Donnerstag, 22. September 2016

Rechnen rund um meine Großfamilie Buntermix - Teil 5

Wie viel Geld lässt unser Staat der Familie von Clemens?

Ich fange bei der Familie von Clemens mal einfach mit den Ansprüchen nach Hartz IV an, die sie haben.

Da wäre einmal die Miete in Höhe von 600 Euro, von der das Jobcenter der jungen Familie, da sie die Mietobergrenze in Bezug auf die zulässige Bruttokaltmiete übersteigt, nur 489 Euro anerkennt. Den Rest müssen sie irgendwie selbst aufbringen.

Ich möchte betonen, dass ich sehr intensiv habe suchen müssen, um überhaupt so etwas zu finden, und zwar im Umkreis von 200 km um meinen Wohnort herum bei ebay und das mit das Günstigste war, was ich habe finden können .. übrigens nicht in der Nähe von Kiel, so wie ich das hier jetzt ausrechne, sondern irgendwo in der Pampa. Hier in unserer Nähe gab es nämlich gar keinen freien Wohnungen in dieser Familiengröße .. sondern nur Angebot, um ganze Häuser zu kaufen .. sowas wollte ich aber nicht als Beispiel nehmen, denn so luxuriös sollte meine Musterfamilie Buntermix ja nun gar nicht leben, sondern normal.

Mietwohnungen in der Preisklasse der Bruttokaltmiete, die unser Staat erlaubt, gab es sowieso nicht .. die gibt es auch sonst kaum und wenn, sind sie normalerweise von den Gemeinden schon prophylaktisch für eventuell dazu kommende Flüchtlingsfamilien angemietet und werden nicht an Deutsche vermietet.

Dann kommt der Heizkostenanteil für die drei .. das sind wie schon bei Oma Christiane ausgerechnet pro Person im Monat 11,11 Euro, also zusammen 33,33 Euro, die das Jobcenter auch anerkennen wird, weil es nicht zu viel ist.

Die drei müssen auch Warmwasser über Boiler warm machen und haben deswegen auch einen Bedarf an Warmwassergeld. Das sind für Katharina 8,37 Euro, weil sie über 25 Jahre alt ist. Clemens bekommt nur 7,45 Euro, weil er erst 24 Jahre alt ist und obwohl er als Partner mit Bafög in der Bedarfsgemeinschaft seine Freundin und seinen Sohn wird finanziell unterstützen müssen,  und Paul-Friedrich ist ein Baby und kriegt nur 1,90 Euro zugestanden, obwohl man ja nun gerade Babys besonders oft waschen muss, da sie noch gewickelt werden.

Das sind dann zusammen 17,72 EuroWarmwasserbedarf..

Beim Regelsatzbedarf bekommt Katharina, weil sie schon volljährig ist 364 Euro zuerkannt, Clemens trotz der Tatsache, dass er die Familie wegen der Bedarfsgemeinschaft unterstützen muss, und zwar von Bafög, das zur Hälfte nur als Darlehen gewährt wird und das er später wird zurückzahlen müssen wegen seines Alters von 24 nur 324 Euro und der kleine Paul-Friedrich erhält als Baby lediglich 237 Euro Regelsatzbedarf zuerkannt.

Der Regelsatzbedarf der Familie liegt also demnach bei 925 Euro.

Das ergibt dann einen Gesamtbedarf an ALG II von zunächst 1.465,05 Euro.

Davon werden jetzt zum Teil die eigenen Einkünfte der kleinen Familie wieder abgezogen.

Das ist zunächst einmal das Kindergeld für Paul-Friedrich in Höhe von 190 Euro komplett.

 Katharina bekommt, weil ihr das als Mindestbetrag zusteht und sie es zuerst beantragen muss, im Monat 300 EuroElterngeld, was ihr aber genauso wie ihrem Sohn das Kindergeld zu 100 % wieder abgezogen wird.

Siehe Link unten, wer den Mindestbetrag an Eltengeld kriegt.

Katharina jobbt stundenweise in einer Gärtnerei, um sich ihren Nebenjob, den sie auch schon früher als Studentin hatte, zu erhalten. In der Zeit passt Oma Melina auf den kleinen Paul-Friedrich auf. Das darf sie, ohne ihren Anspruch auf die Elternzeit und das Elterngeld zu verlieren. Die Gärtnerei ist in der Nähe. Katharina kann mit dem Fahrrad dort hin fahren. Im Winter hat sie diesen Nebenjob allerdings nicht, zur Zeit ist es aber Sommer. Katharina entstehen keine Fahrkosten für diesen Job.

Sie verdient damit 300 Euro im Monat. Davon darf sie 140 Euro behalten, 160 Euro verrechnet das Jobcenter mit den Ansprüchen ihrer Bedarfsgemeinschaft.

Nun komme ich zu Clemens.

Auch Clemens hat einen Nebenjob, hat damit keine zusätzlichen Fahrkosten, weil er diesen Job in der Nähe der Universität so ausüben kann, dass er es mit den Studienzeiten kombinieren kann.

Clemens verdient damit 200 Euro und darf davon 120 Euro behalten, 80 Euro verrechnet das Jobcenter mit den Ansprüchen seiner Familie.

Da Clemens keine reichen Eltern hat und ja seine Familie, bekommt er den Bafög-Höchstsatz von 670 Euro, wovon Clemens aber 73 Euro für die eigene Sozialversicherung selbst bezahlen muss, die er als Kosten beim Jobcenter absetzen kann. Diese Kosten sind auch nicht in der Freibetragsgrenze von 100 Euro enthalten.

Verbleiben für das Jobcenter als anrechenbar 597 Euro.

Clemens erhält außerdem für seinen Sohn Paul-Friedrich noch extra einen Kinderzuschlag in Höhe von 113 Euro. Auch diesen Extra-Kinderzuschlag verrechnet das Jobcenter, weil die Familie von Clemens zu den Aufstockern gehört.

Der Gesamtbedarf der Familie von Clemens verringert sich durch die eigenen Einkünfte (wozu auch die Hälfte des nur als Darlehen gewährten Bafögs gehört) deshalb auf 

1.465,05 Euro - 190 Euro Kindergeld - 300 Euro Elterngeld - 597 Euro Bafög-Anteil abzüglich der Sozialversicherung - 113 Euro Kinderzuschlag - 160 Euro Verdienst abzgl. der Freibeträge von Katharina - 80 Euro Verdienst abzgl. der Freibeträge von Clemens Nebenjob.

Die Fahrkosten zur Uni kann Clemens nicht absetzen, weil er als Student zwar zur Bedarfsgemeinschaft gehört, aber das Bafög nicht als Einkommen gilt, wovon man was absetzen könnte, sondern nur das aus seinem Nebenjob .. das ist aber zu niedrig, als dass Clemens die Benzinkosten und die Kfz-Versicherung absetzen dürfte.

Das Jobcenter überweist deshalb der Familie nach Abzug dieser Beträge noch: 25,05 Euro.

Für die Arbeit und Probleme, die die Familie wegen dieser winzigen Summe mit dem Jobcenter hat, wäre es sinnvoller, wenn beide noch ein bisschen länger jobben, da haben sie mehr davon und weniger Arbeit. Es wäre da zu klären, ob Katharina und ihr Sohn eventuell über die Krankenversicherung ihres Vaters familienversichert werden könnte, da die beiden ohne Zuschuss vom Jobcenter sonst nicht mehr krankenversichert wären.

Die Familie hat insgesamt folgende Einnahmen:

190 Euro Kindergeld
300 Euro Elterngeld für Katharina
597 Euro Bafög (da sind die 73 Euro Sozialversicherung für Clemens schon bezahlt)
113 Euro Kindergeldzuschlag übers Bafögamt
300 Euro Verdienst Katharina
200 Euro Verdienst Clemens

Das macht zusammen:

1.700 Euro

So ... nun habe ich alles zusammen, was diese Familie an Geld aus allen möglichen Quellen einnimmt, also die von Clemens hier, die seines zukünftigen Schwiegervaters Markus und Oma Christiane.

Im nächsten Beitrag werde ich dann mal alles zusammenrechnen und ermitteln, wie viel dieser Familie nun fehlt, um das bezahlen zu können, was sie bezahlen müssen oder möchten, um halbwegs menschenwürdig leben zu können.

LG
Renate
 














Bedarf

Die Bedarfssätze differieren nach Art der Ausbildung und setzen sich aus einem allgemeinen Bedarfssatz und einem pauschalen Unterkunftsanteil zusammen, der sich danach richtet, ob der zu Fördernde bei den Eltern wohnt oder nicht. Hinzu kommt ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag für Personen, die sich selbst versichern müssen (ab 25 Jahre) (Krankenversicherung der Studenten) sowie – unter engen Voraussetzungen – gegebenenfalls ein Härtezuschlag, etwa bei besonders hohen Unterkunftskosten oder bei Internatsunterbringung. Der Bafög-Höchstsatz inkl. KV-PV-Zuschlag (73 Euro) beträgt monatlich 670 Euro. Davon werden 50 % des Maximalbedarfs als unverzinsliches Darlehen gewährt. Hinzu tritt das auf den Geförderten entfallende, anrechnungsfreie Kindergeld (bei Einkommen unter ca. 8.000 Euro). Der Gesamtbedarf eines nicht bei den Eltern wohnenden Studenten (einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag sowie Mietkostenzuschlag) beträgt seit 1. Oktober 2010: 670 Euro.
Seit 2008 gibt es einen Zuschlag von 113 Euro (Einfügung des § 14b BAföG), wenn man mit einem eigenen Kind unter zehn Jahren in einem Haushalt lebt. Für jedes weitere Kind unter zehn Jahren erhöht sich der Zuschlag jeweils um 85 Euro.
Aufgrund der Pauschalierung von BAföG-Leistungen kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht gedeckt sind. Dann besteht für die auszubildende Person nach § 27 SGB II die Möglichkeit, den fehlenden Betrag beim zuständigen Jobcenter zu beantragen.[12]

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