Wir nämlich nicht, da wir von vornherein richtige Angaben gemacht haben
Ich Kopier einfach mal unseren Widerspruch gegen den letzten abschließenden Jobcenter-Bescheid plus Rückforderung hier rein.
Die haben selbst schuld, aber nachdem wir nun wieder stundenlang im Internet rumgesucht haben, reicht es mal wieder.
Ich bin sicher, die werden den Widerspruch ablehnen .. dann gibt es ne Klage, selbst schuld. Wenn die Jobcenter mal halbwegs anständig arbeiten würden, hätten die Sozialgerichte sicher nur halb so viel zu tun.
Hier der Text des Widerspruchs erstmal, muss ja sein, bevor man klagen kann.
...
Abs.:
Renate Hafemann und Jürgen Gilberg
Breslauer
Str. 1 – 3, 24211 Preetz
09.08.19
Jobcenter
Kreis Plön
Behler
Weg 23
24306
Plön
BG-Nr.
13106//0004064
Widerspruch
gegen Ihren Erstattungsbescheid vom 06.08.19 sowie
Widerspruch
gegen den abschließenden Bewilligungbescheid vom 07.08.19, und zwar
da nur bezogen auf den Monat März 19
Bemerkung,
dass nach Prüfung Ihrer Berechnung für den März 19 nach Eintritt
des Rentenalters meiner Ehefrau auch der aktuelle vorläufige
Bewillingsbescheid fehlerhaft sein dürfte und mein Anspruch höher
ausfallen muss, weil Sie da einiges falsch berechnet haben
Begründung
der beiden Widersprüche
Sehr
geehrte Damen und Herren,
hiermit
lege ich sowohl Widerspruch gegen Ihren abschließenden
Bewilligungsbescheid als auch Ihren Erstattungsbescheid von oben ein.
Ich
begründe das wie folgt:
Zunächst
einmal ist Ihre Angabe im Erstattungsbescheid falsch, dass
Rückforderungen grundsätzlich in einer Summe zu erstatten sind.
Weder meine Frau noch ich haben Ihnen jemals falsche Angaben über
unser Einkommen gemacht, uns also nicht schuldhaft verhalten.
Sollte
ich wirklich etwas erstatten müssen, dann dürfen Sie mir maximal 10
% vom Regelsatz abziehen. Das möchte ich grundsätzlich schon einmal
hier festhalten.
Ich
lege aber auch Widerspruch gegen den abschließenden
Bewilligungsbescheid ein, weil ich nach Prüfung der Angaben im SGB
II und SGB XII zu dem Schluss gekommen bin, dass Sie hier meine
Ansprüche vollkommen falsch berechnet haben.
Ehepaare
dürfen laut Grundgesetz grundsätzlich nicht schlechter gestellt
werden, das gilt auch bei allen Transferleistungen wie Sozialhilfe,
Grundsicherung nach SGB XII oder II und allen anderen.
Generell
fallen in Bezug auf die Bedarfsgemeinschaft alle Rentner raus, die
einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter haben.
Bei
Menschen, die mehr Rente bekommen und zusätzlich noch arbeiten, was
ja heute auch im Rentenalter erlaubt ist, ist das nicht so, der
Partner gehört dann auch als Rentner zur Bedarfsgemeinschaft.
Das
darf aber nicht so aussehen, dass dieser Partner deshalb weniger Geld
übrig behält wie ein Rentner, der einen Anspruch auf Grundsicherung
im Alter hat.
So
wie Sie das berechnen, wäre das aber so. Das widerspricht dem
Grundgesetz und benachteiligt uns als Ehepaar in gemischter
Bedarfsgemeinschaft aus einem Rentner und einem Anspruchsberechtigten
nach SGB II.
Zunächst
einmal haben alle alten Menschen im Rentenalter auch ohne Merkzeichen
G einen Mehrbedarfsanspruch von 17 % des Regelsatzes, was Sie bei
meiner Frau vergessen haben zu berücksichtigen. Das ist übrigens
auch aktuell beim momentanen vorläufigen Bewilligungsbescheid so.
Als
meine Frau wegen des ersten Rentenmonats März nach einem Darlehen
gefragt hat, haben Sie gesagt, sie ist raus, sie bekommt von Ihnen
keinerlei Hilfen mehr.
Sie
muss mir aber sozusagen Unterhalt leisten, denn ihr Überhang wird
mir ja vom Bedarf abgezogen.
Laut
§ 20 SGB XII dürfen verheiratete Paare nicht schlechter
gestellt werden als welche, die nur in einer eheähnlichen
Gemeinschaft leben.
Der
nächste Paragraph sieht so aus:
„§
21 SGB XII Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten
Buch
Personen, die
nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem
Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für
den Lebensunterhalt.“
Meine Frau ist
eine Angehörige, aber ein Darlehen zur Überbrückung der
Rentenzahlung erst am Monatsende hat sie von ihnen nicht bekommen und
nichtmal ich habe eines bekommen, obwohl ich beim Sozialamt auch
nichts bekommen hätte.
Sie haben mir
allerdings damals den Betrag, für den ich gerne ein Darlehen gehabt
hätte, damit wir über den März kommen, dann mit dem Monat März
ausgezahlt und mir mitgeteilt, Sie würden das alles abschließend
abrechnen, wenn ich die abschließende Anlage EKS für dem
Abrechnungszeitraum Oktober 18 bis März 19 eingereicht hätte.
Ich habe Sie
nicht gebeten, das so zu machen, sondern ordnungsgemäß um ein
Überbrückungsdarlehen gebeten.
Das ist Ihre
Schuld nicht meine. Ich bin nichtmal sicher, ob ich diese Überzahlung
überhaupt zurückzahlen muss, denn Sie haben da einen Fehler
gemacht, nicht ich, aber wenn doch, dann keinesfalls auf einmal,
sondern nur mit 10 % von meinem Regelsatzanspruch.
Zusätzlich habe
ich hier noch folgenden Paragraphen über einen Familienzuschlag
gefunden:
„§ 85 SGB XII
Einkommensgrenze
(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis
Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt
lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel
nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches
Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich
ergibt aus- 1.
- einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
- 2.
- den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
- 3.
- einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.“
So wie ich
das verstehe, steht uns zusätzlich auch noch dieser Familienzuschlag
zu. Das finde ich auch nirgends in Ihren Berechnungen.
Telefonisch
wurde uns dann mal gesagt, in Bezug auf unseren kleinen Texter-Job
hätte meine Ehefrau, deren Rente voll angerechnet wird (obwohl das
ja steuerpflichtiges Einkommen ist, ich nehme an, das wissen Sie),
und zwar nur unter Abzug der uns eben wirklich momentan bekannten
Sozialabgaben, bei einer eventuellen Steuerpflicht wissen wir bisher
ja gar nichts, weil das erste Rentenjahr ja noch gar nicht rum ist,
dass das Zusatzeinkommen weiterhin genauso behandelt würde wie
vorher auch.
Das
heißt, die ersten 100 Euro wären innerhalb der Freibetragsgrenze
sowieso nicht als Einkommen anrechenbar.
Sie
haben aber die Rente und das Arbeitseinkommen meiner Frau
zusammengerechnet, um ihr dann einen für mich nicht
nachvollziehbaren sogenannten individuellen Freibetrag in Höhe von
40,46 Euro zuzugestehen, der zwar etwas höher ist als ihr
monatliches Erwerbseinkommen in dem Halbjahr der letzten
abschließenden EKS, aber für mich in keiner Weise nachzuvollziehen
ist, wie Sie überhaupt auf diese Summe gekommen sind.
Können
Sie mir das erklären, wie Sie auf die 40,46 überhaupt gekommen
sind?
Auch
nach viel Suchen finde ich hier definitiv gar nichts, weder im SGB II
noch im SGB XII.
Um
um eventuelle Raten zu bitten, haben Sie mir dann noch einen
Inkasso-Service genannt, mit dem ich mich nicht in Verbindung setzen
werde, da Sie erstens wenn denn Ihre Berechnung überhaupt so stimmen
sollte, was in meinen Augen aber das Sozialgericht klären sollte
nach meiner nun erfolgten Recherche, grundsätzlich von vornherein
den Betrag nicht hätten auf einmal verlangen dürfen, sondern gleich
Raten festsetzen.
Aber
ich widerspreche auch der Berechnung an sich.
Da
meine Ehefrau hiervon mitbetroffen ist, nenne ich Sie als
Nebenklägerin im Absender und sie wird das hier auch als Betroffene
gemeinsam mit mir unterschreiben.
Danke
für Ihr Verständnis.
Mit
freundlichen Grüßen
...
Unten noch bissel was zum Vertiefen, auch die beiden Links zum SGB II und SGB XII ganz unten.
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