Samstag, 12. Dezember 2020

Ein bisschen mehr Klarheit, wann Jobcenter, Sozi und Wohngeldstelle Grundrentenzeiten mit Freibeträgen berücksichtigen müssen

 Die Pressestelle von der Bundesagentur für Arbeit hat uns geantwortet

Also mit der Antwort lässt sich zumindest was anfangen, auch wenn die bedeutet, diese Freibeträge gibt es sicherlich noch lange nicht, weil die Rentenstelle ja noch bis zu 2 Jahre brauchen kann, um überhaupt die Bescheide über die Grundrentenzeiten zu schicken, da die es so schnell eben nicht schaffen werden genauso wenig wie die Grundrente selbst an die Leute auszuzahlen, denen die zustehen wird.

Ich kopiere Euch mal unsere Frage hier rein und darunter die Antwort, die ich gut verständlich finde.


Abs.: Eheleute Jürgen Gilberg und Renate Hafemann, Breslauer Str. 1 - 3, 24211 Preetz
 
Betr.: Wir haben eine Frage zu den neuen Freibeträgen für die Rentner-Grundsicherung ab Januar 2021
 
Da es uns sonst wirklich niemand beantworten kann, auch nicht die Deutsche Rentenversicherung und auch die Seite der Bundesregierung hier keine näheren Auskünfte gibt, fragen wir einfach einmal die Agentur für Arbeit danach, wie eigentlich alle die Menschen, die eventuell ab Januar 2021 mehr als 33 Jahre Grundrentenzeiten zusammenkriegen, die Auskunft darüber aber mit Pech erst bis Mitte 2022 oder später bekommen werden, denn nun diese hochgelobten Freibeträge für langjährig Versicherte beantragen oder sogar in Anspruch nehmen können.
 
Es ist ja ein Unterschied bei der Berechnung der Anrechnungszeiten, ob man nun über 35 Jahre für langjährig Versicherte zusammen hatte oder aber ob man die minimum 33 bis 35 Jahre Grundrentenzeiten kriegt, die man braucht, um beim Wohngeld, der Grundsicherung im Alter oder aber im Falle einer gemischten Bedarfsgemeinschaft von einem Rentner und einem Noch-nicht-Rentner ALG II bezieht.
 
Auf normale Altersrente kriegt man ja diese neuen Freibeträge nicht.
 
Da alles in Bezug auf die neue Grundrente auch etwas unausgegoren ist, kann es Jahre dauern, bis hier die Rentner überhaupt etwas erfahren. Man muss ja keinen Antrag stellen, es wird automatisch ausgerechnet .. und wenn man die Deutsche Rentenversicherung anruft oder anschreibt, kriegt man keine individuelle Auskunft.
 
In unserem persönlichen Fall sieht es folgendermaßen aus:
 
Renate Hafemann ist Altersrentnerin und gehört zur Bedarfsgemeinschaft mit Ehemann Jürgen Gilberg, der noch ALG II bekommt. Ein Teil der Rente von Renate Hafemann wird also dort voll gegengerechnet ohne Freibeträge. Wir klagen aktuell sogar wegen der Freibeträge aus einen kleinen Nebeneinkommen, das Frau Hafemann auch nicht mehr bekommen soll, seit sie Rentnerin ist, obwohl wir ein Urteil des Bundessozialgerichts gefunden haben, dass sowas nicht zulässig ist, da normale Altersrentner ohne Anspruch auf Grundsicherung im Alter gar nicht nach dem SGB XII behandelt werden dürfen, sondern man sie nach dem SGB II abrechnen müsste.
 
Das heißt, wir werden durch die Rente von Renate Hafemann seitdem sogar schlechter gestellt als vorher, was wir sehr ungerecht finden.
 
Nun hatten wir ja gehofft, wenn die Grundrente kommt, dann könnte sich das ändern.
 
Frau Hafemann hatte laut der früheren Rentenbescheide ja mehr als 35 Jahre zusammen, was sich natürlich in einer extrem komplizierten Punkte-Zählerei ergeben hat. Dazu zählen normale Pflichtversicherungszeiten, auch viele, die Zeiten für 4 Kinder und viele Jahre Pflege der eigenen Mutter hier zu Hause, sicher kaum Zeiten für Arbeitslosigkeit, aber wiederum Schule, Studium, Weiterbildung, was dabei ist. Dann noch ein paar Ausgleichspunktevom Versorgungsausgleich für eine Ehescheidung, denn wir sind in 2. Ehe verheiratet. Also für uns unmöglich, das selbst auszurechnen.
 
Generell rechnen wir auch nicht mit Grundsicherung dazu, weil Frau Hafemann wohl über 0,8 Punkte im Schnitt kommen wird, da früher gut verdient .. aber dennoch wäre es denkbar, dass mehr als 33 Jahre Grundrentenzeiten an sich zusammenkommen könnten.
 
Nur das erfahren wir ja sicher nicht jetzt.
 
Bei der Rentenstelle läuft ein Anrufbeantworter, auf Fragen per E-mail bekommt man die Auskunft, das könnte man ja nachlesen und mit nachlesen ist da nichts.
 
Da steht, man hat diese Ansprüche auf Freibeträge, das ab Januar 2021, sowohl beim Wohngeld, bei der Grundsicherung im Alter und auch beim ALG II, wenn ein Rentner mit Anspruch auf Grundrentenzeiten mit zur Bedarfsgemeinschaft gehört.
 
Nur wird etwas Schriftliches darüber ja vermutlich erst in einem Jahr oder noch später zu ergattern sein. So lange hängen alle Leute, die jetzt Anspruch auf derartige Freibeträge haben sollten, vollkommen in der Luft.
 
Vielleicht ist diese Frage ja mal was für die Pressestelle der Agentur für Arbeit, wie man denn dieses Thema praktisch schon ab Januar 2021 umsetzen könnte.
 
Danke fürs Lesen und eventuell die Mühe, sich um dieses komplizierte Thema einmal zu kümmern.
 
Mit freundlichen Grüßen
Renate Hafemann und Jürgen Gilberg
...
Gesendet: Freitag, 11. Dezember 2020 um 13:33 Uhr
Von: "_BA-Service-Haus-Kundenreaktionsmanagement" <Kundenreaktionen@arbeitsagentur.de>
An: "'Renate-Hafemann@gmx.com'" <Renate-Hafemann@gmx.com>
Betreff: Ihre E-Mail vom 7. Dezember 2020

Bundesagentur für Arbeit

Zentrales Kundenreaktionsmanagement

Mein Zeichen: SB75 – II-6000 – 1373243z

                                                     

 

Sehr geehrte Frau Hafemann,

sehr geehrter Herr Gilberg,

 

vielen Dank für Ihre E-Mail. Sie ist im zentralen Kundenreaktionsmanagement der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg eingegangen.

Da Sie sich per E-Mail an uns gewandt haben, gehe ich davon aus, dass Sie mit einer Beantwortung per E-Mail einverstanden sind.

 

Ich bedaure, dass Sie bislang nicht die gewünschten Auskünfte erhalten haben. Hinsichtlich des von Ihnen beschriebenen Verfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung kann die Bundesagentur für Arbeit keine Auskunft erteilen.

 

Hinsichtlich Ihrer Anfrage zu den Freibeträgen kann ich Ihnen folgende Information von unserer Internetseite zukommen lassen:

Wie hoch ist der gewährte Freibetrag auf die Grundrente bei der Berechnung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und ab wann wird dieser gewährt?

Der Freibetrag wird zum 1. Januar 2021 eingeführt. Er wird gewährt, wenn mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten (FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)

Ziel des Freibetrages ist es, dass Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erworben haben, mehr Geld zur Verfügung steht, als der aktuelle Grundsicherungsbedarf beträgt. Da durch die Freistellung weniger Einkommen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt wird, erhöht sich der Auszahlungsbetrag um die Höhe des Freibetrages. Bestand bislang kein Leistungsanspruch, kann dieser durch den Freibetrag auch erstmals entstehen.

Der Freibetrag beträgt 100,00 EUR monatlich. Zusätzlich werden 30 Prozent der über 100 Euro liegenden Rente freigestellt.

Die Gesamtsumme des Freibetrages wird auf einen Betrag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Regelbedarfsstufe 1 gedeckelt. Da die Regelbedarfsstufe 1 ab dem 1. Januar2021 446,00 EUR betragen wird, ist ein maximaler Freibetrag in Höhe von 223,00 EUR möglich. Der Freibetrag wird nach § 11b Absatz 2a SGB II in Verbindung mit § 82a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gewährt.

Beispiel mit einer monatlichen Rente in Höhe von 600,00 EUR:

Berechnung des Freibetrages bei einer monatlichen Rente in Höhe von 600,00 EUR:

Freibetrag in Höhe von 100,00 EUR/monatlich -> 100,00 EUR

Freibetrag in Höhe von 30 Prozent des Einkommens über 100,00 EUR

(100,01 EUR bis 600,00 EUR) -> 150,00 EUR
____________________________________________________________________

Summe des berechneten Freibetrages ohne Deckelung: 250,00 EUR

Der Wert des Freibetrages wird auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (446,00 EUR ab 01.01.2021) begrenzt und beträgt daher 223,00 EUR.

Der Freibetrag wird zum 1. Januar 2021 eingeführt. Die Träger der Rentenversicherung müssen für viele Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher die Grundrentenzeiten überprüfen. Daher nimmt die Bearbeitung bei den Trägern der Rentenversicherung einige Zeit in Anspruch. Die Freibeträge können von den Jobcentern (gemeinsamen Einrichtungen) erst berücksichtigt werden, wenn ein entsprechender Nachweis über die Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten vorliegen. Deshalb können die Freibeträge auch nur zeitlich gestaffelt berücksichtigt werden.

Die Jobcenter (gemeinsamen Einrichtungen) werden die Freibeträge dann rückwirkend ab Antragstellung, frühestens aber zum 1. Januar 2021 (bzw. wenn die 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt sind, ab diesem Zeitpunkt) berücksichtigen.

Für weitere Informationen wird auf die FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verwiesen.

 

 

Sobald die Einzelfallentscheidung von der Deutschen Rentenversicherung für Sie, Frau Hafemann, erfolgt ist, nehmen Sie umgehend Kontakt mit Ihrem Jobcenter Kreis Plön auf.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen und wünsche ihnen für die Zukunft alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Frau Wieben

Bundesagentur für Arbeit
BA-Service-Haus
Kundenreaktionsmanagement
Telefon: (0911) 179 - 7843
Fax:       (0911) 179 - 908083

E-Mail:   Kundenreaktionen@arbeitsagentur.de
Internet:  www.arbeitsagentur.de
  ...
Sehr geehrte Frau Wieben,
 
danke schön für die Auskunft. Damit können wir durchaus jetzt schon etwas anfangen, weil so klar ist, wer denn irgendwann von der Rentenstelle Bescheid bekommt, ob er genug Grundrentenjahre zusammen hat, dass der diese Freibeträge rückwirkend erhält.
 
Noch eine schöne Vorweihnachts- und Weihnachtszeit.
 
m.f.g.
Jürgen Gilberg und Renate Hafemann
....
LG
Renate
 


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