Montag, 9. Oktober 2017

Die Anhörungsrüge wegen der Stalking-Sache ist heute rausgegangen

- Außerdem noch eine Befangenheitsrüge -


Nun müssen wir schauen, was daraus wird .. sollte das wieder alles abgelehnt werden, haben wir das Recht, eine Verfassungbeschwerde in Karlsruhe einzulegen.

Ich stelle den Text .. aber dergestalt verändert, dass ich alle Namen durch XXX ersetzen werden, bei der Stalkerin nehme ich XXX und bei der Richterin, die wir meinen dann XXX-XXX.

Siehe unten.

LG
Renate

Abs.: Eheleute Renate Hafemann und Jürgen Gilberg
Breslauer Straße 1 – 3, 24211 Preetz

09.10.17

Amtsgericht Plön
Lütjenburger Straße 48

24306 Plön

Anhörungsrüge nach Art. 103, Absatz 1, GG, bezüglich unserer Widerklage beim laufenden Verfahren 70 C 544/16
(unter Bezugnahme aller dazu gehörenden sonstigen Verfahren mit den Aktenzeichen 70 C 820/16, 52 F 213/17 sowie 11 XVII 2964)

Befangenheitsrüge/Ablehnungsgesuch nach § 42 ZPO der Richterin XXX-XXX in Bezug auf das laufende Verfahren 70 C 544/16 (auch bezogen auf das Aktenzeichen 70 C 820/16 und das vollkommen unnötige durch diese Befangenheit entstandene Aktenzeichen 52 F 213/17)

Erinnerung bezüglich der Kostenfestsetzung zum Aktenzeichen 70 C 820/16 und vorsorglich auch gleich auf mögliche Kosten des Aktenzeichens 52 F 213/17

Bitte darum, Herrn Jürgen Gilberg als Drittwiderkläger mit in das laufende Verfahren 70 C 544/16 aufzunehmen

Erneuter Antrag, uns bitte die Unterlagen zum Einreichen des Antrags auf Prozesskostenhilfe zuzuschicken, damit wir den ausgefüllt und mit den dazu gehörenden Unterlagen versehen zurückschicken können

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir kennen den genauen Grund nicht, können deshalb nur vermuten, dass die Richterin XXX-XXX anders als ihre zunächst neutrale Vorgängerin Richterin YYY, zu gut mit den Eltern der Klägerin XXX, deren Vater ja als Jurist vielen Mitarbeitern des Amtsgerichts Plön sehr gut bekannt ist und wo wir auch mitbekommen haben, dass sehr besorgte Fragen nach seinem Befinden an seine Ehefrau gestellt wurden, als es zur ersten Vergleichsverhandlung am 17.11.2016 zwischen XXX und Renate Hafemann kam und Herr Gilberg als möglicher Zeuge genauso wie die Mutter von XXX als ebenfalls mögliche Zeugin während der Verhandlung draußen warteten und Frau XXX selbst in der Verhandlung eine Art Nervenzusammenbruch oder dergleichen erlitt und aus dem Sitzungssaal hinausrannte.

Da Herr Gilberg draußen wartete, hat er deshalb vieles hören können, was möglicherweise nicht unbedingt für seine Ohren bestimmt gewesen sein mag, aber gut zu der Art und Weise passt, wie unsere Widerklage beziehungsweise dann nach dem auch durch Frau XXX-XXX angenommenen Antrag, Frau Hafemann unter Betreuung zu stellen , dann schließlich gesonderte Klage und Bitte um eine einstweilige Verfügung gegen XXX, die dann wieder auch von Frau XXX-XXX bearbeitet wurde, gehandhabt worden sind.

Wir lehnen die Richterin XXX-XXX als befangen ab und bitten darum, uns nun endlich das uns zustehende Recht auf rechtliches Gehör nach Art 103, Absatz 1, GG, unter einem neutralen Richter zu gewähren, der nicht versucht, Frau XXX bezüglich ihrer Stalking-Aktivitäten uns gegenüber zu beschützen.

Die Begründung sieht folgendermaßen aus.

Unter vollkommen absurden Umständen hat diese Richterin den Antrag des Anwalts der Klägerin XXX angenommen, Frau Hafemann eventuell unter Betreuung stellen zu lassen, weil sie depressiv oder geistig nicht zurechnungsfähig wäre, und zwar terminlich so gelegt, dass dieser Antrag, den auch diese Richterin bearbeitet hat wie alles in diesem Zusammenhang, noch im Raum schwebte, als es zu der Vergleichsverhandlung am 17.11.2016 kam.

Frau Hafemann wurde hier massiv von dieser Richterin unter Druck gesetzt zuzustimmen, auf ihr Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit nach Art. 2 GG sowie ihrer Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG zu verzichten, nur um einen Vergleich mit XXX zu schließen, die schon in der Verhandlung ununterbrochen gelogen hatte und auch aufgrund ihres Verhaltens deutlich zeigte, dass sie sich wie vorher oft erlebt, wenn sie uns angegriffen hat, nach wie vor psychisch überhaupt nicht unter Kontrolle hatte.

Uns ging es lediglich darum, dieser Frau für die Zukunft unter Androhung von Strafe zu verbieten, uns weiterhin zu verleumden (nicht darum, die Wahrheit zu sagen oder überhaupt über uns zu reden, aber sie verbreitet Lügen über uns, um uns zu schaden, und zwar ununterbrochen), anzugreifen, zu bedrohen oder andere Menschen so aufzuhetzen, dass sie derartige Dinge in ihrem Auftrag tun, weil sie nicht wissen, dass sie durch Lügen dazu manipuliert worden sind.

Frau XXX aber ging es darum, dass wir nichtmal mehr ohne ihren Namen zu nennen erzählen dürften, was uns alles passiert .. und diese Frau handelt ja fast immer anonym, so dass sich längst nicht alles auch beweisen lässt, was sie gegen uns hinter unserem Rücken unternimmt.

Die Beweise, die wir haben erbringen können, wurden von der Richterin XXX-XXX aber in keiner Weise bei der Verhandlung berücksichtigt.

Sie redete vielmehr von einem Ping-Pong-Effekt und wir uns uns ja gegenseitig ständig provozieren.

Das ist aber nicht der Fall. Das Ping ging zuerst und jedes Mal von Frau XXX aus. Wenn wir dann erzählt haben, was uns schon wieder passiert ist und dabei nur einmal später in einer Facebook-Diskussion einmalig ihren Vornahmen genannt, weil laufend jemand fragte, ob wir jemand anders damit meinen würden, dann war es lediglich ein Pong … nämlich die berechtigte Reaktion, unseren Mitmenschen mitzuteilen, dass uns schon wieder jemand verleumdet hat oder aber auf unserer Weide war und sich an unseren Pferden zuschaffen gemacht hat oder aber uns persönlich in der Feldmark oder aber bei Facebook oder Google über Fremdaccounts in diversen Kommentaren immer wieder angegriffen hat (Frau XXX selbst haben wir längst überall ignoriert, sie findet aber immer wieder neue Wege).

Außerdem haben wir diese Privatklage ursprünglich gar nicht selbst angegestrebt, sondern waren nur gezwungen, uns gegen diese und auch besagten Betreuungsantrag zur Wehr zu setzen.

Das möge jetzt bitte endlich in einer Fortsetzung dieses nun noch laufenden Verfahrens Berücksichtigung finden, da Frau XXX auch gegen die Auflagen des von ihr selbst so gewollten und durch die Richterin XXX-XXX dann Frau Hafemann unter dem Damokresschwert der Unter-Betreuung-Stellung regelrecht aufgezwungen wurde, mehr als hinkenden Vergleichs verstoßen hat.

Es war ein Zeuge bei der letzten Verhandlung am 07.09.17 anwesend. Möglicherweise ein Praktikant im Amtsgericht Plön, der sicher auch gehört haben wird, wie Frau XXX-XXX gesagt hat, sie wird auch jedem anderen Richter raten, in dieser in ihren Augen nicht verhandelbaren Sache tätig zu werden, sprich uns nicht zu helfen, diese Stalkerin endlich loszuwerden, indem sie dafür auch bestraft wird.

Es sind uns Kosten entstanden, die wir auch gern einklagen würden.

Wenn wir denn die Gelegenheit bekommen würden, nach dieser Anhörungsrüge inklusive Ablehnungsgesuch der Richterin XXX-XXX, erneut zu dieser Sache weiterhin Stellung zu nehmen, sind wir auch gern bereit, hier konkrete Zahlen zu nennen, damit sich das Gericht Gedanken darüber machen kann, in welcher Höhe uns Frau XXX Schadenersatz zu zahlen hätte.

Danke für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen




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