Wenn man bei Sozialhilfe und ALG II was anspart
Also wenn man erstmalig Sozialleistungen beantragt wie ALG II oder Sozialhilfe, dann muss man ja angeben, ob man Vermögen hat und je nach Alter darf man auch eine bestimmte Summe als Schonvermögen haben.
Generell aufpassen muss man zusätzlich bei solchen Angaben, wenn einem einer was pfänden kann, denn bei den Pfändungsgrenzen wie beim P-Konto interessiert es wieder überhaupt nicht, ob das Schonvermögen ist oder nicht. Was man im Monat nicht ausgegeben hat, können die einem nämlich trotz der Tatsache, dass man laut unserer Sozialgesetzgebung ja auch angeblich Geld für Rücklagen dabei hat, alles wegnehmen, was übrig ist.
Wenn man nun mehr spart als die Rücklagengrenze ist, dann wird das beim Sozi beziehungweise ALG II, wenn man da ganz pingelig ist, wiederum zu Schonvermögen.
So wie ich das hier gesehen habe, darf man also bis zu 750 Euro pro Nase ins Sparschwein packen fürn neues altes Auto, nen Umzug, die Winterklamotten oder sonstwas, ohne dass man nun gleich wo eintragen muss, das wäre neues Vermögen, dieweil das sind einfach nur die normalen Rücklagen .. muss aber halt aufpassen, weil eventuelle Gläubiger einem das dann wieder wegnehmen könnten, dieweil man es dann ja innerhalb eines Monats nicht ausgegeben hat.
Wir haben schon tolle Gesetze .. so durchdacht.
Hier noch ein Link dazu:
https://www.sozialhilfe24.de/hartz-4-alg-2/vermoegen.html
Bei Grundsicherung ist das wiederum offenbar anders.
Hab das hier dazu gefunden:
https://de.wikipedia.org/wiki/Grundsicherung_im_Alter_und_bei_Erwerbsminderung
Die Vermögensanrechnung der Hilfeempfänger richtet sich nach § 90 SGB XII und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung. Im Grundsatz muss das gesamte verwertbare Vermögen eingesetzt werden, wobei zahlreiche Ausnahmen vom Gesetz definiert werden, die die Vermögensanrechnung in der Praxis sehr schwierig machen können. Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte werden bis zu einem Betrag von 5.000 Euro nicht angerechnet.[13][14][15]
Hier besteht ein großer Unterschied zum Arbeitslosengeld II, bei dem ein Vermögen von 150 Euro pro Lebensjahr plus 750 Euro (also nach dem 61. Lebensjahr über 9.900 Euro) nicht angerechnet wird. Der wegen Erreichung des Rentenalters oder gesundheitlich bedingte Wechsel von „Hartz IV“ zur Grundsicherung erfordert daher zunächst ein Aufbrauchen des Vermögens, bis ein Anspruch auf Grundsicherung entsteht. (Vgl. dazu ALG II: Anrechnung von Vermögen)
...
§ 90
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
Bei Grundsicherung ist das wiederum offenbar anders.
Hab das hier dazu gefunden:
https://de.wikipedia.org/wiki/Grundsicherung_im_Alter_und_bei_Erwerbsminderung
Die Vermögensanrechnung der Hilfeempfänger richtet sich nach § 90 SGB XII und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung. Im Grundsatz muss das gesamte verwertbare Vermögen eingesetzt werden, wobei zahlreiche Ausnahmen vom Gesetz definiert werden, die die Vermögensanrechnung in der Praxis sehr schwierig machen können. Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte werden bis zu einem Betrag von 5.000 Euro nicht angerechnet.[13][14][15]
Hier besteht ein großer Unterschied zum Arbeitslosengeld II, bei dem ein Vermögen von 150 Euro pro Lebensjahr plus 750 Euro (also nach dem 61. Lebensjahr über 9.900 Euro) nicht angerechnet wird. Der wegen Erreichung des Rentenalters oder gesundheitlich bedingte Wechsel von „Hartz IV“ zur Grundsicherung erfordert daher zunächst ein Aufbrauchen des Vermögens, bis ein Anspruch auf Grundsicherung entsteht. (Vgl. dazu ALG II: Anrechnung von Vermögen)
...
§ 90
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
§ 90 Einzusetzendes Vermögen
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
- eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
- 2.
- eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde,
- 3.
- eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
- 4.
- eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
- 5.
- von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
- 6.
- von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
- 7.
- von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
- 8.
- eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
- 9.
- kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.
(3)
Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung
eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das
Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten
Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach
dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine
angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen
Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
LG
Renate
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