Mittwoch, 19. Februar 2020

Durch eine Riesenerbschaft wird die AfD viel Geld für folgende Wahlkämpfe haben

Nun ja .. auch da muss Deutschland wohl durch

Dass die AfD nun auch noch steinreich wird, finde ich sehr beunruhigend. Diese Partei ist so schon beunruhigend genug.

Lest Euch das mal durch.


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Millionenerbschaft für die AfD

Stand: 13.02.2020 19:46 Uhr


Lange hat die AfD kaum offizielle Spenden und daher wenig staatliche Finanzierung erhalten. Nun erwartet sie ein Millionenbetrag - der größte Geldzufluss der Parteigeschichte.
Von Sebastian Pittelkow, NDR, und Katja Riedel, WDR

 Braunschweig, Anfang Dezember: Der damals amtierende Schatzmeister der AfD, Klaus Fohrmann, verkündete auf dem dortigen Bundesparteitag, dass im Tresor der Bundesgeschäftsstelle "ein sehr interessantes Testament" liege, dabei lächelte er vielsagend.

 Nach Informationen von WDR, NDR und "Süddeutscher Zeitung" (SZ) hatte Fohrmann, der inzwischen sein Amt niedergelegt hat, allen Grund zur Freude. Denn die AfD hat eine Millionenerbschaft gemacht - und verzeichnet damit einen der höchsten Geldzuflüsse an Parteien, die es je in Deutschland gab: mehr als etwa sieben Millionen Euro. Zugleich ist es für die AfD die bei weitem höchste Einnahme der Parteigeschichte.


Gold in Millionenwert

Auf den Betrag von etwa sieben Millionen Euro soll das Erbe zum Zeitpunkt des Todes des Spenders vor etwa anderthalb Jahren taxiert worden sein - ein Vermögen aus Krügerrand-Goldmünzen, Goldunzen, einem Grundstück und mehrere hochwertige Immobilien. Weil der Goldpreis seitdem um mehr als 20 Prozent gestiegen ist, dürfte das Erbe inzwischen sogar noch an Wert hinzugewonnen haben.

Auf Anfrage erklärte die AFD zum Spender, dass dieser seinen letzten Wohnsitz in Bückeburg gehabt habe und die AfD im Jahr 2018 mit einer Erbschaft bedacht habe. Bereits vor zwei Jahren soll der Ingenieur, der auch in den USA gearbeitet hatte, gestorben sein. Seitdem soll ein Nachlassverwalter geprüft haben, ob mit der ungewöhnlichen Millionenerbschaft alles seine Richtigkeit habe - mit dem Ergebnis, dass die Partei sich dafür entschieden hat, das Erbe anzunehmen und zu melden. Die Bundestagsverwaltung wollte sich dazu auf Anfrage nicht äußern.


Schon länger Gerüchte

In der Partei wurde in den letzten Wochen bereits viel über die mögliche Millionenerbschaft gemunkelt, ohne dass Details bekannt waren. Der Spender starb offenbar ohne Erben und vermachte sein komplettes Vermögen, das unter anderem aus älteren und lukrativen Patenten herrühren soll, der AfD.

Manches AfD-Mitglied ärgerte sich zuletzt, weil die Partei noch Ende des Jahres bei Mitgliedern und Sympathisanten um Spenden geworben hatte, obwohl schon klar gewesen sei, dass ein baldiger Geldsegen anstehe. Auch im Bundesvorstand der Partei sollen die ungewöhnlich hohe Summe und deren Herkunft thematisiert worden sein.

Solche Testamente, zumal in dieser Größenordnung, sind für politische Parteien höchst unüblich, sagt auch die Düsseldorfer Parteienrechtlerin Sophie Schönberger. Rechtlich sei der Erbfall aus ihrer Sicht eindeutig "eine ungewöhnliche Parteispende von Todes wegen".


Partei hat Geldsorgen

Das Erbe könnte den Vorteil haben, dass die Partei nun im vollen Gegenwert auch noch die ihr zustehenden Zuschüsse aus der staatlichen Parteienfinanzierung erhalten kann. "Parteien bekommen nämlich nur einen Betrag in derselben in Höhe ausgezahlt, wie das, was sie selbst als Einnahmen generiert haben", sagt Schönberger.

Allerdings verwies am Abend die AfD darauf, dass sich aus dem Erbe keine weitergehenden Ansprüche aus der Parteienfinanzierung ableiten ließen. "Eine Erbschaft löst keine Ansprüche auf staatliche Parteienfinanzierung aus. Es bleibt also bei den rund sieben Millionen Euro.“, so der Bundesschatzmeister der AfD, Carsten Hütter.

Zudem hatte die AfD Geldsorgen, weil ihr wegen einer fragwürdigen Unterstützung von einem Verein, der für die Partei kostenlos Werbung machte, Strafzahlungen drohen: Verschiedene Auffälligkeiten werden immer noch durch die Bundestagsverwaltung geprüft.


Diese hatte in anderen fraglichen Fällen, bei denen es um Zuwendungen an Parteichef Jörg Meuthen, Fraktionschefin Alice Weidel und den Europaabgeordneten Guido Reil ging, bereits hohe Strafzahlungen verhängt, gegen die die Partei zwar klagt. Die AfD hat diesbezüglich jedoch vorsorglich etwa eine Million Euro zurückgestellt.

Meuthen war mit seinem Versuch, die Zahlungen abzuwenden, zuletzt in erster Instanz vor dem Berliner Verwaltungsgericht gescheitert. Das nun Anfang des Jahres vereinnahmte Millionenerbe bringt der AfD nun inklusive staatlicher Finanzierung eine deutlich zweistellige Millionensumme in die Kasse, aus der sie nicht nur die möglicherweise anstehenden Strafen stemmen könnte.

Welche Auswirkungen hat die Spende?

In der Partei selbst soll jedoch die Bewertung umstritten sein, ob es sich bei einer solchen Erbschaft tatsächlich um eine Spende im Sinne des Parteienrechts handelt und ob diese eine Auswirkung auf die Einnahmen aus der Parteienfinanzierung habe. Am Donnerstag hatten WDR, NDR und SZ mit dem Vorgang konfrontiert, wenig später berichtete die rechtsnationale "Junge Freiheit" darüber.
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 LG
Renate

Der Siemens-Chef zur AfD und zur Digitalisierung

Eine interessante Meinung zur heutigen Zeit



Ich stelle nur den Link hier rein, übernehme ein wenig von dem Text und dann entscheidet Ihr, ob Ihr alles lesen möchtet oder nicht.
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Berlin Siemens-Chef Joe Kaeser hat erstmals ausführlich über die Gründe für sein Engagement gegen Rechtsradikalismus und Fremdenfeindlichkeit gesprochen. Im Interview mit dem Handelsblatt begründete er dies auch mit der eigenen Familiengeschichte. 

„Mein Onkel wurde von den Nazis nach Dachau verschleppt und in Mauthausen ermordet, weil er nicht mitmachen wollte“, berichtete Kaeser. Seine Großmutter habe das nie richtig verwunden und sich ein Leben lang Vorwürfe gemacht. „Da lag immer ein Schleier von Traurigkeit über ihr. Das kann ich nicht ausblenden“.

 Bei Siemens mit mehr als 380.000 Mitarbeitern sieht Kaeser keine rechten Tendenzen. „Und wir treten entschieden dagegen ein“, sagte er und verwies auf seinen Tweet zur AfD, in dem er als Antwort auf eine fremdenfeindliche Rede der AfD-Fraktionschefin im Bundestag Alice Weidel schrieb: „Lieber Kopftuchmädchen als Bund deutscher Mädel“. „Es wäre falsch gewesen, einfach zu schweigen“, sagte Kaeser.

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 Hat die deutsche Wirtschaft sich hier etwas vorzuwerfen?
 
Nach der Machtergreifung von Adolf Hitler 1933 war es höchstwahrscheinlich zu spät, sich gegen die Nazis zu stellen, wenn man das nicht mit dem Leben bezahlen wollte. Aber davor hat es ein Zeitfenster gegeben, in dem Widerstand sicher noch möglich gewesen wäre. Meine Lehre aus der Zeit des Nationalsozialismus ist: Wir haben schon einmal zu oft geschwiegen, das darf sich nicht wiederholen.

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Siemens hat mehr als 380.000 Mitarbeiter aus unterschiedlichsten Kulturen. Können Sie sicher sagen, dass es in Ihrem Unternehmen keine Fremdenfeindlichkeit oder keinen Rassismus gibt?
Ich sehe keine rechten Tendenzen bei Siemens. Und wir treten entschieden dagegen ein. Schauen Sie sich meinen Tweet zur AfD an

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… als Sie als Antwort auf eine fremdenfeindliche Rede der AfD-Fraktionschefin im Bundestag Alice Weidel twitterten: „Lieber Kopftuchmädchen als Bund deutscher Mädel“.
Das war ein Tweet gegen eine Abgeordnete des Deutschen Bundestages, die in schrillen Tönen eine ausgrenzende, diffamierende und diskriminierende Rede hielt. Der Bundesadler als Synonym für Deutschland war immer im TV-Bild zu sehen. Das kann im Ausland eine fatale Wirkung haben. Man muss sich dann nicht wundern, wenn sich viele Menschen weltweit fragen: Was ist da in Deutschland los und viele ungute Erinnerung hochkommen. Deshalb habe ich mich in die Diskussion eingeschaltet. Es wäre falsch gewesen, einfach zu schweigen.

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Können Sie ein Beispiel nennen, wo die Interessen von Politik und Wirtschaft ideal zusammenpassen?
Nehmen Sie Afrika. Aus Sicht der Wirtschaft ein Kontinent mit Rohstoffen, einer unheimlich jungen Bevölkerung und letztendlich ein attraktiver Markt mit mehr als einer Milliarde Menschen. Hier finden wir aber auch gemeinsame Interessenlagen mit der Bundesregierung.

Wie sehen die aus?
Die Bundesregierung will für die Menschen auf dem afrikanischen Kontinent eine Perspektive im eignen Land schaffen, um die Ursachen für Migration zu bekämpfen. Dieses politische Ziel teile ich auch uneingeschränkt, sonst werden wir diese Herausforderung nie lösen. Heißt konkret, dass Europa Perspektiven für die Menschen in ihrer Heimat schaffen muss, etwa über den Ausbau von Bildung und das Schaffen von Jobs. Eine export-orientierte Volkswirtschaft ist auch gut beraten, immer zu überlegen, was passiert, wenn sich die USA und China immer weiter separieren. Der Begriff „Decoupling“ ist mehr als nur ein Unwort.

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Wie gehen Sie mit persönlichen Angriffen um, wenn anderen Ihre Meinung nicht passt?
Es gibt schon etliche Leute, die meine Meinungen auch gerne mal falsch interpretieren um eine „Story“ zu kreieren. Vor allem in den sozialen Medien gibt es kaum Reflexion, sondern nur Schwarz-Weiß-Kritik. Das führt dann zu vielen Anfeindungen bis hin zu Morddrohungen. Da kann ich schon verstehen, dass andere Manager sich das nicht antun wollen.

Kaum zu glauben, dass Sie Morddrohungen kalt lassen.
Als ich eine Morddrohung von Adolf.Hitler@nsdap.com bekommen habe, habe ich geantwortet, dass es in der Hölle wohl schon Digitalisierung gibt, weil der Teufel jetzt schon E-Mail hat. Das fand unsere Sicherheitsabteilung nicht so lustig.

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 Welcher Politiker oder welche Politikerin beeindruckt Sie am meisten?
Angela Merkel. Sie hat eine unglaubliche Geduld, kann Krisen mit Umsicht deeskalieren und sucht immer wieder den Dialog. Als es im letzten Jahr Fernsehbilder von Staatsbesuchen gab, auf denen es Frau Merkel augenscheinlich nicht so gut zu gehen schien, wurde ich weltweit von meinen Geschäftspartnern sorgenvoll gefragt: Wie geht es ihr und wird sie Kanzlerin bleiben? Überall auf der Welt.

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Welche Charaktereigenschaft schätzen Sie an Ihr?
Die Kanzlerin ist klug und redlich. Das imponiert mir. Das Schlimmste, was man wohl ihr gegenüber machen kann, ist Unaufrichtigkeit. Da bekommen Sie wirklich Stress und Verachtung ist Ihnen sicher.

Haben Sie das mal probiert?
Nein, zumindest nicht wissentlich.

Manager wie Sie verdienen mehrere Millionen Euro im Jahr, die Angela Merkel nur gut 250.000 Euro. Ist die Kanzlerin unterbezahlt?
Wichtig ist, dass sie selbst das nicht so sieht. Wenn man sich ansieht, was die Kanzlerin leistet, ist sie sicher nicht überbezahlt.

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 So .. das sind nur ab und zu ein paar Textausschnitte aus einem ellenlangen Interview.

LG
Renate

Nochmal nur so privat meine Gedanken zur neuen Grundrente

Mit dem Durchschnittsverdienst und diesen Entgeltspunkten fühle ich mich überfordert


 Nachdem ich mir nun mit viel Mühe Jürgens letzten Rentenzwischenbescheid angeschaut habe und auch extra den letzten rausgesucht, den ich damals vor meinem Rentenantrag nun noch bekommen hatte, habe ich null Ahnung, inwiefern Jürgen und ich nun mit unserem Verdienst unter oder überm Durchschnittsverdienst liegen . .man findet da nichts drüber in diesen sowieso ellenlangen komplizierten Listen.

Was ich halt finde, ich habe mehr als 35 Jahre zusammen, wie viel genau, keine Ahnung.
 Und Jürgen hat die Wartezeit für die Rente mit 63 auch erreicht, wobei man früher dann ja Abzüge hatte, wenn man die wirklich in Anspruch genommen hat.

Und da sind noch die Punkte runter, der seine Frau durch den Versorgungsausgleich bekommen hat .. was soweit ich das verstanden habe, bei der Grundrente ja keine Rolle spielt, sondern da zählt, was man selbst zusammen hat .. müsste aber bei uns beiden trotzdem reichen bzw. bei Jürgen dann ja sogar mehr werden.
 Tja die Leute, die weniger gearbeitet haben oder aber die nie was anderes als einen Minijob gemacht haben oder aber nichtmal das, haben nichts von der Idee der Grundrente.

Die werden es weiterhin genauso schwer haben wie jetzt, wenn die Regelsätze nicht mal etwas angehoben werden.

Ich gehe davon aus, Jürgen und ich werden ab 2021 in jedem Fall was davon haben .. zumindest von diesen neuen Freibeträgen, die sich dann ja danach richten, ob man diese Jahre auch zusammen hat.
 Und davon gehe ich aus, die nötigen Jahre haben wir beide zusammen, egal wie die nun ihre Durchschnittsentgeltpunkte ausrechnen und inwiefern man da nun selbst drunter oder drüber lag.

Solange Jürgen noch Aufstocker beim Jobcenter ist, müsste ich also das Recht haben, dass die mich nicht mehr bis runter zum Sozialhilfesatz kürzen, sondern mir diesen Freibetrag lassen. Das würde schon sehr helfen.

Und egal wie es dann bei Jürgen ausschaut.. ab da wird es noch besser, das ist Fakt.
Gerecht gegenüber Menschen, die nun wirklich nie was getan haben, ist das .. bedingt würde ich sagen.

Warum bedingt?

Es gibt garantiert Leute, die zu faul für alles sind.

Aber es gibt auch welche, die kommen schon behindert auf die Welt .. und denen ist mit der Grundrente eben nicht geholfen. Das finde ich halt schade an diesem neuen Gesetz. Das macht es auch ungerecht.



Jeder, der halbwegs fleißig und eben auch normal arbeitsfähig war, wird was davon haben und es geht ihm besser als jenen, die sich wirklich nie die Mühe gemacht haben, irgendwas für den Staat zu tun .. also die keinen gepflegt haben, entweder gar keine oder wenig Kinder hatten oder wegen der Kinder nun überhaupt nie auch nur Teilzeit gearbeitet haben, selbst wenn die größer waren nicht .. und halt die, die sich immer nur auf so fadenscheinigen Dingen wie ihren "Depressionen" ausgeruht haben, die dürften dann Pech haben .. und bei manchen "Behinderungen" finde ich das auch richtig .. bei anderen .. denn es gibt genug Menschen, die können nichts dafür, dass sie gar nichts können .. da finde ich das irgendwie nicht richtig.

LG
Renate

Die Grundrente ist ja nun beschlossen

Was ich da gefunden habe



 
Fragen und Antworten zur Grundrente

Lebensleistung verdient Anerkennung

Wer jahrzehntelang in die Rentenversicherung eingezahlt hat, soll im Alter auch etwas davon haben. Mit der Grundrente sorgt die Bundesregierung dafür, dass sich die Menschen darauf verlassen können. Das Kabinett hat nun das Grundrentengesetz beschlossen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Voraussetzungen, Einkommensgrenzen und weiteren Regelungen.


Die Grundrente wird zum 1. Januar 2021 eingeführt.
Foto: Bundesregierung

Was ist die Grundrente?

Rentnerinnen und Rentner, die ein Leben lang gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, sollen für ihre Lebensleistung im Alter eine spürbar höhere Rente bekommen: Bisher niedrige Renten werden deshalb mit der neuen Grundrente aufgewertet.

Wer bekommt die Grundrente?

Rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner, die in ihrem Arbeitsleben unterdurchschnittliche Verdienste erzielt haben, profitieren künftig von der Grundrente. Dies gilt für viele Frauen und Menschen in Ostdeutschland.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Anspruch auf Grundrente hat, wer mindestens 33 Jahre gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt hat, aber im Durchschnitt wenig verdient hat - über die gesamte Zeit höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes im Jahr.

Muss ich die Grundrente beantragen?

Ob ein Anspruch auf Grundrente besteht, wird automatisch geprüft. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Die Grundrente soll so zielgenau wie möglich ausgestaltet werden. Deshalb findet eine automatisierte Einkommensprüfung statt. Einkommen wird angerechnet, wenn es den Freibetrag von 1.250 Euro für Alleinlebende und 1.950 Euro für Paare übersteigt. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen. Kapitalerträge und ausländische Einkünfte werden ebenfalls angerechnet. Einkommen über 1.250 Euro (1.950 Euro bei Paaren) wird zu 60 Prozent, Einkommen über 1.600 Euro (2.300 Euro bei Paaren) wird voll angerechnet.

Wie hoch ist die Grundrente?

Die Grundrente kann maximal 404,86 Euro im Monat betragen.
Ein Beispiel:
Frau A. aus Dresden war 37 Jahre beitragspflichtig beschäftigt und hat etwa 40 Prozent des Durchschnittslohns verdient. Sie hat damit im Jahr durchschnittlich 0,4 Entgeltpunkte in der Rentenversicherung erworben. Ihre Altersrente beläuft sich daher nur auf rund 497 Euro (brutto). Mit der Grundrente bekommt sie zukünftig Altersbezüge in Höhe von rund 887 Euro.

Wie wird die Grundrente berechnet?

Grundlage sind die Entgeltpunkte (EP), die während des gesamten Versicherungslebens erworben wurden. Der Durchschnitt aller erworbenen Entgeltpunkte muss zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes liegen (zwischen 0,3 und 0,8 EP). Diese Entgeltpunkte werden dann verdoppelt - maximal auf 0,8 EP. Anschließend wird der Wert um 12,5 Prozent verringert. Damit fällt die Rente umso höher aus, je höher die eigene Beitragsleistung ist.
Beispielrechnung für Frau A.:

durchschnittliche Entgeltpunkte (EP): 0,4 EP

Rente aus eigener Beitragsleistung:
37 Jahre x 0,4 EP x 31,89 Euro (Rentenwert Ost) = rund 497 Euro

Grundrentenzuschlag:
[35 Jahre x 0,4 EP x 31,89 Euro (Rentenwert Ost)] – 12,5 % = rund 390 Euro

Gesamtrente: 497 + 390 = 887 Euro (brutto)

Wie wird die Grundrente finanziert?

Die erforderlichen Mittel werden durch eine Anhebung des allgemeinen Bundeszuschusses zur Rentenversicherung aufgebracht. Dieser wird ab 2021 um 1,4 Milliarden Euro erhöht. Damit wird die Grundrente vollständig aus Steuermitteln finanziert. Die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler werden somit nicht belastet.

Welche Maßnahmen enthält das Gesetz noch?

Neben dem Kernelement des Gesetzes – der Grundrente – werden Freibeträge für langjährige Versicherung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dem sozialen Entschädigungsrecht und im Wohngeld eingeführt.
Wer mindestens 33 Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war oder vergleichbare Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen erworben hat, soll bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Freibetrag von mindestens 100 Euro und maximal 216 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1) erhalten.
LG
Renate

Montag, 17. Februar 2020

Grundrente: Die beinhaltet auch neue Freibeträge

Aus dem Entwurf des Grundrentengesetzes

Das unten ist erstmal nur ein Entwurf zum neuen Grundrentengesetz.

Ob das alles wirklich so bleibt, weiß ich nicht.

Aber es ist immerhin schon ein Anhaltspunkt, wer überhaupt davon profitieren kann und wie.

Ich übernehme mal nur zum Teil, was mir dabei auffällt. Das ist lang. Alles kann ich hier gar nicht reinkopieren, nur das besonders Wichtige:

B. Lösung Zur Stärkung des Grundversprechens des Sozialstaates und der Leistungsfähigkeit der ge-setzlichen Rentenversicherung insgesamt, insbesondere aber für langjährig Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen, sind folgende Maßnahmen vorgesehen: 1.Die Einführung einer Grundrente für langjährig Versicherte in der gesetzlichen Renten-versicherung und 2.die Einführung von Freibeträgen im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsu-chende (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung. Herzstück ist die Grundrente für langjährig Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkom-men. Sie ist als Rentenzuschlag konzipiert und soll von einer nachzuweisenden Bedürftig-keit wie in den Fürsorgesystemen unabhängig sein. Die Grundrente gibt es unter folgenden Voraussetzungen: Wenn mindestens 33 Jahre „Grundrentenzeiten“ vorliegen, das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche Rentenversi-cherung gezahlt wurden, soll die Rente um einen „Zuschlag“ erhöht werden, wenn die Ent-geltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering waren. Dabei soll der Grundrentenzuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berech-net werden, damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können. Die Grundrente ist demnach nicht bedingungslos, sondern setzt auf der Vorleistung in Form einer langen Beitragszahlung der Versicherten auf. Die Grundrente richtet sich nach der Höhe der erworbenen Entgeltpunkte. Dadurch wird, anders als bei den bisherigen rentenrechtlichen Bestimmungen, sichergestellt, dass sich eine langjährige Beitragszahlung zur Rentenversicherung auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen lohnt und danach eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird, die die erbrachte Leistung respektiert und anerkennt. Zugleich wird damit der Leis-tungsgedanke für Menschen gestärkt, die es auf dem Arbeitsmarkt nicht leicht haben. Ins-besondere noch zu Zeiten ohne gesetzlichen Mindestlohn haben sie weniger gut bezahlte, aber für das Funktionieren der Wirtschaft und der Gesellschaft trotzdem unerlässliche Ar-beiten verrichtet. Dieselbe Anerkennung sollen Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege erfahren. Damit werden Biografien von Frauen in besonderem Maße berücksichtigt. Insge-samt werden rund 1,4 Millionen Menschen von der Grundrente profitieren, davon gut 70 Prozent Frauen. Allerdings sollen diejenigen Personen keine Grundrente erhalten, deren Arbeitsentgelte häufig lediglich die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatten, wie dies insbesondere bei „Minijobbern“ der Fall ist. Um die Zielgenauigkeit der Grundrente zu erhöhen, soll daher ein Anspruch auf die Grundrente nur dann bestehen, wenn ein Entgelt von mindestens 30 Prozent des Durchschnittsentgelts versichert worden ist. Von der Grundrente werden nicht nur Ältere profitieren, sondern auch die heutige Genera-tion mit den deutlich heterogeneren Erwerbsbiografien. Denn es wird allgemein erwartet, dass künftig unstete Erwerbsbiografien und Wechsel zwischen Selbstständigkeit und ab-hängiger Beschäftigung zunehmen werden. Die Digitalisierung wird diese Entwicklung noch 
 einmal beschleunigen. Eine strikte Orientierung der Grundrentenberechnung am Äquiva-lenzprinzip erscheint vor diesem Hintergrund des postindustriellen Arbeitsmarkts nicht an-gezeigt.Der Zugang zur Grundrente erfolgt über die Feststellung des Grundrentenbedarfes. Dazu findet eine Einkommensprüfung statt. Dabei gilt ein Einkommensfreibetrag in Höhe von mo-natlich 1 250 Euro für Alleinstehende (15 000 Euro im Jahr) und 1 950 Euro für Eheleute oder Lebenspartner (23 400 Euro im Jahr). Dabei sind die Einkünfte von Ehegatten oder Lebenspartnern unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie sich steuerlich zusammen oder einzeln veranlagen lassen. Für die Einkommensprüfung wird auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt. Gleich hohe Renten sollen gleichbehandelt werden. Daher wird das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente und der Kapitalerträge zugrunde gelegt. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird die Grund-rente um 40 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert.
 Die für die Grundrente vorgesehene Einkommensprüfung soll sowohl für die Versicherten als auch für die Verwaltung unbürokratisch ausgestaltet und daher möglichst vollmaschinell durchgeführt werden. Die Einkommensprüfung erfolgt deshalb bürgerfreundlich durch ei-nen voll automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanz-behörden. Damit wird sichergestellt, dass Rentnerinnen und Rentner mit einer Grundrente – ein zumeist älterer Personenkreis – nicht mit zusätzlichen bürokratischen Anstrengungen belastet werden. Die Träger der Rentenversicherung rufen die erforderlichen Daten, insbe-sondere die Höhe des zu versteuernden Einkommens der Rentnerinnen und Rentner und gegebenenfalls ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, unmittelbar bei den zuständigen Fi-nanzbehörden [der Länder] in einem automatisierten Verfahren ab. Zielgerichtet werden dabei nur die Daten abgerufen, die für die Berechnung des Grundrentenzuschlags erfor-derlich sind. Regelmäßig liegen die Angaben über das zu versteuernde Einkommen zum Zeitpunkt der Grundrentenberechnung aus dem vorvergangenen Jahr vor. Die Entschei-dung, zur Einkommensprüfung auf diese Einkommensgröße zurückzugreifen, ist also zwangsläufig damit verbunden, dass diese Größe im Einzelfall – bei sich von Jahr zu Jahr stark ändernden Einkommen – nur eine Annäherung für das laufende Einkommen darstellt. Es ist daher vorgesehen, die Einkommensüberprüfung jährlich zu wiederholen, um Einkom-mensentwicklungen im Lauf der Zeit abzubilden. 
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Alternativen


Alternativ zur Grundrente im Sinne eines Rentenzuschlags könnten langjährig Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich Freibeträge in den Fürsorgesystemen gewährt werden. Sie würden, falls sie bedürftig sind, durch den Freibetrag zwar ein Alters-einkommen oberhalb ihres individuellen Bedarfs in der Grundsicherung erhalten. Hierbei würde es sich jedoch gerade nicht um eine selbst verdiente Leistung der gesetzlichen Ren-tenversicherung handeln, sondern weiterhin um eine bedarfs- und bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistung. Die hiermit verknüpfte Prüfung und den notwendigen Nachweis der ge-samten Einkommens- und Vermögensverhältnisse empfinden viele Rentnerinnen und Rentner als unbillig hart mit Blick auf langjährige Beitragszahlung und die Anerkennung ihrer Biografie. Insbesondere ist auch zu bedenken, dass vor allem in den Fürsorgesystemen die bedürf-tigkeitsabhängige Leistung im Wesentlichen von den jeweils individuell sehr unterschiedli-chen Bedarfen abhängen. Dies beruht unter anderem auf regional sehr unterschiedlichen Wohnkosten, vor allem bei angemietetem Wohnraum, oder personengebundenen Mehrbe-darfen, zum Beispiel wegen einer Schwerbehinderung. Es handelt sich um Ursachen, die in keinem Zusammenhang mit der Höhe der geleisteten Beiträge und langjähriger Beitrags-zahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung stehen. Dies bedeutet nicht zuletzt, dass bei einer Lösung im Fürsorgesystem die Äquivalenz von Beitrag und Leistung nicht zum Tragen kommen würde.
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-5-Bearbeitungsstand: 16.01.2020 11:08 UhrFrauen rund 8 Prozent beträgt. Etwa drei Viertel der Berechtigten leben in den alten und etwa einViertel in den neuen Bundesländern. In den alten Bundesländern beträgt der Anteil der Berechtigten an allen Versichertenrenten rund 5 Prozent, in den neuen Bundesländern sind es rund 7 Prozent.Die Kosten der Grundrente einschließlich der darauf von der Rentenversicherung zu leis-tenden Beiträge an die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) betragen im Einführungs-jahr 2021 rund 1,4 Milliarden Euro und steigen unter Berücksichtigung künftiger Rentenan-passungen bis zum Jahr 2025 auf rund 1,7 Milliarden Euro an. Kosten der Maßnahmen in Milliarden Euro *Kosten der Freibeträge unter Berücksichtigung von Einsparungen durch die GrundrenteDie Kosten der Grundrente erhöhen die Ausgaben der Rentenversicherung. Diesen höhe-ren Ausgaben steht ein auch im Zeitverlauf entsprechend höherer Bundeszuschuss gegen-über, so dass es insgesamt nicht zu einer höheren Beitragsbelastung kommt. Auch das Sicherungsniveau vor Steuern bleibt insgesamt unverändert. Finanzwirkungen auf den Haushalt des Bundes und der Länder in Milliarden Euro (+ Belastung, - Entlastung) *Abweichungen in der Summe sind rundungsbedingtIn der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (EM) (Kapitel 4 SGB XII) profi-tieren rund 110 Tausend Bezieher von der Grundrente. Ohne den Freibetrag würden rund 45 Tausend von ihnen nicht mehr bedürftig sein. Insgesamt kommt es so zu Einsparungen in Höhe von 200 Millionen Euro. Diesen Einsparungen stehen die Kosten des Freibetrags in Höhe von knapp 440 Millionen Euro gegenüber, von dem insgesamt rund 200 Tausend Personen profitieren. Einsparungen durch die Grundrente und Kosten durch den Freibetrag entstehen in gleicher Weise auch im Wohngeld, in der Hilfe zum Lebensunterhalt (Kapitel 3 SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wobei in der Summe beim Wohngeld zusätzliche Kos-ten von etwa xx Mio. [Hinweis: Die Abstimmung der Datenlage mit BMI/IW ist noch nicht abgeschlossen. Daher sind Zahlen zu den Kosten des Freibetrags im Wohngeld noch nicht bekannt.] Euro, in der Hilfe zum Lebensunterhalt etwa 20 Millionen Euro und in der Grund-sicherung für Arbeitsuchende knapp 10 Millionen Euro anfallen.
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Freibetrag beim Wohngeld Ein wesentliches Element für ein auskömmliches Leben im Alter sind auch die Wohnkosten, die aber für viele Rentnerinnen und Rentner zunehmend zu einer großen finanziellen Be-lastung werden. Deswegen erhalten bereits zum 1. Januar 2020 mehr Menschen mehr Wohngeld: Haushalte mit geringem Einkommen werden somit stärker bei den Wohnkosten entlastet und ab dem Jahr 2022 wird das Wohngeld regelmäßig angepasst (Wohngeldstär-kungsgesetz vom 30. November 2019, BGBl. I S. 1877). Ergänzend bedarf es eines Frei-betrags beim Wohngeld, damit die Verbesserung durch die Grundrente nicht durch eine Kürzung des Wohngeldes aufgehoben wird. Er wird mit diesem Gesetz eingeführt.
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Freibetrag in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Reicht die Rente für die Absicherung des Lebensunterhalts nicht aus, erhalten bisher alle Berechtigten Leistungen aus den Fürsorgesystemen, insbesondere Leistungen der Grund-sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Beitragsleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Erwerbsphase beziehungsweise aus Erziehungs- und Pflegetätigkeit finden hierbei bislang grundsätzlich keine Berücksichtigung. Es ist daher eine Frage der Gerechtigkeit, dass Menschen mit einer Beitragsleistung von mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten zukünftig auch in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mehr Einkommen zur Verfügung steht als denjenigen, die dies nicht getan haben. Daher ist si
cherzustellen, dass auch diese Personen durch Freibeträge in den Fürsorgesystemen tat-sächlich Verbesserungen erfahren und die Stärkung der Anerkennung der Lebensleistung nicht durch Anrechnungen hier wieder aufgezehrt wird.
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Die Grundrentenzeiten lehnen sich im Grundsatz an die rentenrechtlichen Zeiten an, die auch auf die Wartezeit von 45 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte angerechnet werden, nämlich Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Kindererziehung, Pflege und Antragspflichtversicherung, rentenrechtliche Zeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und während der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Reha-bilitation und von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Ersatzzeiten sowie Berücksich-tigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege. Zu den Grundrentenbewertungszeiten gehören alle Grundrentenzeiten, die mindestens ei-nen kalendermonatlichen Wert von 0,025 Entgeltpunkten aufweisen. Mit dieser unteren Grenze wird verhindert, dass auch Zeiten mit lediglich sehr geringer Beitragszahlung in die Durchschnittsermittlung einfließen. Das betrifft insbesondere Zeiten der Ausübung einer rentenversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung („Mini-Job“). 
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Um die Zielgenauigkeit der Grundrente zu stärken, erfolgt der Zugang zur Grundrente über eine unbürokratische und bürgerfreundliche Feststellung des Grundrentenbedarfs. Dazu findet eine umfassende Einkommensprüfung statt. Trifft die Grundrente mit anderen Ein-künften zusammen, wird durch einen Einkommensfreibetrag sichergestellt, dass Einkom-men bis zur jeweiligen Freibetragshöhe nicht auf die Grundrente angerechnet wird. Dafür gilt ein Einkommensfreibetrag in Höhe von monatlich 1 250 Euro für Alleinstehende (15 000 Euro im Jahr) und 1 950 Euro für Eheleute oder Lebenspartner (23 400 Euro im Jahr). Liegt das Einkommen darüber, führt dies zu einer Reduzierung des Grundrentenzuschlags. Maßgebendes Einkommen ist grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen. Gleich hohe Renten sollen jedoch gleichbehandelt werden. Daher wird das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfrei gestellten Teils der Rente und der Kapitalerträge zu-grunde gelegt. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag wird die Grundrente um 40 Pro-zent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert.  
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 2.Einführung eines Freibetrags im Wohngeldgesetz Wohngeld wird Menschen mit niedrigem Einkommen als Zuschuss zur Miete oder als Zu-schuss zur Belastung bei selbst genutztem Eigentum geleistet. Freibeträge gibt es im Wohngeldrecht bereits heute, zum Beispiel für Menschen mit einer Schwerbehinderung o-der für Alleinerziehende. Gleiches soll zukünftig auch für Beziehende einer Rente der ge-setzlichen Rentenversicherung beziehungsweise Beziehende von Alterseinkommen gelten, die mindestens 33 Beitragsjahre in Alterssicherungssystemen haben. Durch die Gewäh-rung von nahezu identischen Freibeträgen in den Fürsorgesystemen und auch im Wohn-geld werden die komplexen Wechselwirkungen zwischen Wohngeld und der Grundsiche-rung im Alter berücksichtigt. Auch werden die Verbesserungen durch die Grundrente nicht durch eine Kürzung des Wohngeldes aufgehoben, das systematische „Herauswachsen“ aus dem Wohngeld durch die Grundrente wird reduziert. 3.Einführung eines Freibetrags in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grund-sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) Die Verbesserungen durch die Grundrente werden nicht immer vollständig ausreichen, um ein Einkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarfes sicherzustellen. Die Einführung der Grundrente soll daher mit einem Freibetrag im SGB XII in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung flankiert werden. Damit er-fahren auch hier Personen Einkommensverbesserungen, die langjährig verpflichtend Bei-träge in die Alterssicherungssysteme gezahlt haben. Dieser neue Freibetrag beruht auf 33 Jahren an Grundrentenzeiten beziehungsweise vergleichbaren Zeiten. 4.Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Personen, die eine Rente wegen Alters beziehen, sind zwar im Grundsatz von den Leistun-gen nach dem SGB II ausgeschlossen. Sofern er oder sie aber in einer sogenannten ge-mischten Bedarfsgemeinschaft mit einer oder einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II zusammenlebt, wären den Eigenbedarf übersteigende Teile der Grundrente bei dem an-
 deren Partner im SGB II als Einkommen zu berücksichtigen. Damit würde das Haushalts-einkommen in gemischten Bedarfsgemeinschaften im Ergebnis nicht, wie durch den Frei-betrag im SGB XII intendiert, steigen. Eine gemischte Bedarfsgemeinschaft kann überdies auch bestehen, wenn einMitglied dieser Bedarfsgemeinschaft dauerhaft voll erwerbsge-mindert ist und deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Bezieht die betreffende Person eine über dem eigenen Bedarf liegende Rente wegen voller Erwerbsminderung,bestünde ohne eine Freibetragsregelung auch hier die Gefahr der Berücksichtigung als Einkommen beim Partner.Daher wird auch ein Freibetrag im SGB II in den Gesetzentwurf zur Grundrente aufgenom-men, der an den Freibetrag im SGB XII angelehnt ist. Dieser Freibetrag kommt auch bei Beziehenden von Hinterbliebenenrente und Rente wegen teilweiser oder nicht dauerhafter Erwerbsminderung zum Tragen, wenn diese einen Anspruch nach dem SGB II haben. Glei-ches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der sonstigen im neuen § 82a SGB XII angesprochenen Alterssicherungssysteme. Die Umsetzbarkeit dieser Freibetragsregelungen wird dadurch gewährleistet, dass die Trä-ger der Rentenversicherung sowie der sonstigen von § 82a SGB XII erfassten Alterssiche-rungssysteme in ihren Rentenbescheiden ausweisen beziehungsweise nötigenfalls ander-weitig bescheinigen, dass die Betroffenen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, insbesondere ausreichende Grundrentenzeiten zurückgelegt haben. 

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5.Einführung eines Freibetrags bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung Der neue Freibetrag im SGB XII und SGB II wird auch bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Weise eingeführt. 
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Zu Artikel 2 (Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) Aus Gleichbehandlungsgründen soll der in § 82a des Zwölften Buches für die Sozialhilfe vorgesehene Grundrentenfreibetrag im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach 
 dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch entsprechend gelten. Zwar dürftenin der Grundsiche-rung für Arbeitsuchende im Vergleich weniger Fälle auftreten als in der Sozialhilfe; insbe-sondere sind Personen, die eine Rente wegen Alters beziehen, von Leistungen nach dem Zweiten Buch ausgeschlossen (§7 Absatz4 Satz1 Zweites Buch).Für Bezieher einer Grundrente wegen Todes oder vorübergehender Erwerbsminderung gilt dies jedoch nicht. Zudem können Bezieher von Grundrenten auch Mitglieder sogenanntergemischter Be-darfsgemeinschaften mit Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch sein. In diesen Fällen vermeidet eine entsprechende Anwendung des in §82a des Zwölften Buches vor-gesehenen Freibetrages auch systematische Brüche zwischen beiden Rechtskreisen
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Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin-derung ist daher ein Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich zuzüglich 30 Prozent des die-sen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 82 Absatz 1 abzusetzen. Der Freibetrag ist auf einen Betrag von 50 Prozent der Regel-bedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, das heißt aktuell 216 Euro (2020) gedeckelt. Der Freibetrag errechnet sich im Einzelfall pauschal aus dem unbereinigten Bruttoeinkommen (§ 82 Absatz 1) aus der gesetzlichen Rente. 
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Der Verweis auf den hälftigen Jahresbetrag der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII hat zur Folge, dass sich die Höchstgrenze des Freibetrages bei jeder Ände-rung der Regelbedarfsstufe 1 erhöht. Die neue Freibetragsregelung im Wohngeld (Jahresbetrag gemäß der wohngeldrechtlichen Systematik) entspricht somit im Wesentlichen dem in § 82a SGB XII vorgesehenen monat-lichen Freibetrag. Dies verhindert, dass Wohngeldempfängerinnen und -empfänger in er-heblichem Umfang in den Bezug von nachrangigen Leistungen des Dritten beziehungs-weise Vierten Kapitels SGB XII wechseln, weil mit Wohngeld nicht mehr die Hilfebedürftig-keit überwunden werden kann. 

LG
Renate