Sonntag, 29. November 2020

Corona-Beschlüsse in Schleswig-Holstein .. bei uns alles etwas anders als sonst

 Ich verlinke dazu mal die beiden letzten Berichte der Landesregierung

https://schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2020/IV/201127_regierungserklaerung_schluessel.html

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"Wir sind der Schlüssel"

 27.11.2020
 
 In seiner Regierungserklärung hat Ministerpräsident Günther den Fahrplan für die nächsten Wochen skizziert und an die Bürger:innen appelliert.
 
 

Das konsequente Vorgehen Schleswig-Holsteins im Kampf gegen das Coronavirus zahlt sich aus: Mit einer 7-Tage-Inzidenz von unter 50 steht der echte Norden im Bundesvergleich besonders gut da. Das war eine der Botschaften aus der Regierungserklärung, die Ministerpräsident Daniel Günther am Freitag im Landtag gehalten hat. Die vergleichsweise positiven Zahlen seien allerdings kein Grund, sich jetzt zurückzulehnen: "Was uns gemeinsam wichtig ist, dass wir jetzt nicht lockern, nur um kurz darauf wieder Einschränkungen zu machen", sagte Günther und appellierte an die Abgeordneten, den konsequenten Kurs auch weiterhin zu unterstützen.

Finanzgrundlage für Krankenhäuser

Die Verhandlungen mit den Regierungschefs der Bundesländer und der Kanzlerin hätten zu gemischten Ergebnissen geführt, erklärte Günther. Positiv sei, dass der Bund angekündigt habe, den Dezember als Referenzmonat für die sogenannten "Novemberhilfen" anzuerkennen. Dies sei insbesondere für die Schausteller wichtig, denen jetzt durch abgesagte Weihnachtsmärkte eine wichtige Einnahmequelle fehle.

Es gebe jedoch auch Anlass zur Kritik, sagte Günther. Bisher zahlt der Bund Geld für freigehaltene Intensivbetten an Krankenhäuser, sogenannte Freihaltepauschalen – allerdings erst, wenn in einer Region der Sieben-Tage-Wert an Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner über 70 liegt. Die derzeitige Regelung sei nicht akzeptabel, weil sie Krankenhäuser in Regionen mit niedrigen Infektionszahlen benachteilige. Schleswig-Holstein werde weiter dafür kämpfen, das bestehende Regelwerk auf einen Inzidenzwert von 50 anzupassen, kündigte der Ministerpräsident an.

Solidarisch durch die Krise

In den kommenden Wochen sei Planungssicherheit das A und O, betonte Günther. Deshalb sei es ihm auch wichtig, ehrlich zu den Restaurantbetreibern zu sein. Nach den derzeitigen Erkenntnissen sei es nicht absehbar, dass die Gastronomiebetriebe an den Weihnachtstagen sowie zum Jahreswechsel wieder öffnen könnten. Jetzt sei der Moment gekommen, an dem die Bevölkerung Solidarität mit diesen Unternehmen zeigen könne: "Nutzen Sie vielleicht einmal mehr als sonst Außer-Haus-Services und machen Sie auch andere darauf aufmerksam. Setzen Sie ein sichtbares Zeichen!" Dasselbe gelte auch für Sportvereine, erklärte der Ministerpräsident. "Kehren Sie den Vereinen nicht den Rücken, bleiben Sie dabei!"

Keine Einschränkungen im Einzelhandel

Gleichzeitig machten es die Infektionszahlen aber auch möglich, kleinere Lockerungen zu beschließen, sagte der Regierungschef. So dürften künftig wieder sogenannte "körpernahe Dienstleistungen" wie Kosmetik oder Nagelpflege angeboten werden. Auch dürfen die Tierparks, Zoos und Wildtiergehege wieder öffnen.

Auch im Einzelhandel sehe die Landesregierung keinen Grund, die derzeitigen Regeln zu verschärfen, sagte Günther. Deshalb werde sich Schleswig-Holstein nicht an der bundesweit geplanten Kundenbeschränkung für Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern beteiligen. Es sei richtig, weiterhin das regionale Infektionsgeschehen in den Blick zu nehmen und die Regelungen entsprechend anzupassen.

Weihnachtsfest mit Verantwortung

Die Landesregierung werde sich ebenfalls nicht an die von Bund und Ländern getroffenen Verabredung halten, die Kontaktbeschränkungen zu Weihnachten und Silvester zu lockern. "Unsere Virologen sind sich einig: Corona macht an Feiertagen keine Ausnahme", sagte er. Es sei das oberste Ziel, einen Anstieg der Infektionszahlen nach Weihnachten zu verhindern. Deshalb bleibe es im echten Norden bei der Regelung, im öffentlichen Raum nur Treffen von maximal zehn Personen aus zwei Haushalten zu gestatten. Im privaten Raum gelte die Beschränkung auf zwei Haushalte zwar nicht, sagte Günther, er bitte die Bevölkerung jedoch, sich gerade auch an den Feiertagen daran zu halten.

Gleichzeitig wolle die Landesregierung auch Familienbesuche im kleinen Rahmen ermöglichen, betonte der Ministerpräsident. Deshalb dürften Hotels in der Zeit vom 23. bis zum 27. Dezember bis zu zwei Übernachtungen aus familiären Gründen anbieten. Das Land werde den Bürger:innen und Betrieben nicht hinterherspionieren, ob alle Regeln eingehalten würden. Vielmehr setze er auf das Verantwortungsbewusstsein der Menschen, sagte Günther und appellierte: "Wir brauchen Solidarität auch über Neujahr und Weihnachten. Wenn wir alle begreifen, dass wir gemeinsam der Schlüssel sind, können wir diese Krise gemeinsam gut bewältigen."

Hoffnungsfrohes Signal

Wenn sich alle in den kommenden Wochen diszipliniert an die Regeln hielten, könnten im neuen Jahr wieder weitere Lockerungen möglich werden, sagte der Regierungschef. Es gebe mittlerweile eine Aussicht auf einen Impfstoff, schon jetzt baue die Landesregierung mit Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigung, der Bundeswehr und weiteren Akteuren 29 Impfzentren im ganzen Land auf. "Das ist ein hoffnungsfrohes Signal, das uns Mut macht", betonte Günther und dankte allen Beteiligten für ihren Einsatz.

Die neuen Regelungen werden derzeit erarbeitet und treten am Montag in Kraft.

Video: Ministerpräsident Günther zu den neuen Regelungen

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Neue Regeln ab Montag

  29.11.2020
 
 Land passt Corona-Bekämpfungsverordnung an: Kosmetikstudios und Wildparks dürfen wieder öffnen, Kontaktbeschränkungen bleiben.
 
 

Aufgrund der aktuellen Infektionslage und nach den Gesprächen der Länderchefs mit Bundeskanzlerin Angela Merkel am Mittwoch hat das Landeskabinett am Sonntag eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Schleswig-Holstein verzeichnet im Gegensatz zum Bundesdurchschnitt vergleichsweise niedrige Infektionszahlen und setzt daher nicht alle Punkte der Beschlüsse der Bund-Länder-Gespräche um. Die Maskenpflicht wird ausgeweitet.

Ministerpräsident Daniel Günther bedankte sich bei allen Schleswig-Holsteiner:innen, die mit ihrem disziplinierten Verhalten seit Monaten dazu beitrügen, dass die Corona-Pandemie in Schleswig-Holstein beherrschbar bleibe. "Das ist auch weiterhin der Schlüssel, mit dem wir diese Herausforderung meistern werden. Wir sind jetzt an einem Punkt, an dem wir alle wieder etwas mehr Zuversicht und Optimismus haben können. Jeder von uns kann dafür etwas tun, diese Krise zu meistern."

"Kein Grund zur Sorglosigkeit"

Die Landesregierung habe früh sehr einschneidende Regelungen beschlossen, um das Infektionsgeschehen zu bremsen und die Bürger:innen zu schützen. Dies zeige nun Wirkung, erklärte Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg. "In Schleswig-Holstein wird aufgrund der guten Ausgangslage deshalb an den grundsätzlichen Regelungen festgehalten – in einigen wenigen Bereichen können wir sogar vorsichtig wieder öffnen, in anderen Bereichen gibt es zusätzliche Maßnahmen. Nach wie vor besteht kein Grund zur Sorglosigkeit – Kontaktbeschränkungen, das Vermeiden von Menschenansammlungen, Hygieneregeln und die Maskenpflicht bleiben auch heute die effektivsten Mittel", appellierte Garg. Die Arbeitsfähigkeit der Gesundheitsämter, der Ärzt:innen und Pfleger:innen müsse stets gewährleistet sein.

Kontaktbeschränkungen bleiben bei 10 Personen

Schleswig-Holstein behält die derzeit gültigen Kontaktbeschränkungen bei: Im öffentlichen Raum dürfen sich auch weiterhin maximal zehn Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Auch im privaten Raum bleibt die maximale Anzahl an Personen, die sich treffen dürfen bei zehn. Wichtig ist nach wie vor, Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum reduzieren.

Diese Regelungen sind neu

Körpernahe Dienstleistungen wie in Nagel-, Kosmetik- sowie Massagestudios dürfen – unter Hygieneauflagen – wieder angeboten werden. Außerdem dürfen die Außenbereiche von Tierparks, Zoos, und Wildparks und ähnlichen Einrichtungen – unter Hygieneauflagen – wieder öffnen.

Maskenpflicht wird ausgeweitet

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird räumlich ausgeweitet. Diese gilt nun zusätzlich nach Ausweisung durch die kommunalen Behörden auch in Bahnhöfen sowie an Bahnhofsvorplätzen und Haltestellen.

Außerdem muss nun auch in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Berufs- und Kundenverkehrs zugänglich sind, sowie grundsätzlich am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen eine Mund-nasen-Bedeckung getragen werden.
Ausnahmen hierzu gelten:

  • am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
  • bei schweren körperlichen Tätigkeiten;
  • wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;
  • bei der Nahrungsaufnahme;
  • wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist;
  • im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.

Regionale Sonderregelungen bei hohen Infektionszahlen

In den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Infektionszahlen im schleswig-holsteinischen Vergleich überdurchschnittlich hoch sind, werden regional verschärfte Regelungen in Kraft treten. Sie werden zwischen der Landesregierung und den Kreis-/oder Stadtverwaltungen abgestimmt und per Allgemeinverfügung vom Kreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt verkündet. Regional verschärfte Regelungen sind bisher für den Kreis Pinneberg und die Landeshauptstadt Kiel in Vorbereitung beziehungsweise Umsetzung.

 Die neue Corona-Bekämpfungsverordnung tritt am 30. November 2020 in Kraft und gilt bis zum 20. Dezember 2020.

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LG

Renate

 

Samstag, 28. November 2020

Ein Gericht in Portugal erklärt den PCR-Test für unzuverlässung und Quarantäne deshalb für rechtswidrig

 Es wird davon ausgegangen, dass sich das sicherlich auch in anderen europäischen Ländern auswirken wird

Mehr siehe unten .. der Link zum portugisischen Originaltext ist im Link unten dabei:

 Quelle:

https://tkp.at/2020/11/17/portugiesisches-berufungsgericht-haelt-pcr-tests-fuer-unzuverlaessig-und-hebt-quarantaene-auf/?fbclid=IwAR1JuSyEepHmZVLWMd-GycwzwDm3jxmPtM6wgvqOIm4cQs_gp1Qm4TsRdo0 

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Portugiesisches Berufungsgericht hält PCR-Tests für unzuverlässig und hebt Quarantäne auf

 

17. November 2020

 

An den PCR Tests, die auf eine Veröffentlichung des deutschen Virologen Christian Drosten zurückzuführen und vom privaten Verein WHO gepusht wurden, gibt es schon länger Zweifel. Vor allem daran, dass Ergebnisse des Tests für behördliche Entscheidungen von Quarantäne bis Lockdowns herangezogen werden. Diese Bedenken sind nun in einem Entscheid eines portugiesischen Berufungsgerichtshof festgehalten worden.

In einer Entscheidung vom 11. November 2020 urteilte ein portugiesisches Berufungsgericht gegen die regionale Gesundheitsbehörde der Azoren in Bezug auf ein Urteil eines Untergerichts, die Quarantäne von vier Personen für unrechtmäßig zu erklären. Von diesen war eine Person mit einem PCR-Test positiv auf Covid getestet worden; bei den anderen drei Personen wurde davon ausgegangen, dass sie einem hohen Expositionsrisiko ausgesetzt waren. Infolgedessen entschied die regionale Gesundheitsbehörde, dass alle vier infektiös und gesundheitsgefährdend seien, weshalb sie isoliert werden mussten. Eine Vorgangsweise, die wir auch bei unseren Gesundheitsbehörden regelmäßig erleben

Die Vorinstanz hatte gegen die Gesundheitsbehörde entschieden, und das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Argumenten, die die wissenschaftlichen Ansicht vieler Experten wie etwa des früheren Chief Science Officers von Pharma-Gigant Pfizer wegen der mangelnden Zuverlässigkeit der PCR-Tests ausdrücklich unterstützen.

Für Kenner der portugiesischen Sprache  ist das Urteil hier nachzulesen, die englische Übersetzung durch einen portugiesischen Professor hier.

Die Hauptpunkte des Gerichtsentscheids sind wie folgt:

Eine medizinische Diagnose ist eine medizinische Handlung, zu der nur ein Arzt rechtlich befugt ist und für die dieser Arzt allein und vollständig verantwortlich ist. Keine andere Person oder Institution, einschließlich Regierungsbehörden oder Gerichten, hat eine solche Befugnis. Es ist nicht Aufgabe der regionalen Gesundheitsbehörde der Azoren, jemanden für krank oder gesundheitsgefährdend zu erklären. Nur ein Arzt kann dies tun. Niemand kann per Dekret oder Gesetz für krank oder gesundheitsgefährdend erklärt werden, auch nicht als automatische, administrative Folge des Ergebnisses eines Labortests, egal welcher Art.

Daraus folgert das Gericht, dass „bei Durchführung ohne vorherige ärztliche Beobachtung des Patienten, ohne Beteiligung eines durch den Ordem dos Médicos zertifizierten Arztes, der die Symptome beurteilt und die für notwendig erachteten Tests/Prüfungen verlangt hätte, jede Handlung der Diagnose, oder irgendeine Handlung zur Überwachung der öffentlichen Gesundheit (wie z.B. die Feststellung, ob eine Virusinfektion oder ein hohes Expositionsrisiko besteht, was die oben genannten Begriffe zusammenfassen) gegen [eine Reihe von Gesetzen und Vorschriften] verstößt und ein Verbrechen der usurpação de funções [unrechtmäßige Berufsausübung] darstellen kann, wenn diese Handlungen von jemandem ausgeführt oder diktiert werden, dem die Fähigkeit dazu fehlt, das heißt, von jemandem, der kein approbierter Arzt ist [um in Portugal Medizin zu praktizieren, reicht ein Abschluss nicht aus, Man muss als qualifiziert für die Ausübung des Arztberufs anerkannt werden, indem man sich einer Prüfung mit dem Ordem dos Médicos unterziehen]“.

Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass die Gesundheitsbehörde der Azoren gegen Artikel 6 der Allgemeinen Erklärung über Bioethik und Menschenrechte verstoßen hat, da sie es versäumt hat, den Nachweis zu erbringen, dass die in dieser Erklärung vorgeschriebene informierte Zustimmung von den PCR-getesteten Personen erteilt wurde, die sich gegen die ihnen auferlegten Zwangsquarantänemaßnahmen beschwert hatten.

Aus den dem Gericht vorgelegten Fakten schloss es, dass weder vor noch nach der Durchführung des Tests Beweise oder auch nur Hinweise darauf vorlagen, dass die vier fraglichen Personen von einem Arzt untersucht worden waren.

Grundlegende Kritik am PCR Test durch das Gericht

Das Obige würde ausreichen, um die Zwangsquarantäne der vier Personen als rechtswidrig zu betrachten. Das Gericht hielt es jedoch für notwendig, einige sehr interessante Überlegungen zu den PCR-Tests hinzuzufügen:

„Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren wissenschaftlichen Beweise ist dieser Test [der RT-PCR-Test] an und für sich nicht in der Lage, zweifelsfrei festzustellen, ob die Positivität tatsächlich einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus entspricht, und zwar aus mehreren Gründen, von denen zwei von vorrangiger Bedeutung sind: Die Zuverlässigkeit des Tests hängt von der Anzahl der verwendeten Zyklen ab; die Zuverlässigkeit des Tests hängt von der vorhandenen Viruslast ab.

Unter Berufung auf Jaafar et al. (2020; https://doi.org/10.1093/cid/ciaa1491) kommt das Gericht zu dem Schluss, dass „wenn eine Person durch PCR als positiv getestet wird, wenn ein Schwellenwert von 35 Zyklen oder höher verwendet wird (wie es in den meisten Labors in Europa und den USA die Regel ist), die Wahrscheinlichkeit, dass diese Person infiziert ist, <3% beträgt und die Wahrscheinlichkeit, dass das Ergebnis ein falsches Positiv ist, 97% beträgt“. Das Gericht stellt ferner fest, dass der Schwellenwert für die Zyklen, der für die derzeit in Portugal durchgeführten PCR-Tests verwendet wird, unbekannt ist.

Unter Berufung auf Surkova et al. (2020; https://www.thelancet.com/journals/lanres/article/PIIS2213-2600(20)30453-7/fulltext) stellt das Gericht weiter fest, dass jeder diagnostische Test im Kontext der tatsächlichen Krankheitswahrscheinlichkeit interpretiert werden muss, wie sie vor der Durchführung des Tests selbst eingeschätzt wird, und äußert die Meinung, dass „in der gegenwärtigen epidemiologischen Landschaft die Wahrscheinlichkeit zunimmt, dass Covid-19-Tests falsch positive Ergebnisse liefern, was erhebliche Auswirkungen auf den Einzelnen, das Gesundheitssystem und die Gesellschaft hat“.

Die Zusammenfassung des Gerichts zur Entscheidung gegen die Berufung der regionalen Gesundheitsbehörde lautet wie folgt:

„Angesichts der von Experten, d.h. denjenigen, die eine Rolle spielen, geäußerten wissenschaftlichen Zweifel an der Zuverlässigkeit der PCR-Tests, angesichts des Mangels an Informationen über die analytischen Parameter der Tests und in Ermangelung einer ärztlichen Diagnose, die das Vorhandensein einer Infektion oder eines Risikos belegt, kann dieses Gericht niemals feststellen, ob C tatsächlich ein Träger des SARS-CoV-2-Virus war oder ob A, B und D einem hohen Risiko ausgesetzt waren.“

Die Auswirkungen des Urteils

Dieses Urteil sollte massive rechtliche Auswirkungen in Portugal haben . Dazu gibt es noch ein früheres Urteils des Verfassungsgerichts, das eine Entscheidung der Regionalregierung der Azoren, jeden Passagier, der auf einem Flughafen des Territoriums landet, in eine 14-tägige Quarantäne zu zwingen, als unrechtmäßige Freiheitsberaubung erklärt hat.

Zu erwarten ist wohl auch, dass Gerichte in anderen EU-Ländern diese Urteile zum Anlass nehmen könnten sich auch mit den wissenschaftlichen Grundlagen zu befassen, die für diese Urteile ausschlaggebend waren.

Wie wir an der Entwicklung der Pandemie in Italien sehen können, haben erst die PCR-Tests und die darauf folgenden behördlichen Maßnahmen zu einer massiven Steigerung von Todesfällen geführt, sowohl von mit als auch ohne Infektion. Covid-19 Erkrankungen und SARS-Infektionen sind in Italien bereit ab dem Sommer 2019 nachgewiesen worden, also lange bevor bekannt wurde worum es sich handelt.

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LG
Renate

Warum Corona die ungerechte Politik in diesem Staat noch viel deutlicher macht als vorher

 Weihnachten feiern ist nicht das Problem Nummer 1 in diesem Land

 

Viele Menschen machen sich jetzt Gedanken darum, wie in der Corona-Zeit wohl das Weihnachtsfest 2020 ausfallen wird, was ja bisher noch niemand genau weiß.

Schon vorher gingen ja viele schöne Dinge, die das Leben einfach schöner machen können, fast das ganze Jahr über den Bach runter.

Auch die sonst so schöne Vorweihnachtszeit fällt ja so gut wie flach dieses Jahr .. Silvester wird es noch schlimmer ausschauen, sich das auszumalen, dazu gehört nicht viel Fantasie.

Aber dass das alles nicht das eigentliche Problem ist, darüber hat jemand einen Leitartikel in der Frankfurter Rundschau geschrieben. Aus dem Text ziehe ich Euch hier mal was von raus, weil ich diese Denkweise sehr interessant finde.

 Quelle:

https://www.fr.de/meinung/kommentare/corona-weihnachten-pandemie-politik-lockdown-zeit-der-besinnung-90112040.html

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Freitag, 27. November 2020

Eine schöne Advents- und Vorweihnachtszeit für unsere Armuts-Blog-Leser

 Habt trotz der seltsamen Zeit ein paar nette Tage

Sonntag ist ja schon der 1. Advent.

Wie doch die Zeit vergeht, gerade jetzt, wo ja alles so seltsam anders ist.


Versucht trotzdem, die Vorweihnachtstage zu genießen.

Vielleicht leuchtet irgendwo ein wenig Weihnachtsdeko im Dunkeln.

Mal gemütlich Kaffeetrinken bei Kerzenlicht ist sicher auch möglich, sogar alleine oder im ganz kleinen Kreis.


Und viel Glück für alle, dass Ihr auch weiterhin halbwegs durchkommt.

Das wünschen Euch

Renate und Jürgen

Dienstag, 24. November 2020

Thema Corona: trotz fester Beschlüsse wieder die Pflegeheime sowie Übersterblichkeit und neue Statistik-Modelle bei uns

 Der Beschluss von Merkel wegen offener Heime wurde in den Rechtsverordnungen bisher nicht umgesetzt

 Ich fange mal damit an, dass wir laut dem Statistischen Bundesamt ab der Woche von 18. bis 25. Oktober 20 doch eine leichte Übersterblichkeit hatten, was die Woche davor noch nicht zu erkennen war.

Dann mache ich damit weiter, dass in Schleswig-Holstein plötzlich eine neue Art von Statistik aufgetaucht ist, wo wir nun auch neben neu Infizierten nachsehen können, wie viele Leute von denen, die mit Corona im Krankenhaus liegen, in der Intensivstation sind und wie viele davon beatmet werden, aber nicht mehr, wie viele an welchem Tag nun gestorben sind.

Und danach bearbeite ich den Artikel aus der Süddeutschen darüber, dass es also laut Recherche der Presse doch wieder fast nur Bewohner in unseren Pflegeheimen sind, die schwer krank werden, sich überhaupt infizieren und sterben, aber eben auch, weil nichts davon bisher wirklich anständig umgesetzt worden ist, was unsere Kanzlerin angeordnet hat, nämlich die Alten anständig zu behandeln und nicht zu isolieren.

Die Heimleitungen machen das größtenteils nämlich schon wieder anders, weil es zwar einen Beschluss, aber bisher keine rechtsverbindlichen Rechtsverordnungen gibt. Ein Unding, finde ich. Wieder werden die armen alten Menschen geopfert und regelrecht in den Tod getrieben. Das kann doch alles nicht wahr sein.

Quelle:

https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbefallzahlen.html;jsessionid=B4A136BFB8B38D9E87BC2D7DADF5B8CB.internet8712

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20. November 2020 - Die Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus stellen weltweit die Gesundheitssysteme vor große Herausforderungen. Die Zahl der Todesfälle in diesem Zusammenhang variiert von Land zu Land. Wie groß sind die direkten und indirekten Auswirkungen der Pandemie auf die Gesamtzahlen der Sterbefälle in Deutschland? Zur Beantwortung dieser Frage stellt das Statistische Bundesamt vorläufige Auszählungen von Sterbefallmeldungen der Standesämter tagesgenau als Sonderauswertung zur Verfügung, bevor die regulären Ergebnisse der amtlichen Sterbefall­statistik vorliegen. Aktuell ist eine solche Auszählung bis zum 25. Oktober 2020 darstellbar.

Bei der Betrachtung des Jahresverlaufes in der Sterbefallstatistik sind die typischen Schwankungen während der Grippezeit von ungefähr Mitte Dezember bis Mitte April zu beachten. Dies wird beim Blick auf die Zahlen aus den Vorjahren deutlich: Im März 2019 starben beispielsweise etwa 86 700 Menschen. Im März 2018, also in einem Jahr, als die Grippewelle besonders heftig ausfiel, waren es 107 100. Auch ohne Corona-Pandemie können die Sterbefallzahlen demnach insbesondere in der typischen Grippezeit stark schwanken.

Betrachtet man die Entwicklung im Jahr 2020 nach Kalenderwochen, dann haben sich von der 13. bis zur 18. Kalenderwoche (23. März bis 3. Mai) durchgehend und deutlich erhöhte Sterbefallzahlen im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2019 gezeigt. In der 15. Kalenderwoche (6. bis 12. April) war die Abweichung mit 14 % über dem vierjährigen Durchschnitt am größten. Auch die Zahl der COVID-19-Todesfälle, die beim Robert Koch-Institut (RKI) gemeldet werden, erreichte in dieser Woche ihren Höchststand. Im gesamten April lag die Zahl der Gestorbenen mit derzeit etwa 83 800 gemeldeten Fällen deutlich über dem Durchschnitt der Vorjahre (+10 %).

Seit der 19. Kalenderwoche (4. bis 10. Mai) lagen die Sterbefallzahlen nach der vorläufigen Auszählung zunächst wieder im Bereich des Durchschnitts der Vorjahre oder schwankten darum. Mitte Juli hatten die Sterbe­fallzahlen ein Minimum erreicht. Im August waren die Sterbefallzahlen allerdings im Zuge der Hitzewelle wieder erhöht. Ein deutliches Maximum gab es in der 33. Kalenderwoche (10. bis zum 16. August). Hier lagen die Sterbefallzahlen 20 % über dem Durchschnitt. Dieser ist von zeitlich unterschiedlich verlaufenden Hitzeperioden der Vorjahre beeinflusst. Auch die Sterbefallzahlen im September sind mit 5 % etwas höher als der Durchschnitt der Vorjahre. Eine Zunahme im September gab es jeweils auch in den einzelnen Vorjahren.

In der ersten Oktoberhälfte lag die Zahl der Sterbefälle zunächst wieder im Bereich des Durchschnitts der Vorjahre. Die Zahl der Todesfälle von Personen, die zuvor laborbestätigt an COVID-19 erkrankt waren, steigt allerdings von Woche zu Woche. In der 43. Kalenderwoche (19. bis 25. Oktober) gab es insgesamt 351 COVID-19-Todesfälle – das sind 273 Fälle mehr als noch drei Wochen zuvor. Insgesamt wurden für die 43. Kalenderwoche bislang 18 011 Sterbefälle gemeldet – das sind 5 % mehr als im Durchschnitt der vier Vorjahre.

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Das ändert sich von Tag zu Tag und man bleibt nur drin, wenn man da wirklich jeden Tag nachschaut und sich das merkt, was am Tag vorher los war.

Quelle:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Zahlen/zahlen_node.html;jsessionid=2ACC10A5B625A58EC50F0C7DC32555B8.delivery1-replication

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Um die vielleicht besonders wichtigen Zahlen da mal rauszuziehen.

Heute am 24.11.20 lagen mit oder wegen Corona 142 Menschen in Krankenhaus, davon 19 in einer Intensivstation und 10 wurden davon beatmet.

Über Todesfälle gibt es anders als früher neuerdings keine Berichte mehr.

Jedenfalls nicht diese täglichen .. nur unten om dem Graphiken sind noch Todesfälle zu sehen, auch bezogen aufs Alter .. danach ist das mit den Toten im November wieder weniger geworden.

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Quelle:

https://www.sueddeutsche.de/politik/corona-pflegeheime-altenheime-1.5123802?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE

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 Und nun mal zu dem Bericht aus der Süddeutschen, dass offenbar wieder Fehler in den Pflegeheimen der Grund sind, dass aktuell so viele Leute mehr an Corona gestorben sind. Ich ziehe nur die wichtigen Textpassagen da mal raus .. Rest müsst Ihr selbst lesen, der Artikel ist nämlich recht lang:

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Covid-Infektionen in Pflegeheimen:Niemand rein, niemand raus

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Die zweite Corona-Welle wütet in deutschen Pflegeheimen, das legen neue Zahlen nahe. Der Bund hat aber kein genaues Lagebild - und die Betreiber reagieren teils drastisch.
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Jüngste Meldungen aus deutschen Pflegeheimen: Im niedersächsischen Melle wurden 50 von insgesamt 75 Bewohnern positiv auf Corona getestet, in Neckargmünd bei Heidelberg waren es 67 von 91 Bewohnern. In einer Einrichtung im bayerischen Großwallstadt 39 von 41 Bewohnern, acht davon sind verstorben. In Berlin-Lichtenberg starben 15 Bewohner eines Pflegeheims, nachdem ein Corona-Ausbruch seit Anfang Oktober nicht unter Kontrolle zu bringen war. Das örtliche Gesundheitsamt entschied vergangene Woche, die Nicht-Infizierten zu evakuieren.

Heimbetreiber und Politiker beobachten die Entwicklung mit Sorge. Während der ersten Corona-Welle im Frühjahr hat sich gezeigt, dass gerade bei alten und gebrechlichen Menschen das Virus den größten Schaden anrichtet. Etwa die Hälfte der Todesfälle in Deutschland im Zusammenhang mit Corona waren in Pflegeeinrichtungen zu verzeichnen. Nun tobt die zweite Welle.

 In weit mehr als 1000 der bundesweit etwa 12 000 Alten- und Pflegeheime gibt es aktuell Corona-Fälle. Das ergab eine Umfrage von Süddeutscher Zeitung, WDR und NDR unter den Gesundheitsministerien der Bundesländer. Demnach ist aktuell in Brandenburg jedes zehnte Heim betroffen, in Nordrhein-Westfalen jedes sechste, in Rheinland-Pfalz jedes fünfte. In Hessen haben 200 von gut 800 Pflegeeinrichtungen Corona-Infektionen gemeldet, also jedes vierte Heim.

 

"Die Fakten werden nicht zusammengetragen."

Die Gesamtzahl der bundesweit betroffenen Einrichtungen liegt sehr wahrscheinlich deutlich höher. Einige Bundesländer lieferten nur sehr unvollständige Zahlen. Berlin und Bayern machten gar keine Angaben. Dabei gibt es dort heftige Ausbrüche, sei es in Lichtenberg oder Steglitz, Augsburg oder Nürnberg. Baden-Württemberg weist nur eine Gesamtzahl der Infizierten in Sammelunterkünften aus, neben den Pflegeheimen also auch Asyl- und Obdachlosenunterkünfte sowie Justizvollzugsanstalten. In diesen Einrichtungen sind aktuell knapp zehntausend Menschen infiziert. Ein beträchtlicher Teil dürfte auf die knapp 1800 Pflegeheime des Landes entfallen.

 Trotz der Bedeutung der Alten- und Pflegeeinrichtungen im Kampf gegen das Virus gibt es nicht nur in einzelnen Ländern, sondern auch auf Bundesebene keine exakten Zahlen zum dortigen Infektionsgeschehen. Das Robert-Koch-Institut weist sie nicht in seinen täglichen Situationsberichten aus. Selbst das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und der dort angesiedelte Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Staatssekretär Andreas Westerfellhaus, verfügen nicht über ein genaues Lagebild in den Heimen. Eugen Brysch, der Vorstand der deutschen Stiftung Patientenschutz, klagt: "Zwar reden die Regierungschefs viel von den vulnerablen Gruppen, aber die Fakten werden nicht zusammengetragen. Im neunten Monat der Pandemie ist für Bund und Länder die Situation der hier lebenden und arbeitenden Menschen eine Blackbox."

 

Unbekannt ist zudem, wie viele Heimbewohner momentan isoliert werden. Trotz der Forderungen der Politik, die Heime in der zweiten Welle offen zu halten, sodass die Bewohner weiterhin von Angehörigen besucht und Therapiemöglichkeiten in Anspruch nehmen können, hat wieder ein beträchtlicher Anteil der Heime geschlossen.

Strenge Maßnahmen verhinderten nicht, dass 17 Bewohner starben

Laut dem Mainzer Verfassungsrechtler Prof. Dr. Friedhelm Hufen "ist der Beschluss von Kanzlerin Merkel und den Ministerpräsidenten, dass Heime offen bleiben sollten, noch nicht in Rechtsverordnungen umgesetzt und damit rechtlich nicht bindend". Für die Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen hat er gerade ein Gutachten vorgelegt. Dort führt er aus, welche Grundrechte die Schließung der Heime, Ausgangssperren und Isolation der Bewohner verletzen: die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Ausübung von Religion, den Schutz von Ehe und Familie. Nur in einer Notsituation mit mehreren Infizierten sei es vertretbar, Pflegeeinrichtungen komplett zu schließen, warnt Hufen.

 

Die Heimbetreiber stehen vor dem Dilemma, die Sicherheit ihrer Bewohner garantieren zu müssen, ohne deren Freiheit zu sehr einzuschränken. Auch im Herbst wählen viele Heime den sicheren Weg und riegeln bei Ausbrüchen ab. Im Seniorenzentrum Laichingen, wo sich 46 von 79 Bewohnern mit Corona infizierten sowie 36 von 80 Mitarbeitern, verfügten die Behörden nicht nur ein Besuchsverbot. Sie ordneten auch an, dass die Bewohner vorübergehend in ihren Zimmern bleiben müssen. Die strengen Maßnahmen verhinderten nicht, dass 17 infizierte Bewohner starben. Eine Sprecherin des Heimträgers sagt, Kontaktnachverfolgungen hätten ergeben, dass sich einige Besucher des Heims nicht an das Abstands- und Maskengebot hielten. "Wir gehen davon aus, dass das Virus auch auf diesem Weg ins Heim gekommen ist."

Behörden und Heime reagieren völlig unterschiedlich auf Corona-Infektionen: Manche schließen Besucher kategorisch aus, andere verweigern zusätzlich den Bewohnern den Ausgang. In Delmenhorst verordnete die Stadt ein Besuchsverbot für alle Pflegeheime, als die Inzidenzwerte in der Stadt nach oben kletterten - zu einem Zeitpunkt, als sich noch kein Heimbewohner infiziert hatte.

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 Tja ...statt die alten Menschen zu schützen, treibt man sie wieder mal mit Isolation gezielt in den Tod.

Tolle Wurst .. auch wenn genau das Gegenteil davon gerade beschlossen worden ist.

Und das war im April nicht anders.

Das ist so traurig.

Ohne dieses Verhalten gegenüber den armen alten Leuten in unseren Pflegeeinrichtungen gäbe es möglichweise gar keine Pandemie, wenn Ihr mich fragt.

LG

Renate


Sonntag, 22. November 2020

Der Parteitag der Grünen und dabei auch die Diskussion rund ums Grundeinkommen

 Erste Infos, die ich gefunden habe


 

Hier mal was aus der Welt .. zunächst der Link:

https://www.welt.de/politik/deutschland/article220754072/Gruenen-Parteitag-Und-dann-kassiert-die-Gruenen-Spitze-einen-empfindlichen-Treffer.html

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Daraus nur mal kurz .. Genaues werden wir ja sicher bald erfahren:

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 Das neue Programm ist links.

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 Eine derbe Schlappe musste der Bundesvorstand dann am Sonntagnachmittag beim bedingungslosen Grundeinkommen einstecken. Über das Thema wird bei den Grünen seit Jahren gestritten, die Trennlinien verlaufen quer über die Flügel.

Dagegen hatte unter anderem der (grüne) Gewerkschafter Frank Bsirske argumentiert, der staatliche Hilfen, wie der Bundesvorstand, nur nach Bedarf im Volk verteilen will. Für eine „modifizierte Version“ des bedingungslosen Grundeinkommens hatte Claudia Roth plädiert. Die Forderung steht nun „als Leitidee“ im Grundsatzprogramm, zum Schrecken der Parteiführung.

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 Der Kampf um die Ausdeutung des Beschlusses begann denn auch sofort. Man solle sich nicht täuschen, twitterte der Europaabgeordnete Reinhard Bütikofer. Das bedingungslose Grundeinkommen im Grundsatzprogramm sei eine „Vision. ‚BGE jetzt’ ist also nicht grüne Politik!“ Dass das die Sieger der Abstimmung auch so sehen, darf man freilich bezweifeln. Nach dem Parteitag heißt in diesem Fall: vor der nächsten Kampfabstimmung.

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Die Grünen sind nach wie vor eine linke Partei

Aber im Bauch der Partei rumort es dennoch. Die Grünen, das wurde in den Debatten deutlich, sind eine linke Partei. Sogar zu Kapitelüberschriften gab es Kampfabstimmungen. Die Partei vertrete eine „sozial-ökologische Marktwirtschaft“ hatte der Bundesvorstand formuliert. Diese Formulierung setzte sich mit 54 Prozent der Stimmen auch durch. Aber immerhin 41 Prozent würden lieber vom „sozial-ökologischen Wirtschaften“ sprechen. Diese Formulierung lässt nämlich viel Raum für ökosozialistische Fantasien, die bei den Grünen schon in den 80er-Jahren durch die Ortsgruppen geisterten.

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 Kurz vor der Schlussabstimmung über das gesamte Programm sprach dann Baden-Württembergs Ministerpräsident Kretschmann noch ein paar mahnende Worte. Die Videobotschaft über den Dächern von Stuttgart war vorher aufgenommen worden. Es sei ein steiniger Weg von wissenschaftlicher Erkenntnis zu realer Veränderung, sagte er. „Mehrheiten erringen wir nur, wenn wir attraktive Lösungen anbieten.“ Und er betonte: „Wir sind nicht die Öko-App irgendeiner anderen Partei. Wir wollen dieses Land führen.“ Mit diesen Worten entließ er die grüne Karawane ins kommende Superwahljahr.

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 Hier noch ein Link zum neuen Grundsatzprogrammentwurf.

https://cms.gruene.de/uploads/documents/20200828_Grundsatzprogramm.pdf 

Was da nun genau draus wird, das werden wir sicher bald sehen.

Bin schon sehr neugierig.

LG

Renate

 


Samstag, 21. November 2020

Auch bei Beantragung von Arbeitslosengeld muss man heute sehr vorsichtig sein

 Was für Merkwürdigkeiten da gerade jemand aus meinem Freundeskreis erlebt

 Mit dem Thema Arbeitslosengeld kennen Jürgen und ich uns in negativer Beziehung beim Bezug von ALG II nur deshalb aus, weil Jürgen und ich ja noch beide einen Job hatten, als wir uns kennenlernten, allerdings so schlecht bezahlt, dass wir trotzdem Aufstocker waren.

Bei uns fing das recht früh an, als mein Ex bereits nach sehr kurzer Zeit aufhörte, mir Unterhalt zu bezahlen. Ich musste ihn verklagen und der Ärger mit meiner Familie, der vorher nicht da gewesen war, ging los. Nun ja... es hat sich nie wieder eingerenkt, was auch immer er erzählen mag.

Für mich sah es so aus, dass ich Anspruch auf ca. 600 Euro Unterhalt im Monat hatte, die nur 2 Monate bekommen habe, dann noch 4 Monate zu wenig, nämlich 400 Euro und dann gar nichts mehr, obwohl ich 36 Jahre mit diesem Mann verheiratet war, bei unserer Trennung einen Pflegefall im Haus hatte und Hausfrau war und wir schließlich 4 gemeinsame Kinder hatten.

Aber auch da interessiert es kein Jobcenter, was für Probleme man sich einfängt, wenn man den Ex-Mann auf Unterhalt verklagen muss. Man muss es tun, weil das ein vorrangiger Anspruch ist.

Ich selbst hatte nie Anspruch auf Arbeitslosengeld 1, seit wir mit dem Jobcenter als Aufstocker zu tun haben, aber mein 2. Mann. Der bekam eine ganze Weile welches, als er von Randstad entlassen wurde, allerdings keine Sperre. Er wurde entlassen, weil er krank geworden war.

Unser einziges Problem war damals zu überbrücken, dass Arbeitslosengeld 1 am Monatsende einging und sie es uns schon am Monatsanfang abgezogen haben, wobei ALG II ja immer am Monatsanfang kam und Jürgens Lohn wiederum immer erst am 15. des Folgemonats.

Nun ja, irgendwelche Probleme hat wohl jeder mit dem Jobcenter, egal auf was man Anspruch hat. Es ist heute normal, dass man sich schwarz ärgert, wenn man auf diese Ämter angewiesen ist.

Nun zu den ersten Erlebnissen einer Freundin, die zum 1. Januar 2021 arbeitslos wird.

Als sie erfuhr, dass sie ihren Job verlieren wird, hatten wir schon November. Die Firma ist klein und lange Kündigungsfristen muss so eine Firma nicht einhalten. Da gelten andere Regeln als in Großbetrieben. In solchen Fällen dürfen auch Angestellte mit 4 Wochen Kündigungsfrist entlassen werden.

Meine Freundin hatte es erst mündlich erfahren, noch gar kein Kündigungsschreiben bekommen, als sie mir erzählte, sie wollte beim zuständigen Jobcenter anrufen, kam aber nicht durch. Der Corona-.Lockdown lief da gerade auf Hochtouren.

Einloggen ging auch nicht und persönllich hingehen ebenfalls nicht. Es stand schon an der Tür dran, dass keiner rein darf wegen Corona.

Ich sagte, schreib da einfach formlos hin und erkläre denen, Du wirst Deinen Job verlieren, Du kommst telefonisch nicht durch, registrieren kannst Du Dich nicht und einloggen so auch nicht. Sie möchten sich doch bitte bei Dir melden.

Zuerst kam ein Schreiben, total unfreundlich mit einer Rechtsbelehrung, wenn meine Freundin da nicht persönlich hingehen würde, dann würde sie eine Woche Sperrzeit bekommen.

Sie war total schockiert, schon ewig nicht mehr arbeitslos gewesen und fiel vom Glauben ab.

Am nächsten Tag meldete sich ihre Fallmanagerin, war auch sehr nett, gab ihr auch die Zugangsdaten, damit sie sich einen Online-Account einrichten konnte. Es gab einige technische Schwierigkeiten, aber lief halt an.

Der erste telefonische Kontakt war auch nett, auch in Bezug auf die Jobvermittlung.

Bei den Jobvorschlägen war einer dabei, der in einem Corona-Labor war, aber meine Freundin hat in der Familie sowohl eine schwer pflegedürftige Schwiegermutter als auch jemand mit einer akuten Krebserkrankung in ihrer Nähe. Sie sagte, das wäre ihr wegen der Familie zu gefährlich. Die Fallmanagerin sah das auch ein.

Trotzdem kam etwas später genau dieser Jobvorschlag schriftlich wieder mit der dazu gehörenden Rechtsbelehrung über Sperrzeiten und so ins Haus geflattert.

Ob diese Fallmanagerin den selbst geschickt hat oder, was heute ja vorkommt, sowas ein Computer von alleine tat, ich weiß es auch nicht.

Ich kenne es nur, dass wir oft automatisch Computer-Jobvorschlage bekommen haben, die hinten und vorn nicht passten, die darf man auch ablehnen, aber sowas lernt man eben erst im Laufe der Zeit, wenn man seine Fallmanager gut kennt und genau weiß, die machen das nicht selbst, wissen es nichtmal ud sind auch nicht böse, wenn man dazu dann nein sagt.

Ich war deshalb heute einfach mal nachsehen, wie eigentlich die Rechtslage heute bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld I ist.

Ich fand, auch da hat sich inzwischen viel Negatives getan .. habe es bei Wikipedia mal rausgesucht und möchte das mal verlinken .. zwecks Input für alle, die sowas betrifft.

Siehe unten:

https://de.wikipedia.org/wiki/Sperrzeit_(Sozialrecht)

 

Sperrzeit (Sozialrecht)

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Unter Sperrzeit versteht man im deutschen Sozialrecht den Zeitraum, für den nach § 159 SGB III der Anspruch auf das Arbeitslosengeld wegen versicherungswidrigen Verhaltens ruht. Die Dauer einer Sperrzeit variiert von einer Woche bei Meldeversäumnissen bis zu zwölf Wochen bei Arbeitsaufgabe. Bei einer Sperrzeit mindert sich nach § 148 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 SGB III die Dauer des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld mindestens um die Dauer der Sperrzeit.

Sperrzeiten treten ein bei

  • verspäteter Arbeitsuchendmeldung (eine Woche)
  • Meldeversäumnis (eine Woche)
  • Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (drei bis zwölf Wochen)
  • unzureichenden Eigenbemühungen (zwei Wochen)
  • Arbeitsablehnung (drei bis zwölf Wochen)
  • Arbeitsaufgabe (zwölf Wochen)

Gemäß dem Sperrzeit-Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2019 werden vorerst beim Bezug von Arbeitslosengeld (ALG) nur dreiwöchige Sperrzeiten verhängt. Alle von Anfang 2015 bis Juni 2019 verhängten knapp 150.000 sechs- und zwölfwöchigen Sperrzeiten gegenüber ALG-Beziehern nannte das Bundessozialgericht (BSG) rechtsunwirksam (Az.: B 11 AL 14/18 R und B 11 AL 17/18 R).[1]

Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn der Versicherte für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte.

Gründe für Sperrzeiten

Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung

Die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung tritt ein, wenn der Versicherte sich nicht oder zu spät nach § 38 SGB III arbeitsuchend meldet. Demnach muss sich jeder spätestens drei Monate vor Ende seines Arbeitsverhältnisses oder unverzüglich nach Erhalt des Kündigungsschreibens bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden. Bei befristeten Arbeitsverträgen unter drei Monaten hat man sich schon bei der Arbeitsaufnahme wieder arbeitssuchend zu melden.

Sperrzeit bei Meldeversäumnis

Die Arbeitsagentur kann berechtigt sein, Versicherte zu Beratungsterminen oder zu ärztlichen Untersuchungen zu laden. Der Versicherte hat nach § 309 SGB III solchen Ladungen zu folgen und persönlich zu erscheinen. Versäumt er dies, tritt eine einwöchige Sperrzeit ein, vorausgesetzt der Verpflichtete ist über die Rechtsfolge der Sperrzeit belehrt worden. Diese Belehrung ist in den Textbausteinen der Bundesagentur regelmäßig enthalten.

Sperrzeit bei Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

Diese Sperrzeit tritt ein, wenn der Versicherte sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen oder eine solche Maßnahme durch pflichtwidriges Verhalten (z. B. dauerhaftes Stören oder Fernbleiben) abbricht. Beim ersten Verstoß beträgt die Sperrzeit drei Wochen, beim zweiten Verstoß sechs Wochen und bei jedem weiteren Verstoß zwölf Wochen.

Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen

Eine Sperrzeit von zwei Wochen[2] tritt ein, wenn der Versicherte bestimmte geforderte Eigenbemühungen nicht erbringt, obwohl er über die Möglichkeit der Sperrzeitverhängung belehrt wurde. Welche konkreten Eigenbemühungen verlangt werden, ist in der Regel in einer Eingliederungsvereinbarung niedergelegt.

Sperrzeit bei Arbeitsablehnung

Eine Sperrzeit tritt ein, wenn der Versicherte einen vorhandenen, zumutbaren Arbeitsplatz nicht annimmt oder wenn er Vermittlungsversuche vereitelt, indem er keinen Vorstellungstermin wahrnimmt oder ihn wahrnimmt aber durch unangemessenes Verhalten zum Scheitern bringt. Beim ersten Verstoß beträgt die Sperrzeit drei Wochen, beim zweiten Verstoß sechs Wochen und bei jedem weiteren Verstoß zwölf Wochen.

Ein unangemessenes Verhalten kann auch in einer besonders negativ formulierten Bewerbung liegen, die gezielt darauf gerichtet ist, nicht als Bewerber berücksichtigt zu werden. (sogenannte "Negativbewerbung"). Andererseits ist der Versicherte nicht verpflichtet, sich positiver darzustellen, als er ist. Tatsachen, die der Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch ohnehin erkennen würde, weil der Versicherte zur wahrheitsgemäßen Beantwortung darauf gerichteter Fragen verpflichtet wäre, braucht kein Versicherter zu verschweigen.[3]

Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe

Diese Sperrzeit von zwölf Wochen tritt ein, wenn der Versicherte ein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund von sich aus beendet (zum Beispiel durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag) oder durch unangemessenes Verhalten eine arbeitgeberseitige Kündigung verursacht. Die Sperrzeit von zwölf Wochen verkürzt sich, wenn der Arbeitsvertrag etwa wegen einer ordentlichen Kündigung oder Befristung ohnehin in nächster Zeit ausgelaufen wäre.

Eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen führt also zu einer Sperrzeit. Ein Minimalziel des Arbeitnehmers wird daher sein, dass die außerordentliche Kündigung im Vergleichswege in eine ordentliche Kündigung umgewandelt wird. Erstrebenswert ist auch die Formulierung: „Die Beklagte (= Arbeitgeber ) hält aus heutiger Sicht nicht mehr die erhobenen Vorwürfe aufrecht“. Zudem sollte es als Kündigungsgrund möglichst heißen „aus betriebsbedingten Gründen“ (oder: „aus krankheitsbedingten Gründen“, wenn Krankheit eine Rolle spielt). Manche Arbeitgeber sind nur zu der Formulierung „aus betrieblichen Gründen“ bereit.

Die Arbeitsverwaltung ist daran nicht gebunden. In der Praxis werden gerichtliche Vergleiche meist problemlos akzeptiert. Bei außergerichtlichen Vergleichen oder gar Aufhebungsverträgen besteht in der Regel Skepsis.

Wichtiger Grund

Auch wenn ein versicherungswidriges Verhalten vorliegt, wird keine Sperrzeit verhängt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund für eine Arbeitsaufgabe liegt etwa dann vor, wenn der Versicherte heiratet und zum Ehepartner zieht oder die bisherige Beschäftigung vom neuen Wohnort nicht in zumutbarer Zeit erreichbar ist. Wichtig ist, dass die Heirat vor oder zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt.

Ein Urteil des LSG Niedersachsen/Bremen aus 2018 sieht die Bindung an eine bevorstehende Heirat als „nicht mehr zeitgemäß“ an und nennt auch das Zusammenziehen unverheirateter Partnern ohne Heiratsabsicht als wichtigen Grund, da diese sonst gegenüber heiratswilligen Paaren benachteiligt wären.

Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn das Kind des Versicherten am neuen Wohnort eingeschult werden soll und eine spätere Arbeitsaufgabe mit einem Schulwechsel im laufenden Schuljahr verbunden wäre.[4]

Strittig ist, unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, wenn der Versicherte von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis wechselt und dieses dann ausläuft. Als wichtiger Grund gilt, wenn eine konkrete Aussicht auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand, der Versicherte also nicht mutwillig die drohende Arbeitslosigkeit in Kauf nahm.[5] Ebenso gilt als wichtiger Grund der Wechsel des Berufsfeldes mit dem Arbeitsverhältnis, da die Berufsfreiheit einen höheren Stellenrang einnimmt.[6] Auch ein höheres Arbeitsentgelt im befristeten Beschäftigungsverhältnis verglichen mit der zuvor ausgeübten unbefristeten Beschäftigung stellt einen wichtigen Grund dar.[7]

Wirkung der Sperrzeit

Im Gegensatz zur bloßen Ruhezeit führt die Sperrzeit zu echter Leistungsverkürzung. Die Dauer des Arbeitslosengeld-Anspruchs mindert sich um die Dauer der Sperrzeit. Im Unterschied zu anderen Ruhenszeiten verschiebt sich damit der Gesamtanspruch nicht nur zeitlich nach hinten.

Bei einer Sperrzeit von zwölf Wochen wegen Arbeitsaufgabe mindert sich auch die Dauer des Gesamtanspruchs um die Tage der Sperrzeit, jedoch um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Beträgt die Anspruchsdauer mindestens 340 Tage, mindert die Viertel-Kürzung die Anspruchsdauer um mehr als die 12 Wochen der Sperrzeit, denn 12 Wochen dauern nur 84 Tage (12*7), während ein Viertel von 340 Tagen 85 Tage sind.

Erkrankt der Arbeitslose in der Sperrzeit, ruht der Krankengeld-Anspruch. Im ersten Sperrzeit-Monat können Arbeitslose jedoch Sachleistungen der Krankenversicherung in Anspruch nehmen.[8]

Addieren sich Sperrzeiten zu mindestens 21 Wochen, erlischt der Arbeitslosengeld-Anspruch insgesamt (§ 161 SGB III). Damit wird man vom Arbeitslosengeld-Bezug 'ausgesteuert'. Da das Bundessozialgericht am 27. Juni 2019 die Rechtsfolgenbelehrung zu Angeboten von Arbeitsstellen und Eingliederungsmaßnahmen für rechtsunwirksam erklärte, können von 2015 bis Juni 2019 erteilte Sperrzeitbescheide und Aussteuerungsbescheide angefochten werden, wenn irgendeine Sperrzeit in den 21 Wochen rechtsunwirksam war. Ein großer Teil der erteilten Aussteuerungsentscheidungen ist daher zu revidieren.[9]

Beginn der Sperrzeit

Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (§ 159 Abs. 1 SGB III). Welches Ereignis dies ist, hängt von der Art der Sperrzeit ab. Für die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchend-Meldung ist der Eintritt der faktischen Beschäftigungslosigkeit maßgeblich[10], nicht der Eintritt der Arbeitslosigkeit.

Häufigkeit von Sperrzeiten

Jährlich werden mehr als 600.000 Sperrzeiten festgestellt, mit zunehmender Tendenz: 2007 waren es 639.222 Sperrzeiten, 2009 bereits 843.071 Sperrzeiten; für fast 70 % der Sperrzeiten sind Meldeversäumnisse oder verspätete Arbeitsuchendmeldungen der Grund, für etwa ein Viertel die Arbeitsaufgabe[11].

Jahr Zahl der Sperrzeiten Arbeits-aufgabe Arbeits-ablehnung unzur. Eigen-bemühung Ablehnung Eingliederungs-maßnahme Abbruch einer Ein-gliederungsmaßnahme Melde-versäumnis Verspätete Meldung als arbeitssuchend Zahl endgültig erloschener Ansprüche
2007 639.222 26,7 % 3,6 % 1,5 % 1,3 % 0,5 % 29,0 % 37,5 % 4.726
2008 741.119 24,5 % 3,7 % 1,4 % 1,4 % 0,5 % 28,8 % 39,7 % 6.625
2009 843.071 24,5 % 2,5 % 1,3 % 1,6 % 0,7 % 28,8 % 39,7 % 6.650
2010 765.497 25,5 % 3,2 % 1,9 % 1,6 % 0,8 % 33,9 % 33,2 % 6.906
2011 728.233 25,7 % 3,7 % 1,8 % 1,4 % 0,6 % 33,9 % 32,9 % 7.555


...
Also nett liest sich das auch nicht mehr.

LG
Renate

Donnerstag, 19. November 2020

Fund über einen Restaurant-Besuch von Spahn und seinem Mann, schon infiziert ...

 ... und wie wenig jemand mit so viel Regelwut da selbst unternommen hat

 Das begegnete mir vollkommen zufällig über die einem zum Lesen empfohlenen Seiten von Pocket, die ich immer auf meiner Firefox-Startseite sehe.

Konkret was falsch gemacht hat Jens Spahn nicht, aber eine alte Dame, die in seiner Nähe saß, als er mit seinem Mann auch dort war und beide Corona-infiziert, wurde danach sehr sehr krank. Sie hat das überlebt, findet aber, Herr Spahn hätte gerade als Gesundheitsminister, der von seinem Volk jede Menge Vorsicht und Disziplin verlangt, nicht nur dieses Lokal, wo er was essen war, in die Liste fürs Gesundheitsamt eintragen müssen, sondern sofort !!!!! dieses Lokal anrufen und Bescheid sagen, damit die ganz schnell ihre Gäste warnen können. Das hat er aber nicht, obwohl damals klar war, wie überlastet die Gesundheitsämter alle waren.

Ich übernehme mal den Anfang  und ein paar wichtige Ausschnitte zwischendurch.. Rest müsst Ihr über den Link dann selbst lesen.

Quelle:

https://www.sueddeutsche.de/politik/coronavirus-spahn-gesundheitsamt-restaurant-berlin-1.5118759?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE

...

 

Spahns Corona-Erkrankung:Die ältere Dame vom Nachbartisch

 Jens Spahn hat das Gesundheitsamt über seine Corona-Infektion informiert, nicht aber ein Restaurant, in dem er kurz vorher war. Eine Frau, die nicht weit entfernt saß, ist erkrankt - und macht dem Minister Vorwürfe.
 
 

Der Minister hat sich an die Regeln gehalten, sagt der Minister. Das Gesundheitsamt hat keine Fehler gemacht, sagt das Gesundheitsamt. "Herr Spahn hat sich nicht korrekt verhalten", sagt Caren Streletzki. "Von einem Gesundheitsminister kann man erwarten, dass er nach einer Infektion auch sein privates Umfeld informiert. Das ist doch das Mindeste." Sie kämpft, und das nicht nur mit den Folgen der Krankheit.

Eine Geschichte ist das, die von Verantwortung handelt, und sie beginnt im "Ponte", einem italienischen Restaurant in Berlin-Schöneberg. Hier speist es sich fein im Holzgetäfelten, am Abend des 18. Oktober ist Bundesgesundheitsminister Jens Spahn zu Gast, mit seinem Ehemann, zwei Bekannten, Personenschützern.

Am Nebentisch sitzt Caren Streletzki, eine lebhafte Dame, Geschäftsführerin einer Firma. Die 77-Jährige lebt allein, in der Pandemie geht sie kaum raus, sagt sie, schon wegen ihres Alters. "Ich halte mich mit allem zurück." Ins "Ponte" haben Freunde sie damals eingeladen, alle um die 70. Ganz sorglos verläuft der Abend nicht.

... 

Drei Tage nach dem Besuch erfährt Georg Alexander von Spahns Infektion, aus der Presse. Er sagt sofort seinen Freunden Bescheid. Einen Tag später bekommt Caren Streletzki ein positives Testergebnis. Sie hält den Restaurantbesuch für den Grund. Niemand in ihrem Umfeld sei infiziert. Belegt ist der Infektionsweg nicht.

Was dann folgt, ist ein einsamer Kampf gegen Fieber, Kopfweh, Druck auf der Brust, Husten. "Man versucht, sich nicht in Panik zu versetzen", erzählt Caren Streletzki. Zwei Wochen ringt sie mit dem Virus, die Symptome sind ernst. Aber sie schafft es noch, dem "Ponte" eine Mail zu schreiben, damit Kellner und Gäste gewarnt sind. Andere schaffen das nicht.

Wer wen angesteckt hat, bleibt unklar

Anfrage im Gesundheitsministerium. War Jens Spahn damals im "Ponte"? Hat er dem Restaurant seine Infektion mitgeteilt? Die erste Frage bejaht Spahns Sprecher, die zweite nicht. "Nach Bekanntwerden seiner Corona-Infektion wurde das Gesundheitsamt über den Besuch informiert", schreibt er. Zwei Kontaktpersonen seien "direkt informiert" und negativ getestet worden. Auch Spahns Partner wurde später als infiziert gemeldet.

 ...

Spahn habe dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg eine "vierseitige Liste" mit Namen von Kontaktpersonen angehängt, am Ende stehe das "Ponte", wo er "unter Einhaltung der Landesverordnung für die Speisewirtschaft" gegessen habe. Und ein Anruf im Restaurant? Sei nicht vorgeschrieben, heißt es im Hause Spahn. Der Minister habe mit der Mail ans Gesundheitsamt seiner Pflicht Genüge getan.

...

 Caren Streletzki hat überlebt, gesund ist sie nicht. Dauernd bleibt ihr noch die Luft weg, schon bei den kleinsten Anstrengungen, "fix und fertig" macht sie das. Auch der Druck im Kopf und in den Ohren will nicht weichen, so als sei sie zu lange unter Wasser gewesen. "Es schmeißt einen ziemlich zurück", sagt sie noch. Vom Minister möchte sie vorerst nichts hören.

...

 LG

Renate


Nun alles zum neuen Infektionsschutzgesetz von der Seite der Bundesregierung

 Da ist es jetzt auch online und ich denke, das Original zu lesen ist am besten

Also ich habe mir das viel schlimmer vorgestellt. Ich denke, die Angst war unbegründet. Es macht alles eher sicherer und vom Parlament abhängig. Das ist besser als es vorher war, denke ich.
 
Ich lese da nichts raus, was in meinen Augen noch krassere Maßnahmem als bereits erlebt hervorrufen könnte .. finde keine versteckten Pferdefüße im Text.

 

Quelle:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/infektionsschutzgesetz-1816014

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3. Bevölkerungsschutzgesetz "Das Virus ist dynamisch, wir müssen es auch sein"

Eine sichere Rechtsgrundlage für notwendige Schutzmaßnahmen in der Pandemie - die hat der Bundestag mit Änderungen des Infektionsschutzgesetzes im 3. Bevölkerungsschutzgesetz geschaffen. Eindämmungsmaßnahmen müssen stets befristet sein und gut begründet werden. Die Mitspracherechte des Parlaments bleiben.

 

Mit Änderungen des Infektionsschutzgesetzes im 3. Bevölkerungsschutzgesetz wurde präzisiert, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 ergriffen werden können. "Das Virus ist dynamisch, wir müssen es auch sein", betonte Bundesgesundheitsminister Spahn im Deutschen Bundestag. Grundsätzlich gilt: Corona-Schutzmaßnahmen sind nur möglich, da das Parlament eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt hat.

Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Maßnahmen, die Grundrechtseinschränkungen beinhalten, an Inzidenzen (also die Zahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in sieben Tagen) gebunden werden. Besonders schwere Einschränkungen von Grundrechten - wie Versammlungsfreiheit, Religionsfreiheit, Ausgangsbeschränkungen und Zugangsverbote zu Pflegeeinrichtungen - sind an besondere Voraussetzungen gebunden - beispielsweise daran, dass andere Maßnahmen nicht geholfen haben.

Gesetzliche Grundlagen von Arzneimittelbeschaffung bis Ausgleichzahlungen

Das 3. Bevölkerungsschutzgesetz enthält auch eine Vielzahl von gesetzlichen Grundlagen für weitere Maßnahmen, die für die Pandemiebekämpfung unerlässlich sind. Beispielsweise: Regelungen zur digitalen Einreiseanmeldung, für den Einsatz von Antigen-Schnelltests oder für die beschlossenen Maßnahmen zur Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, für die Beschaffung und Finanzierung von notwendigen Arzneimitteln oder Impfstoffen.

Das 3. Bevölkerungsschutzgesetz entwickelt die ersten beiden Bevölkerungsschutzgesetze weiter, passt sie den derzeitigen Erfordernissen der Pandemie an und berücksichtigt neue Entwicklungen und Erkenntnisse.

Weitere Informationen finden Sie im ausführlichen Bericht zum Dritten Bevölkerungsschutzgesetz.

 
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 Quelle 2
 
 
 

Drittes Bevölkerungsschutzgesetz Kriterien für Pandemiebekämpfung präzisiert

Klarere Voraussetzungen für Corona-Schutzmaßnahmen, zielgenaue Hilfen für Krankenhäuser, mehr Schutz für Risikogruppen und eine bessere Unterstützung erwerbstätiger Eltern - das sind wichtige Ziele des von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

 

"Diese Pandemie ist ein Jahrhundertereignis", eine "Zumutung und eine Bewährungsprobe", erklärte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn in der Debatte des Deutschen Bundestages zum Bevölkerungsschutzgesetz. Seit Beginn der Pandemie müssten Prioritäten gesetzt und gewichtet werden - kein Experte könne "uns diese Aufgabe abnehmen, diese Entscheidungen zu treffen". Bundestag und Bundesregierung müssten entscheiden, "welchen Schaden wir wo wie ertragen wollen und ertragen können", so Spahn. 

Nur Bundestag kann Befugnisse geben

Der Bundestag hat sich bereits in einer Vielzahl von Gesetzgebungsverfahren mit der Pandemie und ihren Auswirkungen beschäftigt. Er hat die rechtlichen Grundlagen für notwendige Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie beschlossen und den Rahmen für das Handeln der Regierung abgesteckt - so auch mit dem nun beschlossenen Dritten Bevölkerungsschutzgesetz.

Gesundheitsminister Spahn betonte, Bundesregierung und die Landesregierungen bräuchten in der Pandemie die Befugnisse und Instrumente zu handeln und zu entscheiden - "zum Schutz und zum Wohle unserer Bürgerinnen und Bürger". Diese Befugnisse und

Instrumente "kann uns nur von dem vom deutschen Volk gewählten Bundestag gegeben werden". 

 

Wollen Leid "bestmöglich reduzieren"

Spahn unterstrich, der Schutz der Gesundheit stehe nicht absolut: "Aber wir haben entschieden, dass der Schutz der Gesundheit in dieser Pandemie ein relativ stärkeres Gewicht bekommt". Die Gesellschaft und auch das Parlament hätten sich in großer Mehrheit dafür entschieden, "dass wir keine Überforderung unseres Gesundheitssystems akzeptieren wollen, dass wir Leid durch Krankheit, Intensivmedizin, Beatmung und Tod zwar nicht absolut vermeiden können, wir dieses Leid aber bestmöglich reduzieren wollen", stellte der Gesundheitsminster fest.

 

Rechtsgrundlagen werden konkretisiert

Das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz ergänzt das Infektionsschutzgesetz um einen Paragrafen, der die rechtliche Grundlage für Maßnahmen der Länder zur Pandemiebewältigung konkretisiert. Mit dieser Konkretisierung legt der Gesetzgeber die wesentlichen Kriterien für Maßnahmen der Pandemiebekämpfung fest: Grundrechtseinschränkungen werden an Inzidenzen (also die Zahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in 7 Tagen) gebunden. Besonders schwere Einschränkungen von Grundrechten wie Versammlungsfreiheit, Religionsfreiheit, Ausgangsbeschränkungen und Zugangsverbote zu Pflegeeinrichtungen sind an weitere besondere Voraussetzungen gebunden – wie etwa, dass mildere Maßnahmen nicht geholfen haben.

Das Parlament hatte am 27. März 2020 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt und am 18. November 2020 nochmal bestätigt. Genauso wie das Parlament diese Feststellung getroffen hat, kann das Parlament diese Feststellung auch jederzeit wieder zurücknehmen. Nur wenn das Parlament diese epidemische Lage festgestellt hat, kann die Regierung, vor allem das Bundesgesundheitsministerium, die im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Verordnungsermächtigungen nutzen. Das sind Verordnungen beispielsweise zur Änderung der Approbationsordnung, Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen und Betäubungsmitteln oder zu Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung.

Der neu in das Infektionsschutzgesetz eingefügte Paragraf 28 a präzisiert die Befugnisse des bereits vorhandenen § 28 Infektionsschutzgesetz. Insofern ist der § 28 a das Gegenteil von Ausweitung von Befugnissen, vielmehr schafft er durch Präzisierung mehr Rechtssicherheit. Die Befugnisse des § 28 a gelten nur für COVID-19 und nur im Falle der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Weitere Regelungen des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes

  • Schutzimpfungen und Testungen werden künftig nicht nur Versicherten, sondern auch Nichtversicherten offenstehen. Dazu notwendige Regelungen zur Vergütung und Abrechnung kann das Bundesgesundheitsministerium vornehmen.
  • Auch werden Möglichkeiten geschaffen, um zusätzlich veterinärmedizinische Laborkapazitäten für die Auswertung von Tests zu nutzen.
  • Um sicherzustellen, dass die neuen patientennahen Schnelltests an Einrichtungen abgegeben werden, in denen diese nach der neuen Teststrategie bevorzugt angewendet werden sollen, wird die Medizinprodukteabgabenverordnung geändert.
  • Erwerbstätige Eltern, die aufgrund Corona-bedingter Kita- und Schulschließungen ihr Kind zu Hause betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben seit März 2020 - zeitlich befristet - Anspruch auf eine Entschädigung. Der Anspruch soll nun bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Ein Entschädigungsanspruch soll künftig auch für Eltern bestehen, die ein unter Quarantäne stehendes Kind zu Hause betreuten.
  • Eine weitere Neuerung: Wer eine vermeidbare Reise in ein 48 Stunden vor Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet unternommen hat und anschließend in Quarantäne muss, wird keine Entschädigung mehr für den durch die Quarantäne verursachten Verdienstausfall erhalten.
  • Außerdem wird bei Einreise die digitale Einreiseanmeldung umgesetzt. Sie kann den zuständigen Behörden die Überprüfung von Quarantäneanordnungen nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet erleichtern.
  • Das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz regelt Ausgleichzahlungen für bestimmte Krankenhäuser, die Operationen verschieben müssen, da die Betten für COVID-19-Fälle gebraucht werden. Die Ausgleichszahlungen sind gestuft und werden an den regionalen Bedarf angepasst.
  • Es sorgt für eine Rechtsgrundlage, dass FFP-2-Masken an vulnerable Gruppen abgeben werden können.
 
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 LG
Renate