Ganz neu vom Bundesgerichtshof - Vermieter muss genau darlegen, wie er die Heizkosten berechnet hat
Das habe ich gerade auf der Seite des Deutschen Mieterbundes gefunden:
Zitat daraus:
07.02.18 - 14:53 Uhr
Vermieter muss richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der Heizkosten darlegen und beweisen
Mieter hat Recht auf Belegeinsicht inkl. der Verbrauchswerte anderer Mieter im Haus
Laut Heizkostenabrechnung sollte der Mieter für
Heizkosten mehr als 5.000 Euro nachzahlen. Bei den Jahresabrechnungen
für die Jahre 2013 und 2014 entfielen 42 bzw. 47 Prozent aller
Heizkosten auf seine Wohnung. Amts- und Landgericht hatten die
Auffassung vertreten, der Mieter müsse konkret darlegen, weshalb die ihm
in Rechnung gestellten Heizkosten der Höhe nach nicht berechtigt seien.
Das gelte auch bei außergewöhnlich hohen Heizkosten. Die
Mieterforderung nach Einsicht in die Original-Rechnungsunterlagen
lehnten die Gerichte mit der Begründung ab, es sei nicht
nachvollziehbar, welche Vorteile sich der Mieter von einer derartigen
Überprüfung erhoffe.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des
Landgerichts auf und wies die Klage des Vermieters auf Nachzahlung ab.
Danach sei es falsch, den Mieter zu verpflichten, „objektiv
nachvollziehbare Anhaltspunkte“ vorzutragen, aus denen sich eine
Unrichtigkeit der ihm in Rechnung gestellten Heizkosten ergibt. Zunächst
hätte geklärt werden müssen, ob und inwieweit die von dem Vermieter
vorgenommene Verbrauchserfassung, Zusammenstellung und Verteilung
zuverlässig und korrekt gewesen sei. Dazu hätten ggf. auch Zeugen und
Sachverständige gehört werden müssen. Außerdem erklärte der
Bundesgerichtshof, der Mieter habe immer ein Recht auf Einsicht in die
der Abrechnung zugrundeliegenden Belege. Er brauche auch kein besonderes
Interesse an der Einsicht in die Verbrauchswerte der anderen Wohnungen.
Unabhängig von der Frage, ob es Sinn macht, wenn der Mieter auf diese
Art und Weise den in der Abrechnung angegebenen Gesamtverbrauchswert mit
der Summe aller Verbrauchswerte der einzelnen Wohnungen vergleicht und
er überprüfen kann, ob die Einzelwerte plausibel sind usw., reiche es
völlig aus, wenn der Mieter mit seiner Forderung nach Belegeinsicht die
Tätigkeit des Vermieters kontrollieren wolle.
Siebenkotten: „Wichtig ist auch
die Klarstellung des Bundesgerichtshofs, dass der Mieter die geforderte
Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung solange nicht zahlen muss,
wie der Vermieter sich weigert, ihm Belegeinsicht zu gewähren.“
LG
Renate
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