- Steht in § 22 SGB II unter (3) -
Ich setze mal einen Link zu dem ganzen Paragraphen, weil das nie schaden kann, sowas am Stück nachlesen zu können und kopiere die Passage mal raus .. markiere den Satz, woraus das hervorgeht, mal in rot.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und
Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift;
Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht
anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben
außer Betracht.
....
Für uns ist das momentan interessant, weil wir anders als früher, wo wir meistens Nebenkosten nachzahlen mussten, durch die drastische Erhöhung der Vorauszahlungen in letzter Zeit nun schon zum 2. Mal was wiederkriegen.
LG
Renate
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