War mal suchen, ob er sowas eigentlich unbegrenzt darf
Zum 3. Mal kriegen wir nun vom Amtsgericht Plön die Nachricht, dass unser Ex-Vermieter sich immer noch nicht in der Lage sieht, darauf zu antworten, warum er uns bisher unsere zu viel bezahlten Nebenkosten aus 2015 nicht zurückbezahlthat, weil er das noch mit der Immobilienverwaltung klären müsste und außerdem in seiner Kanzlei so viele Mitarbeiter krank seien.
Es kann ja wohl nicht so schwer sein nachzusehen, ob eine Überweisung raus ist und wohin (bei uns ist ja kein Geld angekommen und eine Antwort, ob er das Geld nun ans Jobcenter überwiesen hat, haben wir im mehreren Monaten auch nicht bekommen ... und von unseren Mitmietern wissen wir zum Teil, dass die auch kein Geld bekommen haben und auch ihre Mietsicherheit vermissen).
Nun bittet er um Aufschub bis zum 21.6.17.
Also ich überlege, mal ans Amtstericht zu schreiben, ob unsere Klage nicht wegen Versäumnis des Beklagten oder so einfach so entschieden werden könnte, weil ich diese Verzögerungstaktik ja in Bezug auf alles, was wir mit diesem Vermieter erlebt haben, auch in der Zeit, als wir seine Mieter waren, kennengelernt haben und er das Gericht offenbar genauso verschaukelt.
Dazu habe ich das hier gefunden .. verlinke mir das mal für mich selbst und muss erstmal überlegen, wie ich das formulieren könnte.
Daraus:
Der Begriff Präklusion ist auch ein rein prozessrechtlicher Begriff und wird z. B. in § 282, § 296 ZPO verwendet. So hat eine Partei im Zivilprozess nach § 282
Abs. 1 ZPO grundsätzlich ihre Prozesshandlungen mit Blick auf einen
zügigen Gang des Prozesses so zeitig wie möglich vorzunehmen;
andernfalls können diese gemäß § 296 Abs. 2 ZPO nach freier richterlicher Überzeugung zurückgewiesen werden. Nach § 296 Abs. 1 ZPO sind
bestimmte prozessuale Handlungen (Angriffs- und Verteidigungsmittel),
die fristverletzend vorgenommen werden, nach freier richterlicher
Überzeugung nur zuzulassen, wenn sie nicht prozessverzögernd wirken oder genügend entschuldigt werden.
Und dann mal dieeine Paragraphen, die glaube ich dabei wichtig sind:
Zivilprozessordnung
§ 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens
(1) Jede Partei hat
in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel,
insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden,
Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der
Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens
bedachten Prozessführung entspricht.
(2)
Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner
voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben
kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden
Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche
Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3)
Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte
gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist
ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung
gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu
machen.
Zivilprozessordnung
§ 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens
(1) Angriffs- und
Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist
(§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei
ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, §
277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien
Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits
nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend
entschuldigt.
(2) Angriffs- und
Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig
vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt
werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der
freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits
verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3)
Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die
der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die
Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
LG
Renate
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