Aus dem Entwurf des Grundrentengesetzes
Das unten ist erstmal nur ein Entwurf zum neuen Grundrentengesetz.
Ob das alles wirklich so bleibt, weiß ich nicht.
Aber es ist immerhin schon ein Anhaltspunkt, wer überhaupt davon profitieren kann und wie.
Ich übernehme mal nur zum Teil, was mir dabei auffällt. Das ist lang. Alles kann ich hier gar nicht reinkopieren, nur das besonders Wichtige:
B. Lösung Zur Stärkung des Grundversprechens des Sozialstaates und der Leistungsfähigkeit der ge-setzlichen Rentenversicherung insgesamt, insbesondere aber für langjährig Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen, sind folgende Maßnahmen vorgesehen: 1.Die Einführung einer Grundrente für langjährig Versicherte in der gesetzlichen Renten-versicherung und 2.die Einführung von Freibeträgen im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsu-chende (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung. Herzstück ist die Grundrente für langjährig Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkom-men. Sie ist als Rentenzuschlag konzipiert und soll von einer nachzuweisenden Bedürftig-keit wie in den Fürsorgesystemen unabhängig sein. Die Grundrente gibt es unter folgenden Voraussetzungen: Wenn mindestens 33 Jahre „Grundrentenzeiten“ vorliegen, das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche Rentenversi-cherung gezahlt wurden, soll die Rente um einen „Zuschlag“ erhöht werden, wenn die Ent-geltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering waren. Dabei soll der Grundrentenzuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berech-net werden, damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können. Die Grundrente ist demnach nicht bedingungslos, sondern setzt auf der Vorleistung in Form einer langen Beitragszahlung der Versicherten auf. Die Grundrente richtet sich nach der Höhe der erworbenen Entgeltpunkte. Dadurch wird, anders als bei den bisherigen rentenrechtlichen Bestimmungen, sichergestellt, dass sich eine langjährige Beitragszahlung zur Rentenversicherung auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen lohnt und danach eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird, die die erbrachte Leistung respektiert und anerkennt. Zugleich wird damit der Leis-tungsgedanke für Menschen gestärkt, die es auf dem Arbeitsmarkt nicht leicht haben. Ins-besondere noch zu Zeiten ohne gesetzlichen Mindestlohn haben sie weniger gut bezahlte, aber für das Funktionieren der Wirtschaft und der Gesellschaft trotzdem unerlässliche Ar-beiten verrichtet. Dieselbe Anerkennung sollen Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege erfahren. Damit werden Biografien von Frauen in besonderem Maße berücksichtigt. Insge-samt werden rund 1,4 Millionen Menschen von der Grundrente profitieren, davon gut 70 Prozent Frauen. Allerdings sollen diejenigen Personen keine Grundrente erhalten, deren Arbeitsentgelte häufig lediglich die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatten, wie dies insbesondere bei „Minijobbern“ der Fall ist. Um die Zielgenauigkeit der Grundrente zu erhöhen, soll daher ein Anspruch auf die Grundrente nur dann bestehen, wenn ein Entgelt von mindestens 30 Prozent des Durchschnittsentgelts versichert worden ist. Von der Grundrente werden nicht nur Ältere profitieren, sondern auch die heutige Genera-tion mit den deutlich heterogeneren Erwerbsbiografien. Denn es wird allgemein erwartet, dass künftig unstete Erwerbsbiografien und Wechsel zwischen Selbstständigkeit und ab-hängiger Beschäftigung zunehmen werden. Die Digitalisierung wird diese Entwicklung noch
einmal beschleunigen. Eine strikte Orientierung der Grundrentenberechnung am Äquiva-lenzprinzip erscheint vor diesem Hintergrund des postindustriellen Arbeitsmarkts nicht an-gezeigt.Der Zugang zur Grundrente erfolgt über die Feststellung des Grundrentenbedarfes. Dazu findet eine Einkommensprüfung statt. Dabei gilt ein Einkommensfreibetrag in Höhe von mo-natlich 1 250 Euro für Alleinstehende (15 000 Euro im Jahr) und 1 950 Euro für Eheleute oder Lebenspartner (23 400 Euro im Jahr). Dabei sind die Einkünfte von Ehegatten oder Lebenspartnern unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie sich steuerlich zusammen oder einzeln veranlagen lassen. Für die Einkommensprüfung wird auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt. Gleich hohe Renten sollen gleichbehandelt werden. Daher wird das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente und der Kapitalerträge zugrunde gelegt. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird die Grund-rente um 40 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert.
Die für die Grundrente vorgesehene Einkommensprüfung soll sowohl für die Versicherten als auch für die Verwaltung unbürokratisch ausgestaltet und daher möglichst vollmaschinell durchgeführt werden. Die Einkommensprüfung erfolgt deshalb bürgerfreundlich durch ei-nen voll automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanz-behörden. Damit wird sichergestellt, dass Rentnerinnen und Rentner mit einer Grundrente – ein zumeist älterer Personenkreis – nicht mit zusätzlichen bürokratischen Anstrengungen belastet werden. Die Träger der Rentenversicherung rufen die erforderlichen Daten, insbe-sondere die Höhe des zu versteuernden Einkommens der Rentnerinnen und Rentner und gegebenenfalls ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, unmittelbar bei den zuständigen Fi-nanzbehörden [der Länder] in einem automatisierten Verfahren ab. Zielgerichtet werden dabei nur die Daten abgerufen, die für die Berechnung des Grundrentenzuschlags erfor-derlich sind. Regelmäßig liegen die Angaben über das zu versteuernde Einkommen zum Zeitpunkt der Grundrentenberechnung aus dem vorvergangenen Jahr vor. Die Entschei-dung, zur Einkommensprüfung auf diese Einkommensgröße zurückzugreifen, ist also zwangsläufig damit verbunden, dass diese Größe im Einzelfall – bei sich von Jahr zu Jahr stark ändernden Einkommen – nur eine Annäherung für das laufende Einkommen darstellt. Es ist daher vorgesehen, die Einkommensüberprüfung jährlich zu wiederholen, um Einkom-mensentwicklungen im Lauf der Zeit abzubilden.
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Alternativen
Alternativ zur Grundrente im Sinne eines Rentenzuschlags könnten langjährig Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich Freibeträge in den Fürsorgesystemen gewährt werden. Sie würden, falls sie bedürftig sind, durch den Freibetrag zwar ein Alters-einkommen oberhalb ihres individuellen Bedarfs in der Grundsicherung erhalten. Hierbei würde es sich jedoch gerade nicht um eine selbst verdiente Leistung der gesetzlichen Ren-tenversicherung handeln, sondern weiterhin um eine bedarfs- und bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistung. Die hiermit verknüpfte Prüfung und den notwendigen Nachweis der ge-samten Einkommens- und Vermögensverhältnisse empfinden viele Rentnerinnen und Rentner als unbillig hart mit Blick auf langjährige Beitragszahlung und die Anerkennung ihrer Biografie. Insbesondere ist auch zu bedenken, dass vor allem in den Fürsorgesystemen die bedürf-tigkeitsabhängige Leistung im Wesentlichen von den jeweils individuell sehr unterschiedli-chen Bedarfen abhängen. Dies beruht unter anderem auf regional sehr unterschiedlichen Wohnkosten, vor allem bei angemietetem Wohnraum, oder personengebundenen Mehrbe-darfen, zum Beispiel wegen einer Schwerbehinderung. Es handelt sich um Ursachen, die in keinem Zusammenhang mit der Höhe der geleisteten Beiträge und langjähriger Beitrags-zahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung stehen. Dies bedeutet nicht zuletzt, dass bei einer Lösung im Fürsorgesystem die Äquivalenz von Beitrag und Leistung nicht zum Tragen kommen würde.
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-5-Bearbeitungsstand: 16.01.2020 11:08 UhrFrauen rund 8 Prozent beträgt. Etwa drei Viertel der Berechtigten leben in den alten und etwa einViertel in den neuen Bundesländern. In den alten Bundesländern beträgt der Anteil der Berechtigten an allen Versichertenrenten rund 5 Prozent, in den neuen Bundesländern sind es rund 7 Prozent.Die Kosten der Grundrente einschließlich der darauf von der Rentenversicherung zu leis-tenden Beiträge an die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) betragen im Einführungs-jahr 2021 rund 1,4 Milliarden Euro und steigen unter Berücksichtigung künftiger Rentenan-passungen bis zum Jahr 2025 auf rund 1,7 Milliarden Euro an. Kosten der Maßnahmen in Milliarden Euro *Kosten der Freibeträge unter Berücksichtigung von Einsparungen durch die GrundrenteDie Kosten der Grundrente erhöhen die Ausgaben der Rentenversicherung. Diesen höhe-ren Ausgaben steht ein auch im Zeitverlauf entsprechend höherer Bundeszuschuss gegen-über, so dass es insgesamt nicht zu einer höheren Beitragsbelastung kommt. Auch das Sicherungsniveau vor Steuern bleibt insgesamt unverändert. Finanzwirkungen auf den Haushalt des Bundes und der Länder in Milliarden Euro (+ Belastung, - Entlastung) *Abweichungen in der Summe sind rundungsbedingtIn der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (EM) (Kapitel 4 SGB XII) profi-tieren rund 110 Tausend Bezieher von der Grundrente. Ohne den Freibetrag würden rund 45 Tausend von ihnen nicht mehr bedürftig sein. Insgesamt kommt es so zu Einsparungen in Höhe von 200 Millionen Euro. Diesen Einsparungen stehen die Kosten des Freibetrags in Höhe von knapp 440 Millionen Euro gegenüber, von dem insgesamt rund 200 Tausend Personen profitieren. Einsparungen durch die Grundrente und Kosten durch den Freibetrag entstehen in gleicher Weise auch im Wohngeld, in der Hilfe zum Lebensunterhalt (Kapitel 3 SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wobei in der Summe beim Wohngeld zusätzliche Kos-ten von etwa xx Mio. [Hinweis: Die Abstimmung der Datenlage mit BMI/IW ist noch nicht abgeschlossen. Daher sind Zahlen zu den Kosten des Freibetrags im Wohngeld noch nicht bekannt.] Euro, in der Hilfe zum Lebensunterhalt etwa 20 Millionen Euro und in der Grund-sicherung für Arbeitsuchende knapp 10 Millionen Euro anfallen.
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Freibetrag beim Wohngeld Ein wesentliches Element für ein auskömmliches Leben im Alter sind auch die Wohnkosten, die aber für viele Rentnerinnen und Rentner zunehmend zu einer großen finanziellen Be-lastung werden. Deswegen erhalten bereits zum 1. Januar 2020 mehr Menschen mehr Wohngeld: Haushalte mit geringem Einkommen werden somit stärker bei den Wohnkosten entlastet und ab dem Jahr 2022 wird das Wohngeld regelmäßig angepasst (Wohngeldstär-kungsgesetz vom 30. November 2019, BGBl. I S. 1877). Ergänzend bedarf es eines Frei-betrags beim Wohngeld, damit die Verbesserung durch die Grundrente nicht durch eine Kürzung des Wohngeldes aufgehoben wird. Er wird mit diesem Gesetz eingeführt.
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Freibetrag in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Reicht die Rente für die Absicherung des Lebensunterhalts nicht aus, erhalten bisher alle Berechtigten Leistungen aus den Fürsorgesystemen, insbesondere Leistungen der Grund-sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Beitragsleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Erwerbsphase beziehungsweise aus Erziehungs- und Pflegetätigkeit finden hierbei bislang grundsätzlich keine Berücksichtigung. Es ist daher eine Frage der Gerechtigkeit, dass Menschen mit einer Beitragsleistung von mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten zukünftig auch in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mehr Einkommen zur Verfügung steht als denjenigen, die dies nicht getan haben. Daher ist si
cherzustellen, dass auch diese Personen durch Freibeträge in den Fürsorgesystemen tat-sächlich Verbesserungen erfahren und die Stärkung der Anerkennung der Lebensleistung nicht durch Anrechnungen hier wieder aufgezehrt wird.
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Die Grundrentenzeiten lehnen sich im Grundsatz an die rentenrechtlichen Zeiten an, die auch auf die Wartezeit von 45 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte angerechnet werden, nämlich Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Kindererziehung, Pflege und Antragspflichtversicherung, rentenrechtliche Zeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und während der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Reha-bilitation und von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Ersatzzeiten sowie Berücksich-tigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege. Zu den Grundrentenbewertungszeiten gehören alle Grundrentenzeiten, die mindestens ei-nen kalendermonatlichen Wert von 0,025 Entgeltpunkten aufweisen. Mit dieser unteren Grenze wird verhindert, dass auch Zeiten mit lediglich sehr geringer Beitragszahlung in die Durchschnittsermittlung einfließen. Das betrifft insbesondere Zeiten der Ausübung einer rentenversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung („Mini-Job“).
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Um die Zielgenauigkeit der Grundrente zu stärken, erfolgt der Zugang zur Grundrente über eine unbürokratische und bürgerfreundliche Feststellung des Grundrentenbedarfs. Dazu findet eine umfassende Einkommensprüfung statt. Trifft die Grundrente mit anderen Ein-künften zusammen, wird durch einen Einkommensfreibetrag sichergestellt, dass Einkom-men bis zur jeweiligen Freibetragshöhe nicht auf die Grundrente angerechnet wird. Dafür gilt ein Einkommensfreibetrag in Höhe von monatlich 1 250 Euro für Alleinstehende (15 000 Euro im Jahr) und 1 950 Euro für Eheleute oder Lebenspartner (23 400 Euro im Jahr). Liegt das Einkommen darüber, führt dies zu einer Reduzierung des Grundrentenzuschlags. Maßgebendes Einkommen ist grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen. Gleich hohe Renten sollen jedoch gleichbehandelt werden. Daher wird das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfrei gestellten Teils der Rente und der Kapitalerträge zu-grunde gelegt. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag wird die Grundrente um 40 Pro-zent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert.
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2.Einführung eines Freibetrags im Wohngeldgesetz Wohngeld wird Menschen mit niedrigem Einkommen als Zuschuss zur Miete oder als Zu-schuss zur Belastung bei selbst genutztem Eigentum geleistet. Freibeträge gibt es im Wohngeldrecht bereits heute, zum Beispiel für Menschen mit einer Schwerbehinderung o-der für Alleinerziehende. Gleiches soll zukünftig auch für Beziehende einer Rente der ge-setzlichen Rentenversicherung beziehungsweise Beziehende von Alterseinkommen gelten, die mindestens 33 Beitragsjahre in Alterssicherungssystemen haben. Durch die Gewäh-rung von nahezu identischen Freibeträgen in den Fürsorgesystemen und auch im Wohn-geld werden die komplexen Wechselwirkungen zwischen Wohngeld und der Grundsiche-rung im Alter berücksichtigt. Auch werden die Verbesserungen durch die Grundrente nicht durch eine Kürzung des Wohngeldes aufgehoben, das systematische „Herauswachsen“ aus dem Wohngeld durch die Grundrente wird reduziert. 3.Einführung eines Freibetrags in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grund-sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) Die Verbesserungen durch die Grundrente werden nicht immer vollständig ausreichen, um ein Einkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarfes sicherzustellen. Die Einführung der Grundrente soll daher mit einem Freibetrag im SGB XII in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung flankiert werden. Damit er-fahren auch hier Personen Einkommensverbesserungen, die langjährig verpflichtend Bei-träge in die Alterssicherungssysteme gezahlt haben. Dieser neue Freibetrag beruht auf 33 Jahren an Grundrentenzeiten beziehungsweise vergleichbaren Zeiten. 4.Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Personen, die eine Rente wegen Alters beziehen, sind zwar im Grundsatz von den Leistun-gen nach dem SGB II ausgeschlossen. Sofern er oder sie aber in einer sogenannten ge-mischten Bedarfsgemeinschaft mit einer oder einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II zusammenlebt, wären den Eigenbedarf übersteigende Teile der Grundrente bei dem an-
deren Partner im SGB II als Einkommen zu berücksichtigen. Damit würde das Haushalts-einkommen in gemischten Bedarfsgemeinschaften im Ergebnis nicht, wie durch den Frei-betrag im SGB XII intendiert, steigen. Eine gemischte Bedarfsgemeinschaft kann überdies auch bestehen, wenn einMitglied dieser Bedarfsgemeinschaft dauerhaft voll erwerbsge-mindert ist und deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Bezieht die betreffende Person eine über dem eigenen Bedarf liegende Rente wegen voller Erwerbsminderung,bestünde ohne eine Freibetragsregelung auch hier die Gefahr der Berücksichtigung als Einkommen beim Partner.Daher wird auch ein Freibetrag im SGB II in den Gesetzentwurf zur Grundrente aufgenom-men, der an den Freibetrag im SGB XII angelehnt ist. Dieser Freibetrag kommt auch bei Beziehenden von Hinterbliebenenrente und Rente wegen teilweiser oder nicht dauerhafter Erwerbsminderung zum Tragen, wenn diese einen Anspruch nach dem SGB II haben. Glei-ches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der sonstigen im neuen § 82a SGB XII angesprochenen Alterssicherungssysteme. Die Umsetzbarkeit dieser Freibetragsregelungen wird dadurch gewährleistet, dass die Trä-ger der Rentenversicherung sowie der sonstigen von § 82a SGB XII erfassten Alterssiche-rungssysteme in ihren Rentenbescheiden ausweisen beziehungsweise nötigenfalls ander-weitig bescheinigen, dass die Betroffenen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, insbesondere ausreichende Grundrentenzeiten zurückgelegt haben.
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5.Einführung eines Freibetrags bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung Der neue Freibetrag im SGB XII und SGB II wird auch bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Weise eingeführt.
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Zu Artikel 2 (Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) Aus Gleichbehandlungsgründen soll der in § 82a des Zwölften Buches für die Sozialhilfe vorgesehene Grundrentenfreibetrag im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch entsprechend gelten. Zwar dürftenin der Grundsiche-rung für Arbeitsuchende im Vergleich weniger Fälle auftreten als in der Sozialhilfe; insbe-sondere sind Personen, die eine Rente wegen Alters beziehen, von Leistungen nach dem Zweiten Buch ausgeschlossen (§7 Absatz4 Satz1 Zweites Buch).Für Bezieher einer Grundrente wegen Todes oder vorübergehender Erwerbsminderung gilt dies jedoch nicht. Zudem können Bezieher von Grundrenten auch Mitglieder sogenanntergemischter Be-darfsgemeinschaften mit Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch sein. In diesen Fällen vermeidet eine entsprechende Anwendung des in §82a des Zwölften Buches vor-gesehenen Freibetrages auch systematische Brüche zwischen beiden Rechtskreisen
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Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin-derung ist daher ein Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich zuzüglich 30 Prozent des die-sen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 82 Absatz 1 abzusetzen. Der Freibetrag ist auf einen Betrag von 50 Prozent der Regel-bedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, das heißt aktuell 216 Euro (2020) gedeckelt. Der Freibetrag errechnet sich im Einzelfall pauschal aus dem unbereinigten Bruttoeinkommen (§ 82 Absatz 1) aus der gesetzlichen Rente.
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Der Verweis auf den hälftigen Jahresbetrag der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII hat zur Folge, dass sich die Höchstgrenze des Freibetrages bei jeder Ände-rung der Regelbedarfsstufe 1 erhöht. Die neue Freibetragsregelung im Wohngeld (Jahresbetrag gemäß der wohngeldrechtlichen Systematik) entspricht somit im Wesentlichen dem in § 82a SGB XII vorgesehenen monat-lichen Freibetrag. Dies verhindert, dass Wohngeldempfängerinnen und -empfänger in er-heblichem Umfang in den Bezug von nachrangigen Leistungen des Dritten beziehungs-weise Vierten Kapitels SGB XII wechseln, weil mit Wohngeld nicht mehr die Hilfebedürftig-keit überwunden werden kann.
LG
Renate