Mittwoch, 13. Mai 2015

Unterlassungsklage

Wenn das Jobcenter einem monatelang nichtmal antwortet


Man kann Unterlassungsklage einreichen, wenn man dem Jobcenter bezüglich etwas einen konstruktiven Vorschlag macht, aber keine Antwort kriegt.

Ohne Verwaltungsakt nach einem halben Jahr, mit Verwaltungsakt nach einem Vierteljahr.

Das ist der Paragraph dazu:

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 88 

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
 
Quelle:
 http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__88.html

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