Ein sicher interessantes Urteil
Das Sozialgericht Schleswig hat entschieden, dass es rechtlich nicht zulässig ist, schon vor der Entscheidung eines Gerichts die Leistungen nach ALG II um 30 % zu kürzen, nur weil eventuell eine Kündigung ohne wichtigen Grund erfolgte.
Siehe Link bei Sozialberatung Kiel:
LG
Renate
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