Damit die Info nicht weg kommt
Ich möchte das mal hier verlinken, ganz unabhängig davon wie sich das auf Misch-Ehen von Renten- bzw. ALG-II-Aufstockern auswirken sollte.
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
§ 82 Begriff des Einkommens
(1) Zum Einkommen
gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der
Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder
Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie
an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
nach dem Bundesversorgungsgesetz. Einkünfte aus Rückerstattungen, die
auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz
erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das
Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei
diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der
Bedarfe nach § 34, benötigt wird.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
- auf das Einkommen entrichtete Steuern,
- 2.
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
- 3.
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
- 4.
- die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
- 5.
- das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Buches.
(3)
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des
Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der
Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der
Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist
bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen von
dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28
zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts
abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in
Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. Erhält eine
leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder
Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des
Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von den Sätzen 1
und 2 ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht als Einkommen zu
berücksichtigen.
(4) (weggefallen)
LG Renate
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