Es ist doch mehr geworden und die Bedingungen scheinen auch etwas besser zu sein
Stand: Januar 2020Wichtige Informationen zu übernahmefähigen Kosten der Unterkunft bei Antragstellung auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 im Kreis Plön
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vom 07.11.2006 sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Wohnungsgröße die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zur sozialen Wohnraumförderung anzuwenden. Wohnungsgrößen gelten danach wie folgt als angemessen:HaushalteWohnflächeAlleinstehende (unter 25 Jahren siehe Ergänzung)bis zu 50 m²mit 2 Personenbis zu 60 m²mit 3 Personenbis zu 75 m²mit 4 Personenbis zu 85 m²jede weitere haushaltsangehörige Personbis zu 10 m² WohnflächeGrundsätzlich werden alleinstehenden Personen unter 25 Jahren auf ein möbliertes Zimmer verwiesen.
Angemessene Bruttokaltmiete (ohne Heizkosten)
Die folgenden Mietobergrenzen dienen ausschließlich der Orientierung. Im Wege der Einzelfallbetrachtung sind stets die Gesamtumstände der Leistungsberechtigten und die tatsächliche Situation am örtlichen Wohnungsmarkt zu berücksichtigen.
Vergleichsraum1 Person(bis 50 m²)2 Personen(bis 60 m²)3 Personen(bis 75 m²)4 Personen(bis 85 m²)5 Personen( bis 95 m²) Amt Schrevenborn I - Nord Stadt Schwentinental Amt Probstei430,00 €520,00 €630,00 €730,00 €860,00 € Amt Bokhorst- Wankendorf Amt Preetz-LandII - West Amt Selent / Schlesen Gemeinde Bönebüttel Stadt Preetz400,00 €460,00 €570,00 €630,00 €720,00 € Amt Großer Plöner See Amt LütjenburgIII - Ost Gemeinde Ascheberg Gemeinde Bösdorf Stadt Plön390,00 €430,00 €510,00 €600,00 €680,00 €
Um das anständig anschauen zu können, müsst Ihr mal selbst in den Link reingehen.
Für uns heißt das, dass die Mietobergrenze im Vergleich zu dafür um 40 Euro raufgesetzt worden ist, also in Preetz für 2 Personen 460 Euro betragen darf.
Nebenkosten wie Heiz- und Betriebskosten sind grundsätzlich in voller Höhe übernahmefähig und werden nachträglich durch Einreichung der Nebenkostenabrechnung nachgewiesen.
Stand: Januar 2020
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