Freitag, 5. Juni 2020

Die neue Corona-Verordnung in Schleswig-Holstein vom 08. - 28.06.20

Ich übernehme mal den Einleitungstext mit den dazu gehörenden Links

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Neue Landesverordnung veröffentlicht

Datum 05.06.2020
Freizeitparks, Schwimmbäder und Duschen auf Campingplätzen dürfen ab Montag wieder öffnen – diese und weitere Regeln hat das Kabinett nun beschlossen.

Am Dienstag hatten die Spitzen der Regierungsparteien weitere Lockerungen angekündigt, nun hat das Kabinett eine aktuelle Landesverordnung sowie einen neuen Erlass veröffentlicht. Ab Montag dürfen damit unter anderem wieder Schwimmbäder und Freizeitparks mit Auflagen öffnen. "Jeder Mensch in Schleswig-Holstein kann dazu beitragen, dass wir den Weg zurück zur Normalität fortsetzten können", sagte Ministerpräsident Daniel Günther und appellierte an die Bürger: "Halten Sie weiterhin Abstand wo es möglich ist, beachten Sie Hygieneregeln und schützen damit sich und andere." Die Landesregierung habe die Entwicklung der Infektionszahlen immer genau im Blick, betonte der Regierungschef: "Abhängig davon sind auch zukünftig Lockerungen, aber auch Verschärfungen möglich."

Weitreichende Lockerungen

Folgende Einrichtungen und Angebote dürfen unter Auflagen ab dem 8. Juni wieder öffnen:

  • Schwimmbäder: In den Hygienekonzepten ist auf das Abstandsgebot in den Becken zu achten. Genutzt werden dürfen in Bahnen eingeteilte Schwimmbecken, Nichtschwimmer- und Babybecken. Reine "Spaßbecken" dürfen jedoch nicht geöffnet werden.
  • Sammelduschen und -umkleiden auf Campingplätzen oder in Sporteinrichtungen
  • Saunen, Whirlpools oder Dampfbäder: Diese dürfen jedoch nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Hausstands genutzt werden. Diese Regelung betrifft auch Saunen in Hotels oder in Schwimmbädern.
  • Freizeitparks
  • Reiseverkehr zu touristischen Zwecken, beispielsweise Busreisen, sofern maximal die Hälfte der Sitzplätze belegt ist. Die Reisenden müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Geänderte Regelungen:

  • Gaststätten können unter Auflagen wieder bis 23 Uhr öffnen, Autobahnraststätten bis 24 Uhr.
  • Sportwettkämpfe dürfen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder stattfinden. Dabei sind die Regelungen zu beachten, die für Veranstaltung gelten – insbesondere die Teilnehmerzahl.
  • Teilnehmer von außerschulischen Bildungsangeboten – zum Beispiel Erste-Hilfe-Kurse – können vom Abstandsgebot abweichen, sofern es der Bildungszweck erfordert. Voraussetzung ist, dass alle Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Private Treffen von bis zu zehn Personen sind wieder möglich – bislang war dies nur Familien erlaubt. Darüber hinaus können sich weiterhin Angehörige zweier Haushalte privat treffen, unabhängig von der Personenanzahl.

Klarstellungen:

  • Die Landesregierung weist darauf hin, dass Masken mit Ausatemventil nicht geeignet sind, um Personen in der Umgebung zu schützen. Daher sollten diese nicht an Orten verwendet werden, wo die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung gilt.
  • Auch Reisende im öffentlichen Fernverkehr (Bus, Bahn, Schiff, Taxi) müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Gäste in Restaurants und anderen Einrichtungen müssen weiterhin ihre Kontaktdaten hinterlegen. Wer falsche Daten angibt, begeht damit in Zukunft eine Ordnungswidrigkeit.

Neue Regeln für Veranstaltungen:

Das in dieser Woche vorgelegte Veranstaltungsstufenkonzept unterteilt Veranstaltungen in verschiedene Risikoklassen – abhängig beispielsweise von der Teilnehmerzahl oder dem Abstand der Teilnehmenden zueinander. Mit den entsprechenden Hygienekonzepten können folgende Veranstaltungen stattfinden: 
  • Familienfeiern, Empfänge oder Exkursionen mit festem und bekanntem Publikum sind nur im Außenbereich mit bis zu 50 Personen erlaubt.
  • Veranstaltungen mit wechselndem Publikum, bei denen Abstände überwiegend eingehalten werden können sind im Außenbereich für bis zu 100 Personen zugelassen. Dazu zählen unter anderem Messen, Flohmärkte und Landmärkte. Vor Ort müssen Ordnungskräfte dafür sorgen, dass das Abstandsgebot eingehalten wird. Außerdem dürfen auf solchen Veranstaltungen keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden.
  • Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Sitzungscharakter, bei denen Abstände eingehalten werden können und ein geringes Maß an Interaktion besteht, dürfen mit einer gleichzeitigen Teilnehmerzahl von bis zu 250 Personen außerhalb geschlossener Räume und bis zu 100 Personen innerhalb geschlossener Räume stattfinden. Dies betrifft beispielsweise Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater, Kinos und Autokinos. Der Veranstalter muss die Kontaktdaten der Teilnehmenden erheben.
  • Auf Veranstaltungen sind Solo-Darbietungen von Gesang oder Blasmusik erlaubt, sofern die Person einen Mindestabstand von sechs Metern einhält oder sie beispielsweise durch eine Plexiglasscheibe vom Publikum getrennt ist. In Innenräumen sind Blasinstrumente, Gesang, Tanz und Selbstbedienungsbuffets ansonsten weiterhin nicht erlaubt.

Neue Besuchsregeln für Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe

Ab dem 8. Juni wechseln Tagespflege-Einrichtungen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder in den Regelbetrieb. Dabei sollte jeder Pflegebedürftige möglichst alleine anreisen.
Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe müssen ab 15. Juni Besuchskonzepte erstellen, die den Infektionsschutz sicherstellen. "Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen der Eingliederungshilfe haben wie jeder Mensch Grundrechte, zu denen auch das Recht auf Kontakt mit Angehörigen zählt", betonte Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg. Es sei wichtig, auch besonders schutzbedürftigen Gruppen Besuche zu ermöglichen. "Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass hiermit das Infektionsrisiko steigt, ist dieser Schritt in Abwägung der Verhältnismäßigkeit zwischen Infektionsrisiko und den Folgen einer mangelnden Teilhabe geboten."

Weitere Informationen

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LG
Renate
 

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