Die Pressestelle von der Bundesagentur für Arbeit hat uns geantwortet
Also mit der Antwort lässt sich zumindest was anfangen, auch wenn die bedeutet, diese Freibeträge gibt es sicherlich noch lange nicht, weil die Rentenstelle ja noch bis zu 2 Jahre brauchen kann, um überhaupt die Bescheide über die Grundrentenzeiten zu schicken, da die es so schnell eben nicht schaffen werden genauso wenig wie die Grundrente selbst an die Leute auszuzahlen, denen die zustehen wird.
Ich kopiere Euch mal unsere Frage hier rein und darunter die Antwort, die ich gut verständlich finde.
Von: "_BA-Service-Haus-Kundenreaktionsmanagement" <Kundenreaktionen@arbeitsagentur.de>
An: "'Renate-Hafemann@gmx.com'" <Renate-Hafemann@gmx.com>
Betreff: Ihre E-Mail vom 7. Dezember 2020
Bundesagentur für Arbeit
Zentrales Kundenreaktionsmanagement
Mein Zeichen: SB75 – II-6000 – 1373243z
Sehr geehrte Frau Hafemann,
sehr geehrter Herr Gilberg,
vielen Dank für Ihre E-Mail. Sie ist im zentralen Kundenreaktionsmanagement der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg eingegangen.
Da Sie sich per E-Mail an uns gewandt haben, gehe ich davon aus, dass Sie mit einer Beantwortung per E-Mail einverstanden sind.
Ich bedaure, dass Sie bislang nicht die gewünschten Auskünfte erhalten haben. Hinsichtlich des von Ihnen beschriebenen Verfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung kann die Bundesagentur für Arbeit keine Auskunft erteilen.
Hinsichtlich Ihrer Anfrage zu den Freibeträgen kann ich Ihnen folgende Information von unserer Internetseite zukommen lassen:
Wie hoch ist der gewährte Freibetrag auf die Grundrente bei der Berechnung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und ab wann wird dieser gewährt?
Der Freibetrag wird zum 1. Januar 2021 eingeführt. Er wird gewährt, wenn mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten (FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)
Ziel des Freibetrages ist es, dass Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erworben haben, mehr Geld zur Verfügung steht, als der aktuelle Grundsicherungsbedarf beträgt. Da durch die Freistellung weniger Einkommen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt wird, erhöht sich der Auszahlungsbetrag um die Höhe des Freibetrages. Bestand bislang kein Leistungsanspruch, kann dieser durch den Freibetrag auch erstmals entstehen.
Der Freibetrag beträgt 100,00 EUR monatlich. Zusätzlich werden 30 Prozent der über 100 Euro liegenden Rente freigestellt.
Die Gesamtsumme des Freibetrages wird auf einen Betrag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Regelbedarfsstufe 1 gedeckelt. Da die Regelbedarfsstufe 1 ab dem 1. Januar2021 446,00 EUR betragen wird, ist ein maximaler Freibetrag in Höhe von 223,00 EUR möglich. Der Freibetrag wird nach § 11b Absatz 2a SGB II in Verbindung mit § 82a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gewährt.
Beispiel mit einer monatlichen Rente in Höhe von 600,00 EUR:
Berechnung des Freibetrages bei einer monatlichen Rente in Höhe von 600,00 EUR:
Freibetrag in Höhe von 100,00 EUR/monatlich -> 100,00 EUR
Freibetrag in Höhe von 30 Prozent des Einkommens über 100,00 EUR
(100,01 EUR bis 600,00 EUR) -> 150,00 EUR
____________________________________________________________________
Summe des berechneten Freibetrages ohne Deckelung: 250,00 EUR
Der Wert des Freibetrages wird auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (446,00 EUR ab 01.01.2021) begrenzt und beträgt daher 223,00 EUR.
Der Freibetrag wird zum 1. Januar 2021 eingeführt. Die Träger der Rentenversicherung müssen für viele Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher die Grundrentenzeiten überprüfen. Daher nimmt die Bearbeitung bei den Trägern der Rentenversicherung einige Zeit in Anspruch. Die Freibeträge können von den Jobcentern (gemeinsamen Einrichtungen) erst berücksichtigt werden, wenn ein entsprechender Nachweis über die Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten vorliegen. Deshalb können die Freibeträge auch nur zeitlich gestaffelt berücksichtigt werden.
Die Jobcenter (gemeinsamen Einrichtungen) werden die Freibeträge dann rückwirkend ab Antragstellung, frühestens aber zum 1. Januar 2021 (bzw. wenn die 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt sind, ab diesem Zeitpunkt) berücksichtigen.
Für weitere Informationen wird auf die FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verwiesen.
Sobald die Einzelfallentscheidung von der Deutschen Rentenversicherung für Sie, Frau Hafemann, erfolgt ist, nehmen Sie umgehend Kontakt mit Ihrem Jobcenter Kreis Plön auf.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen und wünsche ihnen für die Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Frau Wieben
Bundesagentur für ArbeitBA-Service-Haus
Kundenreaktionsmanagement
Telefon: (0911) 179 - 7843
Fax: (0911) 179 - 908083
E-Mail: Kundenreaktionen@arbeitsagentur.de
Internet: www.arbeitsagentur.de
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