Ein Link für Jürgen und mich
Es geht um die Stalking-Angelegenheit, wo man uns ja leider kein rechtliches Gehör geschenkt hat ... es ist ein Trauerspiel ohne Ende, was wir da erleben ... geht nicht um die Staatsanwaltschaft, denn das läuft extra .. sondern die Art und Weise, wie einem das Amtsgericht in dieser Sache nicht geholfen hat.
Nun darf man ja erst Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen, wenn man jeden Schritt erledigt hat, der einem noch offen steht .. das ist gar nicht so einfach.
Ich vermute, der nächste, den wir nun erstmal machen müssen, ist eine Befangenheitsrüge gegen die bearbeitende Richterin beim Amtsgericht Plön .. wird das abgelehnt, da sie auch gesagt hat, sie wird jedem anderen Richter da empfehlen, uns nicht zu helfen (in der letzten Verhandlung, sinngemäß .. was wir beide unter Eid aussagen könnten), weil sie die Sache vom Tisch haben will und nicht bereit ist, uns zu helfen, etwas gegen die Aktionen der Tochter ihres ja ehemaligen Kollegen, wo wir mitbekommen haben, wir gut sie die Mutter der Stalkerin und auch ihren Vater kennt, zu unternehmen.
Man fühlt sich sehr hilflos in so einer Sache, echt ... aber Versuch macht klug.
Nach einer solchen Befangenheitsrüge muss ein Urteil kommen, gegen das man Beschwerde in der nächsten Instanz einlegen kann und so weiter .. also schaun wir mal, wie das weitergehen wird.
Die Frau spricht in der Protokollabschrift der letzten Verhandlung von einem Ping-Pong-Effekt, wo sie machtlos gegen wäre.
Das ist aber nicht wahr.
Es handelt sich um keinen Ping-Pong-Effekt .. wir werden ständig von der Stalkerin angegriffen und wehren uns nur.
Das Ping ging grundsätzlich von ihr aus, und zwar in Form von Verleumdung, Verhetzen und so weiter oder ungerechtfertigten Anzeigen.
Von uns kam nie ein Ping zuerst .. allenfalls ein Pong in diesem Blog, um klarzustellen, dass uns da jemand ständig zu Unrecht verleumdet, was wir als Stalking empfinden.
Na ja .. also ich hab mir mal verlinkt, wie ich vorgehen muss ... braucht ja etwas Zeit alles und ich habe gerade einen guten Link gefunden, der mir da weiterhilft.
Bevor der mir wieder weggkommt und ich vergesse, wo ich das gefunden habe, kommt es in diesen Blog .. und Ihr wisst dann auch gleich mal .. und ich schreibe das bewusst in der Armuts-Blog ... wie schwierig es in diesem Staat ist, sein Recht zu bekommen, wenn man wie Jürgen und ich wenig Geld zur Verfügung hat.
b) Besonderheiten bei Gehörsrügen
Wird die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
gerügt, so ist, wenn gegen die angegriffene Entscheidung ein anderer
Rechtsbehelf nicht gegeben ist, die Verfassungsbeschwerde nur zulässig,
wenn zuvor versucht wurde, durch Einlegung einer Anhörungsrüge
(insbesondere § 321a ZPO, § 152a VwGO, § 178a SGG, § 78a ArbGG, § 44 FamFG, § 133a FGO, §§ 33a, 356a StPO)
bei dem zuständigen Fachgericht Abhilfe zu erreichen. Die
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich in einem
solchen Fall regelmäßig nicht auf die behauptete Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern erfasst auch alle sonstigen
Rügen.
.....
Zivilprozessordnung
§ 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
- ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
- 2.
- das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2)
Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von
der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der
Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr
erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem
dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist
schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen
wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das
Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen
darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4)
Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft
und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es
an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu
verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die
Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll
kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge
begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren
fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren
wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der
mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen
Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung
der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
...
Das hatte ich auch noch gefunden .. schon gestern Abend:
Der Trick mit der Befangenheitsrüge
Von einer Verfassungsbeschwerde hält der Jurist wenig. Laut Sixel sei sie sinnentleert einerseits wegen der Überlastung des Verfassungsgerichts und andererseits wegen der Verfahrensdauer von mindestens zwei, wenn nicht drei oder vier Jahren.Er rät zu einer Befangenheitsrüge, zumindest dann, wenn der Rechtssuchende durch einen Richter anlässlich der mündlichen Verhandlung unangemessen angegangen wurde. Sixel: „Diese sollte unter Verweis eines hoffentlich im Zuhörerraum vorhandenen Publikums gestellt und sodann eine Protokollierung beantragt werden“.
Selbst wenn ein solcher Befangenheitsantrag abgelehnt werden sollte, ist dagegen laut Anwalt jedenfalls eine Beschwerde möglich, sodass ein Richter in diesem Fall dann „eingebremst“ werden kann.
Von einer Dienstaufsichtsbeschwerde rät Sixel eher ab. Diese werde in Juristenkreisen als stets: „form-, frist- und fruchtlos“ eingeschätzt. Das heißt, in den seltensten Fällen führt sie zu einer gewünschten Konsequenz. Sixel: „Die Präsidenten des jeweiligen Amtsgerichts werden sich stets nach außen hin vor ihre Richter stellen und eine solche Dienstaufsichtsbeschwerde wird ohne Konsequenzen bleiben“.
Die Links vom Handelsblatt sind auch noch ganz gut zu gebrauchen:
http://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/recht/streitfall-des-tages-wie-sich-betroffene-gegen-richter-willkuer-wehren/7398690-2.html
http://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/recht/streitfall-des-tages-wenn-richtern-alles-egal-ist/7398690.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Ablehnungsgesuch
Auch Wikipedia hat da noch ein paar wichtige Tipps, wie man nun weitermachen kann, da sich die Richterin ja schlicht weigert, unsere Gegenargumente auch nur zu lesen, weil ihr das, wie sie bereits in der Verhandlung im Vorjahr und nun auch wieder sagte, zu viel Arbeit sei .. ist ja gut und schön .. aber genau das ist ja Stalking .. ein unaufhörliches Attackieren von seiten des Stalkers und wird auch nur dann als Stalking anerkannt, wenn sich ein Stalker genauso verhält.
Man muss also beweisen, dass man gestalkt wird .. und zwar nicht in einem einzelnen Verleumdungsfall, sonder überhaupt . und das ist nunmal viel zu lesen.
Diese Richterin ist aber nichtmal bereit gewesen, auch nur die letzte Aktion in Ruhe durchzulesen, was ja nach unserem Vergleich im Vorjahr schon genügt hätte ... wegen Thunder und der Kontaktaufnahme mit seiner Vorbesitzerin durch diese Facebook-Suchaktion nach ihm.
Das ist definitiv eine Verletzung unseres rechtlichen Gehörs, so gut auch zu verstehen ist, dass so ein Fall Arbeit macht.
Uns aber auch, denn wir werden sicherlich keine Ruhe haben, bevor diese Frau nicht bestraft wird, von welcher Seite auch immer .. zivilrechtlich oder auch strafrechtlich.
Wir wären selbst dann nicht sicher, ob das aufhört, wenn sie bestraft wird ... weil sie wie sicher die meisten Stalker unter einen kompletten Realitätsverzerrung leidet.
Na ja ...ist für mich, damit ich das wiederfinde, damit wir uns dagegen wehren können.
...
So .. muss erstmal Geld verdienen, bissel texten .. dann kann ich mich näher damit befassen, wie ich eine Gehörsrüge verfasst und so weiter.
LG
Renate
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