Donnerstag, 12. März 2020

Die Tafel Preetz schließt erstmal wegen dem Coronavirus

Es gibt so herrliche Nachrichten, die einem selbst den miesesten Tag versüßen helfen


Diese gehört dazu .. lach mich wech .. es ist göttlich!


Momentan findet man es hier noch ganz oben .. wird klar weiter runter rutschen später.


Nach dem Stress mit dem Jobcenter momentan tut sowas gut zu finden. Lachen ist ja gesund, und ich habe eben gerade Tränen gelacht, als ich das fand.

LG
Renate

Mittwoch, 11. März 2020

Der nächste Stress mit dem Jobcenter .. die spinnen doch wirklich

Nun wollten sie eine Mietbescheinigung, was laut Bundesregierung gar nicht zulässig ist


Da kamen wir so gutgelaunt von einem schönen Spaziergang in endlich mal Sonne nach Hause und fanden das da, weshalb Jürgen heute die nächste Dienstaufsichtsbeschwerde geschrieben hat und wir haben auch gleich Klage im Eilverfahren beim Sozialgericht eingereicht und morgen wird Jürgen versuchen, seine Fallmanagerin zu erreichen, um mit der eine neue Eingliederungsvereinbarung zu machen, denn so kann das wirklich nicht mehr weitergehen jetzt.

 Ich kopier Euch nur den Text von der Dienstaufsichtsbeschwerde mal hier rein .. ein paar Textstellen, die ich gestrichelt habe, gehören noch nicht öffentlich. Das hat seine Gründe. Rest kann jeder lesen:
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Abs.: Jürgen Gilberg (auch meine Ehefrau Renate Hafemann betreffend)
Breslauer Str. 1 – 3, 24211 Preetz

11.03.20

Jobcenter Kreis Plön
Behler Weg 23

24306 Plön


 
BG-Nr. 13106//0004064
Dienstaufsichtsbeschwerde aufgrund Ihres Schreibens vom 09.03.20, bei uns eingegangen heute, am 11.03.20 spät nachmittags - unzulässigerweise angeforderte Mietbescheinigung
Begründung, warum wir deshalb und aus weiteren Gründen eine Dienstaufsichtsbeschwerde schreiben

 
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich knüpfe damit an meine letzte Dienstaufsichtsbeschwerde an, die ich am 21.11.19 geschrieben habe, weil ich mich zunehmend vom Jobcenter Plön schikaniert fühle.

Eine Klage im Eilverfahren ans Sozialgericht Kiel geht heute mit gleicher Post raus.

Meine Fallmanagerin werde ich bitten, sich mit mir persönlich zusammenzusetzen, um meine Eingliederungsvereinbarung zu ändern, denn so geht es wirklich nicht mehr weiter.
 
Ganz wichtig ist aber zunächst das aktuelle Verhalten ihrer Leistungsabteilung für nun zunächst einmal nicht mehr freiberuflich tätige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, weil Ihre Schikanen (wozu ich danach komme) erst einmal bei uns dazu geführt haben, ab April eine Pause mit unserem freiberuflichen Nebenjob einzulegen, bis das Sozialgericht geklärt hat, ob wir das auch weiterhin ohne Schikanen erdulden zu müssen, weitermachen dürfen und ebenfalls, ob es überhaupt rechtens ist, meine Ehefrau, die Altersrentnerin, nicht erwerbsunfähig und Chefin unserer kleinen GbR ist und immer war, eigentlich wie eine Grundsicherungsempfängerin zu behandeln, was uns die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten aus Kiel nach Prüfung unserer Akte nun kürzlich so bestätigt hat, weil es uns sonst ja keiner hat beantworten können, wie Ihre merkwürdigen Berechnungen zustande kommen.
 
Die angehobenen Mietobergrenzen, das möchte ich dabei einmal betonen, die schon seit dem 1. Januar 20 nun höher sind, wurden bisher von Ihrer Leistungsabteilung auch nicht angepasst, obwohl man uns ja die Miete vom Regelsatz kürzt, weil sie zu hoch ist.

Ich habe also nach allen erneuten Schikanen, die ich Ihnen auch gleich erklären werde, einen Weiterbewilligungsantrag ohne vorläufige EKS gestellt.
 
Dabei habe ich auch erzählt, dass wir zum 1.4.20 die nächste Mieterhöhung bekommen haben, das nicht freiwillig unterschrieben haben, da wir denken, das sollte der Vermieter ruhig einklagen, wei.................................... Viel Hoffnung haben wir dennoch nicht.
 
Nun nennt dieser neue Vermieter in seiner Mieterhöhung außer der Mieterhöhung für die Kaltmiete zum 1.4.20 eine andere Zusammensetzung der Nebenkosten, die Summe bleibt aber gleich.

Und zwar sagt er nun, das wären 122 Euro Betriebskosten und 110 Euro Heizkosten. Warum er darauf kommt, entzieht sich meiner Kenntnis. Wir haben bisher immer 152 Euro Betriebskosten und 80 Euro Heizkosten angegeben und danach wurde auch unser Mietanteil berechnet.
 
Ich habe das deshalb auch so schonmal in den Weiterbewilligungsantrag eingetragen. Es wird ja ohnehin später mit einer Nebenkostenabrechnung gegengerechnet werden und sich zeigen, ob das so hingekommen ist, die uns ohnehin jetzt ja noch gar nicht vorliegen kann.

Die neue Kaltmiete habe ich da noch nicht eingetragen, aber darauf hingewiesen, dass ich diese Klage durchaus verlieren könnte und sogar damit rechne, dass ich sie verlieren werde.
 
Den Beleg für diese Mieterhöhung, aus dem auch hervorgeht, dass dieser neue Vermieter die Betriebs- und Heizkosten wohl anders zusammensetzt als der alte zuvor, habe ich ordnungsgemäß in Kopie mitgeschickt.

Heute nun kriege ich besagtes Schreiben, was ich im Betreff genannt habe mit der Androhung, wenn ich nicht bis zum 23.3.20 besagte ausgefüllte und vom Vermieter unterschriebene Mietbescheinigung eingereicht hätte, kriege ich kein Geld.
 
Das ist laut Bundesregierung nicht zulässig, was ihre Sachbearbeiterin da von mir verlangt.

Siehe hier:

https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Fragen_Antworten/FAQ_Arbeit_Grundsicherung/Arbeit_Grundsicherung_table.html






 
(9.1.8)Nachweis der Unterkunftskosten
Jobcenter dürfen Leistungsempfänger nicht verpflichten, vom Vermieter ausgefüllte oder unterschriebene Mietbescheinigung vorzulegen.
Das Jobcenter ist berechtigt, Sozialdaten zu erheben, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dem
Sozialgesetzbuch erforderlich ist (§ 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X). Mit einer Mietbescheinigung werden Daten erhoben, die für die Berechnung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) benötigt werden. Diese
Angaben können jedoch in der Regel mit anderen Unterlagen nachgewiesen werden. Hier bietet sich beispielsweise der zentral von der BA erstellte Vordruck „Anlage Kosten der Unterkunft und Heizung“ an, den jeder Antragsteller vom Jobcenter erhält.

 
Sozialdaten sind grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben (§ 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X). Daher muss das Jobcenter jedem Antragsteller die Gelegenheit geben, die erforderlichen Angaben durch geeignete Nachweise selbst
zu erbringen. Viele Jobcenter haben in der Vergangenheit die Antragsteller aufgefordert, zum Nachweis der Unterkunftskosten eine Mietbescheinigung vorzulegen, die vom Vermieter ausgefüllt oder zumindest unterschrieben werden sollte. Für die Jobcenter ist die Vorlage solcher Mietbescheinigungen die einfachste Nachweisform,
da sie den Aufwand bei der Vorlage aller erforderlichen Daten deutlich vermindern kann.
 
Datenschutzrechtlich
problematisch ist in diesen Fällen jedoch, dass der Vermieter dann regelmäßig Kenntnis über eine Antragstellung seines Mieters auf Hartz IV-Leistungen erlangt. Zudem bestehen weder gesetzliche Auskunfts- noch Mitwirkungspflichten des Vermieters gegenüber dem Jobcenter. Dieses muss daher die Antragsteller zwingend auf
die freiwillige Mitwirkung von Vermieter und Antragsteller selbst hinweisen. Nur wenn die Betroffenen umfassend über die Freiwilligkeit der Vorlage einer Bescheinigung des Vermieters aufgeklärt wurden, halte ich diesen
Weg, Kosten der Unterkunft und Heizung nachzuweisen, datenschutzrechtlich für zulässig.
…
 
Wir wohnen hier seit April. 2008, und zwar mit Erlaubnis des Jobcenters und sogar damals Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins, was inzwischen hinfällig ist, da der damalige Vermiete pleite ging, die Häuser zweimal weiterverkauft wurden und wir so aus der Mietpreisbindung rausgefallen sind.

Eine Kopie der Mieterhöhung, wo alle Zahlen, die ich im Weiterbewilligungsantrag eingetragen haben, draus hervorgehen, habe ich mit dazugelegt.
 
Sie haben den ursprünglichen Mietvertrag in unserer Akte, sie haben eine Kopie des Mieterhöhungsschreibens und sehen da auch, dass sich was an den Nebenkosten geändert hat, eine Nebenkostenabrechnung für 2020 gibt es noch nicht und kann es auch noch gar nicht geben.

Wieso also schon wieder die nächste Schikane? Und bitte antworten Sie mir nicht wieder, das sei ja lieb gemeint.

Was ich in der letzten Zeit alles mit dem Jobcenter erlebt habe, kann gar nicht mehr lieb gemeint sein, bei allem Verständnis.
 
Es wurde mir auch zugesagt, da schon darauf bestanden wurde, dass ich nun grundsätzlich jede vorläufige und auch abschließende EKS persönlich mit Herrn B-xxx besprechen soll, dass ich den hier in Preetz treffen könnte.

Dieser Mann ging noch nie ans Telefon und es läuft immer sein Anrufbeantworter. Er ruft aber nie zurück, wenn man ihn anruft und jedes Mal, wenn ich persönlich da war, ging was schief . Deshalb gab es auch schon die letzte Dienstaufsichtsbeschwerde.
 
Früher nur schriftlich lief das jahrelang normal und gut.

Auf dem Weiterbewilligungsantrag stand sogar drauf, ich könnte das virtuell machen, das würde doch gut sein und Zeit und Geld sparen. Finde ich auch und nur schriftlich spart auch Zeit und Geld.

Da Herr B-xxx wie immer nicht ans Telefon ging, habe ich versucht, in Plön anzurufen, auch wie immer, um mir einen Termin in Preetz mit ihm geben zu lassen.
 
Seit Wochen funktioniert ihre neue Anlage aber nicht. Wählt man 04522-76460, dann kommt eine Ansage, man könnte die 1 oder 2 drücken, um zur Leistungsabteilung oder aber der Vermittlung zu gelangen. Das funktioniert aber nicht, denn dann kommt eine Fehlermeldung.

Nach Stunden habe ich dann im Impressum geschaut, da angerufen und jemand erreicht, die mich zu irgendwem in Plön verbunden hat, die mir wiederum dann eine Telefonnummer von einer Frau in Preetz gab, die Herrn B-xxx hier vertreten soll und die hat mir erklärt, ich könnte das nicht mit ihr erledigen, sondern ich müsste dazu nach Heikendorf, denn Herr B-xxx wäre jetzt dort.
 
Das Sozialgericht hat aber für mich 2018 geklärt, dass ich das in Preetz machen darf und niemand hat mich darüber informiert, dass Herr B-xxx umzieht.

Ich habe kein Auto. Ich wäre den ganzen Tag unterwegs, um für wenige Minuten in Heikendorf mit Herrn B-xxx zu reden, denn länger hat das hier nie gedauert .. Guten Tag, guten Weg, grüßen sie Ihre Frau und bla … und ich habe ihm die Sachen in die Hand gedrückt und was ich sonst noch gesagt habe, war im linken Ohr drin und rechts wieder raus und in Plön kamen dann sowieso Fragen oder Probleme auf mich zu, die ich vorher nie hatte.
 
Ich habe sofort gesagt, ich will diesen Termin nicht, aber trotzdem eine Einladung mit Sanktionsandrohung bekommen. Was daraus wird, weiß ich auch noch nicht.

Meine Frau wird behandelt, als ob sie Grundsicherungsempfängerin wäre, obwohl sie das nicht ist, sondern ja gar keinen Anspruch auf Grundsicherung hätte und damit über die Bedarfsgemeinschaft definitiv zu mir gehört, denn ich könnte nicht zu ihr gehören, das können beim SGB XII nämlich nur zwei Menschen, die beide Ansprüche beim Sozialamt hätten .. sonst fällt der andere mit zu dem, der zum SGB II gehört.

 
Schon uns damals bei der Überbrückung des ersten Rentenmonats nicht zu helfen, war nicht richtig von Ihnen, hat uns die Bürgerbeauftragte gesagt, Sie hätten mir ein Überbrückungsdarlehen geben müssen, aber das ist nun ja erledigt, wir haben es irgendwie auch so mit Hilfe des Sozialamtes dann in dem Monat geschafft und die Raten nun auch zurückgezahlt.
 
Was ist los beim Jobcenter Plön? Gibt es da neue Auflagen, arme alte Menschen, die bereits in Rente sind oder nicht mehr lange zum SGB II gehören, weil sie dann auch in Rente sind und natürlich so kaum noch vermittelbar sind, nun so lange zu quälen, bis die wegen dem Stress ihre Rente gar nicht mehr erleben?

 
Dafür hätte ich jetzt gerne eine Erklärung.

Mit freundlichen Grüßen
...
Ach Leute ... wenn Jürgen doch auch nur endlich 63 und in Rente wäre, auch gern mit Abschlägen .. Hauptsache, wir wären endlich das Jobcenter und diese ewigen Schikanen los.

Diesen Stress hält doch kein Mensch lange aus und wir müssen das nun schon an die 12 Jahre ertragen.

Wenig Geld ist ja schlimm genug .. aber das, was einem übers Jobcenter dazu immer wieder passiert, das schlägt dem Fass wirklich den Boden aus.

LG
Renate

Dienstag, 10. März 2020

Auch bei Unsicherheiten zwischen den Trägern haben Arme das Recht auf Sozialleistungen

Sowohl beim SGB II als auch beim SGB XII muss solange bezahlt werden, bis klar ist, wer zuständig ist


Der Mensch, der von einem dieser Träger Geld zu beanspruchen hat, darf nicht ins Leere laufen, nur weil sich diese Ämter nicht einig sind, wer zahlen muss.

Siehe mehr bei Sozialberatung Kiel:


LG
Renate

Sonntag, 8. März 2020

Wann Altersrentner in eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II gehören

Habe da was Feines auf der Seite der Bundesregierung gefunden


  • Lebt die im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich tätige Person mit erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 7 Absatz 3 SGB II, ist sie auf Leistungen nach dem SGB II (hier: Sozialgeld nach §§ 19 Absatz 1 Satz 2, 23 SGB II) zu verweisen.
  • Ist die im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich tätige Person alleinstehend oder lebt sie ausschließlich mit voll erwerbsgeminderten Personen dem Grunde nach in einer Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 7 Absatz 3 SGB II, kommen (bei entsprechender Hilfebedürftigkeit) Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Betracht. Zu den nicht erwerbsfähigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zählen auch Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder Personen, die die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht haben oder eine (vorgezogene) Rente wegen Alters beziehen.

Da haben wir den genannten Paragraphen im SGB II



Und da dann die Ecke, wo es im Sozialgeld geht, falls ein Bedarf besteht oder überhaupt darum, ob man auch als Altersrentzer eben zur Bedarfsgemeinschaft dazugehrt.

...
 
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
 
...
LG
Renate
 

Freitag, 6. März 2020

Wohngeld .. wann kann das Hartz IV ersetzen

Ab Januar 2020 wurde da ja schon vor Einführung der Grundrehte viel geändert

Daraus unten mal nur die wichtigsten Infos .. denn es wurde schon ganz schnell ab Januar 2020 was geändert.

Ich kopier eine erste Info mal drunter und sonst müsst Ihr Euch da in aller Ruhe durchklicken, ob es für Euch was bringen könnte oder nicht mit Wohngeld.



...

Wohngelderhöhung 2020

Nachdem es letztmalig in 2016 eine Wohngelderhöhung gab, gilt die aktuelle Wohngelderhöhung ab dem 01.01.2020. Vor dem Hintergrund der massiv gestiegenen Mieten hat die Bundesregierung ein Gesetz beschlossen, welches ab 2020 höhere Zuschüsse für Wohnraum vorsieht. Aktuell geht man davon aus, dass etwa 660.000 Menschen von der Wohngelderhöhung profitieren könnten.


Zwei-Personen-Haushalt erhält über 30% mehr

Mit der Erhöhung der Zuschüsse werden Zwei-Personen-Haushalte 190 Euro anstatt wie bisher 145 Euro erhalten – ein Anstieg um über 30 Prozent.
Ebenso sollen die Wohngeld Zuschüsse alle zwei Jahre angepasst und erhöht werden, um die steigenden Mieten aufzufangen.


Letzte Reform 2016

Die Höhe des Zuschusses soll sich künftig an der Miethöhe orientieren. Dabei werden die Miethöchstbeträge, also die Mietstufen der Städte bzw. Kreise, um sieben bis 27 Prozent angehoben. Die Höhe der Wohngeldleistungen (Tabellenbeträge) stieg durchschnittlich um 39 Prozent.
In der Presse erklärte die Bundesbauministerin die Ziele der Wohngeldreform 2016:„Bei der Reform des Wohngelds sind uns vor allem zwei Dinge wichtig: Wir wollen, dass mehr Menschen Wohngeld bekommen können und dass es für jeden einzelnen mehr Wohngeld gibt“, so Barbara Hendricks.


Was hat sich mit der Wohngeldreform 2016 geändert?

kurz gesagt:
  • Wohngeld Leistungen sind gestiegen
  • Einkommensgrenzen beim Wohngeld wurden erhöht (damit erweiterte sich der Kreis der Wohngeldberechtigten)
  • die Obergrenzen für die maximal zuschussfähige Miete bzw. Belastung (bei Eigentümern) wurden angehoben

Kein Heizkostenzuschuss

Die ursprünglich geplante Wiedereinführung des Heizkostenzuschusses für etwa eine Million einkommensschwache Bürger wird es nach Bedenken der Union nicht geben. Allerdings soll die Entwicklung der Warmmieten bei der Reformierung des Wohngeldes Berücksichtigung finden.


Beispielrechnungen zur Erhöhung

Das Bauministerium nannte auch Beispielrechnungen an die Hand, die die Wohngelderhöhung veranschaulichen.

Rentnerin mit Grundsicherung

So könnte eine Rentnerin mit einer monatlichen Rente von 950 Euro und einer Kaltmiete von 510 Euro, die 96 Euro Grundsicherung erhalten, künftig einen Wohngeldanspruch von 120 Euro haben und so nicht mehr auf die Grundsicherung angewiesen sein.

Alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern

Ein weiteres Beispiel bezieht sich auf eine alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, die mit einem Einkommen von 1.400 Euro monatlich, Kindergeld und Unterhalt zwei Kinder zu versorgen hat und eine Kaltmiete von 520 Euro aufbringen muss. Hier würde sich das Wohngeld von bisher 71 Euro um 116 Euro auf insgesamt 187 Euro erhöhen.


Familie mit zwei Kindern

Eine Familie aus Bayern zahlt eine Kaltmiete von 700 Euro. Der Vater verdient 1.600 Euro brutto und die Mutter 450 Euro monatlich. Zusätzlich wird Kindergeld für die beiden Kinder in Höhe von 368 Euro monatlich gezahlt. Bisher erhält die Familie ein Wohngeld von 98 Euro und Kinderzuschlag in Höhe von 280 Euro monatlich. Nach der Erhöhung des Wohngeldes beläuft sich die Leistung auf 194 Euro, also ein Mehr von 96 Euro monatlich.

Kurzübersicht zum Wohngeld

Mit dieser Kurzübersicht sollen die Eckpunkte des Wohngeldes kurz erläutert werden. Wohngeld wird in in Deutschland als Unterstützung des Staates für seine Bürger bezeichnet, die aufgrund ihres geringen monatlichen Einkommens einen finanziellen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten des selbst genutzten Wohneigentums erhalten. Dabei ist “Zuschuss zur Miete oder Belastung” wörtlich zu nehmen, da das Wohngeld nicht zur vollständigen Deckung geleistet wird. Der Antragsteller muss genügend Einkommen haben, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, um Wohngeld zu erhalten.
Dabei handelt es sich beim Wohngeld nicht um einen Almosen des Staates. Wer die Berechtigungsvoraussetzungen erfüllt, kann auch seinen Rechtsanspruch auf Wohngeld durchsetzen.


Wohngeld vermeidet Kündigung

Der Staat hat das Wohnen als Grundbedürfnis jedes Menschen anerkannt und daher hat förderungswürdig eingestuft. Aus diesem Grund fördert er die Wohnkosten von einkommensschwachen Bürger. Wer seine Miete nicht bezahlen kann, weil das Geld nicht reicht, dem droht die Kündigung. Um diese Notlage zu vermeiden, wurde das Wohngeld eingeführt. Das Wohngeld ist keine vollständige Übernahme aller Wohnkosten, sondern ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten.

Wohngeld Antrag

Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Wer also einen Anspruch auf Wohngeld hat, sollte den Wohngeldantrag bei seiner Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung stellen. Wichtig ist, dass bereits ein gültiger Mietvertrag bzw. die Eigennutzung einer Eigenimmobilie besteht. Die nötigen Formulare sind bei den Wohngeldämtern erhältlich oder auf unserer Seite (mit weiteren Erläuterungen zum Wohngeldantrag) unter:

 Weitere Informationen: Wohngeld Antrag

....

Dazwischen lasse ich mal was aus .. wird sonst zu viel hier, aber das unten ist vielleicht auch noch wichtig.

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Wohngeld und Hartz IV

Eine große Veränderung für die Wohngeldförderung brachte das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz 4) seit 1. Januar 2005. Darin wurde beschlossen, dass Wohngeld nur dann gezahlt wird, wenn der Antragsteller keine Transferleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht.
Für Transferleistungen beschloss der Gesetzgeber, dass die sie den Anspruch auf Wohngeld abzudecken haben. Damit blieb der grundsätzliche Rechtsanspruch auf einen Wohnkostenzuschuss für einkommensschwache Bürger erhalten, unabhängig davon ob sie nun Wohngeld oder Transferleistungen beziehen. Insgesamt führte Hartz IV zu einem starken Rückgang der geförderten Haushalte. So sank die Zahl von 3,5 Millionen Haushalten im Jahr 2005 auf 666.000 im Jahr 2006 und 580.000 im Jahr 2007.

Wohngeld hat Vorrang vor Hartz IV

Dennoch gilt, dass das Wohngeld im Vergleich zu Hartz IV vorrangig zu beantragen ist, wenn damit die Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II), die zwingende Antragsvoraussetzung auf Leistungen nach Hartz IV ist, verhindert oder abgewendet werden kann. Diese Regelung ergibt sich aus § 7 WoGG.
...
LG
Renate

Montag, 2. März 2020

Nun ist das Jobcenter wirklich zu weit gegangen, hab die am Telefon laut angebrüllt

.... ich erzähl mal, was heute los war, wir werden auf jeden Fall wieder vorm Sozialgericht klagen

 Wir haben ja schonmal vorm Sozialgericht geklagt gehabt, weil das Jobcenter, obwohl Jürgen ja in der normalen Vermittlung ist und unser kleiner Freiberufler-Job gar keine tragfähige Tätigkeit, darauf bestand, er muss nun 2 x im Halbjahr bei jeder vorläufigen und abschließenden EKS nach Plön zum Vorbeten, obwohl das vorher doch immer problemlos mit der Leistungsabteilung auch schriftlich ging.

Nach dem letzten Termin .. der sagt guten Tag, schnappte die Unterlagen, labert noch bissel Small Talk hinterher und gut ist ... hat sowieso keine Ahnung ... mussten wir noch Unterlagen nachreichen.
 Das nur dazu, wie sinnlos so ein Termin ist.

Das Sozialgericht hatte ja dann im Eilverfahren irgendwann 2018 schon entschieden, dass Jürgen das immer beim Jobcenter Preetz machen kann .. das wäre ja auch nicht so wild, ist ja inzwischen sogar hier um die Ecke und selbst Innenstadt wäre ja noch erträglich gewesen, wo sie früher waren.

Nun war heute alles fertig mit dem Weiterbewilligungsantrag und Jürgen versucht wie immer, diesen Mann anzurufen. Es war auch wie immer der Anrufbeantworter dran und erfahrungsgemäß ruft der Mann nie zurück.
 Also versuchte Jürgen in Plön anzurufen, aber da haben sie nun was geändert.
Die Telefonnummer erreicht man nicht mehr, sondern muss da neuerdings für die Leistungsabteilung ne 1 und die Vermittlung ne 2 drücken oder umgekehrt .. jedenfalls funktioniert das nicht, dann kommt eine Ansage, es geht nicht.
Sprich, man soll die anrufen, kann es aber gar nicht.

Der Typ selbst ging stundenlang auch nicht ran, aber übers Impressum haben wir dann nach stundenlangem Gedudel in einer Warteschleife endlich einen an die Strippe bekommen.
 Die stellte uns dann durch in die Leistungsabteilung, die sonst Jürgen immer dann selbst nen Termin mit dem Typen gemacht haben .. der ja sowieso nie ans Telefon ging und auch nicht zurückgerufen hat, wenn man auf seinen AB geschnackt hat, aber die gaben ihm heute eine Telefonnummer aus Preetz, da wäre eine Vertretung, die jetzt zuständig wäre.

Die ging zuerst auch nicht ran, aber rief dann irgendwann zurück. Jürgen wollte nun mir ihr einen Termin für das Beschnacken der vorläufigen EKS machen, aber nein .. wollte sie nicht, der Typ säße jetzt in Heikendorf. Da müsste Jürgen dann hin, das wäre auch zumutbar.
 Selbst ich wusste gar nicht genau, wo von uns aus Heikendorf überhaupt ist.

Auf jeden Fall ist man da mit zigmal umsteigen und zu Fuß und auch nur, falls denn die Busse überhaupt fahren, was man im Internet aber nicht wirklich rausfindet, denn die von Heikendorf zurück nach Kiel fahren nicht täglich, steht dabei .. ca. 1 1/2 - 2 Stunden nur auf die einfache Strecke .. aber ohne Wartezeiten auf der Bushalte oder dem Bahnhof und so ... unterwegs .. sprich schonmal reine Fahrzeit 3 - 4 Stunden .. de facto vermutlich den ganzen Tag, falls man denn überhaupt nach so einem Termin von Heikendorf aus wieder nach Hause kommt.

Sie blieb dabei, das wäre zumutbar.

Ich hab mich so aufgeregt, hab mir den Hörer geben lassen und dieser Frau an die Birne geknallt, dass es jetzt reicht, aber endgültig.

Keine vorläufige EKS .. wir machen erstmal nicht weiter .. es wäre sowieso alles Beschiss, denn sie lassen ja mir nichtmal die Freibeträge, von denen es hieß, ich kriege die, wie wir von der Bürgerbeauftragten für soziale Dienste in Kiel gerade vor paar Tagen erfahren hatten  .. sondern nur 30 %, und das auch bei den ersten 100 Euro, die man sonst, wenn man arbeitet, ja immer erstmal frei hat.

Ich habe der guten Frau auch erklärt, sie kann sich ihren Termin in Heikendorf in die Haare schmieren, wir stellen erstmal nur einen normalen Weiterbewilligungsantrag ohne Nebenverdienst als Selbständige und peng.

Aber wir werden ne Klage einreichen, auch schon wegen der noch fälligen abschließenden EKS, weil wir diese Schikanen nicht mehr einsehen. Es reicht, aber de facto, was man mit uns macht, nur weil wir so ehrlich sind, das bisschen Geld, was wir als Texter zuverdienen können, immer ordnungsgemäß abzurechnen.

Ich habe der Frau erklärt, das ist meine !!! Firma und ich habe Jürgen da immer mit beschäftigt, aber ich sehe das alles nicht mehr ein, so wie sie uns, seit ich in Rente bin, übern Tisch ziehen.

Dem Sozialgericht ..muss da noch die alten Aktenzeichen raussuchen .. da werden wir uns auf die frühere Klage beziehen wegen Schikane aus 2018 .. als es darum ging, dass Jürgen wegen diesem Pipifax ständig nach Plön soll .. denn Heikendorf ist ja noch viel weiter und unser Jobcenter hier in Preetz ja da ...und sagen, das wäre zwar geklärt worden, aber ja nicht dauerhaft .. jetzt geht die Schikane noch schlimmer als vorher von vorne los.

Und zum zweiten sollen die klären, wenn eine Ehefrau zur Bedarfsgemeinschaft gehören soll, ob sie denn nur zahlen muss oder auch Rechte hat .. denn so geht es wirklich nicht.

Entweder ich gehöre zur Bedarfsgemeinschaft und dann habe ich auch alle Ansprüche .. bin ja nicht arbeitsunfähig und Rente ist zusammen mit dem Nebenverdienst steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen . .ich kriege ja keine Grundsicherung im Alter ...oder ich gehöre nicht dazu.

Schon als Plön uns erklärt hat, ich kriege keine Überbrückung bis zur Rente als Darlehen, auch wenn ich dann ein Darlehen vom Sozialamt bekommen hatte ... es war nicht in Ordnung.

Das hatte mir die Bürgerveauftragte ja schon am Telefon erzählt gehabt, dass das Jobcenter da einen Fehler gemacht hat.

Wie viel sie sonst noch falsch machen . ich weiß es nicht.

Nach den Paragraphen gehört jemand, der zur Bedarfsgemeinschaft gehört, dann wirklich dazu und wenn der keine Ansprüche nach dem SGB XII hat, hat er im Ernstfall immer Ansprüche nach dem SGB II übers Sozialgeld.

So steht es da drin .. so handhaben sie es aber nicht.

Sie arbeiten bei mir aber grundsätzlich ja nur mit fiktiven Zahlen, denn unsere Bruttokaltmiete ist ja nur eine geschätzte Zahl .. muss ich was nachzahlen, kriege ich nichts, aber abziehen tun sie den Überhang einfach nach diesen fiktiven Zahlen.

Genauso habe ich bisher noch gar keine Ahnung, ob ich Ende diesen Jahres vielleicht eine Einkommenssteuererklärung machen muss oder nicht ... bzw. wir ...glaube es zwar nicht, weiß es aber nicht ganz genau und falls doch, weiß ich doch erst dann genau, was wir eigentlich zusammen für ein Netto-Einkommen hatten .. und nur das ist ja eigentlich fürs Jobcenter das, was relevant ist.

Das kann ich in keiner EKS .. auch in keiner abschließenden .. genau wissen, weil die ja alle halbe Jahre gemacht werden müssen.

Ich bin sowas von genervt, aber tat gut, mal so richtig laut in den Telefonhörer zu brüllen .. um mir endlich mal Luft zu machen nach diesem Schwachsinn, mit dem wir uns da nun seit einer Weile ständig abärgern müssen.

LG
Renate

Sonntag, 1. März 2020

Vonovia - die Zustände in deren Wohnungen in Kiel und anderswo

Die Mieter klagen über Mängel der Wohnungen und überhöhte Betriebskostenabrechnungen

Ich weiß von einer anderen Ecke und betroffene Freunde in Kiel, dass dort, wo die wohnen, schon im 2. Winter die Heizung nicht funktioniert, sie mit einem Heizlüfter arbeiten, was irre viel Stromgeld kostet und Vonovia sich weigert, deshalb Mietkürzungen anzuerkennen.

Das unten ist wohl noch was anderes, aber auch in Kiel.


 Daraus
...

20:43 05.04.2019