Mittwoch, 11. Dezember 2019

Ein paar interessante Einzelbeispiele der Arbeit der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten

Ich habe unlängst einfach mal dort hingeschrieben


 Die Fotos sind von heute vom Hundegassi und dienen nur der optischen Untermalung.

Also ich habe unlängst einfach mal an die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein geschrieben und der geschildert, dass wir uns vom Jobcenter Plön wirklich ungerecht schickaniert fühlen.

Die haben uns heute übrigens auch auf unsere Beschwerde geantwortet, aber was sie da erzählen, erzähle ich Euch gesondert in einem nächsten Beitrag hier.
 Ich hatte nur nebenbei erwähnt, dass ich auch schon seit dem 1. Juli 19 auf eine Antwort warte, ob ich vielleicht, weil ich ja immer schlechter laufen kann, das Merkzeichen G kriegen könnte. Sie hatte uns auf den Anrufbeantworter gesprochen, dass sie sich darum schon gekümmert hätte und ich da sicher bald Nachricht erhalten werde.

Das ging schnell.
 Die Jobcenter-Sache hat sie an eine Kollegin weitergereicht, die speziell für ALG-II-Dinge zuständig ist. Die wird sich dann bei uns melden.

Ich bin nun einfach mal auf deren Seite rauf und habe da aus 2018 (es gibt Berichte für viele Jahre . man kann sich da ohne Ende reinlesen und es ist sehr interessant) paar Beispiele rausgesucht, die ich persönlich sehr interessant finde.

Es geht los mit einer Sache, wo auch eine Frau ein Überbrückungsdarlehen wegen dem Übergang von ALG II in die Altersrente haben wollte. Zuständig wäre das Jobcenter gewesen. Sieh mal einer an.
 ...
 Wenn bei fnanzieller Not keine Behörde hilft –
Wer ist zuständig für die Darlehensgewährung?

 Eine verzweifelte Petentin wandte sich Anfang Juli
an die Bürgerbeauftragte und bat um Hilfe, weil
sie zwischen den Behörden hin und her geschickt
wurde. Keines der angegangenen Ämter fühlte sich
für ein Darlehen zur Überbrückung der Zeit bis zur
ersten Auszahlung der Altersrente zuständig.

Die Bürgerin hatte bisher ALG II bezogen. Ab dem
1. August wurde ihr vorzeitige Altersrente bewilligt.
Da die Leistungen vom Jobcenter nach dem SGB II
grundsätzlich im Voraus geleistet werden, die Auszahlung der Altersrente hingegen erst am Ende des
Monats erfolgt, hatte sich die Petentin zunächst an
das bisher zuständige Jobcenter gewandt und ein
„Überbrückungsdarlehen“ beantragt, um die erwartete Zahlungslücke zu schließen.

 
 Das Jobcenter lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass mit Bezug von Altersrente kein
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mehr
besteht. Sie sollte ein Darlehen beim Amt, welches für die Grundsicherung im Alter zuständig ist,
beantragen. Wie aufgefordert, stellte die Petentin dort einen entsprechenden Antrag. Doch auch
dieser wurde abgelehnt, weil sie die Altersgrenze
noch nicht erreicht hätte. Ihr Antrag wurde dann an
das Amt für soziale Dienste überwiesen, das einen
möglichen Anspruch auf Zahlung zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe prüfen sollte. Der
Antrag wurde wiederum mit dem Hinweis abgewiesen, dass das Jobcenter weiterhin für die mögliche
Gewährung eines Überbrückungsdarlehens bis zur
Auszahlung der bewilligten vorzeitigen Altersrente
zuständig sei
.

Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass bei Bezug
von Altersrente kein Anspruch auf Leistungen nach
dem SGB II besteht (§ 7 Abs. 4 Satz 1, 2 Alt. SGB II).
Der Ausschluss beginnt allerdings erst mit dem Zufluss der Rentenzahlung.
166 Laut Rentenbescheid
sollte der Rentenbezug am 1. August beginnen, die
tatsächliche Zahlung der Rente bzw. die Gutschrift
auf dem Konto der Betroffenen war damit erst zum
Ende des Monats August zu erwarten. Somit blieb
das Jobcenter zuständig, den Antrag auf Gewährung eines „Überbrückungsdarlehens“ zu prüfen
und zu bescheiden (vgl. § 24 Abs. 4 SGB II). Die
Bürgerbeauftragte setzte sich mit dem Jobcenter
in Verbindung und wies auf die Rechtslage hin.
Das Jobcenter bewilligte daraufhin zur Freude und
Erleichterung der Petentin das begehrte Überbrü-
ckungsdarlehen. (1999/2018)
 
...
Gefunden habe ich das im Download vom Tätigkeitsbericht 2018.
...

 Ein Fall aus dem Jahr 2016, den ich auch interessant finde.

Es geht um Wohngeld, das einem ALG-II-Empfänger nicht zustand, dass die Wohngeldstelle .. die zu recht .. zurückforderte .. das aber nun das Jobcenter ein zweites Mal haben wollte.

Da hat der Anfragende auch Recht bekommen, dass er das nicht dulden muss, denn Geld, was man gar nicht behalten darf, ist kein Einkommen. Ich kopier Euch das auch mal hier rein.
 ...
 Im April 2016 wandte sich ein Bürger an die Bürgerbeauftragte, weil die Wohngeldstelle zu Unrecht
gezahltes Wohngeld zurückforderte, aber das Jobcenter genau dieses Geld als Einkommen im Monat
März 2016, in dem er Bürger die Zahlung erhalten
hatte, anrechnen wollte. Damit wäre es dann auch
zu einer Rückforderung von SGB II-Leistungen in
Höhe der Wohngeldzahlung kommen. Mithin hätte
der Petent den Betrag dann zweimal zurückzahlen
müssen

 Der Betroffene hatte SGB II-Leistungen bezogen und beantragte im Februar zum 1. April 2016
Wohngeld und Kinderzuschlag. Damit verband er
die Hoffnung, durch diese Sozialleistungen seine
Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II beseitigen
zu können. Das Wohngeldamt bewilligte zunächst
Wohngeld und zahlte dieses Ende März 2016 aus.
Die Voraussetzungen für Kinderzuschlag lagen
hingegen nicht vor. Da das Wohngeld allein nicht
ausreichte, um die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen,
blieben der Petent und seine Familie weiterhin im
Arbeitslosengeld II-Bezug.

 Der Petent war daher nicht überrascht, als das
Wohngeldamt das Wohngeld zurückforderte. Als
er dann aber zusätzlich ein Schreiben des Jobcenters mit der Ankündigung erhielt, dass eben dieses
Wohngeld nun nachträglich als Einkommen für
März 2016 angerechnet werden solle und die dadurch entstandene Überzahlung zu erstatten sei,
verstand er die Welt nicht mehr. Für ihn war es nicht
 
nachvollziehbar, weshalb er eine Summe zweimal
zurückzahlen sollte
.

Die Rückforderung des Wohngeldes war nicht zu beanstanden, da der Wohngeldbescheid von Beginn
an unwirksam war. Ein Wohngeldbescheid wird von
dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und
8 Abs. 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist
(§ 28 Abs. 3 WoGG). Hier war die ganze Familie als
Empfänger von Arbeitslosengeld II vom Wohngeld
ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGG). Auch eine
Ausnahme vom Ausschluss lag nicht vor, weil durch
das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit des Klägers
nicht beseitigt worden war (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3
Nr. 2 WoGG)
.

Die Anrechnung des ausgezahlten Wohngeldes
auf die Arbeitslosengeld II-Leistungen hingegen
war nicht korrekt. Einkommen im Sinne des SGB II
ist nach Rechtsprechung des BSG grundsätzlich
das, was jemand während des Leistungsbezuges
wertmäßig dazu erhält. In der Abgrenzung dazu ist
Vermögen das, was er davor bereits hatte.
119 Dagegen ist eine lediglich vorübergehend zur Verfügung
stehende Leistung nicht als Einkommen zu qualifzieren.
120 Entscheidend ist, ob in dem Zeitpunkt, in
dem eine Einnahme als Einkommen berücksichtigt
werden soll, der Zufluss bereits mit einer (wirksamen) Rückzahlungsverpflichtung belastet ist.
121 Vorliegend bestand die Rückzahlverpflichtung bereits
im Moment des Zuflusses des Wohngeldes, denn
 
die Zahlung erfolgte ohne Rechtsgrund, weil der
Bewilligungsbescheid nie wirksam wurde und daher keiner Aufhebung bedurfte.
122 Das zugeflossene
Wohngeld war daher nicht als Einkommen auf das
Arbeitslosengeld II anzurechnen.
Die Bürgerbeauftragte half dem Petenten bei der
Begründung seines Widerspruchs. Einige Zeit spä-
ter berichtete dieser erleichtert, dass das Jobcenter seinem Widerspruch abgeholfen hatte und eine
Rückzahlung nicht mehr forderte. (1247/2016)
 
...

Der nächste Fall, auch 2016 zu finden, betrifft genau das Szenario, das ich voraussehe, wenn es bei uns mal zu einer Nebenkostennachforderung des Vermieters kommen sollte.

Das Jobcenter, das mir alles kürzt und keine Möglichkeit gibt, was an Rücklagen für solche Fälle zu bilden, wäre nicht zuständig, weil ich in Rente bin ... aber das Sozialamt bzw. Grundsicherungsamt dann ja.

Das Sozi müsste sowas dann aber nach diesem Fall hier voll übernehmen und mir nicht nur als Darlehen gewähren. Ich kopier das hier auch mal rein .. ist schon interessant, sich mal diese Fälle durchzulesen.
...
Verschiedene Leistungsträger –
Wer übernimmt die Heizkostennachzahlung?
 

Im September 2016 wandte sich ein Ehepaar ratsuchend an die Bürgerbeauftragte, da sie ihre
Heizkostenabrechnung erhalten hatten und nicht
wussten, wie sie die hohe Nachzahlung in Höhe von
373,00
vollständig bezahlen sollten.

 Der Ehemann war Altersrentner mit einer für ihn allein betrachtet bedarfsdeckenden Rente. Die Ehefrau bezog hingegen SGB II-Leistungen, auf welche
die übersteigende Rente ihres Ehemannes angerechnet wurde. Aufgrund dessen wurde die Rente
des Ehemannes fast vollständig für die Sicherung
des Existenzminimums beider Eheleute verbraucht.

 Nach Erhalt der Heizkostenabrechnung reichte der
Ehemann diese daher beim Grundsicherungsamt
ein und bat um eine einmalige Unterstützung. Das
Amt lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung
ab, dass die Nachzahlung durch Ansparungen aus
der übersteigenden Rente gezahlt werden könne.
Mit dem ablehnenden Bescheid wandten sich die
Eheleute hilfesuchend an die Bürgerbeauftragte
.

Grundsätzlich erhöhen Heizkostennachzahlungen
den Bedarf einer leistungsberechtigten Person im
Monat der Fälligkeit.
156 Entsprechend hatte das
für die Ehefrau zuständige Jobcenter die hälftige
Nachzahlung i. H. v. 186,50
bei der Ehefrau als
Bedarf berücksichtigt. Die andere Hälfte wurde
vom Jobcenter bei der Prüfung berücksichtigt, ob
ein Teil der Rente des Ehemannes als Einkommen
anzurechnen war. Diese Prüfung ergab jedoch, dass
durch die Nachzahlung der Bedarf des Ehemannes
in dem Monat so hoch war, dass er bereits seinen
eigenen Bedarf nicht vollständig aus seiner Rente
 
decken konnte. Das Jobcenter rechnete bei der Ehefrau daher kein übersteigendes Renteneinkommen
an. Einen eigenen Anspruch gegen das Jobcenter
konnte der Ehemann aber nicht geltend machen,
da er als Altersrentner nicht anspruchsberechtigt
war. Dies war soweit auch richtig, allerdings folgte
daraus, dass der Ehemann die Differenz bei dem
Grundsicherungsträger beantragen musste, die
nun jedoch ablehnten und auf Ansparmöglichkeiten verwiesen
.

Die Bürgerbeauftragte setzte sich daher mit dem
Grundsicherungsamt in Verbindung und schilderte
die missliche Lage, die durch die gesetzlichen Regelungen in den verschiedenen Leistungssystemen
entstanden war und machte insbesondere deutlich,
dass der Ehemann keine Rücklagen bilden konnte,
weil seine Rente soweit sie seinen eigenen Bedarf
überstiegt stets voll zur Bedarfsdeckung bei der
Ehefrau herangezogen worden war
.

Das Grundsicherungsamt lenkte daraufhin ein und
übernahm schließlich doch den noch offenen Differenzbetrag i. H. v. 68,52
. (2454/2016) 
...
Na ja ...drei Fälle, die ich persönlich wegen unserer typischen Probleme als gemischte Bedarfsgemeinschaft Rentner/ALG-II-Empfänger besonders interessant fand ... über den Link findet Ihr hier viel mehr ...was alles schief gehen kann, ist ja gerade beim Jobcenter unglaublich vielfältig und individuell verschieden.

LG
Renate

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen