur Notschlafstelle ist das Tageszentrum, in dem sich Obdachlose ohne Konsumzwang tagsüber aufhalten können.
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Bundesrepublik Deutschland

In Deutschland wird hinsichtlich der rechtlichen Betrachtung der Obdachlosigkeit zunächst eine Unterscheidung zwischen "freiwilliger" und "unfreiwilliger" Obdachlosigkeit getroffen.
"Freiwillig obdachlos" ist, wer selbstbestimmt und in voller Absicht ohne "ein Dach über dem Kopf" lebt.
Nach der herrschenden Rechtsauffassung ist diese Lebensweise bei Erwachsenen ein zu toleriender Zustand.[27] Die Entscheidung einer Person, ununterbrochen im Freien zu leben, ist Ausdruck der Wahrnehmung des nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Grundrechtes jeder natürlichen Person auf allgemeine Handlungsfreiheit. Allerdings ist dieses Recht zumeist nur eingeschränkt wahrnehmbar, da viele Gemeinden in Deutschland das Übernachten, Zelten oder Wohnen im öffentlichen Raum mittels Polizeiverordnung reglementieren und mit Bußgeldandrohungen für Zuwiderhandlungen versehen.

"Unfreiwillig obdachlos" ist hingegen, wer „nicht Tag und Nacht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet, Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt und insgesamt den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft entspricht[28] und mit diesem Zustand nicht einverstanden ist. Die unfreiwillige Obdachlosigkeit gefährdet mehrere Individualrechtsgüter einer Person. Zu diesen zählen u. a. die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Recht auf Leben, auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie gegebenenfalls auch das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG).[29] Sie stellt somit nach dem Polizei- und Ordnungsrecht der Bundesländer eine Gefahr für die "öffentliche Sicherheit" dar[30] und es ist (je nach Bundesland) eine Pflichtaufgabe der Polizei bzw. der Kreise oder Gemeinden in Ihrer Funktion als Ordnungsbehörden, diese abzuwehren. Die Polizei bzw. die Gemeinden müssen also unfreiwillig obdachlosen Personen, die sich finanziell bzw. auch persönlichkeitsbedingt nicht selbst eine Unterkunft verschaffen können, auf Antrag ein vorläufiges und befristetes Unterkommen einfacher Art zur Verfügung stellen[31].
Die Unterkunft muss dabei nicht den allgemeinen Anforderungen an eine Mietwohnung entsprechen, da sie von vornherein nur eine Notlösung darstellt und auf einige Wochen oder jedenfalls wenige Monate angelegt ist. Es besteht somit nur Anspruch auf eine Unterbringung einfacher Art ohne jeglichen Komfort. Die Rechtsprechung definiert eine Obdachlosenunterkunft als ausreichend, wenn sie zeitweilig Schutz vor Witterung und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse sowie einen beheizbaren Aufenthaltsraum bietet. Auch sollten die Hausratgegenstände vorhanden sein, welche zum täglichen Leben unentbehrlich sind (z. B. Tisch, Stuhl, Bett, Schrank, Kochmöglichkeit und Waschstelle), vorhanden sein. Fließend heißes Wasser sowie die Möglichkeit von Fernseh- oder Radioempfang gehört jedoch nicht zu den Anforderungen.[32]


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LG
Renate


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