Den vollständigen Text findet Ihr bei Sozialberatung Kiel
Link ist hier:
Daraus mal als Zitate ein paar besonders wichtige Passagen:
" Wird Vermögen nicht vollständig angegeben und dies dem Jobcenter 
später bekannt, kann dies zu Rückforderungsansprüchen führen, die das 
tatsächliche Vermögen um ein Vielfaches überschreiten können.
Diese Rechtsfolge wurde von vielen Sozialgerichten, 
Landessozialgerichten und Kommentatoren des SGB II als unbillig 
angesehen und die Rückforderung auf das zu Beginn des 
Bewilligungszeitraumes zu berücksichtigende – also über dem 
Vermögensfreibetrag liegende – Vermögen beschränkt. Argumentiert wurde, 
dass eine Rückforderung der gesamten Leistungen für den Betroffenen eine
 besondere Härte entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II bedeuten 
würde.
Dem ist das BSG in zwei Entscheidungen entgegen getreten. Die 
Rückforderung von 31.000 € bzw. 18.000 € sei rechtmäßig, auch wenn die 
zu erstattenden Beträge das jeweilige Gesamtvermögen der 
Leistungsberechtigten überstiegen hat. Auf Vertrauensschutz könne sich 
nicht berufen, wer Vermögen verschweigt."
Wenn Ihr den ganzen Text über diese beiden neuen Urteile des Bundessozialgerichts nachlesen möchtet, bitte oben in den Link reingehen.
LG
Renate
 
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