Mittwoch, 26. Februar 2020

So ungerecht werden normale Altersrentner in Bedarfsgemeinschaften behandelt

Ich finde, das widerspricht eklatant dem Grundgesetz

 Wir haben jetzt die Antwort von der Bürgerbeauftragten für soziale Dienste Schleswig-Holstein bekommen, wie denn eigentlich der für uns nicht nachzuvollziehende Freibetrag beim Bewilligungsbeschwie für Jürgen beim Jobcenter zustandekommt, seit ich in Rente bin.

Früher hatte man mir ja mal bei der Leistungsabteilung erzählt, auf Rente gibt es keine Freibeträge, aber bei unserem Zuverdienst würde alles genauso bleiben wie vorher auch. Das konnte aber nicht angehen. Ich konnte mir aber auch nicht erklären, wie sie darauf gekommen sind.
 Da weder der neue Fallmanager für Selbständige noch Jürgens Fallmanagerin für die normale Vermittlung noch die Leute, die jetzt in der Leistungsabteilung für Selbständige arbeiten (früher war das noch jemand anders, ändert sich da ja auch laufend) uns eine klare Auskunft darüber gegeben haben, auf Jürgens Widerspruch gegen den letzten Rückerstattungsbescheid nur wieder so eine Gummiantwort kam, wo wir auch extra gefragt hatten, ob wir eine nachvollziehbare Erklärung für deren Berechnung bekommen könnten und die Klage, die wir deshalb eingereicht haben, ja sicher unter 5 Jahren Laufzeit nicht bearbeitet werden wird, wir also da so schnell auch nichts erfahren, haben wir dann die Bürgerbeauftragte für soziale Dienste gebeten, das einmal für uns zu klären, damit wir in Zukunft wissen, ob wir uns nun, sollten wir jeder die vollen 100 Euro einmal verdienen können, die sonst auf jeden Fall frei wren, in Teufelsküche bringen oder nicht oder besser drauf verzichten und nicht über 50 Euro im Monat pro Person rübergehen. Sie hat nun geantwortet und das bedeutet, nein wir sollten auch bei einer mal guten Auftragslage auf keinen Fall mehr als 50 Euro pro Person im Monat dazuverdienen (die Firma läuft ja als gemeinsame Firma, also auf Jürgen und mich zusammen), denn schon damit kann es zu Rückforderungen für uns kommen, aber die wären dann noch relativ klein und würden uns nun nicht gleich komplett ins Unglück stürzen.

Nun kam die Antwort. Ich kopiere Euch das mal hier rein, damit Ihr es erstmal lesen könnt, danach kümmere ich mich um die darin genannten Paragraphen und erkläre ein bisschen, was das in meinen Augen zu bedeuten hat.

Sehr geehrte Frau Hafemann,
sehr geehrter Herr Gilberg,

ich habe nun die Antwort auf Ihre Frage, wie sich der Freibetrag bei Ihnen Frau Hafemann ergibt. In Ihrem Fall kommt der individuelle Freibetrag nach § 82 Absatz 3 Satz 1 SGB XII (analog) zur Anwendung. Dieser Freibetrag beträgt 30 % des Erwerbseinkommens. Neben diesem Freibetrag wird noch die Pauschale für angemessene private Versicherungen (30,- €) nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung gewährt.

Zusammengefasst: Es wird ein Erwerbseinkommen in Höhe von 38,25 € berücksichtigt. Davon 30% ergeben 11,48 € zzgl. der 30,- € ergibt dies ein Betrag in Höhe von 41,48 €. Es wird somit ein um 0,28 € zu hoher Freibetrag gewährt.

Ob dieser um 0,28 € zu hoch gewährte Freibetrag in der abschließende Berechnung korrigiert wird, hat das Jobcenter offengelassen.

Ich hoffe Ihnen, Ihre Frage ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

C. M.
Referentin


...
Den Freibetrag auf meinen Zuverdienst beziehen sie also auf das SGB XII.

Ich bin aber Altersrentnerin und beziehe keine Grundsicherung im Alter. Warum sie mich also wie jemand behandeln, der Grundsicherung im Alter kriegen würde, entzieht sich wirklich meiner Kenntnis und ich verstehe es auch nicht.

Ich suche Euch mal das SGB XII dazu raus:




Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

§ 8 Leistungen

Die Sozialhilfe umfasst:
1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
...
Da falle ich doch gar nicht drunter, denn ich bin ja zahlendes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II und nicht nach dem SGB XII.
 
Ich kriege ja nichts vom Sozialamt, ich zahle vielmehr dem Jürgen doch Unterhalt und der gehört auch nicht zum Sozialamt, sondern bekommt ja noch ALG II nach dem SGB II.
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Ich suche nun mal den Paragraphen, den sie uns da nennt:
 
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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen

(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
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(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
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 Sehr interessant ist, wenn sie mich schon ins SGB XII stopfen, das hier:

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Daraus dann, was sich auf Ehepaare bezieht:
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(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
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 Da lese ich raus, dass ich bei meiner kleinen Rente Jürgen, wenn er einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter hätte, gar nicht unterhalten müsste, denn wenn ich das oben ausrechne, mehr Rente kriege ich nämlich gar nicht. Und auch mit unserem kleinen Zuverdienst kommen wir da nicht rüber.
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Nun aber mal weiter in der E-mail, wie das Jobcenter das bei uns berechnet:
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Neben diesem Freibetrag wird noch die Pauschale für angemessene private Versicherungen (30,- €) nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung gewährt.
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Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V)

§ 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge

(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
1.
von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,
2.
von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat,
3.
von dem Einkommen Leistungsberechtigter monatlich ein Betrag in Höhe eines Zwölftels der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsanspruch nachgewiesenen Jahresbeiträge zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
von dem Einkommen Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des Einkommens, mindestens 5 Euro, für die zu einem geförderten Altersvorsorgevertrag entrichteten Beiträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; der Prozentwert mindert sich um 1,5 Prozentpunkte je zulageberechtigtes Kind im Haushalt der oder des Leistungsberechtigten,
5.
von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.
(2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nummer 5 im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.
(3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.

Fußnote

(+++ § 6 Abs. 1 Nr. 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)
..
Nun will ich nochmal das SGB II dazustellen, denn Jürgen gehört ja zum SGB II und sie sagen, ich gehöre zu seiner Bedarfsgemeinschaft:
 
 
 
Leistungsberechtigte .. gehöre ich nicht zu, weil ich die Altersgrenze zur Rente erreicht habe.
 
...
Ich kopiere mal nur das, was uns wirklich betrifft .. Rest kann man oben aber nachlesen, also alles.
...
.(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
...
 (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
...
 
Daraus mal:
 
...
 1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
...
 Das vierte Kapitel des SGB XII findet Ihr weiter oben, das habe ich schon hier verlinkt, das ist das Kapitel für Grundsicherung im Alter.

Ich habe ja keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter, denn ich bekomme eine Altersrente in einer Höhe, die darüber liegt.

Ich bin auch nicht erwerbsunfähig, behindert oder sonstwas.

Und nun brat mir einer nen Storch, wie die auf so eine Berechnung kommen.

Versteht Ihr das?

LG
Renate

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