Ein interessantes Urteil für zukünftige Eltern vom Landessozialgericht Hamburg
Mehr siehe Sozialberatung Kiel:
Daraus auszugsweise der wichtigste Teil dieses Urteils:
...
Selbst wenn die Antragstellerin – wovon jedoch, wie das SG ausführlich
und in allen Punkten überzeugend dargelegt hat, nicht auszugehen ist –
lediglich pro forma wieder bei ihren Eltern einzogen und tatsächlich
weiterhin mit Herrn K. zusammenwohnen sollte, begründete dies (noch)
keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Wie der Senat bereits
u.a. mit Beschluss vom 8. Februar 2007 (L 5 B 21/07 ER AS,
EuG 2007, 276) entschieden hat, ist im Regelfall nicht vom Vorliegen
einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des § 7
Abs. 3 Nr. 3c i.V.m. Abs. 3a Nr. 1 SGB II auszugehen, wenn Partner noch
nicht länger als ein Jahr zusammenleben. An dieser Rechtsauffassung
hält der Senat fest und nimmt auf die Begründung der genannten
Entscheidung Bezug.
Der Umstand, dass die Antragstellerin schwanger und Herr K. offenbar der Vater des ungeborenen Kindes ist, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Gerade angesichts des Umstandes, dass beide erst kurz vor der Schwangerschaft ein Paar geworden sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine Schwangerschaft engere, einem Zusammenleben auf Probe entgegenstehende, Bindungen erzeugt. Im Gegenteil können nach der Lebenserfahrung gerade die mit einer Schwangerschaft verbundenen Erschwernisse dazu führen, eine – ohnehin noch nicht gefestigte – Partnerschaft zu beenden.
Auch kann die Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a Nr. 2 SGB II – Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind – nicht dahingehend ausgelegt werden, dass diese bereits bei Bestehen einer Schwangerschaft eingreift, da dies in klarem Widerspruch zum Wortlaut der Norm stünde.
Der Umstand, dass die Antragstellerin schwanger und Herr K. offenbar der Vater des ungeborenen Kindes ist, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Gerade angesichts des Umstandes, dass beide erst kurz vor der Schwangerschaft ein Paar geworden sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine Schwangerschaft engere, einem Zusammenleben auf Probe entgegenstehende, Bindungen erzeugt. Im Gegenteil können nach der Lebenserfahrung gerade die mit einer Schwangerschaft verbundenen Erschwernisse dazu führen, eine – ohnehin noch nicht gefestigte – Partnerschaft zu beenden.
Auch kann die Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a Nr. 2 SGB II – Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind – nicht dahingehend ausgelegt werden, dass diese bereits bei Bestehen einer Schwangerschaft eingreift, da dies in klarem Widerspruch zum Wortlaut der Norm stünde.
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LG
Renate
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