Samstag, 20. Juni 2020

Was Feines für meinen nächsten Widerspruch ans Jobcenter gefunden

Und außerdem haben sie vergessen, ab Januar die neuen Mietobergrenzen zu berücksichtigen


Aber rumquaken .. klar, typisch Jobcenter.


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 3.7 Besonderheiten bei gemischten Bedarfs- bzw. Einsatzgemeinschaften Von gemischter Bedarfs- bzw. Einsatzgemeinschaft ist die Rede, wenn mehrere Personen zu einer Bedarfs- bzw. Einsatzgemeinschaft gehören, jedoch nach unterschiedlichen Leistungsgesetzen leis-tungsberechtigt sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Person nach dem SGB XII und die andere nach dem SGB II leistungsberechtigt ist.

 Grundsatz bei der Einkommensberücksichtigung bei gemischten Bedarfs- bzw. Einsatzgemeinschaf-ten ist, dass sich durch diese weder positive noch negative Auswirkungen ergeben dürfen. Im SGB XII und im SGB II sind die Leistungen aus dem jeweils anderen Leistungsgesetz daher kein Einkommen. (Nach § 82 Abs. 1 SGB XII sind Leistungen nach dem SGB XII vom Einkommen ausgenommen. Gleich-ermaßen sind nach § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen zu be-rücksichtigen.) Der Einkommenseinsatz erfolgt ausschließlich nach der jeweiligen Rechtsgrundlage. Die Einkommensberechnung in der gemischten Bedarfsgemeinschaft muss stets gewährleisten, dass der Einkommen beziehende Partner die Leistungen des für ihn zuständigen Sozialsystems erhält. Das bedeutet, dass bei gemischten Bedarfsgemeinschaften in den verschiedenen Fallkonstellationen das Partnereinkommen wie folgt zu berücksichtigen ist:

 Der andere Partner ist im Bezug von Leistungen nach dem SGB II: bei der Berechnung des Leistungsanspruchs kann der SGB II-Leistungen beziehende Partner außerhalb der Betrach-tung bleiben, da seine Bedürftigkeit festgestellt ist und dies keine Auswirkungen auf den SGB XII-Leistungsberechtigten hat. Hier ist der Leistungsbescheid nach dem SGB II (inkl. des da-nach anrechnungsfrei bleibenden Einkommens) anzuerkennen.

 Der andere Partner ist nicht hilfebedürftig (z.B. erwerbstätig) und erhält keine existenzsi-chernden Leistungen. In diesen Fällen kann nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII bei der Einkom-mensberechnung ein vom § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII abweichender Freibetrag abgesetzt wer-den. Im Einzelfall sind insbesondere die Freibetragsregelungen des SGB II zu berücksichtigen. Zu ermitteln ist hier der fiktive Leistungsanspruch nach dem SGB II für den Einkommen be-ziehenden Partner (Schema s. Anlage 5 / Berechnungsbeispiel s. Anlage 6 / Freibeträge Er-werbseinkommen SGB II / SGB XII s. Anlage 7). Nur das den eigenen (fiktiven) SGB II-Anspruch übersteigende Einkommen kann tatsächlich in die Berechnung nach dem SGB XII zugunsten anderer Mitglieder der Einsatzgemeinschaft übernommen werden. Für die Berechnung des Einkommens nach dem SGB II hat das BMAS (Servicestelle SGB II) ei-nen Freibetragsrechner unter folgendem Link zur Verfügung gestellt: https://www.sgb2.info/freibetrag/rechner

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Auch interessant ... Wohngeld würde z. B. nicht angerechnet, wenn man tatsächlich Leistungen nach dem SGB XII kriegen würde .. kriege ich ja aber nicht, ich bekomme so viel Altersrente, dass ich ja übersteigendes Einkommen habe und Jürgen davon was abgezogen wird, wir also beide nur nach dem SGB II abgerechnet werden.
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Wohngeldbei Haushaltsgemeinschaften mit Wohngeldberechtigten; dies ist gemäß § 1 Abs. 4 WoGG nicht als Einkommen der vom Wohngeldbezug ausgeschlossenen sozialhilfeberech-tigten Person(en) zu berücksichtigen, da das Wohngeld nur die kopfteiligen Mietaufwendun-gen des Wohngeldbeziehers und nicht die der/des Leistungsberechtigten nach SGB XII min-dert
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5.3.8 Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen in gemischten Bedarfs- bzw. Einsatzgemein-schaften Versicherungsbeiträge werden in „Mischfällen“ bei Leistungsbezug nach dem SGB II/SGB XII vorran-gig bei der Person berücksichtigt, die Leistungen nach dem SGB II erhält. Soweit Versicherungsbeiträ-ge im SGB II nach Grund und Höhe anerkannt, jedoch nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden (z.B. mangels ausreichenden Einkommens; z. B. wenn die Beträge höher sind als die Pauschale nach§ 6 ALG II-V zum SGB II (§ 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge), kann der noch nicht abgesetzte Differenzbetrag bei dem Partner geltend gemacht werden, der Leistungen nach dem SGB XII erhält.
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 Der Link in dem Paragraphen oben ist der, nach dem sie mir die 30 Euro Versicherungspauschale als Freibetrag anerkennen .. dazu dann halt nur 30 % von meinem Einkommen wiederum, weil sie so tun, als würde ich Grundsicherung im Alter kriegen, was ja gar nicht so ist.
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5.6.1 Freibetrag bei HzL nach Kap. 3 und Grundsicherung nach Kap. 4 SGB XII (§ 82 Abs. 3 Satz 1)Geht ein Leistungsberechtigter der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung einer Tätigkeit nach, aus der ein Einkommen erzielt wird, so ist ein Be-trag in Höhe von 30 Prozent des erzielten Einkommens, maximal jedoch in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, abzusetzen. Darüber hinausgehendes Einkommen ist voll einzusetzen.

 Beispiel:Eine leistungsberechtigte Person geht einer Tätigkeit nach, bei der sie 400 € verdient. Die Re-gelbedarfsstufe 1 beträgt 416 €. 30 Prozent des erzielten Einkommens sind 124,80 €. Diese liegen somit unter 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, einem Betrag von 208 €, und können vom Einkommen abgesetzt werden. Maximal wären danach 208 € absetzbar.
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Da oben steht aber eindeutig, dass es sich um einem Leistungsberechtigten handeln muss.

Ich bin aber nicht leistungsberechtigt nach dem SGB XII.
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5.8 Generelle HärteklauselGemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII kann in begründeten Fällen ein anderer als in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII festgelegter Betrag (s. Ziff. 5.6) vom Einkommen abgesetzt werden. Begründete Fälle können zum Beispiel sein: Einkommen, das der erwerbstätige Partner eines Leistungsberechtigten erzielt, der aber selbst keine SGB XII- oder SGB II-Leistungen erhält (s. Ziff. 3.7);Ferienjob eines Schülers. Hingegen gilt für Einkünfte aus dem Bundesfreiwilligendienst (BFD) grundsätzlich die allgemeine Freibetragsregelung, wonach 30% des BFD-Taschengeldes abgesetzt werden können. Nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII kann in begründeten Fällen aber auch ein anderer Betrag abgesetzt werden; dies bedarf einer Einzelfallprüfung. § 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeit) fin-det dagegen keine Anwendung.
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LG
Renate
 

 

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